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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 55/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 359 Nr. 5 | |
StPO § 368 Abs. 1 |
2. Ist der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der benannten Zeugen unzulässig, so ist der auf deren Aussagen gestützte Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mangels genügender Bestätigung der Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht zulässig.
1 Ws 55/03 11 StA-Ws 140/03 GStA Stuttgart 16 Js 6820/02 StA Hechingen 3 VRs 24 Js 12014/99 StA Rottweil
Oberlandesgericht Stuttgart
- 1. Strafsenat -
Beschluss
vom 20. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 12. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rottweil hatte den Beschwerdeführer am 26. September 2000 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 7 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberndorf vom 28. Januar 1998 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einem Schmerzensgeld von 7.000 DM verurteilt. Die in vollem Umfang eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Rottweil durch Urteil vom 10. Mai 2001 als unbegründet verworfen. Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart am 20. März 2002 als offensichtlich unbegründet verworfen; das Urteil ist seit dem 21. März 2002 rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2003 hat die Wiederaufnahmekammer des Landgerichts Hechingen den Antrag des Verurteilten, das Verfahren wieder aufzunehmen, als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen gerichtete, nach § 372 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nicht begründet; sein Wiederaufnahmeantrag ist zu Recht als unzulässig verworfen worden.
1. Der Verurteilte hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil der Berufungsstrafkammer des Landgerichts Rottweil abgeschlossenen Verfahrens wie folgt begründet:
Die Berufungsstrafkammer habe ihre Überzeugung, er - der Verurteilte - habe in der Zeit von 1990 bis Mitte 1994 die Nebenklägerin, die damals 8 bis 13 Jahre alte S. M. (die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin I. M.) sexuell missbraucht, im wesentlichen auf deren Zeugenaussage gestützt. Das äußere Rahmengeschehen habe er - der Verurteilte - eingeräumt. Als Zeugen seien in der Berufungshauptverhandlung die Mutter der Nebenklägerin, I. M., der Freund der Nebenklägerin, M. E., deren Freundin A. G. sowie der ermittelnde Kriminalbeamte S. gehört und deren Aussagen verwertet worden.
Es gebe neue Tatsachen und Zeugen, durch die bewiesen werden könne, dass die Aussage der Nebenklägerin nicht glaubhaft und diese insgesamt nicht glaubwürdig sei. Als neue Zeugen benenne er - der Verurteilte - die zwar im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen, in der Berufungshauptverhandlung jedoch nicht gehörten Zeuginnen S. S. (ehemalige Freundin der Nebenklägerin), N. M. (jüngere Schwester der Nebenklägerin), U. H. und G. N. (ehemalige Lehrerinnen der Nebenklägerin). Ferner berufe er sich auf ein noch einzuholendes Glaubwürdigkeits- und aussagepsychologisches Gutachten eines Sachverständigen. Bei Auswertung der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen ergäben sich neue Anknüpfungstatsachen für ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Nebenklägerin, deren Glaubwürdigkeit dadurch derart erschüttert werde, dass er - der Verurteilte - freizusprechen sei.
2. Die Wiederaufnahmekammer ist den zahlreichen neuen Tatsachen und Beweismitteln, die allesamt Randumstände des Tatgeschehens betreffen, im einzelnen nachgegangen und ist nach einer Eignungsprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel und eines hierauf gestützten Glaubwürdigkeitsgutachtens zu dem selben Schuldspruch gelangt wäre; sie hat den Wiederaufnahmeantrag daher als unzulässig verworfen. Dieses Ergebnis teilt der Senat, stützt sich dabei jedoch auf andere, grundsätzliche Erwägungen zu den Darlegungsanforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf die Eignung der (neuen) Beweismittel.
a) Die vom Beschwerdeführer benannten Zeuginnen sind neue Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, da sich die erkennende Berufungsstrafkammer ihrer nicht bedient hat; auch das noch zu erstattende - erste - Glaubwürdigkeitsgutachten über die Nebenklägerin wäre ein neues Beweismittel (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 359 Rdn. 32 bis 35 m.w.N.). Sowohl § 359 Nr. 5 StPO als auch § 368 Abs. 1 StPO verlangen jedoch zusätzlich die Prüfung der Geeignetheit des Beweismittels. Dabei ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Motiven die Einengung auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung zu entnehmen. Demgemäss hat die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1977, 59 m.w.N.) stets die benannten Beweismittel schon im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert geprüft. Es genügt also nicht immer der bloße schlüssige Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes; vielmehr ist auch die Eignung des Beweismittels darzulegen, wenn dies für seine neue Bewertung notwendig erscheint. Widerruft der Verurteilte beispielsweise sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, so muss er darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugegeben hat und weshalb er sein Geständnis nunmehr widerruft. Das selbe gilt für den Wiederaufnahmevortrag, ein Zeuge, der den Verurteilten in der Hauptverhandlung belastet hatte, werde ihn nunmehr entlasten; auch hier müssen die Gründe für den Sinneswandel des Zeugen in einleuchtender Weise dargelegt werden (vgl. BGH aaO; OLG Köln NStZ 1991, 96, 98).
b) Die erweiterte Darlegungspflicht gilt auch für die Benennung von Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren, deren Aussagen dem Verurteilten schon in der Hauptverhandlung bekannt waren, die von ihm aber nicht benannt wurden. Auch hier muss der Antrag die Eignung des Tatsachenvortrags und des Beweismittels darlegen, die Beweisgrundlage des rechtskräftigen Urteils zu erschüttern. Dazu gehört auch der Grund für die Nichtbenennung des Beweismittels im Erkenntnisverfahren und für dessen Benennung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1993, 504; KG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 1 AR 1463/00 - 4 Ws 228/00, zitiert nach JURIS; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 - 1 Ws 148/02). Zwar ist es das Recht eines Angeklagten, in der Hauptverhandlung oder in dem dieser vorausgehenden Verfahren unwahre Angaben zur Sache zu machen und in der Hauptverhandlung auf die Benennung eines abwesenden Entlastungszeugen oder auf die Vernehmung eines anwesenden Entlastungszeugen zu verzichten, weil der Angeklagte nach der Strafprozessordnung seine Verteidigungsstrategie selbst bestimmen darf. Er ist nach rechtskräftiger Verurteilung auch nicht gehindert, solche Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel einzuführen. Dann aber muss er - als Folge seiner Verteidigungsstrategie - einleuchtende Gründe dafür anführen, warum er den Zeugen früher nicht zu seiner Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr - im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen nach §§ 359 ff. StPO beschränkten Möglichkeiten - für geboten hält (vgl. KG aaO; OLG Stuttgart aaO).
c) Dieser erweiterten Darlegungspflicht ist der Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Er trägt nicht vor, warum er trotz Vorliegens von Polizeiprotokollen über deren Vernehmung die Zeuginnen S. sowie H. und N. nicht benannt und - anwaltlich verteidigt - auf die Vernehmung der nicht anwesenden, jedoch geladenen Zeugin N M. in der Berufungshauptverhandlung förmlich verzichtet hat. Dass er damals von einem anderen Rechtsanwalt als heute verteidigt wurde, genügt als Erklärung nicht, da die prozessualen Entscheidungen letztlich von ihm selbst getroffen werden mussten; hierzu war er nach Alter, Bildungsgrad und sonstiger Prozesstaktik auch in der Lage.
Der Wiederaufnahmeantrag ist sonach hinsichtlich der 4 Zeuginnen unzulässig, weil der Verurteilte seiner erweiterten Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist.
3. Der Wiederaufnahmeantrag ist auch hinsichtlich der Einholung eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Nebenklägerin nicht zulässig, weil die Eignung dieses Beweismittels offensichtlich fehlt. Zwar wäre ein Glaubwürdigkeitsgutachten als Erstgutachten grundsätzlich ein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO (vgl. Schmidt in KK, StPO, 4. Auflage, § 359 Rdn 26 ff. m.w.N.). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Sachverständige aufgrund von im Probationsverfahren genügend bestätigten (§ 370 Abs. 1 StPO), also für wahrscheinlich erachteten Tatsachen über so viele Anknüpfungstatsachen verfügen würde, um mit Hilfe seines Erfahrungswissens dem Gericht die nötigen Erkenntnisse zu vermitteln, die es in die Lage versetzten, die Beweisfrage selbständig zu beurteilen (vgl. Schmidt aaO Rdn. 26 m.w.N.).
Solche neuen Anknüpfungstatsachen sind hier nach dem Antragsvorbringen nicht vorhanden. Die 4 benannten Zeuginnen sollen vielmehr im Probationsverfahren erst das wesentliche Tatsachenmaterial mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu Tage fördern, aus dem ein - namentlich nicht benannter - Sachverständiger für Aussagepsychologie die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse auf die Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin ziehen soll. Da hinsichtlich der 4 Zeuginnen mangels Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags ein Probationsverfahren nicht stattfindet, wird dem Wiederaufnahmegericht letztlich angesonnen, ohne zureichende tatsächliche Anknüpfungspunkte ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Ein solcher Antrag ist in keinem Stadium des Strafverfahrens zulässig.
Ende der Entscheidung
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