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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: 13 W 48/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 51 I | |
BGB § 185 I |
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 13 W 48/03
vom 17.10.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Räumung und Herausgabe
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Andelfinger - als Einzelrichter -
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: bis 2.500,00 €
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Klägers und die von ihm vorgelegte Urkunde vom 22.7.2002 rechtfertigen es nicht, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Ausweislich der Urkunde "überträgt die E. M. M. GmbH & Co. KG die Prozeßführungsbefugnis für etwaige Streitigkeiten aus den Mietverträgen mit Herrn P. O. H. auf Herrn M. M.". Das bedeutet, dass der Kläger das Recht erhalten hat, Prozesse mit dem Beklagten im eigenen Namen zu führen. Von der Prozessführungsbefugnis, die nur die Frage betrifft, wer ein Recht prozessual geltend machen kann, ist die Sachbefugnis, nämlich die Frage, wem das geltend gemachte Recht (hier der Räumungs- und Herausgabeanspruch) materiell zusteht, zu unterscheiden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 51 Rn. 20 und 39). Die Sachbefugnis wurde dem Kläger nicht übertragen. Er sollte, wie es schon in der Überschrift der Urkunde heißt, in Prozessstandschaft tätig werden können. Ebenso wenig wurde er ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB), Herausgabe der Mieträume an sich zu verlangen. So lautete aber der Klagantrag, der deshalb keinen Erfolg gehabt hätte. Der Kläger hätte auf Herausgabe an die E: M. M. GmbH & Co. KG klagen müssen. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von dem vom Bundesgerichtshof am 12. Juli 1985 entschiedenen (vgl. NJW-RR 1986, 158). Dort hatte die Klägerin zulässigerweise Herausgabe an sich selbst verlangt, weil sie nicht nur zur Prozessführung, sondern auch dazu ermächtigt worden war. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Weder aus der vorgelegten Urkunde vom 22.7.2002 über die "Aktive gewillkürte Prozeßstandschaft" noch aus dem Sachvortrag des Klägers ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür. Im Gegenteil, der Kläger trägt in seiner Beschwerdebegründung vom 13.10.2003 vor, dass im Verfahren 2 O 477/02 des Landgerichts Heilbronn, in welchem der Kläger den Beklagten wegen rückständiger Mietnebenkosten verklagte, eine "Inkassozession vom 25.07.2002" vorgelegt worden sei. Eine Inkassozession ist weitgehender als die Übertragung der Prozessführungsbefugnis, denn sie beinhaltet das Recht, Zahlung an sich zu verlangen. Dem Kläger wurde die Forderung zur Einziehung abgetreten. Eine entsprechende Ermächtigung, Herausgabe an sich zu verlangen, behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig ergibt sie sich aus den vorgelegten Unterlagen. Seine Klage auf Räumung und Herausgabe an sich hätte also keinen Erfolg gehabt, weshalb die Entscheidung des Landgerichts richtig ist. Es entsprach unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, gemäß § 91 a ZPO nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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