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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 74/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 443
Der Begriff der "Durchrostung" im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.
Oberlandesgericht Stuttgart 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 74/08

Verkündet am 14. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Garantieleistung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dörr Richter am Oberlandesgericht Dr. Häcker Richterin am Landgericht Taferner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2008 - AZ.: 20 O 337/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im 2. Rechtszug: 5.243,74 €.

Gründe:

- abgekürzt gemäß § 540 Abs.2, 313 a ZPO -

Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 6.10.2008 (Bl. 125/126 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem liegt auch eine "Durchrostung von innen nach außen" im Sinne der Garantiebedingungen nicht vor.

I.

1. Nach den Bedingungen der sog. "mobilo-life-Garantie" der Beklagten (vgl. die Anlage zu Bl. 114 d.A.) können Ansprüche der Kunden wegen Rostschäden eines Neufahrzeuges ab dem 5. Jahr nur geltend werden, wenn der letzte Wartungsdienst in einer autorisierten (Name)-Werkstatt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser den Garantieanspruch einschränkenden Vertragsklausel bestehen im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Beklagten an einer längerfristigen Kundenbindung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klausel hält insbesondere der Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs.1 BGB stand (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 = DAR 2008, 141).

2. Das Fahrzeug wurde am 8.5.2000 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, so dass es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten (Anwaltsschreiben vom 1.2.2007, Bl. 6 d.A.) bereits mehr als 4 Jahre alt war. Dass der Kläger bereits zuvor gegen die Vertragshändlerin der Beklagten vergeblich vorgegangen war, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Zudem erfolgte auch insoweit die Inanspruchnahme wegen der streitgegenständlichen Schäden erst nach dem 8.5.2004.

3. Es ist unstreitig, dass der Kläger keine Wartungsdienste in autorisierten (Name) - Werkstätten durchführen ließ. Daher sind die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben. Eine Zurückweisung des diesbezüglichen "Einwandes" der Beklagten kommt weder gemäß § 296 ZPO noch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht. Unstreitiges Vorbringen kann nicht nach § 531 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden (BGH NJW 2005, 291). Auch eine Zurückweisung gemäß § 296 ZPO kann schon deshalb nicht erfolgen, weil durch die Zulassung eine Verzögerung des Rechtstreits nicht eintritt. Ohnehin handelt es sich bei den durchzuführenden Wartungen um eine inhaltliche Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs und nicht um eine Einwendung der Beklagten, so dass es zur Darlegungslast des Klägers stand, die entsprechende Behauptung aufzustellen.

Die Berufung der Beklagten auf die nicht durchgeführten Wartungsarbeiten verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie werde sich im Streitfalle nicht auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufen. Noch weniger ist ersichtlich, dass der Kläger gerade im Vertrauen darauf davon abgesehen hat, Wartungsdienste in autorisierten Werkstätten durchführen zu lassen.

II.

Die Berufung hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil eine "Durchrostung von innen nach außen" im Sinne der Garantie nicht gegeben ist. Das Landgericht hat die Klausel zutreffend dahingehend ausgelegt, dass nicht jeder Rostansatz an der Karosserie Garantieansprüche auslöst. Unter einer "Durchrostung" ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann nicht, wenn sie - wie hier - das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem Fahrzeug der sog. "Premiumklasse" eigentlich nicht zu erwarten sind.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen.

III.

Da die Berufung somit keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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