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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 13 U 214/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 2 | |
ZPO § 114 |
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 13 U 214/04
05. Oktober 2005
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Eberle Richter am Oberlandesgericht Wetzel Richter am Oberlandesgericht Andelfinger
beschlossen:
Tenor:
Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Ihre Berufung mag zwar in der Sache die für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, dies jedoch nur aufgrund neuen Vorbringens.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin die geltend gemachten Mietzinsansprüche abgetreten hat und eine Ermächtigung zur Prozessführung nicht vorlegte. Der Klägerin wurde zwar nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom Zessionar eine solche Ermächtigung erteilt, und sie legte diese mit der Berufungsbegründung vor. Dies rechtfertigt jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Im Falle eines Obsiegens in der Berufung müssten der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens von § 97 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelkosten auferlegt werden (BGH MDR 1992, 762). Sie hat den Rechtsstreit begonnen, ohne im Besitz einer Ermächtigung zur Prozessführung zu sein. Ursprünglich hat sie die Abtretung gänzlich ignoriert und auf Leistung an sich geklagt. Sie kann sich bei dieser Sachlage nicht damit entschuldigen, dass ihr die Ermächtigung zur Prozessführung vom Zessionar nur widerstrebend nach Einschaltung der Bankenaufsicht erteilt wurde. Dies hätte sie vor Beginn des Prozesses klären können. Demgemäß kann ihr Prozesskostenhilfe für die Berufung nicht bewilligt werden (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 726; OLG Jena MDR 1999, 257; OLG Frankfurt MDR 2002, 843).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht, nachdem die Entscheidung des Senats der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgt (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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