Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 301/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 228 Abs. 1 Satz 1
StPO § 145 Abs. 4
Der formlos an den Verfahrensbevollmächtigten des Anzeigeerstatters übersandte Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft setzt bereits durch seinen Zugang die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO in Gang. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt kommt es nicht an.
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ws 301/08

vom 04. November 2008

n der Strafsache

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 08. August 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leonberg verurteilte den Angeklagten am 11. März 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur der Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Gegen dieses Urteil legte er über den Beschwerdeführer, der ihm gem. § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, "Rechtsmittel" ein, das mangels endgültiger Bestimmung als Berufung zu behandeln war.

Die Berufungshauptverhandlung begann am 14. Juli 2008 und wurde am 28. und 31. Juli 2008 fortgesetzt. Am letztgenannten Verhandlungstag erklärte der Verteidiger schließlich, er habe um 18.30 Uhr noch einen anderweitigen Termin wahrzunehmen, den er nicht näher bezeichnete. Gleichwohl war der Vorsitzende bereit, der vom Verteidiger geäußerten Bitte um Unterbrechung der Hauptverhandlung zu entsprechen. Er teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Hauptverhandlung am folgenden Tag um 09.00 Uhr fortgesetzt werden müsse. Sowohl der Angeklagte, als auch der Verteidiger äußerten hiergegen Einwände. Nachvollziehbare Hinderungsgründe, die gegen die Terminsbestimmung sprachen, vermochten sie jedoch nicht vorzubringen. Im Rahmen dieser Erörterungen hatte der Beschwerdeführer nur pauschal auf seine hohe Arbeitsbelastung im Hinblick auf andere Fälle hingewiesen. Der Vorsitzende ordnete daher die Unterbrechung der Hauptverhandlung an und bestimmte den zuvor erörterten Fortsetzungstermin, den er den Verfahrensbeteiligten mündlich bekanntmachte. Er stellte ihnen hierbei anheim, bis zum folgenden Tag um 09.00 Uhr einen schriftlichen Verlegungsantrag unter Glaubhaftmachung eventueller Hinderungsgründe zu stellen, über den dann kurzfristig entschieden würde.

Am nächsten Tag gegen 08.36 Uhr wurde dem Gericht aus der Kanzlei des Beschwerdeführers ein Schriftsatz vom gleichen Tag übermittelt, der vom Beschwerdeführer verfasst und von einem Kanzleikollegen unterschrieben worden war. Dieser enthielt einen Terminsverlegungsantrag, den der Beschwerdeführer wie folgt begründete: Den Fortsetzungstermin am heutigen Tag könne er nicht wahrnehmen, weil er heute Urlaub habe. Im übrigen müsse er - trotz Urlaubs - um 10.00 Uhr bereits als Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen. Nähere Informationen hierzu teilte er jedoch nicht mit. Nachdem das Gericht zunächst noch zugewartet hatte, versuchte der Vorsitzende gegen 09.30 Uhr den Beschwerdeführer telefonisch in seiner Kanzlei zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Dort erhielt er lediglich die Information, der Beschwerdeführer sei an diesem Tag in Urlaub. Gegenüber der Kanzlei teilte der Vorsitzende fernmündlich mit, dass er dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgebe. Zu Beginn des Fortsetzungstermins gegen 09.35 Uhr waren weder der Angeklagte, noch der Beschwerdeführer erschienen. Der Vorsitzende hat daraufhin die Hauptverhandlung zunächst vertagt und mitgeteilt, dass ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt werde. Mit Beschluss vom 08. August 2008 hat das Gericht schließlich die Aussetzung der Hauptverhandlung angeordnet und die hierdurch verursachten Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem er sich ersichtlich nur gegen getroffene Kostenentscheidung wendet, ist zwar zulässig, vermag jedoch in der Sache nicht durchzudringen.

II.

1.)

Die gegen die Auferlegung der Kosten gerichtete Beschwerde begegnet im Hinblick auf ihre Zulässigkeit keinen Bedenken.

a)

Nach § 304 Abs. 1 StPO ist gegen den im Berufungsverfahren erlassenen Beschluss, durch den der Verteidiger in eigenen Rechten betroffen ist, die Beschwerde statthaft. Trotz fehlender Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstands geht der Senat davon aus, dass die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO überschritten ist, die auch bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO gilt (Meyer/Goßner, StPO, 51. Aufl., § 145 Rn. 24, LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 39). Nachdem die Hauptverhandlung bereits an vier Verhandlungstagen stattgefunden hatte, ist offensichtlich, dass bereits im Hinblick auf die Entschädigung für die beiden Schöffen und den am ersten Sitzungstag erschienenen Zeugen die Verfahrenskosten den maßgeblichen Betrag von 200 € übersteigen. b)

Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zuvor noch keinen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 2 S. 3 StPO gestellt hatte.

Im Gegensatz zu dieser Vorschrift, die bei Ausbleiben des Zeugen Anwendung findet, sieht § 145 Abs. 4 StPO die Möglichkeit der Aufhebung des Kostenbeschlusses aufgrund einer nachträglichen Entschuldigung nicht ausdrücklich vor. Konnte sich indes der Verteidiger zu dem Vorwurf, die Aussetzung des Verfahrens verschuldet zu haben, vor Erlass des Kostenbeschlusses nicht erklären, so erscheint es im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt, ihm später noch in derselben Instanz Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.).

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 2 S. 3 StPO zunächst ein vorgeschaltetes Prüfungsverfahren durchzuführen ist. Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers kommt dies hier jedenfalls nicht in Betracht.

Bei Ausbleiben eines Zeugen sieht die gesetzliche Regelung eine Entscheidung des Tatrichters über nachträgliches Entschuldigungsvorbringen vor. Hierbei handelt es sich um neue entscheidungserhebliche und unter Beweis gestellte Tatsachen. Erschöpft sich hingegen das Entschuldigungsvorbringen in bereits vor Verhängung des Ordnungsgeldbeschlusses dem Gericht bekannten Umständen, so steht dem Zeugen gegen den Ordnungsgeldbeschluss nur das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall.

Zur Entschuldigung für die Terminsversäumung bringt der Verteidiger keine neuen Gründe vor, sondern wiederholt nur diejenigen, auf die er bereits seinen Terminsverlegungsantrag gestützt hatte.

III.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1.)

Zu Recht hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer die angefochtene Entscheidung allein getroffen.

Sowohl für die Anordnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 Abs. 1 S. 1 StPO, als auch die Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 StPO ist das Gericht zuständig. Zwar werden diese Entscheidungen in der Regel in der Hauptverhandlung ergehen, sie können jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 228 Rn. 8 m. w. N.; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 228 Rn. 3 f.) Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - nach vorangegangener Unterbrechung der Verhandlung eine umfassende Klärung der Sachlage ermöglicht werden soll (LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 25. Aufl., § 145 Rn. 38). In diesem Fall ist jedoch nicht "das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung" (so aber OLG Hamm StV 1995, 514) zuständig, sondern es entscheidet nun das Gericht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung (LR-Gollwitzer a. a. O. unter Hinweis auf BGHSt. 34, 154), die durch die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt wird. Da nach § 76 Abs. 1 S. 2 GVG die Schöffen bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mitwirken, wird bei der kleinen Strafkammer der Vorsitzende allein als Gericht im funktionellen Sinne tätig.

2.)

Auch in der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Nach der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung des § 145 Abs. 4 StPO, deren Voraussetzungen erfüllt sind, waren dem Verteidiger die durch die Aussetzung verursachten Kosten aufzuerlegen.

Durch seine Schuld ist eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich geworden. In Kenntnis der Tatsache, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Verteidiger schuldhaft dem Termin ferngeblieben. a)

Der Beschwerdeführer war in erster Instanz auf die Beschwerde des Angeklagten durch die Beschwerdekammer des Landgerichts gem. § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Die Bestellung wirkt für das gesamte Verfahren und endet mit der Rechtskraft des Urteils (KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 140 Rn. 9 m. w. N.).

b)

Im Fortsetzungstermin am 01. August 2008 ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgeblieben. Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. Juli 2008 ergibt, war dieser Fortsetzungstermin den Verfahrensbeteiligten mündlich bekanntgemacht worden, was ausreichend ist (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 229 Rn. 12 m. w. N.).

c)

Sowohl die Bestimmung des Fortsetzungstermins, als auch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die getroffenen Entscheidungen beruhen auf sachgerechten Erwägungen und lassen keinen Ermessensfehler erkennen.

aa)

Bei der Terminierung der Hauptverhandlung nach § 213 StPO ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2007, 81, NStZ-RR 2006, 272, NStZ 1998, 311; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., § 213 Rn. 4b). Dabei ist nicht jeder Verhinderung des Verteidigers Rechnung zu tragen. Vielmehr müssen die widerstreitenden Interessen sorgsam gegeneinander abgewogen werden. Die Terminslage des Verteidigers kann nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG StV 2008, 198, StraFo 2007, 152, KK-Gmel a. a. O. mit w. N.). Dies wäre jedoch hier der Fall gewesen.

In vorliegender Sache ergab sich gegen Ende des dritten Sitzungstages, als der Schluss der Beweisaufnahme bevorstand, die Notwendigkeit, einen weiteren Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu bestimmen. Nach Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten hat der Vorsitzende diesen schließlich auf den folgenden Tag, nämlich Freitag, den 01. August 2008, festgesetzt. Da ein Schöffe bereits am darauf folgenden Montag, den 04. August 2008, einen bereits seit mehreren Monaten geplanten vierwöchigen Urlaub im Norden Deutschlands anzutreten beabsichtigte, handelte es sich um den einzigen Werktag, der dem Gericht noch innerhalb der zulässigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stand. Durchgreifende Hinderungsgründe, die der Bestimmung des Fortsetzungstermins entgegenstanden, waren von keinem der Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden. Der Verteidiger hatte vielmehr lediglich in allgemeiner Form auf seine Arbeitsbelastung hingewiesen.

bb)

Auch die Entscheidung über die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags ist ermessensfehlerfrei ergangen.

Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Verteidiger sei infolge unaufschiebbarer anderer Verpflichtungen an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen, sind bis heute weder nachvollziehbar vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Noch am Tag zuvor hatte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den geplanten Fortsetzungstermin lediglich eingewandt, er habe noch anderweitige Fälle, unter anderem Fristsachen, zu bearbeiten und weitere Termine wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund, der auf einen langen und arbeitsintensiven Werktag hindeutet, erscheint die Begründung des Verteidigers für seinen Terminsverlegungsantrag am darauf folgenden Tag ("Urlaub") konstruiert. Im Rahmen der Erörterung des Fortsetzungstermins in der Hauptverhandlung hatte er weder erwähnt, dass er am folgenden Tag Urlaub habe, noch dass er um 10.00 Uhr als Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen werde. Dies legt nahe, dass er sich zu diesem Urlaubstag erst entschlossen hat, nachdem der Fortsetzungstermin bestimmt worden ist.

Bezüglich der Gesellschafterversammlung ist der Vortrag des Beschwerdeführers unsubstantiert. Er teilt bis heute nicht mit, wann und wo diese Gesellschafterversammlung stattfinden und wie lange sie dauern sollte. Vor allem bleibt unklar, welche Bedeutung diese Gesellschafterversammlung für ihn hatte, ob diese hätte verlegt werden und inwieweit er sich hätte vertreten lassen können. Zu Recht wird in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass bei Kenntnis näherer Umstände - zum Beispiel durch eine entsprechende Sitzungsunterbrechung - auf diesen Termin des Beschwerdeführers hätte Rücksicht genommen werden können.

d)

Die Berufungskammer hat auf die eingetretene Störung sachgerecht reagiert. Nachdem die Hauptverhandlung im Termin am 01. August 2008 zunächst ohne Bestimmung eines neuen Fortsetzungstermin unterbrochen worden war, hat das Gericht schließlich mit dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Hauptverhandlung angeordnet.

Bei Ausbleiben des Verteidigers sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor, wie das Gericht auf die eingetretene Störung reagieren kann: Entweder bestellt der Vorsitzende nach § 145 Abs. 1 S. 1 StPO dem Angeklagten einen neuen Verteidiger oder das Gericht beschließt gem. § 145 Abs. 1 S. 2 StPO die Aussetzung der Verhandlung. Ersteres kam hier schon im Hinblick auf den Verfahrensstand nicht in Betracht. Das Verfahren musste daher ausgesetzt werden. Einer Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tat innerhalb der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist stand der langfristig geplante vierwöchige und auswärtige Urlaub des Schöffen entgegen.

e)

Die Aussetzung der Hauptverhandlung ist durch das prozessordnungswidrige und pflichtwidrige Verhalten des Verteidigers erforderlich geworden.

Unter den gegebenen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinem Antrag stattgeben würde. Gleichwohl hat er sich weder bei Gericht über die getroffene Entscheidung informiert, noch über seine Kanzlei zumindest eine telefonische Erreichbarkeit sichergestellt, deren Notwendigkeit sich im vorliegenden Fall auch aus seiner Sicht aufgedrängt hat. Wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht, hatte der Vorsitzende bei der Erörterung über die Bestimmung des Fortsetzungstermins nämlich betont, dass dieser am folgenden Tag stattfinden müsse. Es lag danach und angesichts der unsubstantiierten Begründung seines Terminsverlegungsantrags nahe, dass diesem Gesuch nicht ohne weiteres entsprochen werden konnte. Gleichwohl blieb der Beschwerdeführer ohne weiteres dem Fortsetzungstermin fern und war auch für Rücksprachen nicht erreichbar.

f)

Schließlich ist das Fehlverhalten des Verteidigers auch alleiniger Grund für die Vertagung der Hauptverhandlung am 01. August 2008 gewesen, wodurch letztlich die Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich wurde. Der Fortsetzung stand insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte ebenfalls - entsprechend seiner vorangegangenen Ankündigung - im Termin nicht erschienen war. Nachdem dieser im Berufungsverfahren Gelegenheit zur umfassenden Äußerung zur Sache gehabt hatte und der Schluss der Beweisaufnahme unmittelbar bevorstand, hätte das Gericht die Hauptverhandlung nach §§ 332, 231 Abs. 2 StPO auch in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen können.

Ende der Entscheidung

Zurück