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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 13 U 10/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 823
BGB § 826
1. Zu den Anforderungen an Verkaufsprospekte von Fondsbeteiligungen.

2. Zur Frage der Beweislast hinsichtlich der Übergabe der Verkaufsprospekte.

3. Grundsätzlich genügt sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler seinen Aufklärungspflichten bereits dadurch, dass er dem Anleger den Emissionsprospekt übergibt, in dem die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind. Ein Aufklärungsmangel kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn der Anlageberater bzw. Anlagevermittler die Risiken verharmlost hat.

4. Ein Beratungsverschulden liegt nicht vor, wenn lediglich kritische Pressestimmen in Branchendiensten nicht weitergegeben werden.


Oberlandesgericht Stuttgart - 13. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 10/2005

Verkündet am: 15. Dezember 2005

In Sachen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Eberle, des Richters am Oberlandesgericht Wetzel, des Richters am Oberlandesgericht Zange-Mosbacher

auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.9.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: € 28.846,36

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Anteilen am Immobilien- und Investmentfonds XXX.

Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legten die Kläger Berufung ein.

Die Kläger tragen vor, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 seien gegeben, weil der Prospekt fehlerhaft sei und nicht hinreichend klar und verständlich über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte aufkläre.

Die Beklagten Ziff. 3 und 4 hafteten auf Schadensersatz, weil sie ihren Aufklärungs-, Warn- und Informationspflichten nicht nachgekommen seien, die aufgrund der Risiken der streitgegenständlichen Kapitalanlage entstanden seien. Die Beklagte Ziff. 3 müsse sich im Rahmen des Beratervertrages zwischen ihr und den Klägern das Verschulden des Beklagten Ziff. 4 zurechnen lassen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart die Beklagten als Gesamtschuldner diese als Gesamtberechtigte zu verurteilen, an die Kläger € 28.846,36 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung der Kläger an der XXX in Höhe von nominal DM 45.000,00 (€ 23.008,13).

Der Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte Ziff. 1.

a)

Es kann im Hinblick auf die Begründetheit der Klage dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO nicht berücksichtigt werden kann, weil sie einerseits in beiden Instanzen vortragen, dass ihnen der Teil A des aus zwei Teilen bestehenden Prospekts nicht übergeben worden sei, sie aber andererseits ihre Prospekthaftungsansprüche auf Prospektfehler eben in diesem Teil A stützen, sich also so stellen, wie wenn sie auch den Teil A erhalten hätten.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, daß auch die Treuhandkommanditistin zum Kreis der für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes Haftenden zählt, und zwar auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - den Prospekt weder herausgegeben noch gestaltet hat (Palandt, 65. A. § 280 Rdnr. 54 b).

Maßgeblich ist, daß nach der zutreffenden Begründung im Urteil des Landgerichts, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, keine Prospektfehler vorliegen. Die Berufungsbegründung führt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte an, die nicht schon in den Entscheidungsgründen des Urteils hinreichend berücksichtigt worden sind.

Beispielsweise kommt das Landgericht zu dem Ergebnis (Seite 16 des Urteils), dass mit der Angabe des Kaufpreises und der Erläuterung der Preisgestaltung bei den Objekten XXX und XXX keine (un)vorteilhafte Angaben zum Wert der Grundstücke gemacht worden seien. Eine Aufteilung der Kosten auf Grund und Boden, Altbausubstanz sowie Umbau- und Neubaumaßnahmen sei nicht erforderlich gewesen. Die Kläger sind dagegen der Auffassung (Bl. 698 d.A.), dass ihnen fälschlicherweise der Eindruck vermittelt worden sei, es handele sich hierbei um den Verkehrswert, ohne dass eine Klarstellung erfolgt sei. Mangels Aufteilung der Kosten sei auch der tatsächliche Wert der Immobilie nicht nachvollziehbar. Die Auffassung des Landgerichts ist jedoch richtig. Die Kaufpreisberechnung für die Seniorenresidenz geht aus Seite 62 des Prospektes Teil A klar hervor. Ihm liegt die Jahresmiete und ein Multiplikator zugrunde (Maklerformel). Vom Verkehrswert ist nicht die Rede. Der Zusammenhang lässt auch für den durchschnittlichen Anleger nicht den Schluß zu, dass hier eine Angabe über den Verkehrswert getroffen werden soll. Ähnliches gilt für den Kaufpreis hinsichtlich des XXX unter Berücksichtigung des Prospektinhaltes auf Seite 30 oben. Wegen der Aufschlüsselung des Kaufpreises ist dem Urteil des Landgerichts allenfalls hinzufügen, dass auch bei Einhaltung der von den Klägern geforderten Kriterien keine bessere Beurteilung für den Anleger möglich gewesen wäre.

Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Emissionsprospekt in der von der Klägerin überreichten Fassung richtig und vollständig war, da Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne jedenfalls verjährt sind. Es gilt nämlich insoweit die kurze Verjährung von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers bzw. von längstens 3 Jahren nach dem Beitritt oder Anteilserwerb (BGH WM 2002, Seite 813). Die Kläger haben ihre Beteiligung am 1.11.1996 gezeichnet (Anlage K 1). Sie wurde am 7.11.1996 angenommen (K 3). Bereits im Jahre 1996 haben sie eine Ausschüttung erhalten (Bl. 95 d.A.). Damit war der Anspruch bereits bei Eingang der Klage am 24.10.2003 verjährt (OLG München, Urteil v. 28.4.04 - 15 U 3503/03 - unter Bezugnahme auf das Ausgangsurteil des LG München vom 2.5.03).

b)

Zwar ist anerkannt, dass neben der Prospekthaftung im engeren Sinn, die an typisiertes Vertrauen anknüpft, auch eine an persönliches Vertrauen knüpfende Prospekthaftung im weiteren Sinn besteht, wonach derjenige, der bei Vertragsverhandlungen mit dem Anleger als Vertreter, Sachwalter oder Garant Vertrauen in Anspruch genommen hat, für Prospektmängel nach den allgemeinen Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. gem. § 311 BGB haftet, wobei grundsätzlich die Regelverjährung gilt.

Da unstreitig unmittelbare Verhandlungen zwischen den Organen der Beklagten Ziff. 1 und den Klägern nicht stattgefunden haben, käme eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 aus Prospekthaftung im weiteren Sinn nur dann in Betracht, wenn die Beklagte Ziff. 3 oder der Beklagte Ziff. 4 als Erfüllungsgehilfen der Beklagten Ziff. 1 im Sinne des § 278 BGB angesehen werden könnten. Eine Haftung für ein eventuelles Verschulden der Beklagten Ziff. 3 und 4 nach § 278 BGB scheitert jedoch bereits daran, dass diese nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten Ziff. 1 tätig geworden sind. Ob dies der Fall war, richtet sich nach dem konkreten Pflichtenkreis der Beklagten Ziff. 1, wie er durch Art und Inhalt des mit den Klägern abgeschlossenen Vertrages festgelegt wurde. Danach ist die Beklagte Ziff. 1 nur als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin anzusehen. Im Rahmen dieser Aufgaben sind die Beklagten Ziff. 3 und 4 jedoch nicht für die Beklagte Ziff. 1 tätig geworden (OLG München aaO).

Darauf, daß darüber hinaus entsprechende Ansprüche zumindest gegen die Beklagte Ziff. 1 im Hinblick auf § 12 Abs. 2 des Treuhandvertrages (Bl. 773 d.A.) verjährt sind, kommt es nicht mehr an.

c)

Soweit die Kläger deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung im Urteil des Landgerichts, dort Seite 29.

2.

Die Kläger haben gegen den Beklagten Ziff. 2 weder Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne noch aus deliktischer Haftung. Die vorstehende Begründung hinsichtlich der gegen die Beklagte Ziff. 1 erhobenen Ansprüche gilt entsprechend.

3.

Den Klägern stehen weder schuldrechtliche noch deliktische (§ 826 BGB) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten Ziff. 3 und 4 zu. Ihnen fällt insbesondere kein Beratungsverschulden zur Last.

a) fehlende Prospektübergabe

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis (Seite 30 des Urteils), dass die Kläger den vollständigen Prospekt, also auch den Teil A erhalten haben. Es geht zunächst von der Wirksamkeit ihrer entsprechenden Erklärung bei Zeichnung der Beteiligung aus (Anlage K 1). Den Klägern sei in ihrer Anhörung nicht der Nachweis gelungen, dass diese Erklärung unwahr sei.

Die Kläger tragen in ihrer Berufungsbegründung vor (Bl. 705 d.A.), dass es zu der Erklärung nur deshalb gekommen sei, weil sie mit dem Erhalt des Teils B des Prospektes davon ausgegangen seien, sie hätten den vollständigen Prospekt erlangt. Im übrigen könne aus ihrer Unterschrift nicht zwingend geschlossen werden, dass sie den Prospekt auch vollständig erhalten hätten. Schließlich führe dies nicht zur Verlagerung der Beweislast. Schlussendlich seien ihre Angaben in ihrer Anhörung unzutreffend gewürdigt worden.

Dieser Vortrag gibt keinen Anlaß, von der zutreffenden Begründung im Urteil des Landgerichts abzuweichen.

Zwar können Schadensersatzansprüche dadurch begründet werden, dass den Anlegern der Emissionsprospekt ganz oder teilweise nicht übergeben wird. Die Beweislast für die Übergabe trägt grundsätzlich der Vermittler bzw. Berater.

Im vorliegenden Fall tragen jedoch die Kläger die Beweislast für die Unwahrheit ihrer entsprechenden schriftlichen Erklärung. Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung OLGR Hamm 2003, Seite 238 verfängt nicht. Dort war die Anwendung des § 11 Nr. 15 b AGB-G aF deshalb möglich, weil die Erklärung nicht vom übrigen Vertragstext abgesetzt und gesondert unterzeichnet war. Dies ist aber hier nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Zwar meinen die Kläger in ihrer Replik in der Berufung (Bl. 933 d.A.), dass die räumliche Absetzung und Hervorhebung ungenügend sei. Doch auch insoweit ist dem Landgericht beizupflichten, dass die vorliegende Gestaltung ausreicht, um die Anwendung von § 11 Nr. 15 AGB-G aF auszuschließen. Die Auffassung des Landgerichts wird bestätigt durch das Urteil des OLG Hamm vom 20.7.2004 (- 4 U 37/04 - dort Seite 15).

Der im übrigen zutreffenden Würdigung des Landgerichts über die Anhörung der Kläger und der Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 4 zu diesem Punkt setzt die Berufungsbegründung nichts entgegen.

b) Aufklärung

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis (Seite 32 ff. des Urteils), dass eine mündliche Erläuterung des gesamten Prospektmaterials nicht grundsätzlich zur erschöpfenden Aufklärung erforderlich sei. Vielmehr könnten sich die Kläger allenfalls auf konkret vorgetragene Informationsdefizite stützen. Solche hätten die Kläger aber nicht nachgewiesen.

Die Kläger vertreten in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung (Bl. 707 ff. d.A.), eine mündliche Erläuterung sei geboten gewesen, weil der Prospekt kompliziert und verwirrend aufgebaut gewesen sei. Insbesondere sei aber eine Aufklärung über das Risiko des Totalverlustes, über den Hintergrund der Anlage, über die Weichkosten und über das Risiko der fehlenden Auslastung erforderlich gewesen. Die diesbezügliche Würdigung der Anhörung der Kläger sei falsch.

Dieser Vortrag der Kläger gibt keinen Anlaß zu einer gegenüber dem Urteil des Landgerichts abweichenden Beurteilung.

Nach herrschender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, genügt sowohl der Anlageberater als auch der Anlagevermittler seinen Aufklärungspflichten über die mit der Beteiligung an einem Dreiländerfonds verbundenen Risiken bereits dadurch, dass er dem Anleger den Emissionsprospekt übergibt (OLG München, Urteil vom 28.4.2004 - 15 U 3505/03 -; OLG Hamm, Urteil vom 20.7.2004 - 4 U 37/04 - ; OLG Frankfurt, Urteil vom 8.10.2004 - 13 U 243/03 - ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.11.2004 - 3 U 5/04 - ; OLG Oldenburg, Beschluß vom 26.11.2004 - 8 U 258/04 - ).

Angesichts dieser Rechtslage wäre ein Aufklärungsmangel allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beklagte Ziff. 4 die im Prospekt dargestellten Risiken verharmlost hätte. Soweit die Kläger hierzu überhaupt schlüssig vorgetragen haben, hat die Anhörung der Kläger und die Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 4 in erster Instanz eine solche Verharmlosung nicht ergeben.

Soweit die Kläger auf die behauptete Darstellung des Beklagten Ziff. 4 im Beratungsgespräch abheben, die Anlage sei aufgrund ihrer Drei-Säulen-Struktur absolut sicher, wenn ein Teil nicht so gut laufe, werde er von dem anderen Teil aufgefangen, es handle sich um den Mercedes unter den Anlagen, sind dies, wie das Landgericht zutreffend ausführt, keine Zusicherungen im Rechtssinn, sondern Angaben mit anpreisendem Charakter (Seite 44 des Urteils des Landgerichts). Ähnliches gilt für die behaupteten Äußerungen des Beklagten Ziff. 4 (Bl. 712 d.A.) über die Erfolge der im XXX gespielten und geplanten Aufführungen

Soweit die Kläger behaupten, der Beklagte Ziff. 4 habe über die im Prospekt Teil A, Seite 53 prognostizierte Ausschüttung in Höhe von 7 % eine Zusicherung abgegeben, haben sie den Nachweis nicht geführt. Während die Kläger in ihrer Anhörung eine Garantie für eine 7 %-ige Ausschüttung vom Beklagten Ziff. 4 vernommen haben wollen, hat der Beklagte Ziff. 4 angegeben, dass er lediglich das Entstehen der im Prospekt prognostizierten 7 % erläutert habe. Damit liegt ein non liquet vor mit der Folge, dass die Kläger beweisfällig geblieben sind. Die in diesem und ähnlichem Zusammenhang erhobene Rüge der Kläger (Bl. 938 d.A.), es seien lediglich der Beklagte Ziff. 4, nicht aber sie selbst als Partei vernommen werden, ist unerheblich. Aus der Würdigung des Landgerichts geht klar hervor, dass es zwischen dem Beweiswert der Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 4 und der Anhörung der Kläger keinen Unterschied gemacht hat. Im übrigen waren es die Kläger, nicht aber das Gericht, die lediglich auf der Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 4 bestanden.

Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung behaupten (Bl. 711 d.A.), sie hätten vom Beklagten Ziff. 4 garantierte Ausschüttungen und höchste Sicherheit erwartet, ist ihr Vortrag widersprüchlich. In ihrer Anhörung (Bl. 560 d.A.) haben die Kläger selbst bekundet, es sei ihnen schon klar gewesen, dass es sich um ein Fonds-Produkt handelt. Dies schließt sowohl die Annahme höchster Sicherheit als auch garantierte Ausschüttungen auf Klägerseite aus.

c) Kritische Presseberichte

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis (Seite 37 des Urteils), es liege kein von den Beklagten Ziff. 3 und 4 zu verantwortendes Informationsdefizit der Kläger vor. Die Annahme, sie hätten nur aus Presseveröffentlichungen zu entnehmende, über den Inhalt des Prospekts hinausgehende sachliche Informationen nicht an die Kläger weitergegeben, treffe nicht zu.

Die Kläger vertreten in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung (Bl. 713 d.A.), dass es zum damaligen Zeitpunkt warnende Pressestimmen gegeben habe, auf die Beklagten Ziff. 3 und 4 trotz deren teils polemischen Inhalts hätten hinweisen müssen.

Im Ergebnis trifft die Auffassung des Landgerichts in vollem Umfang zu. Nach herrschender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dem streitgegenständlichen Fonds (OLG Hamm, aaO; OLG München, aaO; OLG Frankfurt, aaO; OLG Karlsruhe, aaO), der der erkennende Senat beipflichtet, trifft die Beklagten Ziff. 3 und 4 hieraus keine Haftung wegen eines Beratungsverschuldens infolge unterbliebener Weitergabe kritischer Pressestimmen, weil die Branchendienste in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind und zu dem auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der Artikel in der "Wirtschaftswoche" keine derart schwerwiegenden Warnungen bezüglich spezieller Risiken dieses Fonds beinhaltet, dass ein Unterlassen des Hinweises auf diesen Bericht als schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen werden muß.

d) Schulungsunterlagen

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis (Seite 45 des Urteil), dass die Schulungsunterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sind. Aus der Anhörung gehe nicht hervor, dass der Beklagte Ziff. 4 unzutreffende Angaben gemacht habe oder die Kläger in der dort dargestellten Weise unsachlich beeinflusst habe.

Die Berufungskläger bringen in ihrer Berufungsbegründung vor (Bl. 714 d.A.), dass sich das LG in seinem Urteil nicht mit dem Inhalt der Schulungsunterlagen kritisch auseinandersetzt habe.

Das Vorbringen der Kläger ist unbeachtlich. Die Kläger berufen sich nicht darauf, dass sie vom Beklagten Ziff. 4 entsprechend diesen Schulungsunterlagen angegangen worden sind.

4.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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