Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: 13 W 28/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 494 a Abs. 1
ZPO § 494 a Abs. 2
ZPO § 494 a Abs. 1 und 2

Hat nach Abschluß eines selbständigen Beweisverfahrens, das gegen mehrere Baubeteiligte gerichtet war, das Gericht auf Antrag eines Antragsgegners Frist zur Klagerhebung gesetzt und ist diese verstrichen, so sind damit nicht auch für andere Antragsgegner die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erfüllt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 19.06.2000 - 13 W 28/00 (LG Heilbronn 3 OH 67/99)


Geschäftsnummer: 13 W 28/00 3 OH 67/99 Gl. LG Heilbronn

Oberlandesgericht Stuttgart

- 13. Zivilsenat

Beschluß

vom

19. Juni 2000

In Sachen

wegen Beweissicherung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Vors. Richters am OLG Dr. Hartmaier, der Richterin am OLG Dr. Modersohn und der Richterin am OLG Henzler

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28.04.2000 insoweit aufgehoben, als der Antragstellerin die dem Antragsgegner Ziff. 4 entstandenen Kosten des Beweisverfahrens auferlegt worden sind.

2. Der Antragsgegner Ziff. 4 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

- Beschwerdewert: 7.000.- DM

Gründe:

I. Nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens LG H 3 OH 67/99, das die Antragstellerin wegen behaupteter Mängel an einem Stahltreppen-Fußgängerturm nebst Brücke im Ortsteil gegen den Antragsgegner Ziff. 1 (Inhaber des Stahlbauunternehmens), die Antragsgegnerin Ziff. 2 (Auftragnehmerin für Belagsarbeiten), den Antragsgegner Ziff. 3 (Architekt) sowie den Antragsgegner Ziff. 4 (Fachingenieur) eingeleitet hatte, hat das Landgericht H auf Antrag der Antragsgegnerin Ziff. 2 der Antragstellerin gem. § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Erhebung einer diesbezüglichen Klage bis spätestens 31.03.2000 gesetzt. Nachdem die Antragstellerin innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben hatte, haben sowohl die Antragsgegnerin Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 10.04.2000 (Bl. 145 d.A.) als auch der Beklagte Ziff. 4 mit Schriftsatz vom 27.04.2000 (Bl. 146 d.A.) Kostenantrag gem. § 494 a Abs. 2 ZPO gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 24.04.2000 (Bl. 147 d.A.) hat das Landgericht diesen Anträgen stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die darauf beschränkt ist, daß ihr die Kosten des Antragsgegners Ziff. 4 auferlegt wurden.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 494 a Abs. 2 S. 3, 567, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Zunächst ist festzustellen, daß das Landgericht der Antragstellerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Kostenantrag des Antragsgegners Ziff. 4 gegeben und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Dieser Mangel des Beschlusses führt jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihre Gesichtspunkte gegen den Erlaß eines Kostenbeschlusses zu Gunsten des Antragsgegners Ziff. 4 vorbringen konnte und damit der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 RN 8 a; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Einleitung I RN 25).

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde jedoch zu Recht geltend, daß die Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 ZPO zu Gunsten des Antragsgegners Ziff. 4 hier nicht vorlagen. Er hatte - im Gegensatz zur Antragsgegnerin Ziff. 2 keinen Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO gestellt. Das Landgericht hatte nur auf Antrag des Antragsgegners Ziff. 2 Frist zur "diesbezüglichen" Klage gesetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin schafft dies nicht auch zu Gunsten des Antragsgegners Ziff. 4 die Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO. Daran ändert es nichts, daß der Antragsgegner Ziff. 4 sich einer von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 erhobenen Klage als Streithelfer hätte anschließen können. Hier hatte die Antragstellerin gerade keine Klage erhoben. Der Antragsgegner Ziff. 4 war hierdurch keineswegs zur Untätigkeit verdammt; vielmehr hätte er jederzeit selbst nach § 494 a Abs. 1 und 2 ZPO vorgehen können. Auch der Hinweis auf die Entscheidung OLG Oldenburg, 1995, 829, 830 zu Gunsten eines Streithelfers verfängt nicht, weil der Antragsgegner im Gegensatz zu einem Streithelfer (vgl. § 67 ZPO am Ende) seine Interessen völlig selbständig wahrnehmen kann, also nicht auf den Vortrag der Hauptpartei Rücksicht nehmen muß. Somit können die Ansprüche der Antragstellerin gegenüber den einzelnen Antragsgegnern ein sehr unterschiedliches Schicksal haben. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Antragstellerin jeweils eine besondere Überlegungsfrist einzuräumen, ob sie gegen den einzelnen Antragsgegner Klage erheben will oder nicht.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher der Beschluß des Landgerichts H insoweit aufzuheben, als der Antragstellerin die dem Antragsgegner Ziff. 4 entstandenen Kosten des Beweisverfahrens auferlegt worden sind. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat der Antragsgegner Ziff. 4 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück