Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 13 W 29/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 I
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung, mit welcher sich eine Partei gegen die Anordnung einer Begutachtung zur Überprüfung ihrer Prozessfähigkeit wendet, ist ebensowenig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wie die Anordnung der Begutachtung selbst.
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 29/06

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Richter am Oberlandesgericht Wetzel Richter am Oberlandesgericht Andelfinger Richterin am Oberlandesgericht Gaa

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. Dezember 2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 08. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Mit Beschluss vom 07. November 2005 hat das Landgericht angeordnet, dass die Prozessfähigkeit der Beklagten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu klären ist. Gegen diese Anordnung wandte sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung vom 02. Dezember 2005. Mit Beschluss vom 08. Dezember 2005 wies das Landgericht die Gegenvorstellung der Beklagten zurück und lehnte eine Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 07. November 2005 ab. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Eine einschlägige gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde gibt es nicht. Ebenso wenig liegt eine durch Beschwerde anfechtbare Entscheidung vor, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das Landgericht die Gegenvorstellung der Beklagten vom 02.12.2005 dadurch zurückgewiesen, dass es seinen Beschluss vom 07.11.2005 nicht abgeändert bzw. nicht aufgehoben hat. Das ist jedoch keine Zurückweisung eines Gesuchs im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts vom 07.11.2005 beruht nicht auf einem Parteiantrag. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO die Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und nicht nur auf Antrag zu überprüfen. Dies geschieht im Wege des Freibeweises. Eine unmittelbare Überprüfung der zu Grunde liegenden Anordnungen findet nicht statt. Überprüft werden kann lediglich die Entscheidung des Gerichts zur Prozessfähigkeit im End- oder Zwischenurteil im Rahmen der Berufung gegen das Urteil, nicht aber die Anordnung der Beweiserhebung zur Überprüfung der Prozessfähigkeit (vgl. zum Ganzen Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rn. 31 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Nr. 1811 KV-GKG).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück