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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 81/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 276
1. Im Jahr 1990 entsprach die Durchführung einer Kernspinuntersuchung wie auch die Durchführung einer Angiographie zur Erlangung differntial-diagnostischer Erkenntnisse zur Tumorart (Glioblastom oder Meningeom) dem Standard der Neurochirurgie an Universitätskliniken und Kliniken der Maximalversorgung.

2. Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für behandlungsfehlerhaft verursachten Ausfall des Gesichtsfeldes des linken Auges nach rechts mit einem schmalen Streifen an der Peripherie des oberen Quadranten und einem punktförmigen Bereich, mit der Folge, dass der Patient wegen der zusätzlichen (nicht behandlungsfehlerhaften, sondern krankheitsbedingten) Gesichtsfeldeinschränkung nach links praktisch einem Blinden gleichgestellt werden muss und seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann


Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 81/02

Verkündet am 18. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am Oberlandesgericht Rabbow-Geiß, des Richters am Oberlandesgericht Haag und der Richterin am Oberlandesgericht Rose

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2002 - 15 O 425/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. Dezember 1999 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem am 10. Juli 1990 im K. ... (Name) S. ... (Ort) durchgeführten Eingriff entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

II.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 39 %, die Beklagte 61 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 37 %, die Beklagten 63 %. Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger 37 %, im übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert der ersten Instanz: 204.516,75 Euro

Streitwert der Berufung: 199.516,75 Euro

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Trägerin des K. ... (Name) in S. ...(Ort) neben der Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz von materiellen Schäden Schmerzensgeld, weil er dort während seines stationären Aufenthalts vom 5. Juli bis 31. Juli 1990 wegen eines Hirntumors fehlerhaft ärztlich behandelt worden sei.

Der am 30.4.1954 geborene Kläger kam am 3. Juli 1990 wegen Sehbeschwerden zur Computertomographie in die radiologische Praxis der Streithelfer. Hier wurde eine intracerebrale Raumforderung befundet, die von der Lokalisation als "linkshirnig occipital paramedian" beschrieben wurde. Die Art des Tumors beurteilten die Radiologen mit großer Wahrscheinlichkeit als einen hirneigenen Tumor vom Typ eines Glioblastoms, weniger wahrscheinlich sei das Bild differentialdiagnostisch einem zentral eingeschmolzenen Meningeom oder einer Metastase zuzuordnen. Mit diesem Befund wurde der Kläger im K. ... (Name) S. ... (Ort) stationär aufgenommen und am 10. Juli 1990 operiert, der radiologischen Auswertung entsprechend mit einem Zugang über die linke Schädelseite. Die operierenden Ärzte fanden dort keinen Tumor. Eine Inspektion im Hirn zeigte regelrechtes Hirngewebe. Eine erst danach durchgeführte Ultraschalluntersuchung (Sonographie) deckte auf, dass der Tumor rechtsseitig gelegen war und den Streithelfern bei der Beschriftung der Computertomographie eine Seitenverwechslung unterlaufen war. Der Operateur resezierte deshalb die Falx (Zwischenwand zwischen rechtem und linkem Gehirn) und entfernte auf diesem Weg einen Teil des Tumorgewebes. Eine vollständige Entfernung war auf diesem Zugangsweg nicht möglich.

Bei der histologischen Untersuchung wurde die Diagnose eines angiomatösen Meningeoms gestellt. In der Folgezeit nach der Operation stellten sich beim Kläger eine verstärkte Sehstörung, insbesondere eine Hemianopsie nach rechts, sowie eine Lähmung und Gefühlsstörungen im rechten Bein ein. Im Zuge der weiteren Nachbe-handlung wurde der Kläger am 31. Juli 1990 in eine Reha-Klinik verlegt, die am 1. und 2. August 1990 eine computertomographische Kontrolle durchführte und die Rest-geschwulst feststellte. Am 8. August 1990 wurde der Kläger wieder in das K. ...(Name)l zurückverlegt. Die dortigen Befunde zeigten eine gewisse Besserungstendenz, so dass mit dem Kläger eine Folgeoperation unter Eröffnung der rechten Schädeldecke vereinbart wurde, die am 11. September 1990 stattfand. Im Rahmen weiterer Kontrollen begründeten bereits 1992 die Kontroll-CT-Bilder den Verdacht eines erneuten Tumorwachstums (Rezidiv). Seit 1995 ist eine Vergrößerung nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen. Behand-lungsfehlerhaft sei, dass die Entfernung des rechtsseitigen Tumors am 10. Juli 1990 von der linken Seite aus anstatt durch Eröffnung der rechten Schädeldecke durchge-führt worden sei. Als Folge des Behandlungsfehlers sei eine zweite Operation nötig gewesen. Weitere gesundheitliche Schäden seien dem Kläger durch diesen Behand-lungsfehler nicht entstanden. Auch andere Behandlungsfehler seien nicht ersichtlich.

Mit seiner Berufung greift der Kläger diese Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht habe den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen falsch gewichtet, weil es das Verhalten der Operateure in unzulässiger Verkürzung nur daraufhin überprüft habe, ob deren Vorgehen angesichts des computertomographischen Befundes der Streithelfer aus ärztlicher Sicht nicht mehr nachvollziehbar sei. Die eigentliche Frage, ob die Behandlung beim operativen Eingriff vom 10. Juli 1990 überhaupt unter Beachtung der zum damaligen Zeitpunkt allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft durchgeführt worden sei, sei dabei aus dem Blickfeld geraten. Ein Behandlungsfehler liege - neben dem vom Landgericht bejahten Fehler - zum einen darin, dass die Ärzte der Beklagten unabhängig von der von den Streithelfern gestellten Diagnose präoperativ eigene, weitergehende Befunde hätten erheben müssen, bei denen die Lage des Tumors erkannt und folglich die Seitenverwechslung vermieden worden wäre. Zum anderen hätte während der Operation das vorhandene Ultraschall-gerät vor einer invasiven Inspektion in die Tiefe des gesunden Gehirns zum Einsatz kommen müssen.

Darüber hinaus hat der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals die Aufklärungsrüge erhoben. Seine Einwilligung zur Operation habe sich nur auf die Schädelöffnung an der Stelle bezogen, wo der Tumor festgestellt worden war. Die Einwilligung zur Operation an einer anderen, falschen Stelle habe er nicht erteilt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2002 - Aktenzeichen 15 O 425/99 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über den zugesprochenen Betrag hinaus gehendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 173.952,15 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem am 10. Juli 1990 im K. ... (Name) S. ... (Ort) durchgeführten Eingriff entstanden ist und künftig noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen in den verschiedenen mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Der Senat hat zu den in der Berufung weiter verfolgten Behandlungsfehlervorwürfen ein ergänzendes mündliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wiederum Prof. Dr. B. ... (Name), Direktor der neurochirurgischen Universitätsklinik D. ... (Ort), erstattet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses seines Gutachtens wird auf Blatt 174 ff. d. A. verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch aus §§ 831 Abs.1, 847 Abs.1 BGB a.F. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 100.000,- Euro zu. Außerdem haftet die Beklagte für vergangene und zukünftige materielle Schäden, die auf das fehlerhafte Vorgehen der Ärzte des K. ... (Name) dessen Träger die Beklagte ist, bei der Vorbereitung und Durchführung der Operation des Klägers wegen eines Hirntumors am 10. Juli 1990 zurückzuführen sind.

Die Operation des Klägers am 10. Juli. 1990 war in drei Punkten behandlungsfehlerhaft:

Notwendige präoperative Befunde wurden nicht erhoben (A.). Während der Operation wäre es weiter geboten gewesen, vor der Exploration in die Tiefe der gesunden linken Hirnhälfte das vorhandene Sonographie-Gerät einzusetzen. (B.). Auch hätte für die Entfernung des auf der rechten Seite des Gehirns gelegenen Meningeoms nicht der Zugang über die Falx gewählt werden dürfen (C.).

Die Feststellungen des Senat beruhen auf den klaren, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und daher überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ... (Name). Die schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Sachverständigen sind ersichtlich von Sachkunde getragen. Der Senat ist von ihrer Richtigkeit überzeugt und legt sie der Bewertung des Behandlungsgeschehens im folgenden zu Grunde.

A. Die Ärzte der Beklagten haben es vor der Operation des Klägers am 10. Juli 1990 fehlerhaft unterlassen, weitere Befunde, die zur Sicherstellung des Operations-erfolgs und der Reduzierung des Operationsrisikos geboten waren, zu erheben. Ohne sichere Artdifferenzierung durfte die Operation nicht erfolgen. Man musste die Beiziehung der Gefäßleiter zum Tumor klären (SV Bl. 177 ff. d. A.).

Zur Erlangung differentialdiagnostischer Erkenntnisse hinsichtlich der Art des Tumors hätte zur Vorbereitung der Operation entweder zunächst eine Unter-suchung des Gehirns mittels Kernspin erfolgen müssen, um nach deren Ergebnis dann über die Notwendigkeit einer Angiographie zu entscheiden. Bei Verzicht auf eine Kernspinuntersuchung war auf jeden Fall eine Angiographie unverzichtbar.

Sowohl bei der Kernspinuntersuchung als auch bei der Angiographie wäre erkannt worden, dass der Tumor sich nicht, wie von den Streithelfern beschrieben, auf der linken, sondern der rechten Seite befand. Dann wäre die linksseitige Öffnung der Dura mit all den Weiterungen auf der vergeblichen Suche nach einem linkshirnigen Tumor unterblieben und insbesondere die dadurch verursachte Sehbehinderung vermieden worden.

1. Wie der Sachverständige Prof. Dr. B. ... (Name) überzeugend dargelegt hat, entsprach im Jahr 1990 die Durchführung einer Kernspinuntersuchung wie auch die Durchführung einer Angiographie zur Erlangung differential-diagnostischer Erkenntnisse zur Tumorart dem Standard der Neurochirurgie zumindest an Universitätskliniken und Kliniken mit entsprechender Maximalversorgung wie dem Klinikum, dessen Träger die Beklagte ist.

Eine Kernspinuntersuchung konnte hinsichtlich der Tumorart ggfls. weitere Informationen bringen, da hier das seitliche Bild die Beziehungen zum Hirn besser dargestellt hätte (schriftliches Gutachten S.22). Die Tumorart hätte, so der Sachverständige, möglicherweise mit Hilfe eines Kontrastkernspin-tomogramm bereits erkannt werden können. Eine Angiographie war jedoch nach Ansicht des Sachverständigen (Bl. 178, 179 d.A.), auch bei einem vorangegangenen Kernspin, bei dem Irrtümer möglich sind, der sichere Weg.

Angesichts der hinsichtlich der Tumorart nicht eindeutigen Aussage der Computertomograpie und deren Auswertung durch die Streithelfer, wonach es sich mit "großer Wahrscheinlichkeit", aber nicht sicher um ein Glioblastom handelte, differentialdiagnostisch aber auch ein zentral eingeschmolzenes Meningeom in Erwägung gezogen werden musste, war deshalb jedenfalls eine Angiographie geboten, und zwar für den Ausschluss eines Meningeoms (mündliche Ergänzungen Bl. 177 d. A.). Dem schließt sich der Senat an.

Die differentialdiagnostische Abklärung zur Artdifferenzierung des Tumors war vor der Operation geboten. Denn die Möglichkeit eines Meningeoms durfte auch dann nicht außer acht gelassen werden, wenn nach dem CT ein Tumor aus der Gliomreihe wahrscheinlicher war (Bl. 177 d. A). Anhand der Computertomographie konnte hinsichtlich der Tumorart im Vorfeld keinerlei abschließende Wertung in die eine oder andere Richtung vorgenommen werden (Bl. 73 d.A., Bl. 174 d.A.). Wegen der teilweise unscharfen Abgrenzung zum Hirn musste ein hirneigener Tumor (sog. Gliom oder Glioblastom) ebenso bedacht werden wie andererseits ein Meningeom nicht ausgeschlossen werden konnte (S. 17 schriftliches Gutachten). Dieser Tumor, der histologisch später festgestellt wurde, ist eine nicht hirneigene, gutartige, langsam wachsende Geschwulst, die von den Gehirnhäuten (Dura mater), die die Gehirnoberfläche bedecken, ausgeht und das Gehirn allmählich durch langsames Wachstum verdrängt.

Da die Möglichkeit bestand, dass der Tumor ein Meningeom war, war - wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem vom Kläger beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. A. ... (Name) nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat (vgl. S. 22 schriftliches Gutachten, Bl. 175 d.A.) - die präoperative Analyse der Gefäßversorgung und der venösen Abflusswege mittels Angiographie indiziert, um diese genau zu kennen und in die Operationsplanung einbeziehen zu können. Die Angiographie war auch notwendig, um das Ausmaß möglichen Tumoreinwachsens (Grenze zwischen Tumor und umgebenden Hirngewebe) zu untersuchen (Bl. 74 d. A.).

Mit diesen Ausführungen hat sich der Sachverständige nicht in Widerspruch zu seiner Äußerung in der Sitzung vom 27.3.2002 (Protokoll S. 3 unten) gesetzt, wonach es im "Ermessen des Operateurs" liege, ob er weitere Befunde erheben will. Nur dann, wenn der Operateur von der Diagnose "Gliom" ausgehen durfte, konnte er von weiterer Befunderhebung absehen. Die Frage, ob der Operateur die Diagnose Glioblastom zugrunde legen durfte, hat der Sachverständige klar und widerspruchsfrei verneint. Die Möglichkeit eines (tatsächlich vorliegenden) Meningeoms durfte nicht außer Betracht gelassen werden durfte. Da nach der Computertomographie mit einer gewissen Restwahrscheinlichkeit doch ein Meningeom in Betracht kommen konnte, war die Durchführung einer Angiographie für die Ausschlussdiagnostik geboten und unverzichtbar. Der angiographische Befund wurde fehlerhaft unterlassen.

2. Als "Nebenprodukt" (Bl. 74 d. A.) wäre bei der Angiographie erkannt worden, dass der Tumor des Klägers sich nicht, wie von den Radiologen infolge der falschen Beschriftung der Aufnahmen durch die Röntgenassistentin befundet, auf der linken, sondern auf der rechten Seite befand. Das Meningeom wäre mit den Ästen der Blutgefäße im Schädel, insbesonders von der Arteria meningea in zutreffender Lokalisation, dargestellt worden.

3. Neben der Angiographie (und parallel der vorgeschalteten Kernspinunter-suchung) war die Erhebung weiterer präoperativer Befunde wie Gesichtsfeld-untersuchung, Nativröntgen und eine elektroencephalographische Unter-suchung (Darstellung von Hirnströmen im EEG) nicht medizinisch geboten. Auch insoweit folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen.

a) Eine nochmalige Ausmessung des Gesichtsfeldes des Klägers hätte ebenso wie Nativröntgen, das im Jahre 1990 ohnehin nur noch selten durchgeführt wurde, hinsichtlich der Art des Tumors keine weiteren Infor-mationen geliefert. Die Gesichtsfeldausfälle, die von der Augenärztin des Klägers, Dr. Z. ... (Name), dokumentiert waren, zeigten eine unklare Situation an. Die Ergebnisse der Augenuntersuchung hinsichtlich Gesichtsfeld und Stauungspapille passten nicht zu dem im CT dargestellten einseitigen raumfordernden Prozess im Großhirn hinten, wobei der CT-Befund primär führend war (S. 20 schriftliches Gutachten; Bl. 175 d.A.) .

b) Ein EEG war nicht notwendig, da ihm keine relevante Bedeutung neben den bildgebenden Befunden zukam (Bl. 25 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 180 d.A.).

B. Während der Operation hätten die Ärzte vor der schadensträchtigen Exploration im Hirninneren, d. h. vor Koagulation der Hirnoberfläche und Eröffnung der Arachnoidea, um unter hohem Risiko in die Tiefe des gesunden Hirns parallel zur Falx eingehen zu können, das ihnen zur Verfügung stehende Sonographiegerät einsetzen müssen.

Bei intraoperativer Ultraschallbildgebung (Sonographie) wird ein etwa 2 cm im Durchmesser großer Schallkopf in steriler Hülle auf die Hirnoberfläche aufgesetzt und gibt Bilder vom Gehirninneren, auf welchen ein Tumor mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geortet werden kann, wie es hier zu einem späteren Zeitpunkt der Operation auch tatsächlich der Fall war.

Nachdem dieses Gerät den Operateuren des K. ... (Name) zur Verfügung stand, hätte es zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. vor dem invasiven, mit hohem Gefährdungspotential belasteten Eingriff in das Gehirn zum Einsatz kommen müssen. Der Arzt, der eine bessere und modernere Ausstattung zur Behandlung des Patienten hat, ist ebenso wie derjenige, der über Spezialkenntnisse verfügt, verpflichtet, die Geräte und Fähigkeiten einzusetzen, wenn dadurch die Heilungs-chancen verbessert und unerwünschte Nebenwirkungen erkannt und abgewendet werden können (BGH NJW 1988, 2949, BGH VersR 1989, 851). Zwar entsprach im Jahre 1990 der routinemäßige Einsatz von Sonographiegeräten bei derartigen Operationen noch nicht dem allgemeinen medizinischen Standard in der Neurochirurgie (S. 21, 25 schriftliches Gutachten). Die Geräte des damaligen Standards reichten auch nicht immer aus, um die gliösen Strukturen des Tumors vom Hirn zu unterscheiden, die in der Sonographie unter Umständen so aussehen konnten, wie das Gehirngewebe selbst. Nachdem die Operateure hier aber den aufgrund der Beschriftung der Computertomographie zu erwartenden Befund eines Tumors an der Hirnoberfläche nicht vorfanden, hätte - unabhängig von der Verwechslung der beiden Hirnseiten durch die Radiologen, die ein Operateur nicht in Betracht ziehen muss, (so der Sachverständige (Bl. 180f) übereinstimmend mit dem Privatgutachter) - vor Spaltung des Gehirns in die Tiefe und vor Präparierung in den gesunden linken Hinterhauptslappen hinein, bei der die Zerstörung von Hirnsubstanz in Kauf genommen wurde, von der Möglichkeit einer nicht invasiven intraoperativen Diagnostik durch Gebrauch gemacht werden müssen. Bei Einsatz des Sonographiegerätes wäre erkannt worden, dass der Tumor des Klägers nicht linkshirnig, sondern auf der rechten Seite lokalisiert war.

Auch insoweit folgt der Senat den eindeutigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Das Öffnen des Schädels links statt rechts, Folge der fehlerhaften, für die Operateure jedoch nicht aus den Aufnahmen selbst erkennbaren Seitenverwechslung in der Beschriftung des Computertomographie durch die Streithelfer, hat für sich genommen noch zu keiner Schädigung geführt, so der Sachverständige (Bl. 75 d.A.) in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter. Der Operateur setzte die Schäden des Klägers jedoch, so der Sachverständige anhand des Operationsberichts eindeutig klarstellend, als er die Hirnoberfläche ca. 1,5 cm parasagittal im occipito-parietalen Bereich" koagulierte und die Arachnoidea eröffnete und dann in die Tiefe parallel zur Falx einging (siehe Operationsbericht Bl. 9 der Behandlungsunterlagen der Beklagten). Durch diese Inspektion in die Tiefe wurde der linke Occipitiallappens (Hinterhauptlappens) mit der Sehrinde geschädigt und die motorischen Lähmungen am rechten Bein sowie die sensiblen Sensationen rechts verursacht. Dieser Gesundheitsschaden des Klägers wäre vermieden worden, hätte der Operateur pflichtgemäß das Sonographiegerät auf der Suche dem Tumor eingesetzt. Dabei wäre die Lokalisierung des Tumors erkannt worden, die Exploration in die Tiefe der linken Hirnhälfte wäre unterblieben.

C. Weiterhin war es behandlungsfehlerhaft, den rechtsseitigen Tumor von der linken Seite aus durch die Falx cerebri zu entfernen.

Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts.

In Übereinstimmung mit dem Privatgutachter hat der Sachverständige überzeugend dargestellt, dass die Operation über diesen Zugang unvollständig bleiben musste, mithin hierdurch zwangsläufig eine zweite Operation vorprogrammiert gewesen ist. Erste Priorität hätte der Verschluss der linken Seite und eine weitere Operation auf der rechten Seite haben müssen, was technisch ohne Verzögerung in einer Narkose und mit weniger Risiko möglich gewesen wäre.

Durch diesen Operationsweg sind jedoch - sieht man von der Notwendigkeit einer erschwerten Zweitoperation mit zweiter Narkose ab - über die durch die fehlerhafte Erstoperation verursachten Schäden hinaus (B.) keine zusätzlichen Gesundheits-schäden hervorgerufen worden. Der Sachverständige hat dies auf Vorhalt der entgegenstehenden Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. A. ... (Name), wonach durch das Abhalten der linken Hirnhälfte mit einem Spatel Druck ausgeübt werden und weitere Schäden gesetzt worden seien (S. 59 des Privatgutachtens), verneint. Die Folgen, unter denen der Kläger jetzt leidet, sind nach dem Sachverständigen mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit bereits durch die Suche in der Tiefe des gesunden Hirns auf der linken Seite hervorgerufen worden (Bl. 183 d. A).

D. Infolge der Schädigung des linken Occiptiallappens (Hinterhauptlappens) unter Zerstörung der linksseitigen Calcarinarinde ist es beim Kläger zu einer homonymen Hemianopsie nach rechts gekommen. Kausal auf die Behandlungsfehler zurückführbar und nicht schicksalshaft-tumorbedingt sind der weitestgehende Ausfall des Gesichtsfeldes des Klägers nach rechts mit einem schmalen Streifen an der Peripherie des oberen Quadranten und einem punktförmigen Bereich und einem schmalen, für sinnvolles Sehen nicht verwertbaren Strich im zentralen Bereich, auch die rechtsseitige Beinlähmung und Gefühlsstörungen am rechten Bein, die unmittelbar nach der ersten Operation stärker waren, sich zwischen-zeitlich aber weitgehend zurückgebildet haben, sind den ärztlichen Fehlern zuzurechnen.

E. Nicht kausal den Behandlungsfehlern zugeordnet werden kann das Auftreten einer Rezidivgeschwulst und das Anfallsleiden.

1. Selbst wenn der Kläger sofort und nur einmal auf der richtigen rechten Gehirnseite operiert worden wäre, wäre eine Rezidivbildung nicht auszuschließen.

2. Ebenfalls nicht auf den Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann das beim Kläger später eingetretene hirnorganische Psychosyndrom mit einem Anfallsleiden (anfallsartige Sensationen von Seiten der Sehrinde und Auftreten eines Grandmal-Anfalls sowie Vorboten eines Krampfes). Der Sachverständige, hat, für den Senat überzeugend, dargelegt ( Bl. 187 d. A.), dass diese später eingetretenen Gesundheitsschäden tumor- und operationsbedingt ununter-scheidbar danach, ob der Eingriff auf der rechten oder auf der linken Seite durchgeführt wurde, möglicherweise auch dann eingetreten wären, wenn die Operation direkt auf der richtigen rechten Seite durchgeführt worden wäre.

3. Insoweit kommen dem Kläger keine Beweiserleichterungen oder gar eine Umkehr der Beweislast wegen Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers zugute. Ein grober Behandlungsfehler liegt nicht vor, weil in der gegebenen Situation weder das Unterlassen einer Angiographie bzw. einer Kernspinunter-suchung noch die Inspektion in die Tiefe des Gehirns eine solche Bewertung rechtfertigen. Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2001, 1116). Angesichts des radiologischen Befundes, der "mit großer Wahrscheinlichkeit" von einem hirneigenen Glioblastom ausging, dessen Resektion anders als die Entfernung des Meningeoms weitere Diagnostik nicht unbedingt verlangte, und angesichts der den Radiologen unterlaufenen Seitenverwechslung, der zufolge sich der Tumor entgegen der Erwartungen des Operateurs nicht an der linken Hirnober-fläche darstellte, bezeichnete der Sachverständige es mehrmals als "nachvoll-ziehbar", dass in dieser besonderen Situation ohne Verdacht einer Seiten-verwechslung nach einem hirneigenen Tumor in die Tiefe hinein gesucht wurde (Bl. 24 schriftliches Gutachten). Damit fehlt die Bewertung des medizinischen Vorgehens durch den Sachverständigen als eindeutig fehlerhaft und unver-ständlich, wie sie eine gerichtliche Einordnung als groben Behandlungsfehler voraussetzt.

Soweit der Sachverständige die Fortsetzung der Operation nach Aufdeckung des falschen Zugangs durch die Falx hindurch in die rechte Hirnhälfte als unverständlich bewertet hat, hat er es zugleich als sehr unwahrscheinlich erachtet, dass dadurch weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen primär verur-sacht worden sind.

F. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeld hat der Senat berücksichtigt, dass hier der Fehler der Radiologen die Kausalkette für die Schädigung des Klägers ausgelöst hat, die durch das nachfolgende Fehlverhalten der Ärzte der Beklagten wegen Außerachtlassung medizinischer Regeln und Sorgfaltspflichten nicht unterbrochen worden ist, und der fatale Ablauf für den Kläger aber nicht nur in einem, sondern verschiedenen Punkten (s. A. und B.) durch ein fehlerfreies Verhalten der Ärzte hätte vermieden werden können. Infolge dieser Kumulation von Fehlern seitens der Ärzte ist - neben der Notwendigkeit einer zweiten Operation mit all ihren Risiken - das Gesichtsfeld des Klägers auf dem linken Auge (nach rechts) eingeschränkt, tumorbedingt zusätzlich auch das Gesichtsfeld des Klägers nach links, mit der Folge, dass der Kläger praktisch in seinem Sehvermögen einem Blinden gleichgestellt werden kann und seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Ohne die durch die fehlerhafte Operation bedingte linkshirnige Hemianopsie nach rechts wäre der Kläger auch angesichts der durch den Tumor auf der rechten Seite bedingten Hemianopsie nach links mit Hilfe spezieller Trainingsprogamme in der Lage gewesen, wieder zu lesen und am Straßenverkehr teilzunehmen. Das unangenehme Gefühl des Dunkelseins auf der einen Seite, unter dem der Kläger ebenfalls leidet, hätte wegtrainiert werden können. Diese Möglichkeiten bleiben dem Kläger nunmehr ganz verschlossen. Neben den rechtsseitigen motorischen und sensiblen Störungen des Klägers, die sich weitgehend zurückgebildet haben, wiegt diese Beeinträchtigung besonders schwer.

G. Die Aufklärungsrüge kann - zumal sie in der Berufungsinstanz erstmals erhoben wurde und ohne Entschuldigungsgründe nach § 531 Abs. 2 S.1 Nr.3 ZPO nicht zuzulassen ist - nicht durchgreifen. Die Eröffnung des Schädels auf der linken Seite mit den weiteren Folgen war ebenso wie die versuchte Entfernung des Tumors durch die Falx behandlungsfehlerhaft. Über ein Vorgehen, das behandlungsfehlerhaft ist, braucht naturgemäß nicht aufgeklärt zu werden.

H. Hinsichtlich des Zinsausspruchs verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Eine höhere Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist nicht gerechtfertigt. In der für vor dem 01.05.00 fällige Forderungen maßgebenden Fassung der §§ 291 iVm 288 Abs. 1 BGB (vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB) betrug der gesetzliche Zinssatz 4 %.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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