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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 13 U 195/06
Rechtsgebiete: PrKV
Vorschriften:
PrKV § 4 Abs. 1 | |
PrKV § 8 |
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 13 U 195/06
Verkündet am 22. Februar 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2007 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Eberle Richter am Oberlandesgericht Andelfinger Richterin am Oberlandesgericht Gaa
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26.07.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 19.018,16 €
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Auf dessen umfassende und zutreffende Begründung wird verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine Abänderung nicht. Das Landgericht hat alle vorgebrachten Aspekte berücksichtigt und richtig bewertet.
1. Wegfall der Preisklausel
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die 10-jährige mietvertragliche Bindungsfrist abgelaufen ist oder nicht. § 4 Abs. 1 Nr. 2 PrKV setzt für die Genehmigungsfiktion von Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen voraus, dass der Vermieter für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mieter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern. Das ist nach § 2 des Mietvertrags der Parteien der Fall. Dessen Satz 2 bestimmt, dass das Mietverhältnis auf 10 Jahre fest abgeschlossen ist. Für die Genehmigungsfiktion bzw. die Fortgeltung einer Indexklausel kommt es nicht darauf an, ob der 10-Jahres-Zeitraum noch andauert oder bereits abgelaufen ist. Entscheidend ist, dass das Mietverhältnis gegen den Willen des Mieters nicht vor Ablauf von 10 Jahren beendet werden kann. Die Argumentation des Beklagten, es könne jetzt ordentlich gekündigt werden, überzeugt nicht. Die Kündigung, um eine Mieterhöhung zu erreichen, ist seitens des Gesetzgebers gerade nicht erwünscht und auch aus Sicht der Parteien, insbesondere des Mieters, die schlechtere Alternative.
2. Pflicht zur einvernehmlichen Erhöhung
Da die Preisklausel nicht kraft Gesetzes weggefallen ist bzw. nicht unwirksam wurde, war der Kläger nicht verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung mit dem Beklagten zu suchen.
3. Vertragsänderung
Die Preisklausel ist nicht aufgrund Parteivereinbarung in Wegfall gekommen. Ebenso wenig hat der Kläger auf sie verzichtet. Zwar gab es mit dem II. Nachtrag von 1990 eine einvernehmliche Mieterhöhung unabhängig von der Preisklausel. Im letzten Satz von § 3 dieses II. Nachtrags heißt es aber ausdrücklich: "Die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages gelten ungeändert weiter." Das bedeutet, dass die Preisklausel nach § 3 des Mietvertrages weiterhin gelten sollte. Dass von ihr nach der einvernehmlichen Erhöhung durch den Nachtrag von 1990 15 Jahre kein Gebrauch gemacht wurde, ändert nichts. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter 2001 dem Beklagten lediglich eine andere Kontoverbindung mitteilte, ergibt sich nichts anderes. Darin liegt kein Verzicht auf Mieterhöhungen gemäß der Preisklausel. Eine Mieterhöhung war damals nicht Gegenstand des Schreibens oder von Verhandlungen der Parteien.
4. Verwirkung
Schließlich hat der Kläger das Recht, eine Anpassung nach der vertraglichen Preisklausel zu verlangen, nicht verwirkt. Mit dem Nachtrag von 1990 wurde die Klausel nicht nur nicht abgeändert, sondern durch den Zusatz, dass die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages unverändert gelten sollten, bestätigt. Alleine in der Nichteinforderung der Anpassung liegt kein besonderer Umstand, der es erfordert, dem Kläger die Geltendmachung einer Erhöhung aufgrund der Klausel zu verwehren. Der Beklagte ist ausreichend geschützt durch die Verjährungsvorschriften. Soweit keine Verjährung vorliegt, kann der Kläger die Miete wie geschehen erhöhen. Warum der Kläger das Erhöhungsverlangen erst 2005 anbrachte und dass der Grund vielleicht in Meinungsverschiedenheiten der Parteien liegt, spielt keine Rolle. Das Verlangen als solches ist nicht treuwidrig, nachdem der Kläger lediglich nichts getan, aber nicht signalisiert hat, dass er von der Preisklausel keinen Gebrauch machen werde.
5. Nebenentscheidungen
Die Entscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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