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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 102 U 4/06
Rechtsgebiete: WertV


Vorschriften:

WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2
1. Die Qualifizierung einer Fläche als "begünstigtes Agrarland" gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV erfordert neben der Eignung für außerlandwirtschaftliche und außerforstwirtschaftliche Nutzungen eine "objektivierte" Nachfrage nach diesen Flächen, die auf eine solche Nutzung gerichtet sein muss. Dabei muss eine dahingehende Nachfrage dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zuzurechnen sein, wodurch spekulative Momente bei der Einordnung einer Fläche nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV ausgeschlossen werden sollen.

2. Ein vom Gemeinderat beschlossenes Entwicklungskonzept und die damit geweckte Hoffnung auf eine künftige Verwendung der Grundstücke als Ausgleichsflächen genügt jedoch noch nicht für die Einordnung dieser Flächen als "begünstigtes Agrarland", weil in einer solchen Situation nicht eine zumindest im Ansatz rechtlich gesicherte Erwartung einer bestimmten künftigen Nutzung der betroffenen Grundstücke besteht und deshalb der spekulative Charakter der Preisbildung im Vordergrund steht.


Oberlandesgericht Stuttgart 102. Senat für Baulandsachen Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 102 U 4/06

Verkündet am 29. März 2007

In dem Verfahren

wegen Anfechtung

hat der 102. Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Späth Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ Richter am Oberlandesgericht Rast

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.10.2006, Az. 50 O 12/06 Baul., wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 16.872,00 EUR

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt für die Enteignung der Grundstücke auf der Gemarkung D., Flurstück Nr. 807, 814, 833 eine um 3 EUR pro Quadratmeter höhere Entschädigung, weil es sich bei den Grundstücksflächen nicht um einfaches, sondern um begünstigtes Agrarland i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV gehandelt habe.

Auf Antrag der Antragstellerin entzog die Beteiligte 3 mit Enteignungsbeschluss vom 21.03.2006 der Antragstellerin die genannten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 5.624 m² in Umsetzung des mit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom 12.07.2002 für den Bau des Containerbahnhofs vorgesehenen Ausgleichkonzepts. Danach sollten die enteigneten Teilflächen zu Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden. Gleichzeitig wurden die zu leistende Entschädigung auf 5 EUR pro Quadratmeter festgesetzt, weil es sich bei den Flächen zum Qualitätsstichtag, dem 17.05.1999, um Grundstücke der Qualität "landwirtschaftliche Fläche" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WertV gehandelt habe.

Im Auftrag der Gemeinde D. hatte das Stadtplanungsbüro W. & Partner mehrere städtebauliche Entwicklungskonzepte erarbeitet, die am 7. und am 8. November 1997 vorgelegt wurden. Ein Entwicklungskonzept wurde vom Gemeinderat am 30.07.1998 in öffentlicher Sitzung genehmigt und beschlossen. Am 25.02.1998 erfolgte der Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan (Fnb) 2012, der am 23.03.2004 beschlossen wurde. Danach sind die Grundstücke Nr. 807 und 814 und z. T. Nr. 833 als geplante Ausgleichsfläche ausgewiesen.

Von den Beteiligten wird der 17.05.1999 als Wertermittlungsstichtag sowie der Wert der Flächen als Agrarland von 5 EUR pro Quadratmeter und als begünstigtes Agrarland i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV von 8 EUR pro Quadratmeter hingenommen. Streitig ist lediglich, ob die enteigneten Grundstücke Agrarland oder begünstigtes Agrarland sind.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass für die Einordnung der Grundstücke als begünstigtes Agrarland nicht notwendig sei, dass entsprechende Planungsakte bereits erlassen seien. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV sei nur die generelle Eignung für außerlandwirtschaftliche Nutzungen erforderlich, die hier angesichts der besonderen Lage der Grundstücke vorhanden sei. Dazuhin seien diese Flächen im Planungskonzept des Planungsbüros W. & Partner als Grünflächen ausgewiesen worden, auch wenn hier nur eine grobe, nicht auf die einzelnen Parzellen abstellende Planung vorgelegt worden sei.

Im März 1998 beauftragte die Gemeinde D. das Planungsbüro S. mit der Erstellung eines Landschaftsplanes, der am 15.03. 2000 vorgestellt wurde. Dort wurde vorgeschlagen, den verfahrensgegenständlichen Bereich mit Gehölzstreifen und Baumhecken locker zu durchziehen sowie Wegraine und Ackerrandstreifen zu schaffen.

Im Geschäftsverkehr habe nach derartigen Flächen eine Nachfrage bestanden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Enteignungsbehörde in demselben Enteignungsverfahren mit Beschluss vom gleichen Tag bei zwei betroffenen Grundstücken auf der benachbarten Gemarkung U. den Charakter von begünstigten Agrarland ausgegangen und eine Entschädigung in Höhe von 8 EUR pro Quadratmeter festgesetzt habe. Schon das Gleichbehandlungsgebot verlange eine Entschädigung in Höhe des Werts, der für die Grundstücke auf der Gemarkung U. angesetzt worden sei.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass weder mit dem von der Gemeinde D. am 30.07.1998 beschlossenen Gemeindeentwicklungskonzept noch im Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans am 25.02.1998 vor dem Bewertungsstichtag die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Gegenstand einer individuellen Planung bzw. Aufstellungsentscheidung gewesen seien. Wenn zum Bewertungsstichtag für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Grundstücksmarkt höhere Preise bezahlt hätte, hätte es sich dabei um eine Spekulation mit einer künftigen Bewertung der betroffenen Fläche als begünstigtes Agrarland gehandelt, die außer Betracht zu bleiben habe. Im Übrigen sei eine solche allgemeine Nachfrage nach diesen Grundstücken nicht vorgetragen worden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wurde auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 13.10.2006 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Landgericht Stuttgart den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Flächen könnten nicht als begünstigtes Agrarland angesehen werden, weil jedenfalls nicht festgestellt werden könne, dass eine dahingehende Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorgelegen habe. Eine solche Nachfrage sei von der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus den Enteignungen auf der Gemarkung U. könne auf die Qualität der Grundstücke der Antragstellerin nicht geschlossen werden, da jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei. Eine Nachfrage im Geschäftsverkehr auf der Grundlage von begünstigtem Agrarland hätten wegen der nicht konkretisierten und nicht parzellenscharfen Planung der Gemeinde D. gemäß dem Gemeindeentwicklungskonzepts der Planungsbüros W. & Partner vom 30.07.1998 keine Grundlage gehabt, sondern wären als spekulativ zu bewerten. Die Ermittlung eines Mittelwerts zwischen Agrarland und begünstigtem Agrarland widerspreche der Rechtssicherheit und -klarheit.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche sei mit der Grundstücksqualität "begünstigtes Agrarland" zu bewerten, weil jedenfalls im Umfeld einer Großstadt immer wieder Ausgleichsflächen benötigt würden. Eine Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei daher zu unterstellen. Dies werde durch die später erfolgte Festsetzung von Ausgleichsflächen und die in diesem Zusammenhang getätigten Aufkäufe bestätigt, auch wenn dabei überwiegend die öffentliche Hand als Käufer aufgetreten sei. Auch wenn keine entsprechenden höheren Preise für "begünstigtes Agrarland" in der Kaufpreissammlung aufgefunden werden können, könne eine Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr festgestellt werden. Es sei nicht erforderlich, dass Grundstücke tatsächlich gehandelt worden seien. Das OLG Bamberg habe begünstigtes Agrarland angenommen, obwohl tatsächliche Aufkäufe begünstigten Agrarlandes in der näheren oder weiteren Umgebung des dort streitgegenständlichen Grundstücks nicht festgestellt werden konnten.

Des weiteren beruft sich die Antragstellerin erneut auch auf die Grundstückssituation auf der Gemarkung U..

Die Eignung als naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen sei bei den Grundstücken der Antragstellerin nicht eine ganz fern liegende, mehr oder weniger spekulative Nutzung gewesen, nachdem bereits im Jahr 1997 durch die im Auftrag der Gemeinde D. vom Planungsbüro W. & Partner eingeleitete Grünplanung die Entwicklung dieser Grundstücke vorgegeben worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass in einer solchen Situation Landwirte nicht bereit seien, ihr bisheriges Acker-, Wiesen- oder Ödland zum Preis rein landwirtschaftlicher Flächen abzugeben. Aus der Gemeinderatsdrucksache 70/1998 der Gemeinde D. vom 30.07.1998 habe sich u.a. folgendes Planungskonzept für künftige Freiflächen um D. herum ergeben:

" Einbindung in die Landschaft: ... Schaffung eines vielfältig gestalteten und genutzten Freiraumverbundes um D. herum mit der Integration landwirtschaftlicher Nutzflächen, Waldflächen, Obstbaumwiesen, Ausgleichsflächen für Naturschutzbelange, Sport- und Spielflächen, Wegeverbindungen sowie Baum- und Heckenpflanzungen; Schaffung großer, zusammenhängender Landschaftsräume für die landwirtschaftliche Nutzung."

Die Heckenpflanzungen seien als "Wegraine" im landwirtschaftspflegerischen Begleitplan im Gebiet D 45 umgesetzt worden. Aufgrund der Lage der Grundstücke der Antragstellerin an einem Hauptverbindungsweg seien diese Grundstücke für solche Heckenpflanzungen prädestiniert gewesen.

Die Antragstellerin beantragt:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 13.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Baulandkammer - Az: 50 O 12/06 - abgeändert. Der Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.03.2006 - Az: 15-4-1063.01-23-3 - wird in Ziff. 2 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an die Antragstellerin eine weitere Entschädigung für den Entzug von Grund und Boden in Höhe von EUR 16.872,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.03.2006 zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Flächen seien reine Landwirtschaftsflächen. Im Jahr 1999 seien landwirtschaftliche Kompensationsmaßnahmen in der Regel nur in der Folge von Fachplanungsvorhaben durchgeführt und in der Bebauungsplanung eher "stiefmütterlich" behandelt worden. Allein weil es sich bei den Flächen der Antragsgegnerin um ökologisch minderwertige Flächengehandelt habe - denn nur solche könnten ökologisch aufgewertet werden - , führe dies nicht zu einer Qualität "besondere Fläche der Land- und Forstwirtschaft". Im konkreten Fachplanungs- oder Bebauungsplanverfahren hänge die Wahl der Ausgleichsfläche von der ökologischen Qualität der konkreten Eingriffsflächen ab. Allein die Notwendigkeit, dass ein bestimmter Prozentsatz an Flächen für naturschutzrechtlich veranlasste Kompensationsfläche zu stellen sei, führe noch nicht zu einem individuellen Flächenbezug. Die planerischen Vorstellungen der Gemeinde D. seien noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Nur wenn feststehe, welche Bebauungs- und Fachplanungsmaßnahmen welche Eingriffe in die Natur und Landschaft auslösen, könne eine wertsteigernde Konkretisierung erfolgen. Die Grundstücke der Antragstellerin seien im Jahr 1999 noch nicht als konkrete Fläche für eine konkrete Ausgleichsmaßnahme bestimmt gewesen. Spekulative Elemente seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV nicht zu berücksichtigen. Bei ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Bamberg unterscheide die Antragstellerin nicht ausreichend zwischen der Qualität und dem Preis eines Grundstücks. Im übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung des angegriffenen Urteils erster Instanz.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet.

Die Qualifizierung einer Fläche als "begünstigtes Agrarland" gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV erfordert neben der Eignung für außerlandwirtschaftliche und außerforstwirtschaftliche Nutzungen eine "objektivierte" Nachfrage nach diesen Flächen, die auf eine solche Nutzung gerichtet sein muss. Dabei muss eine dahingehende Nachfrage dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zuzurechnen sein, wodurch spekulative Momente bei der Einordnung einer Fläche nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV ausgeschlossen werden sollen (E/Z/B/K, Baugesetzbuch, § 4 WertV Rn. 32). Damit ist nicht jede Fläche, die sich auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignet, dem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV definierten höherwertigen Entwicklungszustand zuzuordnen.

1.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, mangels rechtlicher Grundlage seien die streitgegenständlichen Flächen objektiv nicht geeignet gewesen, zu anderen als rein landwirtschaftlichen Zwecken genutzt zu werden. Zwischen der rechtlichen Voraussetzung der Eignung und einer verobjektivierten Nachfrage ist zu trennen. Die Eignung für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen kann sich allein aus der landschaftlichen oder verkehrlichen Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten sowie aus anderen Besonderheiten ergeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. WertV). Die Antragstellerin hat substantiiert dargelegt, dass sich hier die besondere Eignung ihrer Grundstücke aus der Lage an einem Hauptverbindungsweg ergibt, die sich für Ausgleichsmaßnahmen besonders eigneten. Eine entsprechende Planung der Gemeinde ist für diese Eignung nicht Voraussetzung. Wird danach der richtige rechtliche Ansatz zu Grunde gelegt, ist die Eignung der Grundstücksflächen der Antragstellerin für eine außerlandwirtschaftliche Nutzung nicht strittig.

2.

Der Frage des Planungsfortschritts kommt jedoch eine besondere Bedeutung bei der Frage zu, ob für bestimmte Grundstücke wegen ihrer Eignung für außerlandwirtschaftliche Nutzungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine - nicht nur rein spekulative - Nachfrage vorhanden ist.

a)

Eine besondere Nachfrage kann sich in der Durchführung von Grundstückskäufen gegenüber reinem Agrarland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WertV höheren Kaufpreis manifestieren. Solche Geschäfte wären ein erhebliches Indiz für den Charakter von Grundstücken in einem Gebiet als "begünstigtes Agrarland". Jedoch ist die Abwicklung solcher Geschäfte nicht Voraussetzung für die Feststellung einer entsprechenden Nachfrage, weil diese nicht zwingend zu konkreten Grundstücksverkäufen führen muss.

b)

Die Antragstellerin berufen sich zu Unrecht auf die Gleichbehandlung mit Grundstückseigentümern auf der Gemarkung U., deren Grundstücke beim parallelen Enteignungsvorgang als begünstigtes Agrarland anerkannt wurden. Diese Grundstücke können im vorliegenden Fall nicht einmal eine Indizwirkung entfalten, weil die rechtliche Situation der betroffenen Grundstücke U. eine völlig andere ist als diejenige der Flächen der Antragstellerin. Aus dem als Anlage Ast 1 vorgelegten Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidium Tübingen vom 21.03.2006 (Az: 15-4/1063.01-23-3) ergibt sich auf S. 13 f, dass bezüglich der Grundstücke dieser enteigneten Eigentümer vor dem entscheidenden Stichtag am 17.05.1999 bereits in einem Vorentwurf die Flächen der dortigen Antragsgegner als "geplante Grünflächen" dargestellt worden sind und am 19.05.1998 der Fachbereichsausschuss der Stadt U. in öffentlicher Sitzung den Beschluss über die Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans auf der Grundlage dieses Vorentwurfs gefasst hat. Die enteigneten Flächen sollten als Ausgleichsflächen für ein unmittelbar daran anschließendes geplantes Gewerbegebiet dienen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte durch Verteilung eines Informationsblattes an sämtliche Haushalte in U., auf dessen Rückseite der Vorentwurf des Flächennutzungsplans mit den Flächen der dortigen Antragsgegner als geplante Grünflächen abgedruckt war. Die geplanten Fortschreibungen des Flächennutzungsplans wurden auf der Grundlage dieses Vorentwurfs vom April 1998 in Stadtteilversammlungen, für U. am 19.10.1998, der Öffentlichkeit vorgestellt. Aufgrund der bereits konkreten Vorplanung und der Information der Öffentlichkeit hierüber konnte sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine Nachfrage nach diesen Grundstücken unter Berücksichtigung deren konkretisierte Eignung auf eine außerlandwirtschaftliche Nutzung entwickeln. Die jeweiligen Eigentümer waren ab diesem Zeitpunkt sicherlich nicht mehr bereit, diese Grundstücke zum Preis eines einfachen Agrarlands abzugeben.

Eine solche Situation lässt sich für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Antragstellerin hier nicht feststellen.

c)

Letztlich konzentriert sich der Konflikt der Beteiligten auf die Frage, ob allein die Erstellung eines Planungskonzepts im Auftrag der Gemeinde D. am 07.11.1997 mit einer groben, nicht auf einzelne Parzellen bezogenen Grünflächenplanung und die Genehmigung dieses Siedlungskonzepts durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 30.07.1998 sowie durch den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats für den Flächennutzungsplan (FNB) 2012 am 25.02.1998 aus der Sicht des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs eine Nutzung der Grundstücke als Ausgleichsflächen schon so hinreichend konkretisiert, gesichert und bekannt war, dass im Hinblick auf eine außerlandwirtschaftliche Nutzung eine besondere Nachfrage nach diesen Grundstücken entstehen konnte. Eine durch eine Grobplanung geweckte Hoffnung auf eine künftige Verwendung der Grundstücke als Ausgleichsflächen genügt jedoch noch nicht für die Einordnung der Flächen als "begünstigtes Agrarland", weil in einer solchen Situation der spekulative Charakter der Preisbildung im Vordergrund steht und nicht eine zumindest im Ansatz gesicherte Erwartung.

aa) Ab welchem Planungsstadium der Geschäftsverkehr eine hinreichende Erwartung haben kann, dass ein Grundstück nicht nur eine besondere Eignung zu einer außerlandwirtschaftlichen Nutzung zukommt, sondern diese Eignung mit einer hinreichend konkreten Erwartung einer entsprechenden Verwendungsmöglichkeit ergänzt ist, die den gewöhnlichen Geschäftsverkehr zur Zahlung höherer Preise veranlassen könnte, hängt letztlich davon ab, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass im Laufe eines weiteren Planungsverfahrens von einem groben Planungskonzept nach Beauftragung eines Planungsbüros mit der Erstellung eines Landschaftsplanes zu rechnen ist. Der Verlauf des Planungsverfahrens gibt hier deutliche Anhaltspunkte, dass zum Stichtag 17.5.1999 eine ausreichend konkretisierte Planung fehlte.

Die Gemeinde D. hat ihre Akten über den Flächennutzungsplan (FNB) 2012 vorgelegt. Daraus ist eine auch nur ansatzweise konkretisierte Planung von Ausgleichsflächen bezüglich der Grundstücke der Antragstellerin nicht ersichtlich. Bis zum Stichtag 17.5.1999 lag lediglich der Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans und eines Landschaftsplans vom 25.2.1998, das Gutachten von W. + Partner über verschiedene Entwicklungskonzepte ohne eine Unterscheidung des Außenbereichs nach landwirtschaftlichen Nutzflächen und Ausgleichsflächen sowie darauf basierend ein Beschluss des Gemeinderats D. über das Gemeindeentwicklungskonzept vom 30.7.1998 vor. Dieser Beschlussfassung ist lediglich zu entnehmen, dass auch Ausgleichsflächen benötigt würden. Eine Zuordnung zu bestimmten Flächen fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Für die Flächen der Antragstellerin aus Ausgleichsflächen sprach zu diesem Zeitpunkt lediglich ihre Lage "um D." und an einem Hauptverbindungsweg. Angesichts der Vielfalt anderer für Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommender Grundstücke und dem offenen Umfang von Ausgleichsflächen war die Inanspruchnahme der Flächen der Antragstellerin noch rein spekulativ. Im übrigen kam dem Planungskonzept der Gemeinde angesichts der fehlenden Konkretisierung die Bedeutung eines noch unverbindlichen Konzepts zu, das sich in der konkretisierenden Planung noch bewähren musste.

Die protokollierte Diskussion in der Gemeinderatssitzung vom 15.7.1999 (also nach dem Stichtag) verdeutlicht die fehlende Konkretisierung der Zuordnung einzelner Flächen zu einer bestimmten Nutzung; der Landschaftsplan wurde noch gar nicht erörtert und eine Abstimmung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft hatte noch zu erfolgen. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung sich darauf berufen hat, ihre Grundstücke seien für eine Verbindung zwischen einem Wäldchen und einem Gehölz und damit als Ausgleichsflächen prädestiniert gewesen, führt dies im konkreten Fall zum Stichtag nicht zu der erforderlichen Konkretisierung. Es war zu diesem Zeitpunkt völlig offen, welche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Dies hing entscheidend vom konkreten Eingriff nach Ort und Art und dem daraus entstehenden Ausgleichsbedarf ab. Dies war von der weiteren Planung abhängig und stand zum Stichtag nicht hinreichend fest.

Selbst wenn danach die Grundstücke der Antragstellerin die erforderliche Eignung aufgewiesen hätten, gab es Möglichkeiten, über andere Grundstücke eine Verbindung, soweit sie ökologisch erforderlich war, herzustellen. Insbesondere war es für die Flora und Fauna nicht erforderlich, eine Verbindung durch Hecken direkt neben einem Hauptverbindungsweg zu erstellen. Eine Führung über andere Grundstücke war nicht ausgeschlossen und hing von der weiteren Planung des Weges und der Umgebung der Ortschaft ab. Eine - öffentlich gewordene - Planung oder Vorplanung in Bezug auf die Grundstücke der Antragstellerin existierte nicht.

Danach fehlte zum Stichtag eine ausreichend konkretisierte Planung von Ausgleichsflächen hinsichtlich der enteigneten Grundstücke; ob diese im Flächennutzungsplan als Ausgleichsflächen ausgewiesen werden, war trotz ihrer Lage angesichts der Auswahl an Flächen noch spekulativ.

Ergänzend wird auf die überzeugenden Ausführungen auf S. 13 / 14 des angegriffenen Enteignungsbeschlusses vom 21.03.2006, Az. 15-4/1063.01-23-3, verwiesen.

bb) Daneben ist für eine Nachfrage im gewöhnlichem Geschäftsverkehr erforderlich, dass eine hinreichend konkretisierte Planung in der Öffentlichkeit ausreichend bekannt ist, weil nur eine solche Kenntnis eine entsprechende Nachfrage bewirken kann. Dieser Privat-Sachverständige der Antragstellerin hat letztendlich die Frage, ob hier eine ausreichende Bekanntmachung erfolgt ist, dahinstehen lassen und im weiteren unterstellt, so dass er auf der Grundlage dieser Unterstellung zur Einordnung der Flächen als "begünstigtes Agrarland" gekommen ist. Tatsächlich gab es zum Bewertungsstichtag aber noch gar keine hinreichend konkretisierte Planung, die bekannt gemacht werden konnte.

d)

Soweit die Antragstellerin ein Urteil des OLG Bamberg (Az: 9 Bau U 2/99) heranzieht, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Passagen, auf die sich die Antragstellerin beruft, nicht mit der Einordnung der Grundstücksflächen als "begünstigtes Agrarland" beschäftigen, sondern mit der Wertermittlung. Nachdem hier die Wertansätze für nicht privilegiertes und begünstigtes Agrarland unstrittig sind, kommt es auf die Ermittlung des Werts für nicht privilegiertes oder begünstigtes Agrarland und damit auf die Ausführungen dieser Entscheidung nicht an.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 228 Abs. 1 BauGB, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 221 Abs. 1 BauGB, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 221 Abs. 1 BauGB, 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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