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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: 10 U 35/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 518 |
Oberlandesgericht Stuttgart 10. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 10 U 35/04
Verkündet am 24. August 2004
In dem Rechtsstreit
wegen Darlehensforderung
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2004 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Orlowsky Richter am Oberlandesgericht Ditten Richter am Oberlandesgericht Riess
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.01.2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 2 Mio. US-Dollar
Gründe:
I.
1.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Ausbezahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 2 Mio. US-Dollar. Zum Sachverhalt und zu den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat nach ausführlicher Anhörung der Parteien durch Urteil vom 07.01.2004 das am 22.08.2003 gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 2 Mio. US-Dollar zu, da er den ihm obliegenden Nachweis nicht habe führen können, dass eine unbedingte Darlehensvereinbarung getroffen worden sei oder der Bedingungseintritt erfolgt sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung den Darlehensbetrag in Höhe von 2. Mio. US-Dollar nur unter der aufschiebenden Bedingung erhalten sollte, dass der Beklagten diese Geldsumme aus der Erbschaft zur Verfügung stehen würde. Diese Bedingung ergebe sich aus dem Fax-Schreiben der Beklagten vom 22.04.2002, aus Ziff. 1 der schriftlichen Privatkredit-Vereinbarung vom 15.05.2002 und aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Bedingung eingetreten sei.
Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.01.2004 zugestellte Urteil am 20.02.2004 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 20.04.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verweist auf die Begründung des PKH-Beschlusses des Senats vom 25.06.2003 und macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte sei beweisbelastet für die von ihr behauptete Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, denn zwischen den Parteien sei unstreitig ein Darlehensvertrag geschlossen worden und die Beklagte berufe sich hiergegen auf die Einwendung, dass der Darlehensvertrag mit einer Bedingung vereinbart worden sei. Mit ihrem Schreiben vom 22.04.2002 habe die Beklagte die zuvor am 14.04.2002 mündlich getroffene Darlehensvereinbarung bestätigt. Die Auszahlung des Geldbetrags aus einer Erbschaft an die Beklagte sei für sie lediglich Motiv gewesen, jedoch nicht Inhalt der gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtung, ihm ein Darlehen zu gewähren. Die Beklagte habe bei ihrer Anhörung durch das Landgericht ihre damals sichere Erwartung bestätigt, dass das Geld aus der Erbschaft demnächst fließen werde. Sie habe deshalb auch ein sehr nahes Datum (06.05.2002) benannt, zu dem sie die Darlehensforderung des Klägers erfüllen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 19.04.2004 und auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 09.07.2004 verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2004 war die Beklagte säumig. Der Kläger hat hierauf beantragt, durch Versäumnisurteil wie folgt zu entscheiden (Bl. 150 d.A.):
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.01.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Darlehensbetrag in Höhe von 2 Mio. US-Dollar nebst 5 % Verzugszinsen über Basiszins seit 28.06.2002 zu bezahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Senat darauf hingewiesen (Protokoll, Bl. 168/169 d.A.), dass die Frage des Erhalts der Erbschaft wohl Geschäftsgrundlage des Darlehensversprechens gewesen sei. Dieses unterfalle wohl auch dem Gebot der notariellen Beurkundung, weil die Zinslosigkeit des Darlehens für die Dauer von 10 Jahren als Schenkung zu beurteilen sei. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag ein Schriftsatzrecht bis zum 13.07.2004 gewährt. Er hat im Schriftsatz vom 09.07.2004 zur Formbedürftigkeit des Darlehensversprechens Stellung genommen (Bl. 170/173 d.A.).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig. Die Berufung ist jedoch gem. § 539 Abs. 2 Satz 2 2. HS ZPO durch streitiges Urteil zurückzuweisen, da das Vorbringen des Klägers den Berufungsantrag nicht rechtfertigt.
1.
Der Senat hält zwar die Entscheidung des Landgerichts für anfechtbar, soweit es die Klage als schlechthin unbegründet abgewiesen hat. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Parteien eine Darlehensvereinbarung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung der Darlehenssumme aus einer Erbschaft an die Beklagte getroffen haben und der Eintritt der Bedingung nicht nachgewiesen ist, hätte die Klage nur als zur Zeit unbegründet (bis zum Eintritt der Bedingung) abgewiesen werden dürfen. Soweit das Fehlen einer Geschäftsgrundlage als gemeinsame Vorstellung der Parteien von der alsbaldigen Verfügbarkeit des Geldes aus einer Erbschaft der Beklagten in Betracht zu ziehen wäre, muss dieser Gesichtspunkt bei der Schlüssigkeitsprüfung des klägerischen Vorbringens schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Beklagte sich bisher darauf nicht berufen hat.
2.
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Klage und der Berufung ist jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt, auf den er in der Berufungsverhandlung hingewiesen worden ist und zu dem er auch schriftsätzlich Stellung nehmen konnte, als unschlüssig anzusehen mit der Folge der Zurückweisung der Berufung.
Nach Auffassung des Senats ist die zwischen den Parteien getroffene Darlehensvereinbarung gem. §§ 518, 125 BGB formnichtig, da die Zinslosigkeit des Darlehens eine Schenkung darstellt, die zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurfte.
a)
Im Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten, es fehle für die Annahme einer Schenkung an einer Entreicherung, wenn der Schenker lediglich auf einen Vermögenserwerb verzichtet habe. Die vorübergehende Überlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch, die Gewährung eines zinslosen Darlehens wie auch die Leistung unentgeltlicher Dienste seien selbst dann nicht als Schenkung anzusehen, wenn der Zuwendende andernfalls zu einer Vermietung, verzinslichen Darlehenshingabe oder der Aufnahme vergüteter Dienste im Stande gewesen wäre (Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, 2003, Rn. 4 zu § 516; Kollhosser in Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., 1995, Rn. 3 ff. zu § 516; Herrmann in Erman/Seiler, 11. Aufl., 2004, Rn. 10 zu § 516; Staudinger/Cremer, Rn. 58 zu § 516 BGB). Der BGH hat bisher zum zinslosen Darlehen noch nicht Stellung genommen. Im Urteil vom 11.12.1981 (NJW 82, S. 820) hat er jedoch zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ausgeführt, dass in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liege, für die eine Beurkundung gem. § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre, denn in diesem Falle verbleibe die Sache im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Auch der Besitz als vermögenswertes Recht werde nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit mache die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung. Derartige Verträge seien durch das BGB in der Rechtsform der Leihe geregelt. In diese Richtung weise auch die Regelung in § 517 BGB, wonach keine Schenkung vorliege, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlasse. Auch bei einer längeren Bindungsdauer der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung sei ein langfristiger Leihvertrag und keine Schenkung gegeben. Ebenso hat der BGH im Urteil vom 17.04.1994, (BGHZ 125, S. 293, 298 = NJW 94, S. 3156) die Überlassung eines Grundstücks auf unbestimmte Zeit für eine darin verlegte Fernwasserleitung als Leihe angesehen.
b)
Andererseits hat schon das Reichsgericht im Urteil vom 16.04.1930, veröffentlicht in Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts 1931, S. 531, 532 ausgesprochen, dass in der Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Schenkung erblickt werden könne, sofern einerseits der Darlehensgeber durch unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einen Ertrag aufopfere, den er sonst gewonnen haben würde, und sofern andererseits dem Empfänger dadurch Ausgaben erspart würden, die er anderenfalls für die Gewährung eines entsprechenden Kapitals hätte aufwenden müssen (ebenso Mezger in RGRK, Rn. 6 zu § 516 BGB u. Rn. 26 vor § 607 BGB). Für die steuerrechtliche Beurteilung hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 12.07.1979 (BB 79, S. 1593), ebenso wie schon der Reichsfinanzhof, entschieden, dass bei einem unverzinslichen Darlehen der in der Zinslosigkeit ohne Gegenleistung liegende Vermögensvorteil des Darlehensnehmers schenkungssteuerpflichtig sei. Die Minderung des Vermögens des Schenkers könne durch eine unentgeltliche Kapitalüberlassung eintreten, sofern sich der Schenker damit eines Ertrags begebe, den er bei verkehrsüblichem Verhalten gezogen hätte. Eine derartige unentgeltliche Kapitalüberlassung könne nicht lediglich als Unterlassung eines Vermögenserwerbs zum Vorteil eines anderen im Sinne von § 517 BGB gewertet werden.
c)
Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die unentgeltliche Überlassung eines Geldbetrages bezüglich der Zinslosigkeit als Schenkung anzusehen ist und nicht einer Leihe gleichgestellt werden kann, und dass die Warn- u. Klarstellungsfunktion des Formerfordernisses nach § 518 BGB zugunsten eines Darlehensgebers zum Zuge kommen muss, der durch die zinslose Zurverfügungstellung eines derart hohen Geldbetrages auf die Dauer von 10 Jahren - zudem noch in fremder Währung ohne Wertsicherung - auf einen nach allgemeiner Verkehrsanschauung im Geschäftsleben üblichen Zuwachs seines Vermögens in beträchtlicher Höhe zugunsten des Darlehensnehmers verzichtet.
aa)
Nach dem seit 01.01.2002 geltenden, vorliegend anzuwendenden Recht wird bei Kreditverträgen, in denen ein Kreditgeber einem Kreditnehmer einen Vermögensvorteil auf Zeit überlässt, unterschieden zwischen einem Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 BGB, der den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zu überlassen und der den Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten, einerseits und andererseits einem Sachdarlehensvertrag gem. § 607 BGB, durch den der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer gegen ein Entgelt eine oder mehrere vertretbare Sachen zu überlassen, die in gleicher Menge und Güte zurückzuerstatten sind. Durch den Leihvertrag gem. § 598 BGB wird hingegen der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer bestimmten Sache zu überlassen, die wieder zurückgegeben werden muss. Die Sache verbleibt bei ihrer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung im Eigentum und im Vermögen des Entleihers. Eine Vermischung mit seinem Vermögen wie bei Geld findet nicht statt. Die geliehene Sache muss nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums wieder an den Entleiher zurückgegeben werden. So lag auch der vom BGH in NJW 82, S. 820 entschiedene Fall, der die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit zum Gegenstand hatte. Bei der Zurverfügungstellung von Geld gem. § 488 BGB wird dieses hingegen an den Darlehensnehmer übereignet und mit seinem Vermögen vermischt. Der Darlehensbetrag kann auch bargeldlos z.B. durch Überweisung zur Verfügung gestellt werden. Der Geldbetrag ist bei Fälligkeit in nominal gleicher Höhe zurückzuerstatten, wobei grundsätzlich in der selben Währung zurückzuzahlen ist, und zwar mangels einer Vereinbarung einer Wertsicherung ohne Rücksicht auf den Devisenkurs im Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Inflationsverluste gehen zu Lasten des Darlehensgebers. Die Rückerstattung kann bargeldlos erfolgen (Palandt, BGB, 63. Aufl., Rn. 13 zu § 488; Mülbert WM 2002, S. 465, 468). Zudem trägt der Darlehensgeber bei einer derart hohen Geldsumme wie im vorliegenden Falle das Risiko einer Insolvenz des Schuldners.
Schon diese Risiken im Unterschied zur Leihe machen deutlich, dass ein Darlehensgeber, der ohne Zinsausgleich die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Geld in fremder Währung - hier 2 Mio. US-Dollar an den hochverschuldeten Beklagten auf die Dauer von 10 Jahren - verspricht, bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Minderung seines Vermögens wie bei einer Schenkung in Kauf nimmt.
bb)
Hinzu kommt der schon in den oben zitierten Entscheidung des Reichsgerichts und des BFH angeführte Gesichtspunkt, dass die Zinslosigkeit eines Gelddarlehens einen dem Vermögen des Zuwendenden entstammenden Vermögensvorteil für den Geldempfänger darstellt. Die Minderung des Vermögens des Darlehensgebers besteht darin, dass er einen Ertrag aufopfert, den er bei verkehrsüblichem Verhalten durch eine sachgerechte Anlage des Geldes erzielt hätte. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Privatperson wie die Beklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2 Mio. US-Dollar zu einer Rendite von ca. 5 % anlegen würde, also für 10 Jahre mit einem Gewinn von rund 1 Mio. Dollar (50 % des Darlehenskapitals), wenn sie das Kapital nicht aufgrund Darlehensversprechens dem Beklagten ohne jeglichen Zinsgewinn überlassen müsste. Dieser wiederum hätte Ausgaben in Höhe der banküblichen Schuldzinsen erspart, abgesehen davon, dass er angesichts seiner hohen Verschuldung von einem Kreditinstitut ein Darlehen in dieser Höhe auf die Dauer von 10 Jahren gar nicht erhalten konnte.
Der Senat sieht daher in der Zinslosigkeit des Darlehensversprechens der Beklagten eine Entreicherung ihres Vermögens einerseits und eine unentgeltliche Bereicherung des Klägers andererseits im Sinne eines Schenkungsversprechens der Beklagten, das zu seiner Wirksamkeit der Beurkundungsform des § 518 BGB bedurft hätte.
d)
Dass die Parteien an eine notarielle Beurkungsform gedacht haben, zeigt im Übrigen die Bestimmung in Ziff. 6 der Privatkredit-Vereinbarung vom 15.05.2002, wonach der Kreditgeber jederzeit eine "notarielle Beglaubigung" bewirken kann.
Das Vorbringen in der Klage und in der Berufung vermag daher den Berufungsantrag nicht zu rechtfertigen, ist somit nicht schlüssig, weshalb nach § 539 Abs. 2 Satz 2, 2. HS die Berufung zurückzuweisen ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidng über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
4.
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da im Hinblick auf die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Frage, ob ein zinsloses Darlehen als formbedürftiges Schenkungsversprechen zu beurteilen ist, eine der Fortbildung des Rechts dienende Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Soweit die oben zitierten Entscheidungen des BGH zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung oder eines Grundstücks auch für ein zinsloses Darlehen gelten sollten, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der vorliegenden Sache erforderlich.
Ende der Entscheidung
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