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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 10 W 75/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 485 Abs. 2
BGB § 437
BGB § 434
1. Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch eine Mobilfunksendeanlage verursachten Strahlenbelastung besteht ein rechtliches Interesse, wenn der Antragsteller kaufvertragliche Ansprüche geltend macht, weil ihm bei Abschluss des Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Gebäude, auf dem nunmehr eine Antenne montiert ist, der seinerzeit bereits erfolgte Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Mobilfunkunternehmen nicht mitgeteilt worden war. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb solcher Anlagen rechtfertigt es nicht, ein Gutachten als ungeeignetes Beweismittel zu erachten, da eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann.

2. Die Behauptung des Antragsgegners, er sei nicht verhandlungs- und vergleichsbereit, schließt die Bejahung eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren nicht aus.


Oberlandesgericht Stuttgart 10. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 10 W 75/04

29. November 2004

In dem Rechtsstreit

wegen selbständigem Beweisverfahren

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Orlowsky Richter am Oberlandesgericht Riess Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2004 (18 OH 6/04) aufgehoben. Es ist nach Maßgabe der Beweissicherungsanträge Beweis zu erheben.

2. Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem Landgericht übertragen.

3. Der Streitwert für Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Einleitung und Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung, durch die Anbringung einer Mobilfunkantenne auf dem Gebäude Dillmannstr. 27 in Stuttgart sei eine erhebliche Beeinträchtigung ihres dort gelegenen Wohnungseigentums erfolgt. Die Antragsteller hatten durch notariellen Vertrag vom 06.09.2002 einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück sowie im notariellen Vertrag näher bezeichnetes Sondereigentum von der Antragsgegnerin käuflich erworben. Sie machen geltend, bereits am 01.03.2002 sei die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf diesem Gebäude baurechtlich genehmigt worden. Die Antragsgegnerin habe sie hierauf nicht hingewiesen. Ebenso seien in der Modernisierungsbeschreibung vom 09.07.2002 keinerlei Hinweise und sonstige detaillierte Darstellungen bezüglich der beabsichtigten Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes enthalten gewesen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass gegenwärtig aufgrund der nicht genau festgelegten Strahlenbelastungen durch diese Mobilfunkanlage Immobilien dieser Art unverkäuflich bzw. nur mit erheblichen Abschlägen verkäuflich seien. Es solle mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen alsbald begonnen werden, um Gesundheitsbeeinträchtigungen künftig zu vermeiden. Das Beweissicherungsgutachten werde voraussichtlich in hohem Maße geeignet sein, zu einer einvernehmlichen Lösung der Meinungsverschiedenheiten beizutragen. Die Beweiserhebung soll Art und Umfang der Einwirkungen durch die Mobilfunkanlage, die erfoderlichen Maßnahmen und die Vermögenseinbußen im Falle eines Verkaufs zum Gegenstand haben.

Die Antragsteller möchten auch (Schriftsatz vom 05.07.2004, Bl. 31) Aufschluss erlangen über die Art der Strahlungen, insbesondere über die Intensität und über die thermischen und athermischen Auswirkungen, sowie über die baulichen und sonstigen bauphysikalischen Maßnahmen, um die Strahleneinwirkungen abzuwehren.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten.

Mit Beschluss vom 29.10.2004 hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die Antragsteller könnten ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht geltend machen. Es liege ein Ausnahmefall vor, in dem ein rechtliches Interesse zu verneinen sei, und zwar im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 13.2.2004 (NJW 2004, 1317) sowie des BVerfG vom 28.2.2002 (NJW 2002, 1638) zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Mobilfunksendeanlagen. Es erscheine als ausgeschlossen, dass den Antragstellern die von ihnen geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin wegen möglicher Gesundheitsgefährdungen bzw. wegen der befürchteter Wertminderung ihrer Eigentumswohnung zustünden.

Hinzu komme als letztlich entscheidender Gesichtspunkt, dass das Sachverständigengutachten als Beweismittel derzeit als ungeeignet anzusehen sei. Der BGH habe a.a.O. ausführlich dargelegt, dass es bislang nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Die Durchsetzung des Justizgewährungsgebots verlange angesichts dieser Umstände keine Beweisaufnahme.

Gegen diesen sehr ausführlich begründeten Beschluss, bezüglich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 89 ff. d.A. Bezug genommen wird, haben die Antragsteller nach Zustellung am 03.11.2004 durch Schriftsatz vom 15.11.2004, per Fax beim Landgericht Stuttgart am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einer Begründung versehen. Sie verfolgen ihren Antrag weiter und vertreten die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 485 ZPO gegeben seien.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.11.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat im Rechtsmittelverfahren Stellung genommen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 26.11.2004 das Verfahren gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da die Unanfechtbarkeit nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO sich nur auf stattgebende Beschlüsse bezieht. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass die Zulässigkeit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stets ein rechtliches Interesse des Antragstellers nach § 485 Abs. 2 ZPO verlangt. Ein rechtliches Interesse ist nach allgemeiner Meinung nicht nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen, die Feststellungen also der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen können, da es sich insoweit nur um einen Beispielsfall des anzunehmenden rechtlichen Interesses handelt. Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 20.9.1999 - 10 W 33/99 (BauR 2000, 923 = OLG-Report Stuttgart 2000, 57) entschieden, dass das rechtliche Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO weiter zu fassen ist als das rechtliche Interesse im Sinne des § 256 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine negative Feststellungsklage. Diese Entscheidung ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 485 Rdnr. 7a). Der Senat verbleibt bei dieser Rechtsauffassung. Denn der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit zu fassen, da § 485 Abs. 2 ZPO eine von einem Beweissicherungsbedürfnis, wie es § 485 Abs. 1 ZPO voraussetzt, unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises ermöglicht. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich sind (vgl. z.B.: OLG Celle, BauR 2000, S. 601; weitere Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O.). Dabei kann es sich jedoch nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, NJW 2004, 3488, Abschnitt II.2). Der BGH hat sogar die Rechtsauffassung verworfen, ein rechtliches Interesse fehle bereits dann, wenn eine Anspruchsgrundlage zwar für den behaupteten Anspruch zwar theoretisch denkbar, aber offensichtlich nicht gegeben sei: Es müsse eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens, zu dessen Vorbereitung das in Rede stehende selbständige Beweisverfahren dienen solle, festgestellt werden (BGH a.a.O, Abschnitt II.4).

b) Diese ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Der angefochtene Beschluss gibt zutreffend die Mobilfunkanlagen-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts wieder. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (NVwZ-RR 2003, 27) kann bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden. Der Senat vermag jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts bei der gebotenen weiten Auslegung des rechtlichen Interesses nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass offensichtlich kein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ersichtlich sei.

c) Denn im konkreten Fall geht es um eine grundlegend andere Konstellation als sie der o.g. Entscheidung des BGH zugrunde lag. Der BGH hatte über einen Unterlassungsantrag zu entscheiden und einen Unterlassungsanspruch verneint. Hier geht es jedoch darum, dass die Antragsteller als Käufer unter Leistungsstörungs-Gesichtspunkten vertragliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin als Verkäuferin geltend machen und hierzu die tatsächlichen Grundlagen geklärt wissen wollen, soweit die befürchtete Beeinträchtigung des Werts der Immobilie durch von der Antenne ausgehende Strahlen verursacht wird. Ziff. 3 des Antrags bezieht sich dementsprechend ausdrücklich auf die Vermögenseinbußen aufgrund der Strahlungseinwirkungen im Falle des Verkaufs. Es erscheint immerhin nicht ausgeschlossen, dass es Bevölkerungskreise gibt, die wegen subjektiver Ängste von einem ansonsten bestehenden Kaufinteresse absehen, wenn durch eine in der Nähe stehende Mobilfunksendeanlage Strahlungen ausgehen, und zwar selbst dann, wenn die Strahlungen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen. Es liegt nicht völlig fern, dass es insoweit darauf ankommen kann, wie hoch diese Strahlungseinwirkungen sind und ob sie sich durch technische Maßnahmen mit vertretbarem Kostenaufwand auch minimieren lassen.

d) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines Grundstücks bzw. von Wohnungseigentum kaufvertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer wegen einer Reduzierung des Marktwerts der Immobilie haben kann, wenn er über den im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses anstehenden Bau einer Mobilfunksendeanlage nicht informiert worden ist, ist - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO kann daher auch nicht mit dem vom Landgericht angeführten Gesichtspunkt verneint werden, das Gutachten sei ungeeignet. Denn selbst wenn es für einen Unterlassungsanspruch ungeeignet sein sollte, kann ein Gutachten über den Umfang der Strahlungseinwirkungen, über die Kosten von Behebungsmaßnahmen und über die Frage eines Wertverlustes wegen der Mobilfunkanlage geeignet sein, die tatsächlichen Grundlagen für eine Klagerhebung zu schaffen.

e) Hinzu kommt, dass die Antragsteller ohne Einholung eines Gutachtens nicht substanziierter zur Einhaltung oder Nichteinhaltung gesetzlicher Grenzwerte und zu den von ihnen befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Mobilfunksendeanlage vortragen können, weil ihnen hierzu eigene Kenntnisse fehlen. Selbst im Rechtsstreit findet die Substanziierungslast ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien (BGH, Urt. v. 14.10.2004 - VII ZR 33/04).

f) Der Gesichtspunkt mangelnder Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft auf Seiten der Antragsgegnerin führt nicht zu einem Wegfall des rechtlichen Interesses der Antragsteller. Ob eine solche Bereitschaft besteht, kann sich nach Eingang des Gutachtens aus der Sicht des jeweiligen Antragsgegners des Beweisverfahrens anders darstellen als zuvor. Eine Abklärung und ggf. Förderung einer solchen Bereitschaft auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigenbeweises gehört auch zum Zweck des Beweisverfahrens.

Bei einer anderen Auslegung könnte jeder Antragsgegner die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Behauptung eines fehlenden Einigungswillens verhindern, was dem Gesetzeszweck des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes (BGBl. I 1990, S. 2847) widersprechen würde, gemäß § 485 Abs. 2 ZPO in einem gegenüber der früheren Rechtslage weiteren Umfang Beweisverfahren durchführen zu können. Selbst die strikte Erklärung eines Antragsgegners, er lehne jegliche gütliche Einigung ab, muss das rechtliche Interesse nicht entfallen lassen. Eine interessenbezogene Entscheidung eines Antragsgegners, ob er doch einer gütlichen Einigung näher zu treten bereit ist, wird sich nach Eingang eines Sachverständigengutachtens neu stellen; oft ist erst eine Verhandlungsbereitschaft zu diesem Zeitpunkt zu erwarten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O. § 485 Rdnr. 7a).

III.

Damit kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die weiteren Anordnungen dem Landgericht als zuständigem Erstgericht zu übertragen.

IV.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Im selbständigen Beweisverfahren finden Kostenentscheidungen nach § 494a ZPO, bei erfolgloser Beschwerde gem. § 97 ZPO und ggf. im nachfolgenden Streitverfahren nach § 91 ff. ZPO statt, nicht jedoch bei einer Aufhebung und Zurückgabe des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung der Beweiserhebung.

V.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachestreitwert. Da ein "richtiger" Hauptsachestreitwert vor Einholung des Gutachtens nicht endgültig bekannt sein kann, muss es mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte bei den Angaben der Antagsteller und der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug durch das Landgericht auch für das Rechtsmittelverfahren verbleiben (BGH, NJW 2004, 3488, 3489 f.).



Ende der Entscheidung

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