Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 11 UF 29/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, ZPO-RG


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 519 b a.F.
ZPO § 519 Abs. 2 S. 2
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 n.F.
ZPO § 85 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO-RG Art. 3 Nr. 3
ZPO-RG Art. 53 Nr. 3
1. Hat die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz vor dem 01.01.2002 stattgefunden, sind nach § 26 Nr. 5 EGZPO die bis 31.12.2001 geltenden Berufungsvorschriften anzuwenden, auch wenn das angefochtene Urteil erst im Jahr 2002 verkündet worden ist.

2. Die Unkenntnis ihres Rechtsanwalts von der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO (eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG) entschuldigt eine Partei nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht zu gewähren, wenn er die Berufung nicht gemäß § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. innerhalb eines Monats, gerechnet ab der Einlegung der Berufung, sondern gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. erst zwei Monate nach der Urteilszustellung begründet hat.


Oberlandesgericht Stuttgart 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen Beschluss

Geschäftsnummer: 11 UF 29/02

vom 10. Juni 2002

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen hier: nachehelicher Unterhalt

hat der 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

den Richter am OLG Fröhlich, den Richter am OLG Keinath und den Richter am OLG Dr. Motzer

ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird

zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziff. 4 des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen - 10 F 823/00 - vom 10.01.2002 wird als unzulässig

verworfen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Streitwert des Berufungsverfahrens:

12 x 119,-- € = 1.428,-- €

5. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird

zurückgewiesen.

6. a) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe zu Verteidigung gegen die Berufung bewilligt.

b) Ihm wird Rechtsanwalt S. zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

c) Der Antragsteller hat ab 1.8.2002 monatliche Raten von 30 € an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe:

Durch das angefochtene Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts vom 10.01.2002 (Bl. 101/111 d.A.) wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2001 die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die Tochter M. S. sowie der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 424,40 € gegen den Antragsteller zugesprochen. Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen.

Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 21.01.2002 zugestellt (Bl. 113 d.A.). Die Antragsgegnerin hat gegen Ziff. 4 des Urteils (Folgesache nachehelicher Unterhalt) durch einen am 20.02.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 117/119 d.A.) Berufung eingelegt und diese durch einen weiteren, am 21.02.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 125/136 d.A.) begründet. Die Antragsgegnerin erstrebt damit eine Erhöhung ihres nachehelichen Unterhalts um monatlich 119,-- € auf monatlich 543,-- €.

Der Senatsvorsitzende hat die Parteien mit Verfügung vom 23.05.2002 (Bl. 151/152 d.A.) auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt in ihrem am 31.05.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 153/184 d.A.):

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Anwendung des Art. Nr. 5 EGZPO und der bis 31.12.2002 geltenden Fassung der Berufungsvorschriften bei letzter mündlicher Verhandlung in dieser Sache vor dem Familiengericht am 20.12.2001.

2. Ziff. 4 (Folgesache nachehelicher Unterhalt) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 10.01.2002, zugestellt am 21.01. 2002, - Aktenzeichen.: 10 F 823/00 - wird dahin abgeändert, dass auf die Berufung der Antragsgegnerin ferner der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin außer dem laut Ziff. 4 bereits von ihm zu zahlenden monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 424,40 € zusätzlich noch einen weiteren nachehelichen Unterhaltsbetrag von monatlich 118,59 € (gerundet: 119,-- €) an die Antragsgegnerin zu bezahlen; jeweils zahlbar monatlich im voraus zum Ersten eines Monats sowie jeweils beginnend ab Rechtskraft des Urteils in Ziff. 1 (des Scheidungsurteils), so dass Ziff. 4 des Urteils insgesamt lautet:

Der Antragsteller wird verurteilt, beginnend mit der Rechtskraft der Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 10.01.2002 - Aktenzeichen.: 10 F 823/00 (Ehescheidung), an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von (insgesamt) 542,99 € (gerundet 543,-- €) zahlbar monatlich im voraus zum Ersten eines Monats, zu bezahlen.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Besonderheit sei, dass die Fristversäumnis auf einer Gesetzesänderung beruhe, die sehr kurzfristig neben einer Vielzahl weiterer Gesetzesänderungen ohne Gewährung einer längeren Einarbeitungszeit am 01.01.2002 in Kraft getreten sei und zwar auf einer so versteckten Vorschrift, die offensichtlich auch der Senat erst zwei Monate nach Einreichung des Schriftsatzes vom 20.03.2002 trotz der täglichen Beschäftigung mit Berufungen gesehen habe. Auf keiner von zwei Fortbildungsveranstaltungen zum neuen Recht, welche die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin besucht habe, sei auf die Bestimmung des § 26 Nr. 5 EGZPO hingewiesen worden. Dort sei gesagt worden, dass es keine Übergangsvorschriften gebe und ab 01.01.2002 das neue Recht sofort angewendet werde und für alle nach diesem Zeitpunkt zugestellten Urteile gelte. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe auch auf die Überschrift "ab dem 01.01.2002 geltende Fassung" in der von Schönfelder herausgegebenen Synopse vertrauen dürfen, in welcher nicht auf eine Ausnahme wie in § 26 Nr. 5 EGZPO hingewiesen worden sei. Hinzu komme, dass es keine Kommentare zu dem neuen Recht gegeben habe, als dies am 01.01.2002 in Kraft getreten sei. In den auf den beiden Fortbildungsveranstaltungen überreichten Skripten sei mit keinem Wort auf die verstreckte Bestimmung des § 26 Nr. 5 ZPO hingewiesen worden. Selbst in den zwischenzeitlich erschienen Haupt-Praktiker-Kommentaren zur ZPO werde bei § 520 der §. 26 Nr. 5 EGZPO nicht erwähnt. In einem Beispiel aus einem der überreichten Skripten werde den Teilnehmen der Veranstaltung "ZPO-Reformen" nachdrücklich vermittelt, dass für ein nach dem 01.01.2002 zugestellten Urteil die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate ab Zustellung des Urteils ablaufe.

Der Antragsteller beantragt

Den Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 31.05.2002 zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Beide Parteien beantragen,

Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug.

II.

1.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.

2.

Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 ist nach dessen Art. 53 Nr. 3 grundsätzlich am 01.01.2002 in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO (eingefügt durch Art 3 Nr. 3 ZPO-RG) gelten für die Berufungen die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist. Da die (letzte) mündliche Verhandlung in dieser Sache vor dem Familiengerichtgericht am 20.12.2001 stattgefunden hat sind daher die alten Berufungsvorschriften hier noch anzuwenden.

3.

Nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Berufung der Antragsgegnerin ist am 20.02.2002 rechtzeitig per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen, nachdem das Urteil ihr am 21.01.2002 zugestellt worden ist. Damit ist die Berufungsbegründungsfrist am Mittwoch, dem 20.03.2002 abgelaufen. Die am Donnerstag, den 21.03.2001 per Telefax eingegangene Berufungsbegründung ist daher verspätet.

4.

Für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist ist nicht auf den 22.02.2002 abzustellen, als die Urschrift der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingegangenen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt ist bereits die einmonatige Berufungsfrist abgelaufen gewesen, welche nach § 516 ZPO a.F. mit der Zustellung des Urteils am 21.01.2002 begonnen hat.

5.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht begründet. Die Antragsgegnerin war nämlich nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO a.F.). Dabei muss sich die Antragsgegnerin nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wie eigenes zurechnen lassen. Beim zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden ist in der Regel die übliche, also standesbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 13). Die falsche Einschätzung der Rechtslage durch einen Rechtsanwalt ist nur in ganz engen Grenzen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt angewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen. Vorausgesetzt wird jedenfalls die Kenntnis der Bundesgesetze, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Der Rechtsanwalt muss sich über Änderungen dieser Gesetze innerhalb angemessener Frist informieren. Daher gibt es zum Beispiel keine Wiedereinsetzung, wenn ein Rechtsanwalt bei der Einlegung eines Rechtsmittels die durch das ZPO-RG geänderten Zuständigkeiten nicht beachtet (Zöller/Greger, a.a.O., Rn 23 "Rechtsirrtum"). Gleich zu behandeln ist nach Auffassung des Senats die Nichtbeachtung der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO, die klar und unmissverständlich erscheint.

6.

Von dieser Kenntnis zu erlangen hat genügend Zeit bestanden. Denn das ZPO-RG ist bereits am 02.08.2001 im Bundesgesetzblatt (2001, 1887 ff.) veröffentlicht worden. Die Übergangsvorschriften des § 26 EGZPO sind in Art. 3 ZPO-RG keineswegs "versteckt". Üblicherweise werden Übergangsvorschriften bei Gesetzesänderungen in Einführungsgesetze aufgenommen. Die Synopse der durch da Zivilprozessreformgesetz zu ändernden Vorschriften und ihrer zuvor geltenden Fassung (Beilage zu Schönfelder Deutsche Gesetze), auf welche die Antragsgegnerin vertraut haben will, enthält gleich zu Beginn im Geleitwort einen Hinweis auf die Übergangsvorschrift in § 26 EGZPO. Diese Vorschrift ist auch in die Synopse selbst (S. 107/109) aufgenommen worden.

7.

Die Antragsgegnerin wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass auf den beiden Fortbildungsveranstaltungen, welche ihre Prozessbevollmächtigte besucht hat, angeblich nicht auf die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 ZPO hingewiesen worden ist. Das Beispiel zur Fristberechnung im dort verteilten Skript (Lausmann, Der Zivilprozess nach der ZPO-Reform, Anlage BBK 6/3; Bl. 179 d.A.) mag zwar etwas missverständlich sein. Denn die dortige Urteilszustellung am Donnerstag, den 03.01.2002 lässt auf eine letzte mündliche Verhandlung im alten Jahr schließen, während der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 04.03.2002, nach der neuen ZPO vorgenommen worden ist.

8.

Gleichwohl gereicht die Unkenntnis des § 26 Nr. 5 EGZPO der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zum Verschulden. Denn bei jeder Gesetzesreform sind gerade die Übergangsbestimmungen für den Praktiker von besonderer Bedeutung. Er wird in der Übergangszeit auch mit sogenannten Altfällen beschäftigt sein, bei denen sich stets die Frage stellt, ob altes oder neues Recht Anwendung findet. Aus diesem Grund ist in gängigen Fachzeitschriften, die schon vor dem Jahreswechsel 2001/2002 erschienenen sind, auf die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO hingewiesen worden (z.B. Hartmann, NJW 2001, 2577, 2597; Schellhammer, MDR 2001, 1141; Bergerfurth, FamRZ 2001, 1493, 1495).

9.

Die Antragsgegnerin kann sich schließlich nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen, dass der Senat die Fristversäumung nicht sogleich erkannt hat.

10.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist gem. § 519 b Abs. 1 ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen da sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist.

Die Entscheidung ergeht gem. § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

11.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 17 Abs. 1 GKG.

12.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels kann der Antragsgegnerin keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück