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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 12 U 147/05
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
HGB § 323
ZPO § 286
Zu den Voraussetzungen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen einem von einem Wirtschaftsprüfer fehlerhaft erteilten Testats eines Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft und der Kaufentscheidung eines Anlegers
Oberlandesgericht Stuttgart 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 147/05

Im Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

Verkündet am: 29. September 2009

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 8. September 2009 eingereicht werden konnten, unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Oleschkewitz, Richter am Oberlandesgericht Fischer, Richter am Oberlandesgericht Seichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 - 4 O 10/04 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Erteilung von Testaten für Jahresabschlüsse der C... AG durch die Beklagten.

1. Der Kläger war zwischen 1999 und 2002 als Geschäftsführer im Vertriebsbereich in der Nutzfahrzeugindustrie tätig. Er und seine Ehefrau investierten regelmäßig in Wertpapiere. Sie haben die gemeinsame Verfügungsberechtigung über ein Depotkonto bei der Bank, über das auch die streitgegenständlichen Aktienkäufe abgewickelt wurden. Der Kläger wurde durch seine Ehefrau zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem am Depotinhalt entstandenen Schaden ermächtigt.

Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Wirtschaftsprüfergesellschaft. Sie war für die Geschäftsjahre 1996 bis 2001 Abschlussprüferin der C. AG. Der Beklagte Ziff. 2 hat für die Beklagte Ziff. 1 sämtliche Jahresabschlüsse der C. AG geprüft, der Beklagte zu 3) die Abschlüsse der Geschäftsjahre 1996 bis 1999 und die Beklagte zu 4) den Abschluss für das Geschäftsjahr 2000.

Im Jahre 1997 wurde die C. GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Alleinige Anteilseigner der C. AG waren zum fraglichen Zeitpunkt die Eheleute B. und I. S.. Das Stammkapital betrug zunächst 100.000,-- DM. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Software- und Hardwareprodukten für Telematic- und drahtlose Telekommunikationsdienste sowie damit zusammenhängende Dienst- und Serviceleistungen. Im Jahr 1999 erfolgte der Börsengang. Dabei wurden im November 1999 1,29 Mio. Aktien zur Zeichnung angeboten. Der Emissionspreis betrug umgerechnet 20,50 €, der erste Kurs am 26.11.1999 25,-- €. Bis zum Jahr 2000 wurde das Kapital bis auf 20,08 Mio. € erhöht. B. S. war zu diesem Zeitpunkt noch mit 44,10%, I. S. mit 17,51% beteiligt.

Vorstand der C. AG war zunächst I. S., die später Vorsitzende des Aufsichtsrats wurde. Ab Mitte Juni 1999 bestand der Vorstand aus den Herren H. S. und B. S.. Am 07.03.2002 wurde B. S. als Vorstand abberufen. Im November 2002 wurden B. und I. S. durch das Landgericht München I u.a. wegen Betruges verurteilt, wobei B. S.eine 7-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe und I. S. eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 2 Jahren erhielt.

In der Bilanz für das Geschäftsjahr 1998 wurde der Umsatz der C. AG mit 4.567.382,62 DM und der Jahresfehlbetrag mit 294.018,25 DM angegeben. Tatsächlich lag aber der Umsatz deutlich niedriger, während der Fehlbetrag um einiges höher war. Ein Großteil der Umsätze war nur fingiert. Dabei gaben die Eheleute S. vor, dass die von der C. AG vertriebenen Endgeräte, auf die der Umsatz zurückgeführt wurde, durch die V. E. mit Sitz in H. hergestellt und direkt von Ostasien an angebliche Kunden der C. AG ausgeliefert werden würden. Der Kaufpreis würde von den Kunden regelmäßig direkt an die V. E. bezahlt. Die gegenseitigen Forderungen würden zwischen der C. AG und der V.E. verrechnet. Der dadurch gegenüber der V. E. entstehende Haben-Saldo werde als Anzahlung für die Herstellung weiterer Geräte durch die V. E. stehen gelassen. Sämtliche Geschäftsvorfälle mit der V. E. waren jedoch frei erfunden, die V. E. Ltd. gab es nicht. Auch einer auf den 28.12.1998 datierenden Rechnung der C. AG an die in Griechenland ansässige Firma W. über die Lieferung von Geräten in Höhe von 2.859.000,-- DM, für die die V. E. der C. AG angeblich 2.454.800,-- DM in Rechnung gestellt habe, lag kein tatsächliches Geschäft zu Grunde. Die Ware, die angeblich am 28.12.1998 H. verlassen haben und am 30.12.1998 in Griechenland angekommen sein sollte, wurde nie geliefert.

In der Bilanz für das Geschäftsjahr 1999 wurde ein Umsatz von 20.018.711,60 DM und ein Jahresfehlbetrag von 676.289,01 DM ausgewiesen. 85,8% des Umsatzes betrafen fingierte Geschäfte mit der nicht existenten V. E.. Laut der Bilanz für das Geschäftsjahr 2000 stieg der Umsatz auf 85.802.651,25 DM. Als Jahresüberschuss wurde ein Betrag von 8.121.092,79 DM genannt. 97% der Umsätze sollen mit der V. E. abgewickelt worden sein. Sie waren allesamt fingiert. Eine aktivierte Forderung gegen die V. E. in Höhe von 27.680.307,07 DM aus geleisteten Anzahlungen bestand nicht. Die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1998, 1999 und 2000 wurden von der Beklagten Ziff. 1 uneingeschränkt testiert. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2000 wurde den Mitarbeitern der Beklagten Ziff. 1 am 05.02.2001 durch Frau S. eine angebliche Faxbestätigung der V. E. Ltd. über die in der Bilanz aktivierte Forderung der C. AG in Höhe von 27.680.307,07 DM vorgelegt. Das Testat für den Jahresabschluss 2000 wurde am 22.02.2001 erteilt. In der Aufsichtsratssitzung vom 23.02.2001 haben die Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 1 Schwächen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens AG gerügt. Dabei wurde u.a. kritisiert, dass Aufsichtsratsmitglieder (Frau S.) mit Buchhaltungsaufgaben betraut seien. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2001 wurde von der Beklagten Ziff. 1 abgebrochen. Am 19.02.2002 kündigte sie den Prüfauftrag wegen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der C. AG. Am 23.04.2002 erfolgte der Widerruf der Bestätigungsvermerke für die Jahre 1998 bis 2000.

Die Aktie der C. AG erreichte im 1. Quartal 2000 einen Höchstkurs von 64,75 €. Im Sommer 2000 ging dann der Kurs auf ca. 30,-- € zurück, ehe er im September 2000 wiederum auf bis zu 64,-- € anstieg, um dann wieder zu sinken. Zum Jahresende notierten die Aktien bei 36,-- €. Zu Beginn des Jahres 2001 stiegen die Kurse erneut, am 30.01.2001 wurden die Aktien für 51,70 € gehandelt. Im Anschluss sank der Aktienkurs wieder. Am 14.03.2001 lag die Notierung letztmalig über 30 €. Am 29.05.2001 hatte die Aktie noch einen Wert von 14,-- €, am 19.06.2001 einen solchen von 8,75 €. Danach lag der Aktienkurs zeitweilig noch knapp über 10,-- €, zuletzt am 15.01.2002. Nach der Beendigung der Notierung am neuen Markt am 19.04.2002 sind die Aktien praktisch wertlos.

Im Jahr 2001 veröffentlichte die C. AG eine Vielzahl von ad-hoc-Mitteilungen, in denen im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Planzahlen für 2001 deutlich übertroffen werden können. So gab es Mitteilungen am 26.02.2001, 07.05.2001, 28.05.2001, 20.06.2001, 05.11.2001 und 03.12.2001. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Mitteilungen (Anlage K 40 und B-8) verwiesen. In der Presse wurde zunächst sehr positiv über die C. AG berichtet. Im April 2001 gab es eine erste kritische Berichterstattung. Am 02.08.2001 wurde erstmalig die Vermutung einer Bilanzfälschung öffentlich geäußert. Daneben stand aber - auch noch in dieser Zeit - eine Reihe durchaus positiver Artikel.

Der Kläger und seine Ehefrau haben folgende Geschäfte mit der C. Aktie gemacht:

 DatumKäufeBetragVerkäufeBetrag
29.05.200110.000 Stk.274.236,86 DM  
19.06.200110.000 Stk.175.975,65 DM  
12.11.2001  10.000 Stk.187.603,60 DM
12.11.2001  10.000 Stk.179.786,54 DM
19.11.200110.000 Stk.199.660,13 DM  
03.12.200110.000 Stk.179.953,03 DM  
06.12.2001200 Stk.3.763,99 DM  
06.12.20014.800 Stk.90.124,65 DM  
06.12.20015.000 Stk.90.957,43 DM  
31.01.200210.000 Stk.76.004,56 €  
23.03.2002  10.000 Stk.12.998,50 €
22.03.2002  10.000 Stk.13.998,50 €
25.03.2002  3.700 Stk.5.336,50 €
19.12.2002  5.000 Stk.1.046,15 €
19.12.2002  1.000 Stk.206,25 €
30.01.2003  5.000 Stk.946,24 €
30.01.2003  5.000 Stk.946,24 €

Zum Zeitpunkt des Verkaufes am 12.11.2001 betrug der Verlust des Klägers 82.822,37 DM (= 42.346,41 €).

2. Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagten haften für den Anlageschaden sowohl aus den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte als auch aus Delikt. Sie hätten die Pflichten der Abschlussprüfung nicht einmal im Ansatz erfüllt und damit leichtfertig und gewissenlos gehandelt. Dabei sei auch eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen worden.

Es habe hinsichtlich der Geschäftsjahre 1998 bis 2000 eine gesteigerte Prüfungspflicht der Abschlussprüfer gegeben. Ein erhebliches Manipulationsrisiko habe schon deshalb bestanden, weil mit Blick auf das Geschäftsmodell mit der V. E. kaum ein reales Gut das Unternehmen je passiert habe. Sowohl das Geschäftsmodell mit der V. E. als auch die Umsatzentwicklung seien nicht plausibel gewesen. Hinzu komme das - von der Beklagten selbst beanstandete - unzureichende Buchhaltungssystem und ein mangelhaftes internes Kontrollsystem. Den hieraus folgenden Anforderungen sei die Prüfung nicht gerecht geworden. Vielmehr habe man weitgehend Vorstandsangaben ungeprüft übernommen und die streitgegenständlichen Testate ins Blaue hinein abgegeben.

Nachdem nahezu der gesamte Umsatz über die V. E. - größtenteils noch zum Jahresende - generiert worden sei, habe es vor allem erhöhte Pflichten hinsichtlich der Überprüfung der damit zusammen hängenden Forderungen gegeben. Insbesondere hätten die Prüfer - was ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre - die Existenz der V. E. vor Ort überprüfen müssen. Es seien aber nicht einmal die Vertragsbeziehungen mit der V. E. näher untersucht worden. Die Beklagten hätten auch nicht geprüft, ob überhaupt die behauptete Verrechnungsabrede vorliege. Es hätte auffallen müssen, dass zwischen den Geschäftspartnern kein nennenswerter Schriftverkehr existierte. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die stehen gelassenen Anzahlungen überhaupt nicht gesichert gewesen seien. Auch sei es auffällig gewesen, dass es keine Garantierückstellungen gegeben habe. All dies hätten die Beklagten ignoriert.

Die Manipulationen hätten bereits bei der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 1998 auffallen müssen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass angeblich der Großteil des Jahresumsatzes in diesem Jahr mit dem Geschäftsvorgang W. realisiert worden sei. Folgeaufträge mit diesem Unternehmen habe es nicht gegeben. Der Geschäftsvorgang sei auch völlig unplausibel, nachdem die Sendung am 28.12.1998 von H. versandt worden und am 30.12.1998 bereits in Griechenland angekommen sein solle. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Abschlusses 1998 wäre es nicht zum Börsengang gekommen. Der Betrug wäre viel schneller aufgedeckt worden.

Die Testate seien ein wesentlicher Grund für die Kaufentscheidungen des Klägers und seiner Ehefrau gewesen. Er verfüge über eine ausreichende Kenntnis, um veröffentlichte Unternehmenszahlen auszuwerten. Den Kurs der C. Aktie habe er seit Anfang 2000 beobachtet und auf der Homepage des Unternehmens auch die Bilanzen mit den Bestätigungsvermerken der Beklagten erhalten. Er sei aufgrund der Geschäftszahlen zu der Überzeugung gekommen, dass die Unternehmensidee erfolgreich sei und der Kurs nachhaltig steigen würde. Er habe aufgrund der Testate auf die Richtigkeit der Bilanzen vertraut. Dieser positive Eindruck habe sich noch durch die ad-hoc-Mitteilung vom 07.05.2001 verstärkt. Schließlich hätten die testierten Bilanzen zu einer positiven Stimmung für die C. Aktie bei den Analysten geführt. Durch die wiederholten Testate sei die Fehlvorstellung der Anleger dauerhaft perpetuiert worden. Diese Wirkung hätten die Beklagten erst durch den Widerruf der Testate beseitigt. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 371.448,97 € nebst 5%-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, 5% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf den vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss ab Rechtshängigkeit bis zur Festsetzung der Kosten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

sie hätten nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Jahresabschlussprüfung sei nicht auf die Aufdeckung strafrechtlicher Tatbestände gerichtet. Die Nichtaufdeckung sei nur dann pflichtwidrig, wenn diese bei ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlussprüfung mit berufsüblichen Methoden hätten festgestellt werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Bei der C. AG habe es keinen Anlass zu einem erhöhten Misstrauen gegeben. Deshalb sei eine lückenlose Prüfung nicht erforderlich gewesen. Das beschriebene Geschäftsmodell mit der V. E. sei plausibel. Die Zahlungen der Endkunden an die V. E. seien durch Saldenbestätigungen überprüft worden. Der übliche Schriftverkehr habe vorgelegen, die bestehenden Verträge seien geprüft worden. Der Umstand, dass für die geleisteten Anzahlungen keine Kreditsicherheiten bestanden haben, sei berücksichtigt worden. Es habe aber keine Anhaltspunkte gegeben, dass geleistete Anzahlungen nicht werthaltig gewesen seien. Auch der Geschäftsvorgang W. im Jahr 1998 sei umfassend mit Prüfnachweisen abgedeckt.

Das Buchhaltungssystem der C. AG sei ordentlich gewesen. Die Verbesserungsvorschläge hätten sich nicht auf die Hintergründe des zu verarbeitenden Buchungsstoffs sondern nur auf dessen buchhalterische Erfassung und Verarbeitung bezogen. Auch das mangelhafte interne Kontrollsystem habe keinen Anlass zu einer Vollprüfung gegeben.

Die Testate seien für die Kaufentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass Aktienkäufer ihre Kaufentscheidung auf einem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers stützen. Der Kläger habe die Bilanzen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung auch gar nicht gekannt. Motivation seien vielmehr die im Jahr 2000 vorherrschende euphorische Bestimmung am neuen Markt, die Berichterstattung und die Empfehlungen von Analysten sowie die von der C. AG herausgegebenen ad-hoc-Mitteilungen gewesen. Dass die Testate ohne Einfluss gewesen seien, zeige sich auch daraus, dass der Kläger die Aktien, ohne dass sich an den Testaten etwas geändert hätte, im November 2001 mit Verlust verkauft habe. Insgesamt habe es sich hier um eine hochspekulative Wertanlage gehandelt. Eine positive Anlagestimmung sei durch die Testate nicht entstanden, vielmehr sei die Aktienkursentwicklung von den Geschäftszahlen völlig unabhängig gewesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

3. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 in Höhe von 42.346,41 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 würden nach §§ 826, 31, 340 BGB auf Schadensersatz haften. Die Testate seien objektiv falsch gewesen. Die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen aber nur mit Blick auf das Testat für den Jahresabschluss 2000 vor. Bei dieser Bilanz habe eine Veranlassung zu einer genaueren Prüfung bestanden. Dies folge aus der Gesamtbetrachtung der verschiedenen Auffälligkeiten. So habe die Beklagte Ziff. 1 immer wieder gerügt, dass die Buchhaltung mangelhaft gewesen sei. Hinzu kämen enorme Umsatzsteigerungen, die Parallelen zur F. AG aufgewiesen hätten, bei der es ebenfalls einen hohen Anteil fingierter Umsätze gegeben habe. Auffällig sei auch die Verquickung von Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern im Vorstand und bei der Buch- haltung gewesen. Die in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2000 aktivierte Forderung gegen die V. E. in Höhe von 27,6 Mio. DM hätte daher genauestens überprüft werden müssen. Eine Faxbestätigung sei nicht ausreichend gewesen, da insoweit eine Fälschung nicht habe ausgeschlossen werden können. Vielmehr wäre eine telefonische Rückfrage erforderlich gewesen, was auch ohne großen Aufwand hätte erfolgen können. Nachdem dies nicht geschehen sei, könne angenommen werden, dass das Testat sozusagen ins Blaue hinein abgegeben worden sei. Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 hätten auch vorsätzlich gehandelt, da ihnen bewusst gewesen sei, dass der Jahresabschluss auch für Anleger von Relevanz sei. Das Testat für das Geschäftsjahr 2000 sei mitursächlich für den in den Monaten Mai und Juni 2001 erfolgten Kauf der Aktien durch den Kläger gewesen. Dies stehe aufgrund der Angaben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest. Mit wachsendem Abstand zwischen dem Testat und den Käufen bestünden jedoch Zweifel an der Kausalität. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund der Anschläge vom 11. September 2001, die einen Einschnitt für die gesamte Branche bedeutet hätten. Der Umstand, dass die Testate ursächlich für den Börsenhandel gewesen seien, reiche für die Annahme einer Kausalität nicht aus.

Nachdem der Beklagte Ziff. 3 bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2000 nicht beteiligt gewesen sei, scheide seine Haftung aus. In den Jahren 1998 und 1999 habe es noch keine Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften gegeben. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für die Dritte lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

4. Der Kläger hat gegen das ihm am 12.07.2005 zugestellte Urteil am 11.08.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 10.10.2005 eingegangen, nachdem die Frist zuvor bis zum 12.10.2005 verlängert worden war. Die Beklagte Ziff. 1 hat gegen das ihr am 13.07.2005 zugestellte Urteil am 12.08.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 12.10.2005 eingegangen, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.10.2005 verlängert worden war. Die Beklagten Ziff. 2 bis 4 haben gegen das ihnen am 12.07.2005 zugestellte Urteil am 11.08.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 12.10.2005 eingegangen, nachdem die Frist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Berufung des Beklagten Ziff. 3 wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem durch die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils die Beschwer entfallen war.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Beklagten hätten auch schon hinsichtlich der Testate für die Jahresabschlüsse 1998 und 1999 leichtfertig gehandelt. Es habe auch zu diesen Zeitpunkten bereits Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften gegeben. Dies gelte vor allem mit Blick auf den Geschäftsvorfall W.. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nicht vorliege.

Das Testat für den Jahresabschluss 2000 sei auch für die ab dem 19.11.2001 getätigten Aktienkäufe kausal gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kausalwirkung auf sechs Monate begrenzt. Der Kläger habe die Aktien am 12.11.2001 wegen Meldungen über einen Flugzeugabsturz verkauft, nachdem die Agenturen von einem weiteren Terroranschlag ausgegangen seien. Als sich dies als unrichtig herausgestellt habe, habe er das Depot unverzüglich wieder in den alten Stand zurückversetzt. Daher stellten die späteren Käufe nur die Wiederholung der Käufe im Frühjahr 2001 dar. Er habe bei diesen Käufen nach wie vor auf die durch ein Testat unterlegten Geschäftszahlen vertraut. Zudem hätten die Testate Auswirkungen auf die Einschätzungen der Aktien in den Fachkreisen gehabt und damit mittelbar seine Kaufentscheidung beeinflusst. Im Falle einer Verweigerung des Testats hätte es keine positiven Empfehlungen gegeben, so dass er von Käufen abgesehen hätte.

Auch die Testate 1998 und 1999 seien für die Kaufentscheidung ursächlich gewesen. Sie seien nicht durch das Testat für das Jahr 2000 überholt. Testate würde dauerhaft Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung und den Jahresabschluss ablegen und wirkten daher länger als ad-hoc Mitteilungen. Diese Wirkung sei erst im Falle des Widerrufs beendet.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Ulm abzuändern und die Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 329.102,56 € sowie den Beklagten Ziff. 3 gesamtschuldnerisch mit den Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 zu verurteilen, an den Kläger 371.448,97 € zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2004.

2. Die Beklagten Ziff. 1 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den von dem Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss ab Rechtshängigkeit bis zur Festsetzung der Kosten gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 beantragen darüber hinaus,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertiefen und wiederholen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie hätten die Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Empfehlungen des Berufsstandes vorgenommen. Dabei seien sie Opfer planmäßiger Täuschungen geworden. Bei der Prüfung des Geschäftsjahres 2000 habe es - wie in den vorangegangenen Jahren - keine Indizien oder Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der C. AG gegeben. Daher habe man auch nicht die Existenz der V. E. vor Ort überprüfen müssen. Das Geschäftsmodell mit der V. E. sei nicht unüblich gewesen. Auch aus den hohen Umsatzsteigerungen habe man keine negativen Schlüsse ziehen können, da derartige Entwicklungen in der Technologiebranche im Jahr 2000 üblich gewesen seien, zumal die C. AG ein auf der Fachmesse preisgekröntes Produkt auf dem Markt angeboten habe. Es sei auch plausibel gewesen, dass wegen der geringen Fehleranfälligkeit nur geringe Garantierückstellungen erforderlich seien. Das F.-Verfahren sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die Buchhaltung sei insoweit ordentlich gewesen, als die Vorgänge buchhalterisch richtig erfasst worden seien. Der Hinweis auf Verbesserungsmöglichkeiten lasse nicht den Schluss zu, dass das Buchhaltungssystem derart mangelhaft gewesen sei, dass das Testat hätte eingeschränkt werden müssen. Im Übrigen sei auf Verbesserungsmöglichkeiten in diesem Bereich im Prüfbericht hingewiesen worden.

Bei der Prüfung für den Jahresabschluss 2000 seien von der C. AG 31 unterschriebene Verträge mit Geschäftspartnern vorgelegt worden. Daneben habe man eine Vielzahl von Auftragsbestätigungen, Rechnungen an Kunden, Zahlungsbestätigungen sowie Versandnachweise der V. E. geprüft. Die vorgenommene Prüfung der Forderung in Höhe von 27,6 Mio. DM gegenüber der V. E. sei ausreichend gewesen. Das Fax sei aus H. gekommen, so dass man nicht von einer Fälschung habe ausgehen müssen.

Die Testate seien auch nicht für die Käufe im Mai und Juni 2001 kausal gewesen. Es fehle schon an einem ausreichenden Vortrag des Klägers, wann und wo er Kenntnis vom Testat genommen habe und inwiefern die Testate seine Entscheidung beeinflusst hätten. Eine gewisse zeitliche Nähe zur Veröffentlichung des Testats reiche nicht aus. Die Kaufentscheidungen des Klägers hätten auf anderen Motiven beruht, insbesondere auf der Berichterstattung und den Empfehlungen von Analysten sowie auf den zahlreichen ad-hoc-Mitteilungen. Die Veräußerung der Aktien im November 2001 zeige, dass für den Kläger vor allem auch das Börsenumfeld maßgeblich gewesen sei. Dieser sei, nicht zuletzt mit Blick auf die stark schwankenden Aktienkurse, bewusst ein hohes Spekulationsrisiko eingegangen.

Eine positive Anlagestimmung durch das Testat sei nicht anzunehmen. Bei Testaten handle es sich um eine reine stichtagsbezogene Bewertung ohne Aussage über die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsentwicklung des geprüften Unternehmens. Zudem habe sich der Aktienkurs nach der Prüfung des Jahresabschlusses 2000 erheblich verschlechtert.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 zurückzuweisen.

Er trägt weiter vor, dass die Beklagten keine ausreichenden Prüfungshandlungen vorgetragen hätten. Eine Überprüfung sei nur an Hand der Arbeitspapiere möglich, die nicht vorgelegt worden seien. Die Umsatzmanipulationen seien aufgrund der Vielzahl von Auffälligkeiten ohne weiteres erkennbar gewesen. Dies gelte u.a. mit Blick auf die Ungereimtheiten bei den Distributionsverträgen, fehlende Belege für Auftragsbestätigungen, fehlende Rechnungen, eine Vielzahl von Jahresendgeschäften, das Fehlen von Unterlagen über die Geschäftsbeziehung mit der V. E., die unplausible Umsatzentwicklung, die Mängel der Buchhaltung sowie das Fehlen von Gewährleistungsrückstellungen. Als Wirtschaftsprüfer seien die Beklagten verpflichtet gewesen, auch die Möglichkeit von betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen.

Jedenfalls im Jahre 2000 hätte die Existenz der V. E. überprüft werden müssen. Die Aufdeckung der Manipulationen im Jahr 2002 zeige, dass eine solche Überprüfung auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Saldenbestätigung vom 05.02.2001 sei nicht ausreichend gewesen. Den Aussteller habe man nicht erkennen können. Die Versendung und der Rücklauf seien nicht vollständig unter der Kontrolle der Prüfer erfolgt. Die groben Pflichtverstöße würden sich auch aus dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer M.l und S. vom 14.03.2007 ergeben, welche diese im Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg (6 O 378/03) erstattet haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

B.

I.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten Ziff. 1, 2 und 4 sind begründet. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen der Testate für die Jahresabschlüsse 1998, 1999 und 2000 der C. AG.

1. Eine Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte scheidet - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - aus, da die zwischen der C. AG und der Beklagten Ziff. 1 geschlossenen Verträge über die Durchführung der Prüfung der Abschlüsse für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau haben.

a) Die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte setzt voraus, dass nach dem (hypothetischen) Willen der Vertragsparteien die Leistung so zu erbringen ist, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden (BGH NJW 2004, 3035, 3036). Dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen. Zu diesem Personenkreis zählt auch die Beklagte Ziff. 1 als Wirtschaftsprüfergesellschaft (BGH NJW 2006, 1975 Tz. 12). Im Falle eines Vertrages über die Durchführung einer Pflichtprüfung nach § 316 HGB sind aber an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen zu stellen (BGH vom 31.10.2008 - III ZR 308/07 Tz. 5; BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13). Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern kommt generell die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen, etwa als an einer Beteiligung Interessierten, für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Abschlussprüfung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung auf Ansprüche der Kapitalgesellschaft und verbundenen Unternehmen beschränkt hat. Zwar schließt die Regelung Ansprüche Dritter nicht aus. Wenn man aber jeden an einer Beteiligung Interessierten in den Schutzbereich der Prüfverträge einbeziehen würde, wäre dies ein offener Widerspruch gegen die in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung (BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13 f.).

b) Ausgehend hiervon kann allein aufgrund des Umstandes, dass die Aktien des geprüften Unternehmens an der Börse gehandelt werden und der Jahresabschluss für mögliche Anleger von Bedeutung sein kann, die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht begründen. Vielmehr ist es hierfür grundsätzlich erforderlich, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH vom 31.10.2008 - III ZR 308/07 Tz. 5; BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13). Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht dargetan.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 826 BGB.

a) Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Sittenverstoßes (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 360, 365; BGH VersR 1987, 262; OLG Düsseldorf NZG 1999, 901) hinsichtlich der Durchführung der streitgegenständlichen Jahresabschlussprüfungen bei den Beklagten Ziff. 2 bis 4 in Person bzw. bei der Beklagten Ziff. 1 in Person eines Organs (§ 31 BGB) vorliegen. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kann nur angenommen werden, wenn der Kläger den Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Kaufentscheidungen geführt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 13 - C. VIII; BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

b) Für die Annahme der Kausalität reicht es nicht aus, dass die fehlerhaften Testate nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in Gestalt der streitgegenständlichen Aktienkäufe entfiele.

aa) Zwar liegt insoweit eine Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie vor. Diese allein vermag jedoch eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Vielmehr ist bei der Prüfung des Anspruchs aus § 826 BGB - wie allgemein im Zivilrecht - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Im Fall der Verkaufsprospekthaftung und der Haftung für fehlerhafte ad-hoc-Mitteilungen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allein die Integrität der Willensentschließung des potenziellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung geschützt wird (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 15 - C. VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C.IV). Dementsprechend reicht das Vorliegen eines enttäuschten allgemeinen Anlegervertrauens in die Integrität der Marktpreisbildung nicht für eine Haftung der Verantwortlichen aus. Vielmehr setzt die Haftung den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 16 und 19 - C.VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C. IV).

bb) Anders als der Kläger meint, ist im Falle von unrichtigen Testaten keine andere Beurteilung geboten. Auch insoweit vermag § 826 BGB keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens zu gewährleisten (zur grundsätzlichen Übertragbarkeit vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189). Eine solche generelle - also unabhängig von der Kenntnis des potenziellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität des Testatmangels wäre unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2007, 345 Tz. 11 - C. I). Daher kann - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - der Umstand, dass ohne das Testat für das Jahr 1998 ein Börsengang nicht möglich gewesen wäre bzw. bei Verweigerung der Testate für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 die Manipulationen aufgedeckt und der Börsenhandel eingestellt worden wäre sowie Insolvenz hätte angemeldet werden müssen, die haftungsbegründende Kausalität nicht begründen.

c) Der Kläger kann sich hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.

aa) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt jedoch einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere auch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen gibt es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmen Lebenslagen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).

bb) Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist daher im Falle einer falschen Kapitalmarktinformation nur denkbar, wenn diese zu einer regelrechten positiven Anlagestimmung geführt hat (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 - C. IV; vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.). In Falle von ad-hoc-Mitteilungen und Prospektangaben entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine solche Anlagestimmung nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1004, Tz. 27 - C. VIII m.w.N.). Auch ist die Dauer nicht unbegrenzt (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 ff. - C. IV; BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.). Sie endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten wie z. B. ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder aber eine neue ad-hoc-Mitteilung (so für ad-hoc-Mitteilungen BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

cc) Diese zu ad-hoc-Mitteilungen und Prospektangaben ergangene Rechtsprechung ist auf den testierten Jahresabschluss übertragbar. Auch insoweit kommt eine Anlagestimmung in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Verbindung mit dem Jahresabschluss eine wichtige Informationsquelle für den Kapitalanlageinteressenten über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darstellt. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Reichweite der Informationen begrenzt ist, da die Bilanz keine Aussagen für die Entwicklung in der Zukunft enthält (BGH NZG 2006, 862, 865; vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189). Für den Aktienkauf sind jedoch vor allem die Entwicklungspotenziale des Unternehmens, aber auch die allgemeine Marktentwicklung und das Börsenumfeld von Bedeutung. Daher ist es nicht angezeigt, geringere Hürden für die Annahme einer Anlagenstimmung aufzustellen als bei einer ad-hoc-Mitteilung.

dd) Ausgehend hiervon hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die streitgegenständlichen Testate zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aktienkäufe eine positive Anlagestimmung hervorgerufen haben.

(1) Für die Bilanzen der Geschäftsjahre 1998 und 1999 folgt dies schon daraus, dass sie durch das im Februar 2001 erteilte Testat für das Geschäftsjahr 2000 überholt wurden. Für den Aktienkauf sind - wie bereits dargelegt - vor allem die Entwicklungspotenziale des Unternehmens, aber auch die allgemeine Marktentwicklung und das Börsenumfeld von Bedeutung. Insoweit ist es nicht lebensnah, dass Geschäftszahlen, die einen mehr als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum betreffen, sich auf eine Anlagestimmung ausgewirkt haben, wenn aktuellere Zahlen zur Verfügung stehen (vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189).

(2) Aber auch hinsichtlich des Testats für den Jahresabschluss 2000 fehlt es an einem substanziierten Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer Anlagestimmung zu den Zeitpunkten der Aktienkäufe, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (BGH NZG 2007, 346 Tz. 4; OLG Stuttgart v. 19.12.2008 - 20 U 17/06). Der Vortrag beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf den Umstand, dass die fehlerhaften Testate das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen längeren Zeitraum irregeführt und zu deren Kauf bewogen haben. Dies allein kann jedoch eine Anlagestimmung nicht begründen (vgl. BGH NZG 2007, 708 Tz. 14 - C. IV). Die vorgelegten Analystenempfehlungen betreffen nicht den Zeitraum der Aktienkäufe und stellen auch im Wesentlichen auf die ad-hoc-Mitteilungen des Unternehmens ab. Unabhängig davon steht der Annahme einer Anlagestimmung die Kursentwicklung der Aktie der C. AG nach der Erteilung des Testats am 22.02.2001 und der Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das Jahr 2000 durch die ad-hoc-Mitteilung vom 26.02.2001 entgegen (vgl. auch BGH NZG 2007, 708 Tz. 14 f. - C. IV). Während im Januar 2001 ein Kurs von bis zu 52,00 € erreicht wurde, bewegte sich der Aktienkurs in der Zeit vom 22.02.2001 bis zum 14.03.2001 nur noch zwischen 30,90 € und 40,01 €. Nach dem 14.03.2001 wurde ein Wert von 30,00 € nicht mehr erreicht. Beim Kauf am 29.05.2001 betrug der Kurs nur noch 14,00 €, bis zum 19.06.2001 sank er dann auf 8,75 €. Bei einer derartig deutlich negativen Kursentwicklung gibt es, auch wenn in diesem Zeitraum die Aktien von am Neuen Markt notierten Unternehmen ganz generell deutlich gefallen sind, keine Anhaltspunkte für eine positive Anlagestimmung. Für die ab November 2001 getätigten Aktienkäufe kommt noch hinzu, dass sich das Börsenumfeld aufgrund der Terroranschläge in New York am 11.09.2001 deutlich verändert hat.

d) Ein konkrete Kausalität zwischen den Testaten und den Aktienkäufen steht nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob aufgrund der fehlerhaften Testate das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen längeren Zeitraum irregeführt und zu deren Kauf bewogen worden ist und der Kläger dieser Linie gefolgt ist. Dieser Umstand kann einen konkreten Kausalzusammenhang nicht begründen (BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 - C. IV; vgl. auch BGH NZG 2007, 345 Tz. 10 - C. I). Vielmehr muss der Kläger im Rahmen von § 286 ZPO darlegen und beweisen, dass er von den Testaten Kenntnis genommen und zumindest auch hierauf seine Entscheidung gestützt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2008, 385, Tz. 23 - C. VII; zu den Anforderungen an die Überzeugung vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.). Beweis dafür, dass die Testate für die Anlageentscheidungen im Sinne des geforderten konkreten Kausalzusammenhanges zumindest mitursächlich waren, hat der Kläger nicht angetreten. Der Senat ist aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände und der im Rahmen der Parteianhörung gemachten Angaben des Klägers nicht davon überzeugt, dass die Testate für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen zumindest mitursächlich waren.

bb) Der Kläger hat insoweit schriftsätzlich u.a. vorgetragen, dass er vor dem Erwerb der Aktien recherchiert habe und dabei auf der Webseite der C. AG auf die Bilanzen gestoßen sei. Er sei auch aufgrund der Geschäftszahlen zur Überzeugung gelangt, dass die Unternehmensidee erfolgreich sei und der Kurs nachhaltig steige. Dabei habe er aufgrund der von der Beklagten Ziff. 1 erteilten Testate auf die Richtigkeit der Bilanzen vertraut. In der erstinstanzlichen Anhörung vom 06.02.2004 gab der Kläger an, dass für ihn bei Aktienkäufen entscheidend sei, welche Geschäfte die Gesellschaft mache, was sie an ad-hoc-Mitteilungen veröffentliche und wie die Analysten den Sachverhalt beurteilen würden. Er machte ferner deutlich, sich auf der Webseite der C. AG auch über die Jahresabschlüsse informiert zu haben, räumte aber ein, dass er nicht gezielt nach dem Testat gesehen habe. Er habe auch die Bilanz und den Lagebericht der C. nicht extra analysiert. In der Anhörung vor dem Senat am 16.05.2006 hat der Kläger angegeben, dass er sich mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens befasst und gute Marktchancen für das Produkt gesehen habe. Zudem habe er darauf geachtet, dass - von einem Testat unterlegte - hohe Wachstumsraten vorhanden gewesen seien, weshalb er sich schließlich bei C. engagiert habe. Diese Angaben können eine Überzeugung nicht begründen.

(1) Ein Einfluss der Testate für die Bilanzen der Jahre 1998 und 1999 auf die streitgegenständlichen Kaufentscheidungen kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sie durch das im Februar 2001 erteilte Testat für das Geschäftsjahr 2000 überholt wurden. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Anlagestimmung verwiesen werden.

(2) Entgegen der Auffassung des Landgericht kann aber auch ein Einfluss des Testats für die Bilanz des Jahres 2000 auf die streitgegenständlichen Kaufentscheidungen nicht festgestellt werden. Bei der Würdigung der Angaben des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er ein hohes Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Allerdings spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er gerade hinsichtlich der Kausalität durchaus auch Angaben gemacht hat, die für ihn ungünstig sind. Darüber hinaus spricht aber nur wenig dafür, dass die testierten Bilanzen in irgendeiner Weise entscheidungserheblich gewesen sind, so dass allein aufgrund der Parteiangaben eine Überzeugung nicht gebildet werden kann.

(a) Der Kläger hat - worauf die Beklagten zu Recht hinweisen - schon nicht näher dargetan, in welcher Hinsicht die Lektüre der Bilanzen seine Entscheidung beeinflussen konnte. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die C. AG in den Geschäftsjahren 1998 und 1999 Verluste im sechsstelligen Bereich gemacht hat und die - vermeintliche - Gewinnzone erst im Geschäftsjahr 2000 erreicht werden konnte. Die Investition in ein Unternehmen, dass bislang nur in einem Jahr Gewinne erwirtschaften konnte, hat - worauf die Beklagten zu Recht hinweisen - einen erheblichen spekulativen Charakter. Dies gilt umso mehr, als die Umsätze von nur einem Produkt abhingen und gar nicht absehbar war, inwieweit sich dieses Produkt am Markt durchsetzen wird. In der jüngeren Vergangenheit gibt es nicht wenige Beispiele, in denen sich technische Neuentwicklungen trotz gewisser Anfangserfolge nicht durchsetzen konnten, etwa weil ein Mitbewerber ein technisch besseres oder erheblich günstigeres Produkt auf den Markt gebracht hat. Das hohe Risiko war auch aus der Kursentwicklung ersichtlich. So war der Aktienkurs im Jahr 2001 ausgehend von einem Wert im Januar - trotz der testierten Bilanz für das Jahr 2000 - von 52,00 € zum Zeitpunkt des Kaufes am 29.05.2001 um 73% gefallen, zum Zeitpunkt des Kaufes am 19.06.2001 sogar um rund 83%.

(b) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die C. AG im Jahr 2001 ad-hoc-Mitteilungen herausgegeben hat, in denen die Geschäftsentwicklung für das Jahr 2001 äußerst positiv beschrieben wird. So heißt es am 07.05.2001, dass der Umsatz und das Ergebnis im ersten Quartal des Jahres 2001 gegenüber dem Vorjahreszeitraum mehr als verdoppelt worden seien. Nachdem für die Kursentwicklung einer Aktie vor allem die Geschäftsentwicklung von Bedeutung ist, liegt es nicht fern, dass diese Angaben der C. AG beim Kläger den Ausschlag für das am 29.05.2001 begonnene Engagement gegeben haben, ohne dass die vorangegangenen testierten Geschäftszahlen noch eine Rolle gespielt hätten.

(c) Hinsichtlich der ab November 2001 getätigten Aktienkäufe ist ferner zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von ad-hoc-Mitteilungen vorlagen, in denen die C. AG hervorragende Zahlen für das Geschäftsjahr 2001 vermeldete, so dass die Geschäftszahlen für das Jahr 2000 - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - für die Kursentwicklung der Aktie weiter an Bedeutung verloren hat. Im Übrigen hatte sich das Börsenumfeld durch die Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vollständig verändert. Daher erscheint es als nahezu ausgeschlossen, dass sich hinsichtlich der Entscheidung des Klägers für die ab dem November 2001 getätigten Käufe, die für einen Großteil des geltend gemachten Schadens ursächlich waren, das Testat für die Bilanz des Jahres 2000 noch ausgewirkt hat.

cc) Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zur Frage der Kausalität kam nicht in Betracht, nachdem es aus den genannten Gründen an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt (vgl. BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

3. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 HGB. Es kann auch insoweit offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 332 HGB vorliegen. Der Annahme eines Schadensersatzanspruches steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht erbracht hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 826 BGB verwiesen werden. Eine andere Beurteilung ist im Rahmen von § 332 HGB nicht geboten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kausalität zwischen einer falschen Kapitalmarktinformation und einer Anlegerentscheidung sind höchstrichterlich hinreichend geklärt. Zwar sind die diese Frage betreffenden Entscheidungen insbesondere zu Prospekten sowie ad-hoc-Mitteilungen ergangen. Die hierzu entwickelten Grundsätze lassen sich aber - wie dargelegt - ohne weiteres auf Testate übertragen.

Ende der Entscheidung

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