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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 679/08
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 29 a |
Oberlandesgericht Stuttgart
- 1. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ss 679/08
vom 16. Dezember 2008
StA Stuttgart 61 Js 57332/08
Amt für öffentliche Ordnung der LHS Stuttgart 505.28.013282.3
In der Ordnungswidrigkeitensache gegen die
wegen Verfallsanordnung
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen gemäß §§ 79 Abs. 5, 80 a Abs. 2 OWiG beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. September 2008 wird als unbegründet
verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Verfallsbetroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Verfallsanordnung der gegen die Verfallsbetroffene über 8.500 Euro mit Beschluss vom 18. September 2008 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit ihrer rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Rechtsbeschwerde.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
Am 4. Dezember 2007 wurde am zentralen bahnhof in der im Verkehr befindliche Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen , dessen Halterin die Verfallsbetroffene war, von der Polizei kontrolliert. Hierbei wurden durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen an Bremsen, Fahrwerk, Rahmen und Aufbau, Beleuchtung und elektrischer Anlage, Reifen und Rädern sowie Sicherheitsvorrichtungen so erhebliche Mängel festgestellt, dass der Sachverständige das Kraftfahrzeug als nicht betriebssicher einstufte. Die Mängel waren überwiegend auf unzureichende Wartungsarbeiten und fehlende Instandsetzungen zurückzuführen; sie waren offensichtlich und erkennbar. Der Sachverständige schätzte die Kosten der Mängelbeseitigung (ohne Schönheitsreparaturen) auf 7.000 bis 10.000 Euro.
Gegen beide Fahrer wurde wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG Bußgeldbescheide über jeweils 50 Euro erlassen. Das gegen die verfallsbetroffene Halter-GmbH gerichtete Bußgeldverfahren hat die Bußgeldbehörde nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt und die im Wege des Einspruchs angefochtene Verfallsanordnung über 8.500 Euro erlassen.
Das Amtsgericht hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluss die Verfallsanordnung aufgehoben, weil es die Voraussetzungen des § 29 a OWiG nicht als gegeben ansah.
II.
Die hiergegen gerichtete, gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende "Beschwerde" der Staatsanwaltschaft Stuttgart im selbständigen Verfallsverfahren nach §§ 29 a Abs. 4, 87 Abs. 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 OWiG ist zulässig. Das Rechtsmittel durfte beim Amtsgericht auch von einem Amtsanwalt eingelegt werden (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Seine Begründung durch eine Oberstaatsanwältin ist innerhalb der durch §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist beim Amtsgericht eingegangen.
III.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet; zu Recht hat das Amtsgericht die Verfallsanordnung aufgehoben.
Nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 OWiG unterliegt dem Verfall, was der Täter für seine oder aus seiner mit Geldbuße bedrohte(n) Handlung erlangt hat. Der wirtschaftliche Wert des Erlangten bestimmt sich danach, welchen Vorteil der Täter durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erzielt hat (BGHSt 47, 260, 268).
1. Vorteile für die mit Geldbuße bedrohte Handlung hat die Verfallsbetroffene, deren Geschäftsführer oder Fuhrparksleiter als zuständiges Organ einer GmbH (§ 9 OWiG) die Inbetriebnahme des nicht verkehrssicheren Kraftomnibusses angeordnet hatte, nicht erhalten; eine Gegenleistung ist nicht geflossen. Dass der Kraftomnibus der gewerblichen Personenbeförderung diente und die Fahrgäste ein Beförderungsentgelt zahlen mussten, ist in Bezug auf den Verfall hier nicht von Bedeutung, da ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz nicht Gegenstand des Vorwurfs ist.
2. Vorteile aus der mit Geldbuße bedrohten Handlung sind Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH NStZ-RR 2003, 10). Hierbei ist - ebenso wie bei § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB - ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unmittelbarkeit. Das Erlangte muss unmittelbar aus der Tat dem Täter zugeflossen sein; zwischen Tat und Vorteil muss also eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen (BGHSt 47, 260, 268; OLG Koblenz Zfs 2007, 108, 111; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 29 a Rn. 10). Dabei reicht es aus, dass der Verfallsbetroffene als Drittbegünstigter durch die Tat des für ihn Handelnden den wirtschaftlichen Vorteil erzielt (OLG Koblenz a.a.O.; Mitsch in KK-OWiG, 3. Auflage, § 29 a Rn. 32 ff.).
Der wirtschaftliche Vorteil kann auch in ersparten Aufwendungen liegen (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 29 a Rn. 11; Mitsch in KK-OWiG, 3. Auflage, § 29 a Rn. 29). Die Ersparnis liegt beispielsweise bei Mindestlohnunterschreitungen im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes im Betrag der Unterschreitung (OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 175), bei Nichtabführung der Urlaubskassenbeiträge von Leiharbeitern im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes in diesen Beiträgen (BayObLG NStZ 2000, 537) oder bei Abfallbeseitigungsverstößen in den ersparten Mülldeponiekosten (OLG Düsseldorf, wistra 1999, 478).
3. Danach bietet § 29 a Abs. 1 OWiG hier keine Rechtsgrundlage für eine Verfallsanordnung. Die Verfallsbetroffene hat aus der Tat - fahrlässige Anordnung der Inbetriebnahme eines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs nach §§ 31 Abs. 2, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO, 24 StVG - keinen Vermögensvorteil geschöpft; eine unmittelbare Kausalität zwischen Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und den ersparten Aufwendungen besteht nicht. Die Verfallsbetroffene hat durch die Tat keine Aufwendungen für Instandsetzung oder Reparatur des Kraftomnibusses erspart. Vielmehr hat sie durch das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten den Kraftomnibus erst in den verkehrsunsicheren Zustand versetzt, der bei der Feststellung durch die Polizei den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 StVZO begründete. Die Verfallsbetroffene hat also nicht aus einer Ordnungswidrigkeitstat einen Vermögensvorteil gezogen, sondern durch gesetzwidrige Einsparungen, die den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erst begründeten, einen Vermögensvorteil erzielt.
Die Beschwerdeführerin versucht vergeblich, diese umgekehrte Kausalität in eine solche nach § 29 a Abs. 1 OWiG umzudeuten, um angesichts der sehr niedrigen Regelgeldbußen für die Anordnung der Inbetriebnahme eines verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugs über das nicht pönale, sondern nur präventiv-ordnende und kondiktionsähnliche Mittel des Verfalls (vgl. BVerfG NJW 2004, 2073) eine wirksame Hemmschwelle für Beförderungsunternehmen aufzubauen. Das käme jedoch einer verbotenen Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) gleich.
In Fällen wie dem vorliegenden empfiehlt es sich, das subjektive Verfahren - auch gegen eine juristische Person - nicht nach § 47 Abs. 1 OWiG einzustellen, sondern die gezogenen wirtschaftlichen Vorteile (ersparte Reparaturkosten, Marktvorteile) mit Hilfe einer nach § 17 Abs. 4 S.1 und 2 OWiG wesentlich erhöhten Geldbuße abzuschöpfen, wenn die Zurechnungskriterien der §§ 30, 130 OWiG gegeben sind. Dieses gesetzliche Modell, durch welches das Verfahren und der Rechtsfolgenausspruch vereinfacht werden, hat sich in der Praxis bewährt (Göhler, OWiG, 14. Auflage, Vor § 29 a Rn. 1).
IV.
Der Senat musste die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.
Ende der Entscheidung
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