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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.03.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 41/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 171
StPO § 172 Abs. 2 Satz 1
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der kein ernstzunehmendes sachliches Anliegen enthält, sondern lediglich der Beschimpfung von Amtsträgern und anderen Personen dient, wird ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 1 Ws 41/02

vom 15. März 2002

in der Anzeigesache

wegen "Mordes".

Tenor:

Der Antrag des A. B. auf gerichtliche Entscheidung vom 08. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Sohn des Antragstellers hat am 10. Januar 2002 auf der BAB bei Darmstadt auf dem Weg nach Frankfurt/Main einen Verkehrsunfall erlitten, an dessen Folgen er am 17. Januar 2002 verstorben ist. Der Antragsteller beschuldigt nunmehr verschiedene Richter, zwei Ministerialdirektoren, den Bürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart, seinen früheren Wohnungsvermieter sowie zwei im Prozess gegen Letzteren von ihm bevollmächtigte Rechtsanwälte, sie seien des "Mordes" an seinem Sohn schuldig, und verlangt ihre Bestrafung. Sie hätten in ihren jeweiligen Funktionen dazu beigetragen, dass ihm, der seit 1997 in einem Wohnheim in Stuttgart lebe, keine angemessene Wohnung in Stuttgart (auf Kosten der Sozialhilfe) beschafft worden sei. Daher habe sein Sohn, der mit der Familie in Frankfurt/Main lebe, in 60 Monaten 120 Mal von dort nach Stuttgart und zurück fahren müssen, um für ihn eine Wohnung zu finden; dabei habe er den Tod gefunden.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist nicht zulässig, weil er lediglich der Beschimpfung von Amtsträgern und anderen Personen dient und kein ernstzunehmendes sachliches Anliegen enthält.

Für den Bereich der Strafanzeigen und der Anträge auf gerichtliche Entscheidung ist seit langem anerkannt, dass Eingaben mit grob beleidigendem Inhalt, die kein ernsthaftes Anliegen enthalten, nicht mehr auf die Wahrnehmung von Verfahrensrechten abzielen und damit auch nicht dem Rechtsfrieden dienen sollen; der Antragsteller missbraucht vielmehr dadurch seine ihm durch die Strafprozessordnung gewährten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten dazu, seinerseits in schwerwiegender Weise in die persönliche Ehre (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG) anderer einzugreifen. Mit einer grob beleidigenden Eingabe macht ein Antragsteller deutlich, dass der wesentliche Zweck seines Vorbringens die Beschimpfung anderer ist; ein solcher Missbrauch steht nicht mehr unter dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Schutz des Verfahrensgrundrechts auf umfassenden Rechtsschutz (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1658; KG NJW 1969, 151; Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 171 Rdnr. 7; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage, § 171 Rdnr. 1; Krehl in HK, StPO, 3. Auflage, § 171 Rdnr. 3; Solbach DRiZ 1979, 181). Derartige grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie kein ernsthaftes inhaltliches Anliegen enthalten, sind nicht sachlich zu bearbeiten, sondern als unzulässig zu behandeln (vgl. BVerfGE 2, 225, 229; OLG Karlsruhe a.a.O.).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Senat verkennt nicht, dass der - seit Jahren senatsbekannte - Antragsteller durch den Unfalltod seines Sohnes seelisch schwer getroffen worden ist. Wegen dieses Ereignisses ist jedoch gegen den Unfallverursacher bereits ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt (120 Js 950/02) anhängig; in jenem Verfahren kann der Antragsteller gegebenenfalls seine prozessualen Rechte (Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. Anschluss als Nebenkläger im gerichtlichen Verfahren) wahrnehmen. Es war und ist dem Antragsteller auch unbenommen, gegen Entscheidungen von Gerichten und Behörden, die zu seinem Nachteil ausfallen, die nach den Verfahrensordnungen zulässigen Rechtsmittel einzulegen. Die Grenzen vertretbarer Rechts- und Interessenwahrnehmung sind jedoch dann erreicht, wenn absurde Beschuldigungen erhoben werden, die lediglich der Herabwürdigung von Entscheidungsträgern, von Organen der Rechtspflege oder von anderen Personen dienen sollen. Der Vorwurf des am Sohn des Antragstellers begangenen "Mordes" gegen Richter, bei denen der Antragsteller einen Mietprozess bzw. einen Sozialhilfeprozess verloren hat, und gegen Verwaltungsbeamte, die ihm nicht in dem gewünschten Maße Sozialhilfe gewährt bzw. eine "angemessene" Wohnung beschafft haben, sowie gegen den früheren Vermieter und gegen die mit Rechtsstreitigkeiten des Antragstellers beauftragten Rechtsanwälte ist so absurd, dass er sich von einer - auch mit harten Mitteln geführten - Rechts- und Interessenwahrnehmung völlig loslöst und zur bloßen Herabwürdigung aller mit den (erfolglosen) Rechtsangelegenheiten des Antragstellers befasst gewesenen Personen herabsinkt. Denn der Vorwurf des Mordes, also einer durch besondere Verwerflichkeit der Tat oder der Tatmotive gekennzeichneten vorsätzlichen Tötung eines Menschen, greift in der denkbar schwersten Form in die Ehre der so beschimpften Personen ein. Ein derart schwerer, andererseits aber inhaltlich völlig unsinniger Vorwurf ist auch in einem Rechtsstaat mit sehr weitreichender Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zur Wahrnehmung von Rechten und Interessen nicht mehr zulässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Anträge und Rechtsbehelfe solcher Art verdienen keine sachliche Prüfung, sondern verfallen - auch zur Schonung der knappen staatlichen Personalressourcen - der Verwerfung als unzulässig.

Ende der Entscheidung

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