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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 49/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO §§ 1 ff | |
GKG § 68 |
Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen.
2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.
Oberlandesgericht Stuttgart 1. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 49/06
26. Oktober 2006
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung und Widerruf
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ohne mündliche Verhandlung am 26. Oktober 2006 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Häcker als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.
3. Streitwert der Beschwerde: 1.000.-€
Gründe:
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 (Bl. 20 d.A.), durch den der Streitwert "gemäß § 48 Abs.2 GKG" auf 3.000.-€ festgesetzt wurde. Das Landgericht hat dem Kläger im Hinblick auf den Streitwert anheim gestellt, Verweisung an das Amtsgericht zu beantragen (vgl. Verfügung der Einzelrichterin vom 18.8.2006, Bl. 34 d.A.)..
Der Kläger ist der Auffassung, die Bemessung des Streitwerts sei bei weitem zu gering und werde der Bedeutung der Angelegenheit (Schutz gegen ehrenrührige Behauptungen in einer E-mail) nicht gerecht. Der Streitwert betrage mindestens 10.000.-€. Damit sei zugleich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45/46 d.A.). Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung nur der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene und daher isoliert nicht anfechtbar sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Es kann dahinstehen, ob mit dem angefochtenen Beschluss - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - nur der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt werden sollte oder ob die Festsetzung - auch - den Gebührenstreitwert betrifft (§ 48 Abs.2 GKG, den das Landgericht anführt, betrifft den Gebührenstreitwert).
2. In beiden Fällen ist der Beschluss vom 3.7.2006 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, das Rechtsmittel ist daher unstatthaft.
a) Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Meinung unanfechtbar (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222 = MDR 1994, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279 = VersR 1998, 387; OLG München MDR 1998, 1242; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, RN 7 zu § 3 ZPO; anders wohl nur OLG Bremen, NJW-RR 1993, 191). Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu, insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gemäß § 318 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 2 ZPO). Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird.
Der Kläger ist dadurch auch nicht - wie er meint - rechtlos gestellt, insbesondere ist er willkürlichen Entscheidungen nicht ohne Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Soweit er an seiner abweichenden Auffassung festhält, bleibt ihm unbenommen, auf einer Entscheidung in der Hauptsache zu bestehen und gegebenenfalls eine Abweisung seiner Klage in Kauf zu nehmen, um die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.
b) Der Beschluss vom 3.7.2006 wäre auch als Entscheidung über den Gebührenstreitwert unanfechtbar. Insoweit handelte es sich, da der Rechtsstreit nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach einhelliger Meinung nicht, insbesondere nicht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechtbar (vgl. Beschluss des Senats vom 3.5.2006 - 1 W 26/06; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, RN 3 zu § 68 GKG). Zudem ist die Beschwerde im Namen des Klägers, nicht aus eigenem Recht seines Prozessbevollmächtigten, erhoben, so dass es auch an der erforderlichen Beschwer fehlt.
Die Beschwerde wäre daher unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft und ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
3. Es kann daher dahinstehen, wie der Streitwert für die Unterlassungs- und Widerrufsklage letztlich genau festzusetzen ist. Nach dem bisherigen Streitstoff ist allerdings nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers an der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche höher zu veranschlagen sein könnte, als die von Landgericht angenommenen 3.000.-€.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs.1 ZPO. § 68 Abs.3 GKG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil sie - im gebührenrechtlichen Bereich - für unzulässige Beschwerden nicht gilt (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 400 zu § 25 Abs.4 Satz 1 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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