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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: 10 U 59/2000
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 I | |
BGB § 823 II |
Oberlandesgericht Stuttgart - 10. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 10 U 59/2000 10 O 297/99 LG Stuttgart
Verkündet am: 11. Juli 2000
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Mauch) JOS'in
In Sachen
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2000 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am OLG Treuer,
Richter am OLG Ditten und
Richter am OLG Riess
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.03.2000 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Schmerzensgeldanspruchs DM 12.000,-
Streitwert des Feststellungsanspruchs DM 5.000,-
Streitwert und Beschwer des Klägers insgesamt DM 22.728,58
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Selbst bei Anwendung der im Urteil des OLG Stuttgart vom 09.03.2000 - 7 U 166/99 - OLG Report 2000, 210 niedergelegten Grundsätze kommt es nicht zu einer Haftung des Beklagten. Im Gegensatz zum vom 7. Senat entschiedenen Fall handelt es sich vorliegend um ein Verbandsspiel, also um ein Spiel um Punkte, in dem die Spieler möglichst alles geben und die Gegenspieler nicht mit Zurückweichen rechnen können. Außerdem grätschte der Beklagte nicht von hinten hinein, sondern vielmehr seitwärts von vorn, so dass es von daher sehr viel näher lag, dass er den Ball erreichte und ihn möglicherweise ja auch erreicht hat.
Es geht dem Senat zu weit, mit dem 7. Senat aus der puren Tatsache, dass im Spiel der Unterschenkel des Gegenspielers getroffen wurde, einen Verstoß gegen die Regel 12 des Deutschen Fußballbundes herzuleiten, nach dem ein Spieler nur gegen den Ball und nicht gegen den Gegner treten darf. Mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (10.02.1976 - VI ZR 32/74 - in VersR 1976, 591; 05.11.1974 - VI ZR 100/73 - in BGHZ 63, 140) geht der Senat davon aus, dass der Teilnehmer an einem Fußballspiel grundsätzlich Verletzungen, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, in Kauf nimmt und er deshalb dafür beweispflichtig ist, dass der Gegenspieler sich nicht regelgerecht verhalten hat. Auch nicht jede geringfügige objektive Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Fußballregel spricht dafür, dass diese fahrlässig geschehen ist. Insbesondere handelt es sich dann, wenn ein Verhalten im Grenzbereich zwischen der einem Fußballspiel eigenen und gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness vorliegt, nicht nur objektiv um einen geringen Verstoß. Vielmehr wird die Wertung, bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Spieler diesen Verstoß vermeiden können, nur mit Zurückhaltung angebracht sein. Diesen Grundsätzen hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, 3.7.1990 - 4 U 200/89 - in VersR 92, 247) angeschlossen. Auch der Senat neigt dazu, selbst bei Vorliegen eines Regelverstoßes, den der Geschädigte beweisen muss, nicht ohne weiteres vom Eintritt eines Haftungsfalles auszugehen, sondern darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Hektik und Eigenart eines Fußballspiels den Spieler oft zwingt, im Bruchteil von Sekunden Chancen und Risiken abzuwägen und einzugehen und dabei auch die Frage der objektiven Gefährlichkeit seines Handelns richtig einzuschätzen. Nur in Ausnahmefällen wird hier von einer fahrlässig falschen Einschätzung der Situation und des situativen Verhaltens ausgegangen werden können, wenn man nicht den Kampfsport Fußball mit untragbaren Haftungsrisiken belasten will.
Zu Recht hat deshalb das OLG Düsseldorf in der zuvor zitierten Entscheidung klargestellt, dass zwar das Hineingrätschen eines Fußballspielers in einen Ball eine Regelwidrigkeit darstellt, wenn der Fuß nicht am Boden gehalten wird, diese Regelwidrigkeit aber nicht gravierend ist und deshalb nicht zu einer Haftung führen kann. Bei der Frage, ob eine Regelwidrigkeit gravierend ist, kommt es entgegen dem Urteil des 7. Senats ganz wesentlich darauf an, ob der Verletzer nach dem Ball getreten hat und auch eine reelle Chance hatte, diesen noch zu erreichen.
Da der Kläger mit der Berufung unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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