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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 10 U 205/2001
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 833 S. 1
BGB § 823 Abs. 1
Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt, auf einen angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz, weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu 100% jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte.
Oberlandesgericht Stuttgart - 10. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 10 U 205/2001

Verkündet am: 16.04.2002

In Sachen

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2002 unter Mitwirkung

des Richters am OLG Ditten, des Richters am OLG Riess sowie des Richters am OLG Dr. Hoffmann

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.09.2001 abgeändert und in Ziff. 1-3 wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

1.

Die mit dem Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachten Ansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 28.06.1999 in O, L-Straße, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind, zu ersetzen.

3.

Die Klage wird bezüglich des Klagantrags Ziff. 2 abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen:

von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese 50 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch 20 %, die Beklagte Ziffer 2 weitere 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen dieser sowie die Klägerin je zu 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt diese 3/4, die Klägerin 1/4.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtene Urteils Bezug genommen.

II.

Zur Haftungsquote bezüglich des Beklagten Ziff. 1:

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist eine Mithaftung der Klägerin zu verneinen. Weder die Tiergefahr des von ihr an der Leine geführten Pudels noch ein mitwirkendes Verschulden können der Klägerin angerechnet werden.

Der Senat unterstellt zugunsten der Beklagten, dass der dem Beklagten Ziff. 1 gehörende Hund nicht auf die Klägerin sondern auf den von ihr geführten Pudel zugerannt ist. Die von dem Schäferhund ausgehenden Tiergefahr ist erheblich. Der Hund hat die Klägerin, wie die Beklagte Ziff. 2 in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat geschildert hat, beim Umdrehen berührt, wodurch der Unfall mit den erheblichen Verletzungsfolgen entstanden ist.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts kann das bloße Dasein des angeleinten Pudels der Klägerin im konkreten Fall eine Mitverursachungsquote nicht begründen. Im Rahmen der Tierhalterhaftung bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Gefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (BGH NJW 1995, 2416). Die Tiergefahr, die durch einen freilaufenden Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person, die das Tier ausführte, befindet, ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels. Generell käme trotzdem evtl. ein geringfügiger Mithaftungsanteil, wie vom Landgericht angenommen, in Betracht. Im konkreten Fall kommt jedoch zugunsten der Klägerin hinzu, dass die Beklagte 1 sich auf der gegenüberliegenden Seite einer Erhöhung befand gegenüber der Klägerin, die auf der anderen Seite dieses Schutzwalls mit dem Hund spazieren ging. Der Hund, der die Klägerin streifte, hatte sich auf dem Schutzwall befunden und lief zur Klägerin, war in diesem Zeitpunkt damit außerhalb der Sichtweite der Beklagten 1 und von dieser in diesem Zeitraum kaum noch kontrollierbar, auch durch Zurufe nicht mehr. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Situation, der von einem frei herumlaufenden Schäferhund ausgehenden Kraft und Energie einerseits und der demgegenüber geringfügigen Kraft und Energie eines angeleinten Pudels andererseits muss die Tiergefahr des Pudels in den Hintergrund treten.

Die im Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2002 erwähnten Entscheidungen der OLG Koblenz und Hamm stehen nicht im Widerspruch zu dieser Auffassung. Das OLG Koblenz (VersR 1983, 394) hatte zwar ebenfalls den "Konflikt" zwischen Schäferhund und Pudel zur Beurteilung, jedoch war der Sachverhalt ein gänzlich anderer: Im Fall des OLG Koblenz lief der angeleinte Pudel um die Halterin herum, wodurch sich die Leine um deren Beine schlang und die Halterin hinfiel. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt berührte jedoch der Hund des Beklagten Ziff. 1 die Klägerin, wodurch diese zu Fall kam. Die spezifische Hundgefahr des ängstlichen Pudels, der im Fall des OLG Koblenz unmittelbar die Verletzung der Halterin dieses Tiers auslöste, verwirklichte sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht. Im Fall des OLG Hamm (NJW-RR 1995, 598) spielten zwei Hunde miteinander, was hier unstreitig nicht der Fall war.

III.

Die Beklagte Ziff. 2 haftet aus eigenem Verschulden (Fahrlässigkeit) gem. § 823 Abs. 1 BGB der Klägerin auf Schadensersatz. Die Fahrlässigkeit besteht darin, dass sie den Hund des Beklagten Ziff. 1 außer ihrer direkten Kontrolle laufen ließ. Der Hund befand sich nach ihrer eigenen Darstellung im Termin vom 12.03.2002 auf einem nicht mehr zum Grundstück gehörenden Schutzwall. Wenn der Hund in die Richtung, wo sich die Klägerin aufhielt, lief, geriet der Hund zwangsläufig außerhalb des durch Zuruf möglichen Einflusses der Beklagten Ziff. 2. Der Hund war erst 1 % Jahre alt. Wie die Beklagten im Schriftsatz vom 26.03.2002 ausführen, war er damit gerade dem Welpenalter entwachsen und es darf und muss von einem Spieltrieb ausgegangen werden, der den Hund verleitete, zu dem von der Klägerin ausgeführten Hund zu rennen. Mit dieser latenten Gefährdung musste die Beklagte Ziff. 2 rechnen; diese Gefährdung von Personen jenseits des Sicht- und Einwirkungsbereichs der Beklagten Ziff. 2 musste sie in ihre Überlegung, ob der Hund unangeleint außerhalb des befriedeten Geländes des eigenen Hausgrundstücks gelassen werden durfte, einbeziehen.

Ein Mitverschulden der Klägerin ist zu verneinen. Es würde eine völlige Überspannung der Anforderungen an Fußgänger bedeuten, würde man im Sinne einer haftungsrechtlichen Zurechnung bei andersartigem Verhalten von Fußgängern verlangen, dass sie die im Nachhinein optimale Verhaltensweise an den Tag legen, wenn plötzlich ein freilaufender Schäferhund, der sich nicht mehr unter der Kontrolle und dem Einwirkungsbereich einer ihm zuzuordnenden Person aufhält, auf den Fußgänger bzw. den von ihm an der Leine geführten Hund zuläuft und den Fußgänger berührt, wodurch dieser zu Fall kommt. Fußgänger reagieren ebenso wie Autofahrer in von Dritten verursachten Gefährdungssituationen nachvollziehbar nicht immer optimal, ohne dass dieses Verhalten ein Mitverschulden begründen könnte. Dies ist für das Verhalten von Fahrzeugführern bei einer erschrockenen Reaktion auf verkehrswidriges Verhalten Dritter anerkannt. Nichts anderes kann für Fußgänger gelten.

IV.

Die Berufung erweist sich als unbegründet insoweit, als die Klägerin ihren Klagantrag Ziff. 2 auf Zahlung eines monatlichen Schmerzensgeldes mit der Berufung weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage insoweit mit Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in Abschnitt 1.4. der Entscheidungsgründe (Seite 11-12 des Urteils) wird Bezug genommen. Selbst bei lebenslangen schweren Dauerschäden, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird und die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, kann das Schmerzensgeld in Form einer angemessenen Rente gewährt werden (ständige Rechtsprechung). Der BGH erklärt (BGHZ 18, 149) die Rentenform für zulässig und angebracht, wenn der Schädiger sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, weil er dann durch die Rentenzahlung im Augenblick nicht zu stark belastet wird. Diese Situation liegt hier schon wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht vor.

Die Verletzungen, die die Klägerin davongetragen hat, erreichen nicht einen solchen Schweregrad, dass neben dem begehrten Schmerzensgeld noch eine zusätzliche monatliche Rente als billige Entschädigung angemessen wäre. Hierauf hat das Landgericht schon zutreffend abgehoben. Hierüber konnte das Landgericht und kann der Senat auch vor Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden aufgrund der eigenen Darstellung der Klägerin über die Verletzungsfolgen.

Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die Ablehnung der Schmerzensgeldrente sie im Ergebnis nicht finanziell schlechter stellt als die Zubilligung einer Rente. Insgesamt muss das zuerkannte Schmerzensgeld der Billigkeit entsprechen, so dass bei Zubilligung einer Schmerzensgeldrente diese anzurechnen wäre auf ein auszuurteilendes Schmerzensgeld.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 100, ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich sowohl bei der Frage des Verschuldens als auch des Mitverschuldens um die Beurteilung eines Einzelfalls in tatrichterlicher Würdigung. Bezüglich der Schmerzensgeldrente erfolgt die Entscheidung im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (BGH VersR 1967, 285).

VII.

Zum Streitwert und zur Beschwer werden die Parteien darauf hingewiesen, dass es im Berufungsrechtszug teilweise nur um die Frage ging, ob eine Haftung zu 80 % oder zu 100 % besteht; entsprechend ist der Streitwert zu einzelnen Anträgen nur ein Bruchteil des Streitwerts im ersten Rechtszug.

Ende der Entscheidung

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