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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 11 UF 221/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 233
Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Versäumung der Berufungsfrist grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Fristablauf auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden. Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig. Fehlt es an diesen Vorraussetzungen, kann vorraussichtllich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bewilligt werden (§ 114 ZPO). Zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussan-spruches zu realisieren. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.
Oberlandesgericht Stuttgart 11. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 11 UF 221/05

vom 7. Oktober 2005

In der Familiensache

wegen Ehegattentrennungsunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe für die Klägerin im zweiten Rechtszug

hat der 11. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Fröhlich, des Richters am OLG Grauer, des Richters am OLG Keinath

ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Tenor: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - --- - Az.: ---- - vom 22.07.2005 bewilligt werden, mit welcher sie einen höheren Trennungsunterhalt erstrebt. Zu den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren wird auf die Ausführungen von Büte, FuR 2005, 59 verwiesen.

2.

Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Klägerin wird voraussichtlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden können, weil die Fristversäumung nicht schuldlos ist (§ 233 ZPO). Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Fristversäumung grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden (BGH FamRZ 2004, 99, 100). Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig (BGH FamRZ 2003, 89). Auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der Antragsschrift vom --Datum-- hat der Berichterstatter des Senats hingewiesen. Einkommensbelege hat die Klägerin ihrer nachgereichten Formularerklärung vom --Datum-- nicht beigefügt.

3.

Des Weiteren gehört zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren (OLG Köln FamRZ 1994, 1409). Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 dar (BGH Rpfl 1993, 302). Die Klägerin hat zwar in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 04.10.2005 vorgetragen, dass keineswegs von der Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen sei. Damit stellt die Klägerin nicht nur die sachliche Erfolgsaussicht ihrer Berufung zu einem weitergehenden Trennungsunterhaltsanspruch in Frage. Auch das Bestehen eines Vorschussanspruches, der i. d. R. nicht aus dem laufenden Einkommen, sondern dem Vermögen beglichen wird, wird damit nicht ausgeräumt. Die Klägerin hat nämlich bereits in ihrem Prozesskostenhilfeantrag und Klage vom 09.08.2004 darauf hingewiesen, dass der Beklagte über eine Festgeldanlage von mindestens 50.000,-- € sowie über ein Girokonto bei der Kreissparkasse --Ort---- verfüge, auf dem ebenfalls erhebliche Beträge vorhanden seien. Gerade daraus könnte ein Vorschussanspruch (wie in I. Instanz) unschwer befriedigt werden.

4.

Da kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan ist, müsste eine Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen werden.

Ende der Entscheidung

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