Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 11 WF 101/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 3
BGB § 1353
BGB § 1360 a Abs. 1
BGB § 1360 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 11 WF 101/04

vom 28. Juni 2004

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug

hat der 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

den Richter am OLG am OLG Fröhlich, den Richter am OLG Keinath und die Richterin am OLG Kremer

ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen - 16 F 1342/03 - vom 23.01.2004 in Satz 2 abgeändert:

Die Antragstellerin hat ab 01.09.2004 Raten in Höhe von monatlich 30,-- € auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu bezahlen.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin nach Rücknahme ihres Scheidungsantrags Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt.

Dagegen hat die S. gem. § 127 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde insoweit eingelegt, als die Anordnung von Ratenzahlung unterblieben ist. Die S. vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, von dem ihr zustehenden Taschengeld Raten von monatlich 30,-- € auf die Prozesskosten zu zahlen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der S. ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist verpflichtet, aus dem ihr zustehenden Taschengeld Raten zu bezahlen.

2.

Der Senat schließt sich der wohl herrschenden Meinung (OLG Koblenz FamRZ 2000, 104; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1470; OLG Stuttgart Justiz 1998, 77; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 240; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, Rdnr. 66, 322) an, wonach das Taschengeld als Einkommen zur Kostendeckung zu verwenden ist. Die Gegenmeinung (OLG Bamberg JurBüro 1994, 751; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rdnr. 9) meint zwar, dass das Taschengeld zur Abdeckung ganz persönlicher Bedürfnisse diene und deshalb nicht als zur Kostendeckung verfügbares Einkommen einzusetzen sei. Dem steht jedoch entgegen, dass der Taschengeldanspruch eines Ehegatten bis zur Höhe von 7/10 pfändbar ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1360 a Rn. 4). Es ist nicht einzusehen, die S. bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe als sozialhilfeähnliche Leistung schlechter zu stellen als die Realisierungsmöglichkeit eines privaten Gläubigers.

3.

Der Taschengeldanspruch beläuft sich in der Regel auf 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten (Palandt/Brudermüller, a.a.O.). In ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin das Einkommen ihres Ehegatten mit netto 2.200,-- € angegeben. Es ist nicht Aufgabe der Staatskasse, den Ehemann der Antragstellerin wegen seiner Einkommensverhältnisse insbesondere seiner Schulden anzuschreiben. Vielmehr hat die Antragstellerin aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen ihren Ehemann nach § 1353 BGB einen Anspruch auf Auskunft und Überlassung einer Verdienstbescheinigung (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Sie ist verpflichtet, ihre Bedürftigkeit für die Prozesskostenhilfe darzulegen und entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4.

Der Taschengeldanspruch der Antragstellerin beläuft sich danach auf 5 % von 2.200,-- €, das sind 110,-- €. Davon sind 7/10 = 77,-- € pfändbar. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO fallen daraus die mit der Beschwerde der S. geforderten Raten von monatlich 30,-- € an.

5.

Der Senat geht davon aus, dass der Grundbedarf der Antragstellerin durch Gewährung von Wohnung, Nahrung und Kleidung u.s.w. durch den Ehemann gedeckt ist (Familienunterhalt). Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 und 2 BGB ist als geldwerte Leistung mit mindestens 535,-- € monatlich zu bewerten (Nr. 22.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - SüdL). Er übersteigt damit den Einkommensfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO von derzeit 364,-- € monatlich. Die Antragstellerin kann daher die angeordneten Raten ohne weiteres aus dem ihr zustehenden Taschengeld bezahlen.

Ende der Entscheidung

Zurück