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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 15/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 13 Abs. 1
StGB § 263 Abs. 1
1. Allein in der Verwendung eines Formularvertrags, der den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, liegt unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtslage keine Täuschungshandlung.

2. Allgemeine vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen zur Begründung einer Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten nicht aus.


Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ws 15/03

vom 13. Februar 2003

wegen Betrugs.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2003 dahingehend abgeändert, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 18. Dezember 2002 auch hinsichtlich der angeklagten Fälle Nr. 3 und Nr. 4 zugelassen und das Hauptverfahren gegen beide Angeklagten vor der 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart eröffnet wird.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der beiden Angeklagten werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft legt beiden Angeklagten in ihrer Anklageschrift Betrügereien in besonders schweren Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB) zur Last.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die große Strafkammer die Eröffnung des Verfahrens teilweise abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass hinsichtlich der abgelehnten Fälle ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Die Anklageschrift geht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Angeklagte R. habe als Inhaber seines Autohauses, der Angeklagte S. als dessen Angestellter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Kunden, die ihnen Gebrauchtfahrzeuge verkauft hätten, auf betrügerische Art und Weise geschädigt. Nach der Kontaktaufnahme seien die Angeklagten auf die Preisvorstellungen der Kunden eingegangen. Hierbei hätten sie sie darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge vor dem Ankauf durch einen Sachverständigen geschätzt werden müssten, und ein bestimmtes Sachverständigenbüro empfohlen. Darauf hätten sich die Kunden eingelassen. Diese hätten sich an den Preisen der "Schwacke-Liste" orientiert. Der Händlereinkaufspreis nach der "Schwacke-Liste" beinhalte bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer und die üblichen Unkosten des gewerblichen Kfz- Händlers. Es handle sich hierbei um den üblichen Ankaufspreis für Gebrauchtfahrzeuge. In sämtlichen Fällen seien die Kunden über die Zusammensetzung des Händlereinkaufspreises nicht informiert gewesen. Die Abwicklung der Ankäufe nach den den privaten Verkäufern vorgelegten und von diesen unterzeichneten Formularverträgen habe dazu geführt, dass diese zumindest um 16 % der von den Sachverständigen ermittelten Ankaufspreise, die die Angeklagten in Abzug gebracht hätten, geschädigt worden seien.

Das den Kunden vorgelegte Kaufvertragsformular habe an den entscheidenden Stellen folgenden Wortlaut:

"Der Kfz-Ankauf erfolgt zum Händlereinkaufspreis netto nach Sachverständigen-Bewertung abzüglich ___ % bei.... ."

Im Text folgt eine Auswahl von 5 Sachverständigen, aus der jeweils ein bestimmter Sachverständiger auf Empfehlung der Angeklagten ausgewählt worden sei. Dieser habe ein den Kunden übermitteltes Wertgutachten erstellt, nach dem abgerechnet worden sei.

Im Formularvertrag folgte sodann die Klausel:

"Der Händlereinkaufspreis berücksichtigt bereits Gewinn und Unkosten des Händlers, wovon dann der vereinbarte Abschlag vorgenommen wird. Weiter wird der Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Händlereinkaufsbewertung ohne gesetzliche Mehrwertsteuer erfolgt. Der private Käufer hat - wie auch im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - keinen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Mehrwertsteuer."

II.

Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Den Kunden wurde nach deren Angaben keine Erklärung zu der verwendeten Mehrwertsteuerklausel gegeben. Ihnen wurde auch nicht erklärt, dass im Händlereinkaufspreis nach der "Schwacke-Liste" bereits die Mehrwertsteuer und sämtliche Unkosten des Händlers enthalten sind. Danach hatten die Kunden auch nicht gefragt.

a. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigten durch positives Tun seitens der Angeklagten getäuscht wurden, bestehen nicht. ....

Auch die Verwendung eines in der Branche unüblichen, den Ankäufer einseitig begünstigenden und den Verkäufer damit benachteiligenden Preisfestsetzungsverfahrens in den Formularverträgen rechtfertigt - unbeschadet etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche - den Vorwurf des Betrugs durch eine positive Täuschungshandlung noch nicht.

Das Verlangen eines bestimmten Preises oder einer Vergütung enthält grundsätzlich nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit. Sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf von Wirtschaftsgütern gilt, dass das Fordern eines überhöhten Verkaufs- bzw. zu niedrigen Ankaufspreises noch keine Täuschung beinhaltet. Prinzipiell darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. BGH MDR 1989, 1053[H]; Cramer in: Schönke/Schröder StGB, 26. Auflage, § 263 Rdn. 17c ). In einer Marktwirtschaft richtet sich der Preis nach Angebot und Nachfrage. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird ( vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, durch welche Erklärungen oder schlüssige Verhaltensweisen die beiden Angeklagten zum Ausdruck gebracht haben, dass die von ihnen angebotenen Einkaufspreise üblich seien. Ein bloßes vertrauenerweckendes Auftreten der Angeklagten stellt noch keine den Tatbestand des Betrugs erfüllende Täuschungshandlung dar, auch wenn die von den Kunden genannten Preisvorstellungen nach den abgeschlossenen Verträgen nicht zu erzielen waren (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990), zumal in beiden Fällen die Angeklagten den beiden Kunden keine Zusagen machten. In solchen Fällen bleibt es den Kunden wie in den vom Senat eröffneten Fällen unbenommen nachzufragen oder sich bei einer anderen Stelle zu erkundigen. Zudem hängen beim An- bzw. Verkauf von Pkws die Wertvorstellungen der Geschäftspartner auch von subjektiven Affektionsgesichtspunkten und regionalen Preisschwankungen ab. Worin die Staatsanwaltschaft ein gezieltes Ablenken der Kunden von der Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis sieht, ist dem Senat nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass jeder, der an einen gewerblichen Händler verkauft, weiß, dass dieser mit der angekauften Ware einen höheren Verkaufspreis erzielen will und damit der Händlereinkaufspreis stets unter dem Händlerverkaufspreis liegt.

b. Es bestand für die beiden Angeklagten auch keine strafrechtlich bewehrte Verpflichtung, über das verwendete Preisfestsetzungsverfahren aufzuklären.

Gemäß § 13 Abs. 1 StGB ist Begehen durch Unterlassung nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Während bei den Begehungsdelikten die objektive Zurechnung auf der Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs beruht, reicht dies bei den sogenannten unechten Unterlassungsdelikten nicht aus. Vielmehr muss ein besonderer Rechtsgrund vorliegen, wenn ausnahmsweise jemand dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig zu werden. Die Rechtsprechung verlangt stets, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 51. Auflage, § 13 Rdn. 4 ff; Stree in: Schönke/Schröder StGB, 26. Auflage, § 13 Rdn. 2 ff.). Die Umstände, die die Garantenstellung begründen, sind ungeschriebene Tatbestandsmerkmale der unechten Unterlassungsdelikte ( BGH NJW 2000, 3013; BGHSt 16, 158; Tröndle/Fischer StGB, 51. Auflage, § 13 Rdn. 5).

Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Schadensabwendung dem Herbeiführen des Schadens gleichzustellen, ist nach den generellen Maßstäben zu bestimmen, die sich in der Rechtsprechung herausgebildet haben. Dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten (BGH NJW 2000, 3013).

Vorliegend in Betracht kommen könnte allein die Verletzung von Aufklärungspflichten aus Vertrag bzw. aus Treu und Glauben nach § 242 BGB. In der Begründung derartiger Aufklärungspflichten ist die Rechtsprechung zunächst verhältnismäßig weit gegangen (vgl. BGHSt 6, 198), wobei die Rechtsprechung in Zivilsachen die Aufklärungspflichten noch weiter ausdehnte (vgl. BGH NJW 1987, 185).

Seit dem Jahr 1988 ist aber der Bundesgerichtshof hiervon weitgehend abgerückt (vgl. BGH wistra 1988, 262). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGH St 46, 196; 39, 392; BGH NJW 2000, 3013; BGH wistra 1988, 262). Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens bei solchen allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gewöhnlichen gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnissen reicht hierzu noch nicht aus ( BGHSt 46, 196; 39, 392; wistra 1988, 262; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02). Die Rechtsprechung hat solche besonderen Umstände bei engen laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen ein Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält, angenommen ( vgl, BGH wistra 1988, 262). An den von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umständen im rechtsgeschäftlichen Bereich (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 853; OLG Köln NJW 1984, 1979; 1980, 2366; OLG Frankfurt NJW 1971, 527) fehlt es vorliegend offensichtlich.

Auch die Höhe eines drohenden Schadens für sich genommen begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGHSt 46, 196; 39, 392; OLG Stuttgart Beschluss vom 11. September 2002 - 2 Ws 178/02 -). Der Schadensfaktor wirkt sich auf die Eigenart der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen nicht aus. Das Verschweigen einer zur Selbstschädigung des anderen führenden Tatsache ist vom Grunde her gleich strafwürdig, gleichgültig ob der Schaden groß ist oder nicht (BGHSt 39, 392). Zudem wäre eine Abgrenzung nach der Höhe des Schadens im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht frei von Bedenken ( BGH a.a,O.; OLG Köln NJW 1980, 2366).

Bei den in Rede stehenden Fällen entstanden überdies "nur" Schäden von 2593,10 Euro bzw. 2641,38 Euro.

Auch nach der seit langem bestehenden Rechtsprechung des Senats lässt sich eine Täuschung bei der Preisgestaltung nicht mit pflichtwidrigem Unterlassen begründen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 503; NJW 1966, 990). Demnach besteht bei der Begründung einer Garantenstellung nach Treu und Glauben für einen Schutz des unerfahrenen Geschäftspartners kein Anlass, solange dieser Gelegenheit hat, sich eine Überlegungsfrist auszubedingen und sich bei einer sachkundiger Stelle von der Angemessenheit des Preises bzw. der vertraglichen Regelung der Preisbestimmung zu überzeugen. Die mögliche Diskrepanz zur zivilrechtlichen Rechtsprechung ist hinzunehmen, um einer konturlosen Ausweitung des Tatbestandes des Betruges durch unechtes Unterlassen - auch wegen des Bestimmtheitserfordernisses des Art. 103 Abs. 2 GG - zu begegnen.

Vorliegend hätten sich die Kunden in beiden Fällen zumindest über die Bedeutung der im Formularvertrag vereinbarten Vertragsmodalitäten informieren können. Unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage scheidet daher in beiden Fällen eine strafrechtliche Haftung aus.

Ende der Entscheidung

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