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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 12 U 220/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 92 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 522 | |
ZPO § 524 |
Oberlandesgericht Stuttgart 12. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 220/08
23. März 2009
Im Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung von
Richter am Oberlandesgericht Fischer, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gröner, Richter am Amtsgericht Seichter
beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2008 - 14 O 296/08 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 43% und die Klägerin 57%.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.618,10 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2009 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Durch den Zurückweisungsbeschluss verliert die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO. Die Frage, wer im Falle einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offen lassend etwa BGH FamRZ 2006, 619). Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass der Anschlussberufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen hat (so etwa KG MDR 2008, 1062; OLG Karlsruhe vom 11.05.2007 - 9 U 240/06; OLG Naumburg VersR 2005, 1601; OLG Celle MDR 2005, 1017; OLG Koblenz OLGR 2005, 419; OLG München OLGR 2004, 456; OLG Dresden MDR 2004, 1386; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 80; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 524 Rn. 44; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 524 Rn. 31a; anderer Ansicht allerdings OLG Bremen MDR 2008, 1306; OLG Frankfurt OLGR 2006, 1095; OLG Dresden BauR 2006, 1791; OLG Celle MDR 2004, 592). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Es entspricht einem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens also insoweit durch Erfolg bzw. Misserfolg bestimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtshandlung nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg bleibt oder ob es zu einer Sachprüfung deswegen nicht kommt, weil die Rechtshandlung aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig ist (BGH NJW 1981, 1790). Unter diesem kostenrechtlichen Blickwinkel ist auch die Anschlussberufung ein Angriffsmittel (für die Anschlussrevision BGH NJW 1981, 1790), der im Falle der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Erfolg versagt bleibt.
Die Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsklägers ist auch nicht unbillig. Der Berufungsbeklagte weiß von vornherein, dass eine Anschlussberufung nur Erfolg haben kann, wenn es nicht zu einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt. Das Risiko, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, kann vermieden werden, indem abgewartet wird, ob das Berufungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und somit nicht den Weg nach § 522 Abs. 2 ZPO beschreitet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenauffassung letztlich zu Missbräuchen führen kann. So könnte ein Berufungsbeklagter, nachdem der Berufungskläger auf die Aussichtslosigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht hingewiesen wurde, allein deshalb Anschlussberufung einlegen, um den Berufungskläger mit weiteren Kosten zu belasten.
Ende der Entscheidung
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