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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 182/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172 Abs. 3 S. 1
Auf Anlagen zu einem Klageerzwingungsantrag kann nicht wirksam Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird.
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ws 182/06

vom 4. Juli 2006

in der Anzeigesache

wegen Betruges.

Tenor:

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Anzeigeerstatter wirft dem Beschuldigten vor, als Verwaltungsrat des schweizerischen Unternehmens ihm gegenüber einen Anlagebetrug begangen zu haben.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht nicht der nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO erforderlichen Form und ist daher unzulässig.

Nach dieser Bestimmung muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 172 Rdn. 27; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 34) ist hierzu eine in sich geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde. Dadurch soll das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1983, 498). Die Sachverhaltsschilderung kann dabei nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist nur insoweit zulässig, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung des für sich allein bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringens dienen sollen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 172 Rdn. 37 m. w. N.). Eine Bezugnahme ist jedoch dann nicht zulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossen Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 2728; KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Saarbrücken wistra 1995, 36; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 172 Rdn. 30). Denn eine solche Art der Darstellung würde zu einer Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO führen. Im Klageerzwingungsverfahren ist es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, aus den der Antragsschrift beigefügten Anlagen den Sachverhalt zusammen zu stellen, der der Begründung des Antrags dienen könnte. Dies ist vielmehr Aufgabe des Rechtsanwalts, der nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO den Antrag abfassen und unterzeichnen muss (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331).

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht. Weder die Verweisung auf den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft noch die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung des Anzeigeerstatters reichen als Ersatz für eine eigene Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf den Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) aus. Denn gerade der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft, in dem ein hinreichender Betrugsverdacht verneint wird, soll mit dem Klageerzwingungsantrag angegriffen und zu Fall gebracht werden; die Beschwerdebegründung des Anzeigeerstatters richtet sich gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. Januar 2006, der inhaltlich nicht mitgeteilt wird, so dass die hiergegen gerichteten Angriffe des Anzeigeerstatters für sich allein nicht verständlich sind.

Der schwerwiegende Formmangel macht den Klageerzwingungsantrag unzulässig.

Ende der Entscheidung

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