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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: 10 W 34/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 141 Abs. 3 S. 2
ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 380 Abs. 3
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der im Termin gleichzeitig als Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO er-scheint, muss zur Vermeidung eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen seine ausgebliebene Partei umfas-send zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zu allen erforderlichen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sein.

2. Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtig-te, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt mit der Folge eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO.

3. Ein Ordnungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn Fragen im Protokoll zur mündlichen Ver-handlung nicht festgehalten sind. Die Mitteilung erst in einer Nichtabhilfeentscheidung gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO, der zum Termin entsandte Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sei zur Sachverhaltsaufklärung teilweise oder vollständig nicht in der Lage gewesen oder von Fragen sei wegen Zwecklosigkeit von vorn-herein Abstand genommen worden, führt nicht zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses.

4. Die Anforderungen an die Ermessensprüfung für die Erstgerichte bei verfahrensbegleitenden Beschlüs-sen wie einem Ordnungsgeldbeschluss sind im Hinblick auf eine funktionierende und der Verfahrensbe-schleunigung verpflichteten Rechtspflege nicht zu überspannen.


Oberlandesgericht Stuttgart

10. Zivilsenat

Beschluss

Geschäftsnummer: 10 W 34/09

14. September 2009

In Sachen

wegen Werklohns

hier: Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht ... Richter am Oberlandesgericht ... Richter am Landgericht ...

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen - 2 O 407/08 - vom 17.04.2009 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 200,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen - 2 O 407/08 - vom 17.04.2009, mit dem ihm wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Ordnungsgeld von 200,-- € auferlegt wurde.

Der Beklagte wird im gegen ihn vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit auf Zahlung von Werklohn in Höhe von rund 11.500,-- € nebst Nebenforderung in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit wurden die Parteien, auch der Beklagte, mit Verfügung des Landgerichts vom 22.12.2008 zum Termin am 11.03.2009 geladen und das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 erschien der Kläger. Der Beklagte blieb dem Termin fern. Der Beklagtenvertreter erklärte am Tag der mündlichen Verhandlung, der Beklagte werde "im Termin nicht erscheinen", er sei jedoch gem. § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt (Sitzungsprotokoll vom 11.03.2009). Der Beklagtenvertreter erklärte ferner im Termin, er habe den Schriftsatz der Klägerseite vom 18.02.2009 am 25.02.2009 erhalten, aber ihm sei eine ausführliche Erwiderung noch nicht möglich gewesen (Sitzungsprotokoll vom 11.03.2009).

Das Landgericht verhängte mit Beschluss vom 17.04.2009 gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € mit der Begründung, der ordnungsgemäß geladene Beklagte sei unentschuldigt vom Termin ferngeblieben. Der Umstand einer Bevollmächtigung des Anwalts des Beklagten gem. § 141 Abs. 3 ZPO sei nicht ausreichend gewesen.

Der Beklagte legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss mit Schriftsatz vom 23.04.2009, am selben Tage beim Landgericht eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Der Kläger und der Beklagtenvertreter seien in Vergleichsverhandlungen eingetreten und aus dem Sitzungsprotokoll sei ersichtlich, dass das Landgericht keine Fragen zur Sachaufklärung gestellt habe. Die Beschwerdebegründung führt ferner an, der Sach- und Streitstand habe erörtert werden können, ohne dass Fragen offen geblieben seien. Der Kläger entgegnete, der Beklagtenvertreter habe auf die im Termin vom 11.03.2009 gestellte Frage zur "Abnahme (Schlüsselübergabe)" erklärt, hierzu "könne er ebenfalls nichts sagen"; "er sei ja nicht dabei gewesen".

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2009 hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, dass der Beklagte sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt habe und das Landgericht im Termin am 11.03.2009 von Fragen abgesehen hatte, nachdem der Beklagtenvertreter erklärt habe, er könne zu den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.02.2009 keine Angaben machen. Sachverhaltsaufklärende Fragen seitens des Gerichts seien deshalb von vornherein nicht zielführend gewesen und nicht gestellt worden.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 380 Abs. 3 ZPO statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (KG MDR 1983, 235, KG OLGZ 1969, 36; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 56 m.w.N.; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 141 Rn. 15; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, 2. Band, 1. Teilband, § 141 Rn. 70; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 141 Rn. 58; Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 141 Rn. 7; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 29).

2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

a) Die Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. §§ 141, 273 Abs. 2 Nr. 3, 278 Abs. 3 ZPO lagen vor und der Beklagte war ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2009 geladen.

b) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend für einen unbedingten Vergleichsabschluss ermächtigt (aa), indes zur Aufklärung des Tatbestandes nicht umfassend instruiert und in der Lage (bb).

aa) Dem Beklagten ist beizupflichten, dass sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere eines Vergleichsabschlusses, ausreichend ermächtigt war.

Ein Prozessbevollmächtigter, der als ausreichender Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO mit einer "Vollmacht" zur Abgabe von Erklärungen zum Termin erscheinen möchte, muss zu einem unwiderruflichen und folglich unbedingten Vergleichsabschluss im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO "ermächtigt" sein (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 467; OLG Nürnberg, MDR 2001, 954; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 45; Saenger, ZPO, 2. Auflage, § 141 Rn. 6 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 141 Rn. 50; Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 16).

Erforderlich ist eine "Ermächtigung", die einem Terminsvertreter im Innenverhältnis gegenüber der Partei die volle Entscheidungsfähigkeit im Termin überlässt. Ein Hinweis eines Vertreters auf einen im Termin unterbreiteten Vergleichsvorschlag, er könne nur einen sog. widerruflichen Vergleich gem. § 158 Abs. 1 BGB abschließen (vgl. BGHZ 88, 364), belegt seine insoweit bestehende Bindung im Innenverhältnis und beweist, dass er über eine ausreichende "Ermächtigung" gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht verfügt (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 45).

Der Streit in früheren Entscheidungen, ob die Verhängung von Ordnungsgeld zulässig ist, wenn der allein erscheinende Terminsvertreter zum Vergleichsabschluss nicht ermächtigt erscheint, ist mit § 278 Abs. 3 ZPO n. F. und mit der Aufhebung von § 279 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. überholt (zum alten Recht: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, 2. Band, 1. Teilband, § 141 Rn. 56 mit Fn. 102 m.w.N.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 scheiterte ein (unwiderruflicher) Vergleich nicht am ausgebliebenen Beklagten, sondern am anwesenden Kläger, der sich zu den im Vergleichsvorschlag unterbreiteten Konditionen zu einer Einigung nicht einverstanden erklärte.

bb) Der im Termin erschienene Prozessbevollmächtigte des Beklagten war nicht ausreichend gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO instruiert, um umfassend zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

Ein in den Termin entsandter Vertreter ist hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO dann ausreichend zur Aufklärung des "Tatbestandes" instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können (Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21; Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 18; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 141 Rn. 17). Die Anhörung gem. § 141 ZPO verfolgt den Zweck, die durch Einschaltung von Mittelspersonen ergebenden Fehlerquellen so weit als möglich zu eliminieren und dem Gericht eine Aufklärung des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu ermöglichen (Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 41 f.; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21) sowie der Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung, der Förderung einer zügigen Beendigung des Verfahrens und der Erleichterung der Tatsachenfeststellungen (Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 1 und 40 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 141 Rn. 2 und 37; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 141 Rn. 1 und 5; BVerfG NJW 1998, 892 f. [Nichtannahmebeschluss zu Ordnungsgeldbeschluss gegen ausgebliebene Partei]: Zweck der Verfahrensbeschleunigung/-förderung und umfassenden Sachverhaltsaufklärung).

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann gleichzeitig ausreichend instruierter Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Aufklärung des Sachverhalts sein. Der Vertreter muss nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO jedoch in der Lage sein, über den Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird regelmäßig die Anwesenheit und Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern. Die Kenntnisse eines mit der Sache befassten Vertreters sind regelmäßig den nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnissen eines Prozessbevollmächtigten überlegen (OLG Düsseldorf MDR 1963, 602 f.). Dies gilt erst Recht für die zuweilen mit der Sache nicht näher befassten Unterbevollmächtigten, die gleichzeitig als Terminsvertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO erscheinen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.).

Die Partei trägt das Risiko für den Fall, dass sich der Vertreter, insbesondere der Prozessbevollmächtigte, als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (OLG Frankfurt a. M., NJW 1991, 2090; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21). Für den Prozessbevollmächtigten gelten dieselben Grundsätze wie für jeden Vertreter und er wird normalerweise über die übliche und beschränkte Unterrichtung in einem Mandantengespräch, wenn er nicht ausnahmsweise an Verhandlungen o. ä. der Parteien teilgenommen hat, keine ausreichenden und erst Recht keine umfassenden Sachverhaltskenntnisse aufweisen können (OLG Stuttgart JZ 1978, 689; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 42 m.w.N.; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 21 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 141 Rn. 46).

Der Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und der von ihm gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entsandte Vertreter, sein Prozessbevollmächtigter, konnte aufkommende Fragen des Landgerichts nicht beantworten.

Die Beschwerde verkennt, dass das Gericht nicht gehalten ist, sachverhaltsaufklärende Fragen mangels einer sog. Protokollförmlichkeit gem. § 160 Abs. 3 ZPO ins Protokoll aufzunehmen. Auch das Abstandnehmen von Fragen seitens des Gerichts wegen offensichtlicher Zwecklosigkeit ist nicht protokollpflichtig (Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 38: Eine Protokollierung der Parteierklärungen für einen Nachweis im Hinblick auf § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht vorgeschrieben). Die Rüge der Beschwerde, das Landgericht dürfe nur Ordnungsgeld gegen eine ausgebliebene Partei anordnen, wenn es im Protokoll sachverhaltsaufklärende Fragen dokumentiert habe, geht ebenso fehl wie die Annahme, dass aus der Nichtprotokollierung eine positive Protokollwirkung entstehe, die beweise, dass Nichtprotokolliertes nicht stattgefunden habe.

Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, es habe von vornherein von sachverhaltsaufklärenden Fragen an den Terminsvertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO abgesehen, weil solche vor dem Hintergrund der Angaben des Beklagtenvertreters, auf den Schriftsatz des Gegners vom 18.02.2009 mit neuem Tatsachenvortrag nicht erwidern zu können, nicht zielführend gewesen seien.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht es dem Landgericht gem. § 141 Abs. 1 ZPO und auch im Rahmen der Verhandlungsführung frei, einzelne Sachverhaltsfragen anlässlich eines zwei Wochen vor dem Termin an den Gegner zugegangenen Schriftsatzes an die Parteien im Termin zu stellen. Der Terminsvertreter kann sich nicht auf ein beantragtes Schriftsatzrecht gem. § 283 ZPO zurückziehen und im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf spätere schriftsätzliche Ausführungen verweisen. Dem Landgericht ist mit § 141 Abs. 1 ZPO das Recht eingeräumt, mittels etwaiger Fragen an die Parteien die Sachverhaltsaufklärung zu neuen vor oder im Termin eingehenden Schriftsätzen zu ermöglichen, was ein zusätzlich gewährtes sog. Schriftsatzrecht nicht ausschließt. Das Landgericht durfte, aber musste nicht aufgrund des dem Beklagtenvertreter rechtzeitig zugestellten gegnerischen Schriftsatzes ein Schriftsatzrecht bewilligen, § 132 ZPO. Es blieb ihm unbenommen, wie geschehen, dem Beklagten ein Schriftsatzrecht gem. § 283 ZPO am Ende der mündlichen Verhandlung einzuräumen, was eine umfassende Aufklärung oder auch einzelne und punktuelle Fragen gem. § 141 Abs. 1 ZPO zu den neuen Tatsachenbehauptungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.02.2009 nicht von vornherein obsolet werden lassen muss.

Teilt das Landgericht, wie geschehen, in der Nichtabhilfeentscheidung mit, es hätte sachverhaltsaufklärende Fragen an den Beklagten bei Anwesenheit im Termin gem. § 141 Abs. 1 ZPO gestellt, bestehen für das Beschwerdegericht an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. Sie können mit einer einfach widersprechenden Ausführung in der Beschwerdebegründung nicht widerlegt werden. Es ist, wenn nicht offensichtlich unrichtig, von zutreffenden und wahrheitsgemäßen Ausführungen eines Gerichts in einer Nichtabhilfeentscheidung auszugehen, zumal bei dort wiedergegebenen subjektiven Beweggründen eines Richters wie zur Abstandnahme von Fragen im Termin wegen Zwecklosigkeit oder von (nicht protokollierten) Äußerungen eines Terminvertreters gem. § 141 ZPO.

Eine beantragte "dienstliche Äußerung" der zur Entscheidung des Rechtsstreits berufenen Richterin am Landgericht ist für dieses Verfahren nicht vorgesehen und zudem aufgrund der Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss nicht erforderlich.

c) Das Ordnungsgeld ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend und ermessensfehlerfrei festgesetzt.

Ein Ordnungsgeld ist regelmäßig dann ermessensfehlerfrei festgesetzt, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert oder den Prozess verzögert (OLG Stuttgart, MDR 2004, 1020; OLG Köln, OLGR 2004, 256, 257). Ermessensfehlerhaft wäre etwa ein Ordnungsgeld wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung bei Ausbleiben einer Partei, wenn die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt (vgl. Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 141 Rn. 12 f.; MüKo, ZPO, 3. Auflage, 1. Band, § 141 Rn. 28 mit Fn. 43).

Der Umstand, dass das Landgericht auf den ersten Termin im Rechtsstreit zwischen den Parteien einen Beweisbeschluss erlassen hat, führt nicht dazu, dass der Ordnungsgeldbeschluss gegen die nicht erschienene Partei nicht ergehen durfte. Das Landgericht hätte gleichwohl sachverhaltsaufklärende Fragen stellen können, die das Verfahren gefördert und, was nicht auszuschließen ist, den Rechtsstreit unter Umständen sogar beendet hätten. Jedenfalls ist in Fällen wie dem zugrundeliegenden nicht zugunsten der ausbleibenden Partei zu unterstellen, eine hypothetische Verfahrensbeendigung beziehungsweise eine Verfahrensförderung nach Sachverhaltsaufklärung im Termin hätte nicht stattfinden können.

Im Übrigen sind die vereinzelt vertretenen sehr hohen Anforderungen an die Ermessensprüfung für die Erstgerichte bei verfahrensbegleitenden Beschlüssen wie einem Ordnungsgeldbeschluss, gerade im Hinblick auf eine funktionierende und der Verfahrensbeschleunigung verpflichteten Rechtspflege, nicht zu überspannen.

Die von der Beschwerde nicht angegriffene Höhe des Ordnungsgeldes ist vom Landgericht mit 200,-- € angemessen und zutreffend festgesetzt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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