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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 101 W 6/07
Rechtsgebiete: GrdstVG
Vorschriften:
GrdstVG § 13 | |
GrdstVG § 14 | |
GrdstVG § 15 |
2. Nach § 15 Abs. 1 S. 3 GrdstVG muss der Zuweisungsbewerber die Absicht haben, die Bewirtschaftung des Betriebes fortzuführen. An den Nachweis einer solchen Absicht sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls zumindest vorübergehend stillgelegt war und der Zuweisungsbewerber sein Interesse am Führen einer Landwirtschaft nicht durch einen zeitnahen Haupterwerb aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit belegt hat.
3. Der Betrieb einer Pferdepension als wesentliche Einkommensgrundlage ist keine Landwirtschaft im Sinn der §§ 13 ff GrdstVG.
4. § 13 GrstVG räumt dem Landwirtschaftsgericht ein Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung ein.
Oberlandesgericht Stuttgart 101. Senat für Landwirtschaftssachen Beschluss
Geschäftsnummer: 101 W 6/07
26. Mai 2008
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 101. Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 unter Mitwirkung von
Richter am Oberlandesgericht Rast Richterin am Amtsgericht Dr. Kienzle-Hiemer Richterin am Oberlandesgericht Wagner sowie der ehrenamtlichen Richter Weckert und Missel
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - Ravensburg vom 20.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: € 1 Mio.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Flächen von insgesamt 39,2750 ha nach den §§ 13 ff. GrdstVG an sich.
Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am 28.4.2003 verstorbenen S. sen., der Antragsteller als Sohn zu 1/4, die Antragsgegnerin 1 als Tochter ebenfalls zu 1/4 und im übrigen die Antragsgegnerin 2 als Witwe des Verstorbenen. Die Erbengemeinschaft ist bisher ungeteilt.
Der Erblasser hat folgende Testamente hinterlassen:
"Testament 19. Juni 2002:
Meine Gattin Frau L. erhält ein uneingeschränktes Wohnrecht in meinem Haus Wgt.st. 20/1. Sie teilt sich dann die Grundstück von 20 u. 20/1 mit meinem Sohn Helmut. Nutzung und Mitspracherecht. Des weiteren erhält Sie die auf in meinem Besitz befindlichen Wohnungen in Wgtstr. (Gartenstraße) kostenlos übertragen. Sowie sämtliche Vollmachten über meine in meinem Besitz befindlichen Konten samt Aktien und Deviesen.
S. M., den 19. Juli 2002
Unterschrift"
Meine Frau I. erhält nach meinem Ableben Weiher Vogelsplatz, sowie meine zwei Wohnungen in Wgt. Gartenstr. 7 kostenfrei überlassen, geht in Ihr Eigentum über. Das vorhandene Bargeld u. Akt. Deviesen gehen in 3 Teile I. / M. / H..
M., den 9.3. xx03
Unterschrift
Zum Nachlass gehören Grundstücke, auf denen Landwirtschaft betrieben wurde. Zwischen den Parteien ist schon streitig, ob der Erblasser auf diesen Flächen und der dazugehörigen Hofstelle eine Landwirtschaft betrieben hat oder ob er nur Viehhändler war. Unstreitig hatte der Erblasser in den Jahren 1985 bis 1988 170 Wohnungen der "Neuen Heimat" gekauft und weiterverkauft. Daneben hatte er erhebliche Einkünfte aus einem Wertpapierhandel. Im Jahr 1990 wurden Teilflächen für 5 Jahre stillgelegt und 1995 34,5 Hektar landwirtschaftliche Fläche für mindestens 10 Jahre verpachtet, damit der Erblasser eine Altersrente erhalten konnte. Im Jahr 1993 waren Stallgebäude, vier Getreidesilos und eine Trocknungsanlage abgebrochen und statt dessen Wohnungen errichtet worden.
Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit der Antragsteller selbst auf den Grundstücken des Erblassers, die nach der Verpachtung an den Antragsteller bzw. Dritte verblieben sind, eine eigene Landwirtschaft betrieben hat. Aus einem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichbescheid (MEKA) für das Jahr 1996 ergibt sich, dass der Antragsteller selbst zu diesem Zeitpunkt drei weibliche Rinder, vier Pferde und neun Legehennen gehalten hat.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, der Wille des Erblassers sei dahin gegangen, dass er die Landwirtschaft nach dem Tod des Erblassers übernehmen solle. Er beruft sich dabei auf Vortrag des Erblassers in einem Verwaltungsrechtsstreit in den Jahren 1989 / 1990, wonach der landwirtschaftliche Betrieb an den Antragsteller seit dem Jahr 1983 verpachtet sei und dieser als hauptberuflicher Landwirt tätig sei. Es sei vorgesehen, dass ihm der Hof übergeben werde (Anlagen A 6 und A 7). In einem Schreiben vom 20.4.2001 habe der Erblasser dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur mitgeteilt, dass seine landwirtschaftliche Nutzfläche von cirka 66 Hektar zwar verpachtet sei, aber der Betrieb später an seinen Sohn (Haupterwerbslandwirt) übergeben werden solle. Dieser Antrag wurde vom Erblasser unterschrieben, aber von der Ehefrau des Antragstellers ausgefüllt. Von Umfang und Ausstattung habe es sich bei den Grundstücken des Erblassers um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt. Heute werde dort von ihm ein Pferdehof mit Pferdehaltung, Vermietung von Stellplätzen und Pferdepension betrieben. Dass der Erblasser vom Fortbestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen sei und dieser nach seinem Tod fortgeführt werden solle, ergebe sich auch daraus, dass er Grundstücke hinzu erworben habe. Die von ihm betriebene bzw. beabsichtigte Pferdezucht und Pferdehaltung sei Landwirtschaft im Sinn des Gesetzes. Daneben werde eine Schnapsbrennerei betrieben, für die landwirtschaftliche Flächen ebenfalls notwendig seien.
Die Antragsgegnerin 1 behauptet, der Antragsteller sei als Landwirt nicht ausgebildet. Der Antragsteller habe vom Erblasser ein Baugebiet erhalten und dieses als Bauträger mit Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäuser überbaut. Darüber hinaus sei er beim Möbelhaus Domizil als Garten- und Landschaftspfleger tätig. Daneben habe er keine Landwirtschaft betrieben. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in Tröglitz habe keinen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in M.. Der Erblasser habe die Landwirtschaft endgültig aufgegeben. Dies habe er mit dem Abbruch von Stallgebäuden, Getreidesilos und Trocknungsanlage im Jahr 1993 dokumentiert. Damit sei eine Hofstelle entfallen. Soweit der Antragsteller auf den Flächen des Erblassers Pferde gehalten habe, sei dies nur als Hobby anzusehen. Insbesondere habe er keine Zuchtstute gehabt. Es fehle an einer zuweisungsfähigen Hofstelle und einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Antragsgegnerin 2 trägt vor, der Erblasser sei bis zu einem Alter von 40 Jahren Viehhändler gewesen und danach Makler. Ab 1989 habe der Erblasser weder Vieh gehalten noch gezüchtet und Getreide nur im geringen Umfang angebaut. Seit 1992 sei er Rentner gewesen. Seit 1994 seien alle großen Flächen fremd verpachtet gewesen. Flächen seien in den Jahren 1994 und 1995 stillgelegt worden. Die vom Antragsteller betriebene Pferdepension und -haltung sei keine Landwirtschaft. Im übrigen habe der Erblasser mit seinem Testament zum Ausdruck gebracht, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht einem der Miterben allein zugewiesen werden solle. Des weiteren fehle eine Bereitschaft des Antragstellers zur Betriebsübernahme, weil nach der Fremdverpachtung nur knapp drei Hektar übrig seien und er nur wenige Pferde halten und eine Pferdepension betreiben wolle, also keine Landwirtschaft. Dem Antragsteller fehle auch die notwendige Eignung für den Betrieb einer Landwirtschaft. Im übrigen werde bestritten, dass die zum landwirtschaftlichen Betrieb zugehörenden Flächen für eine Futterproduktion der gehaltenen Pferde ausreichten.
Nach Vernehmung der Zeugen D. vom Landwirtschaftsamt Ravensburg, dem Steuerberater H., der Ehefrau des Antragstellers Gudrun S. und Dr. H.S. hat das Amtsgericht Ravensburg mit Beschluss vom 20.11.2007 den Zuweisungsantrag abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei es zur Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine zuweisungsfähige landwirtschaftliche Hofstelle vorhanden gewesen sei. Insoweit seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers entscheidend. Nach den Angaben des sachverständigen Zeugen D. sei der Hof im Jahr 2003 als Hobbylandwirtschaft einzustufen gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt nur eigene Pferde des Antragstellers und der Familie vorhanden gewesen und lediglich 5 bis 8 Hektar selbst bewirtschaftet worden seien. 32 Hektar Fläche seien verpachtet gewesen. Der Antragsteller habe nicht beweisen können, dass die Landwirtschaft des Erblassers nur vorübergehend stillgelegt worden sei. Mit der Verpachtung der Grundstücke im Jahr 1995 sei die Absicht, Einnahmen aus der Hofstelle zu erzielen, endgültig aufgegeben worden. Damals habe weder der Erblasser noch der Antragsteller wissen können, wie sich die Landwirtschaft weiter entwickele. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die die Behauptung des Antragstellers, die Zeit der Verpachtung habe zu einer Umstrukturierung in einen lebens- und ertragsfähigen Hof dienen sollen, belegen könnten. Insbesondere seien keine Baumaßnahmen erfolgt, die langfristige Überlegungen oder Konzepte zur Umstrukturierung erkennen lassen würden. Der Abriss von Stallgebäuden und das Ersetzen durch eine Wohnungsbebauung sowie die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen in erheblichem Umfang für einen langen Zeitraum belege, dass der Hof nicht habe umstrukturiert werden sollen, sondern aufgegeben worden sei. Die Aussagen des Zeugen Dr. H.S. stützten diese Feststellung. Es sei nicht erkennbar, dass der Zeuge Dr. H.S. unwahre Angaben gemacht habe.
Wenn der Erblasser davon ausgegangen sei, dass es keinen Hof mehr gebe, dann könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser eine noch vorhandene Hofstelle ungeteilt seinem Sohn habe zukommen lassen wollen. Auch wenn die Ehefrau des Antragstellers bezeugt habe, dass ihr Schwiegervater immer gesagt habe, dass sie und ihr Mann den Hof bekommen sollten, sprächen doch gewichtige Umstände für Zweifel an einem solchen Willen des Erblassers. Als erfolgreicher und erfahrener Geschäftsmann hätte der Erblasser eine solche Erklärung unschwer in die richtige Form fassen können. Nach den Angaben des Zeugen Dr. H.S. habe sich der Erblasser durchaus Gedanken gemacht, ob er eine Verfügung über den Hof treffen solle oder nicht. Durch die Zuweisung eines Wohnrechts an seine Ehefrau in seiner letztwilligen Verfügung an der gemeinsam bewohnten Doppelhaushälfte, die anstelle des abgerissenen Stallgebäudes inmitten der früheren Hofstelle errichtet worden sei, habe er bekundet, dass er sich über Teile der Hofstelle durchaus Gedanken gemacht habe. Wenn er über den Hof nicht letztwillig verfügt habe, könne dies heißen, dass er entweder vom Vorhandensein eines Hofes gar nicht mehr ausgegangen sei oder er seinen Sohn nicht habe bevorzugen wollen. Der Hof Tröglitz, den der Erblasser in den neuen Bundesländern in den 90er Jahren erworben habe, sei nicht von Bedeutung, weil dieser Hof nicht der Bewirtschaftung des Anwesens im hiesigen Raum gedient habe.
Im übrigen räume § 13 GrdstVG dem Gericht bei der Zuweisung ein Ermessen ein. Zweck des Gesetzes sei die Erhaltung von funktionsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben, aber auch die Privilegierung von Erben, die ihren Lebenslauf auf die Tätigkeit in der zuzuweisenden Landwirtschaft ausgerichtet hätten. Beides treffe hier nicht zu, weil der Hof 1995 wegen nicht mehr vorhandener Ertragsfähigkeit aufgegeben worden sei und auch in der Person des Antragstellers keine Gründe erkennbar seien, die eine Besserstellung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu Lasten der beiden Miterbinnen rechtfertigen könnten. Der Antragsteller habe mindestens von 1995 bis 2003 sein wesentliches Einkommen nicht aus der Landwirtschaft, sondern aus anderen Tätigkeiten erzielt. Die Umbauten und Investitionen nach dem Tod des Erblassers durch den Antragsteller könnten für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers nicht herangezogen werden.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Das Amtsgericht habe bei seiner Prüfung nicht ausreichend zwischen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Hofstelle als solcher getrennt. Ob ein ertragsfähiger Hof vorliege, sei nicht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern zum Zeitpunkt der Zuweisung zu ermitteln. Nach den Angaben des sachverständigen Zeugen D. sei bei seinem letzten Augenschein im Spätsommer 2007 ein ertragsfähiger und damit zukunftsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden gewesen, der damit dem Antragsteller habe zugewiesen werden können. Das Amtsgericht habe den Aussagen des Direktors des Amtes für Landwirtschaft zu wenig Gewicht verliehen und zu Unrecht die Angaben des Zeugen Dr. H.S. herangezogen, der teilweise eindeutig falsche Angaben gemacht und überflüssige Mutmaßungen angestellt habe. Dabei habe der Zeuge Dr. H.S. keinen landwirtschaftlichen Sachverstand. Zu Unrecht habe das Amtsgericht den auf der Hofstelle vorhandenen Brennereibetrieb nicht bewertet, obgleich auch dies eine Einnahme aus der Landwirtschaft darstelle. Nach den Angaben des Zeugen D. sei auch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein landwirtschaftlicher Hof auf den Flächen des Nachlasses vorhanden gewesen. Entgegen dem Beweisantritt des Antragstellers habe das Amtsgericht keinen Augenschein vor Ort eingenommen, obwohl das Amtsgericht keine 8 Kilometer von der Hofstelle und den Feldern entfernt sei. Auch auf die durch Lichtbilder dokumentierten Gebäude sei das Amtsgericht nicht eingegangen. Der Abriss von alten Stallgebäuden und die Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Fläche, in der der Erblasser und der Antragsteller je eine Wohnung bewohnten, habe nichts an der Hofeigenschaft geändert. In den vergangenen Jahrzehnten sei der Erblasser immer von einem landwirtschaftlichen Hof ausgegangen. Im übrigen seien auch Nebenerwerbslandwirtschaftsbetriebe zuweisungsfähig.
Das Amtsgericht habe verkannt, dass zum Ausschluss der Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs ein entgegenstehender Wille des Erblassers habe festgestellt werden müssen. Dies habe das Amtsgericht nicht getan. Im übrigen habe das Amtsgericht das als Beweismittel aufgeführte Schreiben des Erblassers vom 20.4.2001 an das Amt für Landwirtschaft nicht berücksichtigt. Die Zeugin K. sei nicht gehört worden. Des weiteren habe das Amtsgericht die Ausführungen des Antragstellers, der Erblasser habe bis zum Tod regelmäßig bei ihm das Mittagessen eingenommen und auch sonst ein vertrautes Verhältnis zu ihm gehabt, nicht bewertet. Der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrags über die Hofstelle zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller mit einer sehr langen Laufzeit, nämlich bis 2023, habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, obwohl der Erblasser damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er von einer Hofstelle und von der Fortführung der Landwirtschaft durch den Sohn ausgegangen sei.
Das von der Antragsgegnerin 2 vorgelegte Wertgutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten und gehen von falschen Voraussetzungen aus.
Der Antragsteller habe nun erfahren, dass der Erblasser auch gegenüber den jetzt als Zeugen benannten M.K. und S. K. erklärt habe, der Antragsteller solle den Hof bekommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 20.11.2007 aufzuheben.
1. Der landwirtschaftliche Betrieb des verstorbenen Landwirts S. senior, zuletzt wohnhaft in Einöd 3, 88273 Fronreute, wird dem Antragsteller ungeteilt zugewiesen.
2. Die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der landwirtschaftliche Betrieb besteht, werden dem Antragsteller ungeteilt zugewiesen, es handelt sich dabei um die folgenden Grundstücke:
Grundbuch | Nr. | Gemarkung | FlstNr. | Bezeichnung | Fläche | ha |
4,5836 | ||||||
0,8592 | ||||||
4,9076 | ||||||
2,1305 | ||||||
8,8553 | ||||||
1,5915 | 22,9277 | |||||
0,9455 | ||||||
1,1118 | ||||||
0,0812 | ||||||
3,0884 | ||||||
0,5284 | ||||||
0,6271 | ||||||
0,6181 | 7,0005 | |||||
0,3152 | 0,3152 | |||||
0,1716 | ||||||
0,502 | ||||||
2,0219 | ||||||
1,7047 | ||||||
0,3723 | ||||||
0,3181 | ||||||
0,4555 | ||||||
0,6303 | ||||||
1,1797 | ||||||
0,9975 | ||||||
0,5480 | 8,9016 | |||||
0,1300 | 0,1300 | |||||
39,2750 |
3. Die vorhandenen Eigentümergrundschulden auf den unter Antragsziffer 2 genannten Grundstücken werden auf den Antragsteller übertragen.
4. Das gesamte vorhandene Inventar des landwirtschaftlichen Betriebes des verstorbenen S. senior wird an den Antragsteller zu Ziffer I übertragen.
5. Die zu leistende Abfindung an die Miterben sind nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin 1 trägt vor, gemäß den Angaben des Zeugen D. habe zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls höchstens eine Landwirtschaft im Grenzbereich zur Hobbylandwirtschaft vorgelegen. Aus den im Jahr 2003 vorhandenen und vom Antragsteller selbst bewirtschafteten Flächen von 5 bis 8 Hektar aus insgesamt 41 Hektar habe kein Einkommen erzielt werden können. Der Antragsteller selbst habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er ab 1995 die Flächen verpachtet und von der Substanz sowie von Mieteinnahmen gelebt habe. Die Erträge der angeblichen Landwirtschaft hätten also keine bäuerliche Familie mehr ernähren können. Gemäß den Angaben des Zeugen Dr. H.S. habe der Erblasser Mitte der 90er Jahre den Antragsteller vom Weiterbetrieb der Landwirtschaft abbringen wollen, weil er hierin keine Zukunft mehr gesehen habe. Daraus ergebe sich ein der alleinigen Zuweisung entgegenstehender Wille des Erblassers. Das Amtsgericht habe die von den Parteien vorgelegten Beweismittel, soweit erheblich, in seiner Sachverhaltsfindung berücksichtigt.
Zu Recht habe das Amtsgericht dem Testament entnommen, dass die Zuweisung eines nicht mehr existierenden landwirtschaftlichen Betriebes an den Antragsteller dem Erblasserwillen widerspreche. Insbesondere das vom Erblasser der Antragsgegnerin 2 zugewandte Wohnrecht für eine Wohnung, die auf den Flächen des behaupteten landwirtschaftlichen Betriebes liege, stehe einer Zuweisung entgegen.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege außerdem deshalb nicht vor, weil das landwirtschaftliche Inventar, das im Eigentum des Erblasser gestanden habe, nicht vorhanden sei.
Die Antragsgegnerin 2 ist der Ansicht, ein landwirtschaftlicher Betrieb müsse zum Zeitpunkt des Erbfalls eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellen, mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen sein und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, wobei die Erträge ausreichen müssten, um im wesentlichen eine bäuerliche Familie zu ernähren. Es entspreche gerade nicht der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, dass insoweit die Situation im Zuweisungspunkt maßgeblich sei. Daher seien die Veränderungen, die der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers vorgenommen habe, unerheblich. Laut dem Zeugen D. sei jedoch im Jahr 2003 ein ertragsfähiger Hof nicht vorhanden gewesen. Die auf der Hofstelle vorhandene Schnapsbrennerei sei zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die Schnapsbrennerei nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung des Betriebes gehöre.
Aus der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers selbst bewirtschafteten Fläche von 5 bis 8 Hektar sei ein auskömmliches Einkommen nicht zu erzielen gewesen. Der Antragsteller habe es versäumt, entgegen der Aufforderung des Gerichts steuerliche Unterlagen für den Zeitraum ab dem Erbfall vorzulegen. Aus diesen hätte sich mit ziemlicher Sicherheit ein Ertrag der angeblichen Landwirtschaft von Null bzw. Verluste ergeben. Die vom Amtsgericht nicht vernommene Zeugin K. habe den nunmehr als Zeugen zu benennenden Paul Lakus angerufen und gefragt, ob er nicht auch als Zeuge vor dem Landwirtschaftsgericht Ravensburg aussagen könne, dass der Wille des Erblassers stets gewesen sei, dem Antragsteller den Hof zukommen zu lassen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. sei daher zweifelhaft. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könnten Nebenerwerbsstellen regelmäßig nicht nach den §§ 13 ff. GrdstVG zugewiesen werden. Im Nachlass befinde sich jedoch nicht einmal ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb.
Im übrigen seien die Regelungen des Erblassers in seinen Testamenten gerade nicht darauf gerichtet gewesen, dem Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine zuzuweisen. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Erblassers vom 20.4.2001 an das Amt für Landwirtschaft habe das Amtsgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Zeugin Gudrun S. bei ihrer Vernehmung eingeräumt habe, den handschriftlichen Teil dieses Schreibens selbst verfasst zu haben. Außerdem datierten das Testament und der Nachtrag zum Testament zeitlich später.
Das im Wege des Vorausvermächtnisses der Antragsgegnerin zu 2 zugewandte uneingeschränkte Wohnungsrecht beziehe sich nicht auf eine Doppelhaushälfte, sondern auf das gesamte Hausgrundstück Weingartener Straße 20 / 1 in M., weil dieses Haus lediglich über einen Hauseingang verfüge und daher nicht aus zwei Doppelhaushälften bestehe. Ferner habe der Erblasser angeordnet, dass sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin 2 das Hausgrundstück Weingartener Straße 20 in M., das vollständig vermietet sei, teilen sollten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 1. Variante GrdstVG sei die Zuweisung ausgeschlossen, wenn der Miterbe zur Übernahme des Betriebes nicht bereit sei. Der Antragsteller sei in Wahrheit gar nicht daran interessiert, die vorhandenen Flächen als landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen.
Im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens seien die vom Antrag umfassten Grundstücke teilweise neu geordnet worden. Die neu gebildeten Flurstücke 1728 und 1730 seien nun zu einer Teilfläche von cirka einem Hektar zum Gewerbegebiet erklärt worden. Dadurch betrage der Wert dieser Fläche statt 1,50 € pro Quadratmeter jetzt bis zu 70,-- € pro Quadratmeter. Außerdem beabsichtige der Antragsteller, die der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke in Zollenreute nach erfolgter Zuweisung an die Stadt Aulendorf zu veräußern. Es sei alleinige Absicht des Antragstellers, die ländlichen Flächen günstig zu erhalten, um sie zum Verkehrswert weiter zu veräußern.
In einem derzeit laufenden Flurbereinigungsverfahren seien die im Zuweisungsantrag aufgeführten Flurstücke 672, 674 und 675 der Gemarkung M. im Auftrag der Antragsgegnerin 2 begutachtet worden. Danach sei eine Teilfläche des Flurstücks 672 von 1,26 Hektar, des Flurstücks 674 von 0,45 Hektar und des Flurstücks 675 von 0,81 Hektar nicht wie für den landwirtschaftlichen Bereich mit 1,50 € pro Quadratmeter, sondern im jetzigen Stadium der Flurbereinigung vielmehr mit 17,40 € pro Quadratmeter anzusetzen. Danach hätten allein die Flurstücke 672, 674 und 675 unter Berücksichtigung auch des landwirtschaftlichen Bereichs derzeit einen Verkehrswert von 700.000,-- €. In 12 Jahren werde der Wert des dann fertigen Baulandes vom Gutachter sogar mit 78,42 € pro Quadratmeter ermittelt, so dass die Grundstücke dann einen Wert von gerundet 2,55 Millionen Euro hätten. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hätten diese Flächen ausweislich dieses Gutachtens einen Wert von rund 620.000,-- € gehabt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG sollen Grundstücke, die von ihrer Lage und Beschaffenheit voraussichtlich in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, von der Zuweisung ausgenommen werden.
Auf Nachfrage des Senats haben die Antragsgegnerinnen 1 und 2 die Einkommensteuerbescheide des Erblassers für die Jahre 1990 bis 2003 (ohne 1993) in Kopie und der Antragsgegner seine Einkommensteuerbescheide und Gewinn- und Verlustrechungen für Einkünfte aus Landwirtschaft von 1990 bis 2003 vorgelegt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen erster und zweiter Instanz verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.K., S.K., G.K. und P.L.. Bezüglich deren Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2008 verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1.
Die Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs ergeben sich aus den §§ 13 ff. GrdstVG. Um überhaupt den Anwendungsbereich dieser Vorschriften zu eröffnen, muss zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorhanden sein (Senat AgrarR 1987, 201, 202; Netz, GrdstVG 3. Aufl., Nr. 4.22.1, Seite 673). Ist eine Hofstelle bereits vor Eintritt des Erbfalls endgültig stillgelegt worden, gehört der Erbengemeinschaft allenfalls ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb, so dass eine Zuweisung dann nicht in Betracht kommt (Wöhrmann / Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl. § 14 GrdstVG RN 7). Allerdings muss zum Zeitpunkt des Erbfalls die Hofstelle lediglich die Eignung zur Bewirtschaftung haben, aber nicht tatsächlich bewirtschaftet worden sein. Es können deshalb auch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorübergehend stillgelegte landwirtschaftliche Betriebe zugewiesen werden (Senat, a.a.O.; Netz, a.a.O., Kapitel 4.23.2.2, Seite 711; Wöhrmann / Stöcker, a.a.O. RN 7; BGH MDR 1953, Seite 287, 288 zu § 1 Abs. 1 HöfeO; BGHZ 1, 318, 324 zu § 2 Abs. 3 FlüSG). Dabei führt die Verpachtung von Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs jedenfalls dann nicht zu einer ganz oder teilweisen endgültigen Stilllegung des Betriebs, wenn die verpachteten Flächen nach Ablauf der Pachtzeit in einem überschaubaren Zeitraum wieder zum ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb gezogen werden können (vgl. BGH a.a.O.).
Die übrigen Voraussetzungen für eine Zuweisung müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zuweisungsverfahren erfüllt sein (Wöhrmann / Stöcker, a.a.O. § 14 RN 4 f.; a. A. mit Ausnahme der Höhe der Abfindung Netz, a.a.O. Kapitel 4.23.2, Seite 709; s. aber auch unten zu 3.).
Zwar beruft sich das OLG Köln für seine Auffassung, maßgeblicher Zeitpunkt für alle Zuweisungsvoraussetzungen sei der des Erbfalles, auf die Entscheidung des Senats (AgrarR 1987, 201, 202). Tatsächlich äußert sich der Senat darin lediglich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Frage, ob eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorhanden war.
2.
Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Dabei sind auch die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen dem im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen (BGH a.a.O.; Netz, a.a.O. Kapitel 4.23 3.1 Seite 713 3. Abs. a. E.; Lange, GrdstVG, 2. Aufl. § 13 Anm. 7, Seite 244). Unter Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Erbfalls verpachteten Flächen, die durch die Möglichkeit der Kündigung der Pachtverträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zum landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeführt werden konnten, war nach den erstinstanzlichen Auskünften des sachkundigen Zeugen D. ein ertragsfähiger Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb vom Erblasser endgültig stillgelegt worden wäre. Die Baulichkeiten und die Flächen für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle standen grundsätzlich, wenn teilweise auch erst nach Ablauf von Pachtverträgen, zur Verfügung. Im Hinblick auf die Frage der endgültigen Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls kommt den Äußerungen des Erblassers in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1989 /1990 keine Bedeutung mehr zu, weil erst danach wesentliche Teile des landwirtschaftlichen Betriebs fremdverpachtet worden sind und Umbauten vorgenommen wurden. Der Antrag an das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ravensburg vom 20.4.2001 ist für die Frage der endgültigen Stilllegung des Betriebs nicht aussagekräftig, weil der Erblasser diesen zwar unterschrieben hat, aber die Äußerung, dass der landwirtschaftliche Betrieb später an seinen Sohn (Haupterwerbslandwirt) übergeben werden solle, von der Ehefrau des Antragstellers stammt. Der Hinweis, der Sohn des Erblassers, also der Antragsteller, sei zu diesem Zeitpunkt Haupterwerbslandwirt gewesen, entspricht nicht den Tatsachen. Neben dem Vortrag der Parteien ergibt sich dies aus dem Steuerbescheid des Antragstellers und seiner Ehefrau für das Jahr 2001, das bei Einkünften allein des Antragstellers von insgesamt 326.441,- € lediglich negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweist.
Allerdings hat der Erblasser nach der Behauptung des Antragstellers im Jahr 1999 und nach den Auskünften des Zeugen D. nach dem Jahr 2000 noch landwirtschaftliche Flächen erworben. Weil offen ist, aus welchen Motiven dies erfolgt ist, ist nicht festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls der landwirtschaftliche Betrieb vom Erblasser endgültig aufgegeben worden wäre.
3.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG darf die Zuweisung nur an einen Miterben erfolgen, der zur Übernahme des Betriebs bereit und zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung geeignet ist. Zur ordnungsgemäßen Betriebsbewirtschaftung ist derjenige geeignet, der fähig und willens ist, den landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß entsprechend den Bedürfnissen des Betriebes und den modernen Erkenntnissen der Betriebsführung zu bewirtschaften. Für die Frage der Eignung ist im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (Netz, a.a.O. Kapitel 4.24.6, Seite 730 / 731). Der Zuweisungsbewerber muss wirklich die Absicht haben, die Bewirtschaftung des Betriebes fortzuführen (Wöhrmann / Stöcker, a.a.O. § 15 GrdstVG RN 19). Eine solche Absicht kann der Senat beim Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Der Antragsteller hat in seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 27.9.2007 angegeben, er wolle in Zukunft 20 Pensionspferde halten und ein paar Zuchtstuten. Für die Pensionspferde bekomme er im Monat 200,-- €, der Vorteil hiervon betrage vielleicht 80 oder 100,-- €. Daneben erwirtschafte er aus der Brennerei im Jahr 3.000 oder 4.000 €. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller erklärt, er wolle, nachdem er nun weitere Flächen erworben habe, rund 30 Pensionspferde aufnehmen. Er wolle von den ihm nach der Zuweisung des Betriebs zur Verfügung stehenden 48 ha einen Teil von 18 ha für die Pferde verwenden und die restlichen 30 ha mit Ackerbau bewirtschaften. Bereits im Rahmen der Vernehmung des Zeugen D. durch das Amtsgericht hatte der Antragsteller jedoch mitgeteilt, eigene Grundstücke zu haben, auf denen er im Jahr 2006 einen Pferdestall mit Weideunterstand gebaut hat. Eine neue Entwicklung, die die höhere Zahl künftiger Pensionspferde begründen könnte, liegt nicht vor.
Nach § 1 Abs. 2 GrdstVG ist Landwirtschaft unter anderem die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung. Eine Tierhaltung ist nur dann Landwirtschaft, wenn sie ganz oder jedenfalls überwiegend aus den Erzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird (BGH AgrarR 1996, 56, Juris RN 9; vgl. auch BVerwG, AgrarR 1985, 302, Juris RN 11). Die Pferdezucht einschließlich das Zureiten und eine reiterliche Ausbildung der Jungpferde ist danach Landwirtschaft, wenn das Futter der Pferde aus den bewirtschafteten Flächen des Betriebes erzeugt wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Juris RN 12). Welche Bedeutung die Pferdezucht in Zukunft für den geplanten Betrieb des Antragstellers haben wird, ist jedoch offen. Der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers und, soweit ersichtlich, auch seiner Planung soll der Betrieb der Pferdepension sein. Für den Betrieb der Pferdepension und der daraus erwirtschafteten Erträge ist jedoch die Versorgung der Pferde mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Betrieb nur von einer untergeordneten Bedeutung. Das Betreiben einer Pferdepension ist deshalb grundsätzlich nicht Landwirtschaft im Sinne des GrdstVG (Netz, a.a.O., § 1 GrdstVG Kapitel 4.1.9.5, Seite 214). Vielmehr handelt es sich bei einer Pferdepension um ein Dienstleistungsunternehmen, das dem Eigentümer der Pferde die Unterbringung und Betreuung der Pferde abnimmt (BSG RdL 2001, 302, 304).
Die auf den Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs genutzte Brennerei ist selbst keine Landwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb im Rahmen eines gemischten Betriebes anzusehen (Netz, a.a.O., § 14 GrdstVG Kapitel 4.23.3.1, Seite 713). Allein diese Brennerei mit einer Gewinnerwartung nach Angaben des Antragstellers von 3.000,-- bis 4.000,-- € pro Jahr gibt dem Gesamtbetrieb des Antragstellers nicht das Gepräge eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Der Senat ist nach der Anhörung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Angaben in der ersten Instanz und des Umfangs der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers nach dem Jahr 1995 nicht überzeugt, dass der Antragsteller nach der begehrten Zuweisung auf den Grundstücken eine Landwirtschaft betreiben möchte. Die verbleibenden Zweifel gehen zu seinen Lasten. Jedenfalls wenn der Erbe, der die Zuweisung des Hofes begehrt, in der Zeit vor dem Erbfall und danach bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Landwirtschaft nicht zumindest mit betrieben hat und damit ein wesentliches Indiz für seinen Willen, den landwirtschaftlichen Betrieb ernsthaft fortzuführen, fehlt, sind an den Nachweis seiner Eignung zur Bewirtschaftung hohe Anforderungen zu stellen, denen der Antragsteller nicht gerecht wird. Der Senat nimmt dem Antragsteller ab, dass er auf den Grundstücken, deren Zuweisung er begehrt, eine Pferdepension betreiben möchte. Dies ist aber keine Landwirtschaft im Sinn des GrdstVG. Ob eine Pferdezucht in Zukunft in nennenswertem Umfang ernsthaft betrieben werden soll, ist offen. Belastbare objektive Anhaltspunkte hierfür fehlen. Allein ein Zuchtversuch im Jahr 1993 mit zwei Stuten und zwei Fohlen genügt für eine entsprechende Überzeugungsbildung des Senats nicht. Zum künftigen Ackerbau sind die Angaben des Antragstellers über die Instanzen nicht von der notwendigen Klarheit. Gegenüber dem Amtsgericht hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht angegeben, auch Ackerbau betreiben zu wollen. Fraglich ist vor dem Hintergrund der Äußerungen des Antragstellers, warum er nicht schon vor dem Tod des Erblassers den Ackerbau auf den fremdverpachteten Flächen z.B. nach Ablauf von 5 Jahren wieder aufgenommen hat, sondern eine längerfristige Verpachtung erfolgte.
4.
Der Betrieb darf dem Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG nicht zugewiesen werden, wenn dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers widersprechen würde. Dabei ist eine Zuweisung nicht etwa deswegen unzulässig, weil sich ein auf die Zuweisung gerichteter wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers nicht feststellen lässt. Vielmehr darf eine Zuweisung lediglich dann nicht ausgesprochen werden, wenn sie, soweit die Person des Zuweisungsempfängers betroffen ist, mit den feststellbaren Vorstellungen und Wünschen des Erblassers im Widerspruch steht. Dabei sind an den Nachweis des entgegenstehenden Willens strenge Anforderungen zu stellen (Wöhrmann / Stöcker, a.a.O. § 15 GrdstVG RN 5; Netz, a.a.O. § 15 GrdstVG Kapitel 4.24.1, Seite 723).
In seinen Testamenten vom 19.7.2002 und 9.3.2003 hat der Erblasser seinen Nachlass nicht voll umfänglich geregelt, sondern hinsichtlich der in diesen Testamenten nicht geregelten Nachlassteile ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Damit liegt eine durch gesetzliche Erbfolge entstandene Erbengemeinschaft vor, die dem Zuweisungsverfahren unterliegt (Wöhrmann / Stein / Stöcker, a.a.O., RN 6 ff., 9).
Obwohl der zumindest vorübergehend stillgelegte landwirtschaftliche Betrieb vom Verkehrswert einen ganz erheblichen Teil des Nachlasses des Erblassers ausmacht, hat er insoweit in seinen Testamenten keine Regelung getroffen. Andererseits hat er aber andere wesentliche werthaltige Vermögensgegenstände im Wege eines Vorausvermächtnisses oder einer Teilungsanordnung gesondert geregelt. Es liegt nahe, dass der Erblasser nicht nur das Wohnrecht und die Eigentumsverhältnisse von Gebäuden, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gelegen sind, sondern auch die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs selbst geregelt hätte, wenn er dies abweichend von der gesetzlichen Erbfolge behandelt wissen wollte. Dem Erblasser konnte im übrigen nicht verborgen bleiben, dass ein Spannungsverhältnis entstehen würde, wenn seinem Sohn der landwirtschaftliche Betrieb zugewiesen werden würde und seiner Ehefrau ein Teil der auf den Betriebsgrundstücken liegenden Wohnungen.
Die Angaben der Zeugin Gudrun S. im Zusammenhang mit den Testamenten des Erblassers sprechen ganz entscheidend für dessen Willen, hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs bewusst keine Zuweisung an den Antragsteller vorzunehmen, sondern die gesetzliche Erbfolge eingreifen zu lassen. Nach den Angaben der Zeugin Gudrun S. habe sie den Erblasser immer wieder aufgefordert, doch etwas aufzuschreiben, wenn er gesagt habe, dass der Antragsteller und dessen Ehefrau, die Zeugin Gudrun S., den Hof bekommen würden. Er habe geantwortet, er habe auch etwas aufgeschrieben und es sei sowieso klar, dass den Hof sein Sohn kriegen solle. Das sei noch im letzten Jahr seines Lebens so gewesen. Entgegen dieser Zusage, die Zuweisung des Hofes schriftlich zu regeln, hat er jedoch in seinen Testamenten und auch an anderer Stelle keine entsprechende Verfügung getroffen. Auch gegenüber dem Zeugen M.K., der den Erblasser als Geschäftsmann gut kannte, hatte der Erblasser erklärt, er habe alles schriftlich fixiert. Der Erblasser habe immer geschaut, dass alles richtig und klar sei. Dann hätte der Erblasser aber, wenn er seinem Sohn den Hof allein hätte zuweisen wollen, dies im Testament geregelt.
Angesichts der Aufforderungen der Zeugin S. und der Zusage des Erblassers sowie der Angaben des Zeugen M.K. kann hier nicht von einer schlicht unterlassenen oder auch nur vergessenen Verfügung von Todes wegen ausgegangen werden. Vielmehr hat der Erblasser bewusst von einer Zuweisung des (vorübergehend) stillgelegten landwirtschaftlichen Betriebs an seinen Sohn abgesehen. Die Versprechungen an den Antragsteller und dessen Ehefrau können ihre Ursache in den Lebensumständen des Erblassers haben, der mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau unter einem Dach wohnte und mit ihnen zusammen die Mahlzeiten einnahm. Durch das Enttäuschen der Hoffnung des Antragstellers wollte er die Beziehung zu ihm und seinen Lebensabend nicht belasten.
Wenn der Erblasser dem Antragsteller den zumindest vorübergehend stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieb hätte zukommen lassen wollen und der Antragsteller an der Fortführung des Betriebes ein wirkliches Interesse gehabt hätte, wären die landwirtschaftlichen Flächen nicht längerfristig verpachtet worden, sondern sein Sohn hätte den landwirtschaftlichen Betrieb mit ausreichenden Flächen selbst bewirtschaftet. Nachdem dies nicht geschehen ist und der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide spätestens ab dem Jahr 1997 nicht aus den Grundstücken erwirtschaftet hat, ist daraus der Schluss gerechtfertigt, dass der Erblasser kein Interesse daran hatte, dass sein Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb fortführt. Wenn er die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch seinen Sohn, den Antragsteller, zu Lebzeiten nicht gebilligt hat, ist nicht einzusehen, warum er die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch seinen Sohn nach seinem Tod gebilligt hätte.
Danach widerspräche die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs an den Antragsteller dem festgestellte Willen des Erblassers.
Diesem Beweisergebnis stehen die Angaben der Zeugen G. K. und S. K. nicht entgegen. Der Zeuge S. K. konnte zu einem Willen des Erblassers nach dem Jahr 1995 keine Angaben machen. Die Zeugin G. K. ist die Schwägerin des Antragstellers. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung deutliche Tendenzen erkennen lassen, ihrem Schwager zu einer günstigen Entscheidung verhelfen zu wollen. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, dass die Zeugin G. K. ihn angesprochen und gezielt für entsprechende Äußerungen des Erblassers einen Zeugen gesucht habe. Sie hat damit das Geschäft des Antragstellers betrieben. Angesichts dessen und der Erzählungen der Zeugin, mit denen sie sich mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau, ihrer Schwester, solidarisiert hat, vermag der Senat deren Angaben seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen.
Aus den oben unter Ziff. II. 2 genannten Erwägungen und dem Inhalt der Testamente hat der Senat erhebliche Bedenken, ob sich aus dem Schreiben vom 20.4.2001 der wirkliche Wille des Erblassers ergibt.
Auch die vom Zeugen M. K. bekundeten Äußerungen des Erblassers, der Antragsteller bekäme den Hof, sind gegenüber dem Wortlaut der Testamente nicht entscheidungserheblich. Es ist schon fraglich, was mit "Hof" gemeint war, nachdem die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs seit 1995 fast vollständig fremdverpachtet waren.
5.
Die Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, einen landwirtschaftlichen Betrieb auf den begehrten Grundstücken führen zu wollen, und der Willen des Erblassers, auch bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebs die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, stehen zwingend einer Zuweisung der vom Antrag umfassten Grundstücke an den Antragsteller entgegen.
Im übrigen steht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG dem Gericht bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Ermessen zu. Danach ist zu prüfen, ob das Mittel der Zuweisung nach den Umständen des Einzelfalls zu einem verständigen und gerechten Ergebnis führt (Senat a.a.O.; Netz, a.a.O., Seite 698; Lange, GrdstVG 2. Aufl., § 13 Anm. 8, Seite 245 f.; a.A. Wöhrmann / Stöcker, a.a.O. § 13 GrdstVG RN 21). Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung scheidet hier eine Grundstückszuweisung aus.
Auch wenn der gesetzgeberische Zweck der §§ 13 ff. GrdstVG dahin geht, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern (BVerfGE 91, 346, Juris RN 41), wäre im vorliegenden Fall die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs mit rund 40 Hektar Fläche für die Miterben des Antragstellers eine unbillige Härte. Der Erblasser hatte die Landwirtschaft selbst schon viele Jahre vor seinem Tod nicht mehr ernsthaft betrieben, auch wenn seine Steuerbescheide noch Einkünfte bzw. Verluste aus Landwirtschaft ausgewiesen haben, die im Mittel über die Jahre aber nur geringe erwirtschaftete Beträge ergeben, und auch durch seinen Sohn jedenfalls ab Mitte der 90er Jahre nicht mehr auskömmlich betreiben lassen. Eine besonders enge Verbundenheit des Erblassers mit diesem Betrieb, die ein Interesse des Erblassers an der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs erkennen lassen könnte, ist nicht ausreichend dokumentiert. Nach dem äußeren Geschehensablauf hatte der Erblasser, der seit den 80-er Jahren mit Immobilien und Wertpapieren gehandelt hatte, den zumindest vorübergehend stillgelegten Betrieb als Kapitalanlage mit Einkünften aus Verpachtung und möglicherweise als Spekulationsobjekt betrachtet.
Der Antragsteller möchte den ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers nicht fortführen, sondern mit einem völligen anderen Schwerpunkt neu betreiben. Es geht also nicht um die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern um den Neubeginn einer eventuell landwirtschaftlichen Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr vermittelbar, warum die Miterben an diesem Vermögensteil des Nachlasses nicht mit ihrer Erbquote beteiligt werden sollen.
Daneben führen die Wertverhältnisse des vom Zuweisungsantrag umfassten landwirtschaftlichen Betriebs angesichts der konkreten Umstände, nämlich der langen Stilllegung des Betriebs in der Vergangenheit, bei einer Zuweisung zu einem unbilligen Ergebnis. Für die vom Zuweisungsantrag umfassten Grundstücke ist durch ihre teilweise ortsnahe Lage im Laufe der Zeit eine erhebliche Wertsteigerung zu erwarten. Bereits jetzt stellen die Flächen von rund 40 ha mit Hofstelle einen ganz erheblichen Wert dar. Angesichts der Lage der Grundstücke und der möglichen Wertentwicklung ist das Nachabfindungsrecht gemäß § 17 GrdstVG im vorliegenden Fall kein geeignetes Regulativ, ein unbilliges Ergebnis auszuschließen (vgl. Senat, a.a.O.).
Darüber hinaus ist völlig offen, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg der Antragsteller tatsächlich mit den zugewiesenen Flächen Landwirtschaft betreiben wird. Einen über bloßes Hobby und kleineren Nebenerwerb hinausgehenden landwirtschaftlichen Betrieb hat der Antragsteller in den letzten 10 Jahren nicht bewirtschaftet. Dies lässt eine Spekulationsabsicht des Antragstellers als Motiv für seine Antragstellung nicht hinreichend ausschließen.
Letztlich kommt dem gesetzgeberischen Zweck der §§ 13 ff GrdstVG, leistungsfähige Höfe in bäuerlichen Familien zu erhalten (BVerfG a.a.O.; BVerfGE 67, 348, 367), keine durchgreifende Bedeutung mehr zu, wenn der Betrieb nicht mehr der Bodenbewirtschaftung oder zur Tiermast oder -zucht dienen, sondern für eine Pferdepension und in verhältnismäßig geringen Umfang zur Pferdezucht genutzt werden soll, auch wenn das Pferdefutter im Betrieb erwirtschaftet wird.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 LwVG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 24 Abs. 1 LwVG).
Endet das Verfahren ohne Zuweisung, bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 36a Abs. 2 LwVG nach § 30 KostO; im Einzelnen ist hier vieles umstritten (vgl. Madert, AnwBl. 1983, 5, 11 m.w.N.; Wöhrmann / Stöcker, a.a.O. § 13 GrdstVG RN 27: regelmäßig der Wert von 3.000,- € nach § 30 Abs. 2 KostO). Der Senat hat in der Vergangenheit (AgrarR 1977, 234) bei Verfahren ohne Zuweisung nach §§ 36a Abs. 2 LwVG, 30 Abs. 1, 19, 18 Abs. 3 KostO den Geschäftswert herangezogen. Dabei hat es zu verbleiben, weil § 36a Abs. 2 LwVG nicht allein auf den Absatz 2 des § 30 KostO verweist und deshalb, wenn Wertvorschriften wie hier in der KostO bestehen, eine Bemessung des Geschäftswerts nach Schätzung ausscheidet. Es kann daher beim erstinstanzlich festgesetzten Geschäftswert von 1 Mio. € auch für das Beschwerdeverfahren verbleiben.
Ende der Entscheidung
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