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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 13 W 54/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB §§ 516 ff. |
Oberlandesgericht Stuttgart - 13. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 13 W 54/06
vom 23. August 2006
In Sachen
wegen Forderung
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eberle, Richter am Oberlandesgericht Wetzel und Richter am Oberlandesgericht Andelfinger
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Heilbronn vom 13.7.2006 - 8 O 165/2006 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt xxx beigeordnet.
Der Beklagte hat keine Raten an die Landeskasse zu zahlen.
Tatbestand:
Der Beklagte hat sich vor der Eheschließung mit der Klägerin durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet, dort aufgeführte Hausratsgegenstände und Schmuckstücke anzuschaffen. Ob und in welchem Umfang er dieser Verpflichtung nach der Eheschließung nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Nach Trennung der Parteien begehrt die Klägerin nunmehr Wertersatz. Das Landgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für ihre entsprechende Klage gewährt. Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte für seine Verteidigung Prozeßkostenhilfe begehrt. Das Landgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind gegeben. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Dabei kann dahinstehen, ob das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erheblich ist. Die Erfolgsaussicht rechtfertigt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits aus erheblichen Bedenken des Senates gegen die Schlüssigkeit der Klage.
1.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich im Januar 1999 noch vor seiner Eheschließung mit ihr durch schriftlichen Vertrag verpflichtet, die dort aufgeführten Hausratsgegenstände und Schmuckstücke anzuschaffen. Der Beklagte bestreitet dies nicht.
2.
Bei dieser Vereinbarung zwischen den Parteien handelt es sich nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht um eine Brautgabe, die im deutschsprachigen Raum bisweilen auch ungenau als Morgengabe bezeichnet wird.
Die Brautgabe ist ein von den Ehegatten vereinbarter Vermögenswert, den der Ehemann bei Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur freien Verfügung zu zahlen hat. Als Brautgabe wird meistens ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt. Es kann aber auch die Übergabe von Sachen vereinbart werden (Wurmnest, Die Brautgabe im Bürgerlichen Recht. FamRZ 2005, Seite 1878). Diese Brautgabe kann von der Ehefrau auch nach der Scheidung eingefordert werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, Seite 623).
Die Brautgabe ist heute ein wesentlicher Bestandteil der religiösen Eheschließung, nicht aber deren Wirksamkeitsvoraussetzung (Wurmnest aaO). Insoweit fehlt es der vorliegenden Vereinbarung schon am notwendigen zeitlichen Bezug zur religiösen Eheschließung. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Vereinbarung bereits vor der zivilrechtlichen Eheschließung abgeschlossen worden. Die religiöse Eheschließung ist den Parteien gem. Art. 110 tZGB jedoch erst nach Eingehen der Zivilehe möglich (OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.7.2006 - 17 UF 118/06 - nicht veröffentlicht).
Auch inhaltlich spricht nichts für das Vorliegen eines Brautgeldversprechens, denn die Vereinbarung weist keine der wesentlichen und typischen Bestimmungen eines derartigen Versprechens auf, aus denen sich durch Auslegung ableiten ließe, daß die Frau dem Mann gegen Zahlung einer Brautgabe vermacht wird.
Zudem spricht die Bezeichnung der Vereinbarung als "Aussteuerurkunde" und deren Inhalt gegen eine Brautgabevereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung im vorliegenden Fall sind überwiegend Haushaltsgeräte und Möbel zur Ausstattung der ehelichen Wohnung. Damit erfüllt aber die Vereinbarung nicht den Zweck eines Brautgabeversprechens, der sich im wesentlichen in der finanziellen Absicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach der Scheidung der Ehe erschöpft, weshalb der übliche Kerngehalt des Brautgabeversprechens üblicherweise auch in einer Zahlungsverpflichtung des Mannes ohne materielle Gegenleistung besteht.
Schließlich mangelt es der Urkunde auch an dem religiösen Bezug, den ein Brautgabeversprechen üblicherweise aufweist. Inhalt und Bezeichnung der Urkunde sprechen lediglich für die Beimessung einer profanen vermögensrechtlichen Wirkung.
3.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Vereinbarung der Parteien auszulegen. Danach kommt ein Schenkungsversprechen des Beklagten an die Klägerin in Betracht. Aufgrund des Wortlauts "Aussteuerurkunde für Frau x" und aufgrund des Sinn und Zwecks der Vereinbarung, insbesondere angesichts der Schmuckgegenstände, ist davon auszugehen, daß es sich um Hochzeitsgeschenke des Beklagten an die Klägerin handeln sollte, die nach Anschaffung durch den Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin übergehen sollten (LG Tübingen, NJW-RR 1992, Seite 1095).
Mangels entsprechenden Tatsachenvortrages der Parteien kann der Senat nicht beurteilen, ob auf das Schenkungsversprechen deutsches oder türkisches Recht anzuwenden ist. Dies kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben.
Das Schenkungsversprechen des Beklagten ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Es fehlt an der Form des § 518 BGB.
Ob das Schenkungsversprechen nach türkischem Recht formgültig ist, kann offen bleiben. Der Beklagte hat sich zur Schenkung von Hausratsgegenständen, Möbeln und Schmuck verpflichtet. Allein dies kann die Klägerin gegebenenfalls verlangen. Zur Leistung von Wertersatz im Falle der Trennung, zu der sich das Landgericht im angefochtenen Beschluß nicht geäußert hat, ist der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Zwar behauptet die Klägerin eine derartige mündliche Abrede anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung. Die Urkunde enthält jedoch keine derartige Regelung. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Urkunde. Die Klägerin kann diesen Anscheinsbeweis nur dadurch erschüttern, daß sie besondere Umstände darlegt und beweist, weshalb diese mündliche Abrede keinen Eingang in die Vertragsurkunde gefunden hat. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Angesichts dieser Sachlage ist dem Beweisantritt der Klägerin durch Vernehmung der Zeugen Aydogan, Gökce, Ibrahim Öztürk und Yeter Öztürk nicht nachzukommen.
Wertersatz unter dem Gesichtspunkt des nach türkischem Recht wirksamen, jedoch nicht erfüllten (Schenkungs-)Vertrages könnte die Klägerin deshalb nicht verlangen, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag den Beklagten bisher nicht zur Erfüllung des ursprünglichen Schenkungsversprechens aufgefordert hat. Wertersatz unter dem Gesichtspunkt des nach türkischem Recht wirksamen Schenkungsvertrages, dessen Geschäftsgrundlage infolge der Ehescheidung gestört ist, könnte sie im Wege der Anpassung ebenfalls nicht verlangen, weil Anlaß für das Schenkungsversprechen die Eheschließung der Parteien war und damit der Zweck des Schenkungsversprechens erfüllt war.
Ende der Entscheidung
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