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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 14 U 24/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 705 |
2. Wird der Kündigende zur Beschlussfassung über solche Folgeentscheidungen leichtfertig oder absichtlich nicht eingeladen, sind die ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse nichtig, weil der mit dem Einladungserfordernis bezweckte Dispositionsschutz verletzt ist und zudem - hier - nach dem Gesellschaftsvertrag die Beschlussfähigkeit nur bei ordnungsgemäßer Einladung gegeben ist.
Oberlandesgericht Stuttgart 14. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 14 U 24/06
Verkündet am 01. August 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses u.a.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 04. Juli 2007 unter Mitwirkung von
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Oberlandesgericht Dr. Singer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2006 - Az. 9 O 495/05 - wird zurückgewiesen.
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert: 8.000 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Umsetzung eines Liquidationsbeschlusses gefasst worden sind.
1.
Die Beklagte ist eine Publikumsgesellschaft, die zum Zweck der Errichtung, Verwaltung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist (Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1989, K 5, Bl. 17). Neben einer Vielzahl weiterer Anleger ist auch der Kläger der Beklagten mit einer Einlage von 70000 DM über einen mit umfangreichen Vollmachten ausgestatteten Treuhänder beigetreten. Wie viele andere Gesellschafter ließ auch der Kläger die Mitgliedschaft fristlos kündigen, weil der Beitritt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei (Anwaltsschreiben vom 27.07.2005, K2, Bl. 13). Die Geschäftsführerin der Beklagten, die Fa. XY. Gesellschaft mbH & Co. Geschäftsführungs KG (im folgenden: XY.), wies diesen Kündigungsgrund zurück, nahm aber eine wirksame ordentliche Kündigung an. Sie lud die übrigen Gesellschafter, die keine Kündigung erklärt hatten, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 20.09.2005 ein. Dort wurde entsprechend der Vorlage der XY. die Liquidation der Beklagten beschlossen, die XY. zur Liquidatorin bestellt und deren Kompetenzen mit Vollmachten sowie Vergütung geregelt (wegen des genauen Wortlauts wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung, K 6, Bl. 30, sowie auf den nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag Nr. 1 Bezug genommen). Nach diesen Protokollen waren für die jeweilige Stimmenmehrheit die von der XY. abgegebenen Stimmen anderer Gesellschafter maßgebend, die sie teils aufgrund ausdrücklich erteilter Stimmrechtsvollmachten, teils unter Berufung auf entsprechende Vollmachtsklauseln im Gesellschaftsvertrag vertrat.
Der Kläger hat den Beschluss über die Liquidation als solche akzeptiert, aber mit der Klage die Nichtigkeit der Folgebeschlüsse geltend gemacht. Diese seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die kündigenden Gesellschafter nicht zu der Versammlung eingeladen worden seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine erneute Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über diese Punkte einzuberufen.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.09.2005 insoweit nichtig ist, als beschlossen wurde, dass "in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag die XY. Gesellschaft mbH & Co. Geschäftsführungs KG zum Liquidator bestellt wird. Der Liquidator wird beauftragt und bevollmächtigt, in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag den Immobilienbesitz bestmöglichst zu verwerten, auch unter Einschaltung von Maklern zu üblichen Provisionen. Führen diese Verkaufsmaßnahmen nicht in angemessener Zeit zu einem Verkaufserfolg, wird der Liquidator beauftragt und bevollmächtigt, die Teilungsversteigerung durchzuführen. Das Honorar des Liquidators bis zum Abschluss der Liquidation beträgt 730 € pro Monat für die im Geschäftsführervertrag festgelegten Leistungen. Darüber hinaus gehende Leistungen im Zusammenhang mit der Liquidation werden auf Stundenbasis mit 85 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer abgerechnet. Die dem Geschäftsführer erteilten Vollmachten gelten für den Liquidator auch für dessen Tätigkeit fort."
2. Die Beklagte wird verurteilt, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung gemäß den Festsetzungen des Gesellschaftsvertrages, spätestens jedoch binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, einzuberufen. Tagesordnung der einzuberufenden Gesellschafterversammlung ist die Beschlussfassung über die Person des Liquidators und dessen Honorierung.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die XY. auch bei Nichtigkeit des Beschlusses Liquidatorin sei und der Beschluss ohnehin keinen regelnden Inhalt habe, sondern nur den Gesellschaftsvertrag wiederhole. Die kündigenden Gesellschafter seien zu Recht nicht eingeladen worden, weil sie nicht stimmberechtigt seien. Der behauptete Einberufungsmangel sei auch für das Beschlussergebnis nicht kausal, weil der Kläger mit seinen Stimmen dieses nicht habe beinflussen können; ein Einfluss durch die Stimmen aller Kündigenden sei auch unrealistisch. Da die XY. bereits nach dem Vertrag Liquidatorin sei, bestehe auch kein Anspruch auf Wiederholung der Gesellschafterversammlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
2.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft dazu ihre erstinstanzlich vertretenen Standpunkte, die das Landgericht rechtsfehlerhaft beurteilt habe. Es fehle nicht nur am Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, zu Unrecht sei auch die Teilanfechtung des Gesellschafterbeschlusses für zulässig gehalten worden. Dieser sei auch nicht nichtig. Die kündigenden Gesellschafter seien nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Abstimmung über die Liquidation im Falle einer Kündigung berechtigt. Also bestehe auch kein Recht zur Abstimmung über Regelungen, die sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Das Landgericht habe zu Unrecht ausgeführt, es sei nicht belegt, dass das Abstimmungsergebnis nicht auf einem Einberufungsmangel beruht habe; ein für diesen Fall angekündigter rechtlicher Hinweis sei nicht erfolgt. Angesichts der den Kündigenden zukommenden Stimmgewalt habe die Zwei-Drittel-Mehrheit, die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Bestellung eines anderen Liquidators erforderlich sei, nicht erreicht werden können.
Schon aus diesen Gründen sei die Beklagte auch zu Unrecht zur Wiederholung der Versammlung verpflichtet worden. Diese Verpflichtung bestehe auch deshalb nicht, weil es bei unterstellter Nichtigkeit der Beschlüsse an einer Regelungslücke fehle, es bleibe dann bei der vertraglichen Regelung, dass die XY. Liquidatorin sei, und bei der üblichen Vergütung für einen Liquidator. Das Landgericht könne sich auch nicht über die vertraglichen Voraussetzungen für das Verlangen der Gesellschafter nach der Einberufung einer Versammlung hinwegsetzen.
Die Beklagte beantragt :
Das am 14.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zum Aktenzeichen 9 O 495/05 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Die Teilanfechtung sei zulässig. Mit den angefochtenen Beschlussteilen werde nicht nur der Gesellschaftsvertrag wiederholt, sondern zugleich geregelt, dass kein anderer Liquidator bestellt werde. Dazu hätten die kündigenden Gesellschafter eingeladen werden müssen. Auf die Ursächlichkeit dieses Mangels für das Beschlussergebnis komme es nach der richtigen Ansicht des Landgerichts nicht an, weil diese Gesellschafter absichtlich nicht eingeladen worden seien. Infolge der Nichtigkeit sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Einberufung einer Versammlung über die fraglichen Beschlussgegenstände entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 29.06.2006 (Bl. 113) und ihren Schriftsatz vom 02.07.2007 (Bl. 156) sowie die Berufungserwiderung des Klägers vom 28.02.2007 (Bl. 137) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage aus zutreffenden Gründen stattgegeben.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, dass sich der Antrag Nr. 1, wie er zuletzt beim Landgericht gestellt worden ist, auf Teile des in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses beschränkt. Das Landgericht hat diese Frage im Rahmen der Begründetheit geprüft, dort in Zusammenhang mit der Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich gegen die Klage daraus jedenfalls nicht. Selbst wenn ein einheitlicher Beschluss anzunehmen wäre und die Nichtigkeit eines Teils nach § 139 BGB die Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt nach sich ziehen würde, was eine materielle Frage ist, wäre es zulässig, die Klage auf den Teil zu beschränken. Das ist selbst für die Anfechtungsklage bei Kapitalgesellschaften akzeptiert (vgl. Scholz/K.Schmidt, GmbHG, § 45 Rn. 42, 168; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 78 f) und muss erst recht für die Feststellungsklage bei Personengesellschaften gelten. Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann auch auf die Feststellung eines Teil eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Entscheidet das Gericht, dass der streitgegenständliche Teil des Beschlusses nichtig ist, dann bleibt die dafür unerhebliche Frage, ob davon der Rest des Beschlusses erfasst wird, offen (vgl. K. Schmidt und Zöllner a.a.O.).
b)
Dem Feststellungsantrag Nr. 1 fehlt nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil die streitgegenständlichen Beschlüsse, wie die Beklagte meint, nur den Inhalt des Gesellschaftsvertrags wiederholen. Abgesehen davon, dass dies tatsächlich nicht zutrifft (s.u.), kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht darauf an. Es ist eine Frage der Auslegung und damit der Begründetheit, ob ein Gesellschafterbeschluss, der sich ganz oder teilweise mit Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags deckt, nur deklaratorischen Charakter hat oder ob die Gesellschafter damit Differenzen über Auslegung oder Anwendbarkeit des Gesellschaftsvertrags beilegen oder verhindern wollten. Für das Rechtsschutzbedürfnis genügt es in dem Fall, dass eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung in Beschlussform herbeigeführt wurde und dass ein Gesellschafter, der den Standpunkt vertritt, dieser Beschluss verstoße gegen Vertrag oder Gesetz, dagegen gerichtlich vorgehen kann (vgl. BGH ZIP 2003, 116 zur GmbH und zur KG im Revisionsurteil gegen die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung OLG München vom 20.12.2000 - 7 U 2722/00). Denn die Zulässigkeit der Klage kann nicht von ihrer Begründetheit abhängen (BGH a.a.O.).
Das gilt auch hier, obwohl es anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht um die verbindliche Auslegung einer Satzungsregelung durch die Gesellschafterversammlung bei offen zutage liegendem Streit um diese Auslegung geht. Die streitgegenständlichen Beschlussteile enthalten auf den ersten Blick lediglich satzungswiederholende Regelungen (Bestellung Liquidator), weitere Teile, die in der Satzung keine wörtliche Entsprechung finden, sondern sich allenfalls durch Auslegung als Satzungs- oder gar Gesetzesinhalt herleiten lassen (Modalitäten der Liquidation) und schließlich auch Teile, die in der Satzung nicht geregelt sind (Vergütung des Liquidators). Deshalb können die Beschlussteile insgesamt der Rechtsmäßigkeitskontrolle unterzogen werden.
c)
Auch für den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, eine neue Versammlung einzuberufen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht.
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht folgt aus der zu § 50 GmbHG vertretenen h.M. für den vorliegenden, gegen eine Publikums-Personengesellschaft gerichteten Klageanspruch nichts.
Es ist schon zweifelhaft, ob das für ein Einberufungsverlangen, wie es der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vorsieht und um das es hier letztlich gar nicht geht, gelten könnte. § 3 Nr. 2 letzter Satz Halbsatz 2 des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass der Geschäftsführer auf Verlangen unter den dort weiter genannten Voraussetzungen eine Versammlung einzuberufen hat. Ein eigenes Einberufungsrecht ist dort nicht vorgesehen. Darin unterscheidet sich die Rechtslage bei der Beklagten, die sich für die Vorbereitung und Durchführung einer gesetzlich bei der Personengesellschaft nicht vorgesehenen Gesellschafterversammlung alleine aus der vertraglichen Regelung ergibt, von derjenigen einer GmbH. Für die GmbH ist in § 50 Abs. 3 GmbHG ein Recht der Gesellschafter geregelt, die Versammlung selbst einzuberufen, wenn dem Verlangen keine Folge geleistet wird. Ob sich daraus mit der h.M. Bedenken gegen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage eines GmbH-Gesellschafters auf Erfüllung der Einberufungspflicht ergeben (Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 50 Rn. 29 m.w.N.; a.A. mit beachtlichen Gründen Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 50 Rn. 11; Michalski/Römermann, GmbHG, § 50 Rn. 91) bedarf keiner Entscheidung. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine solche Regelung.
Sind die Rechtsfolgen für den Fall, dass der Geschäftsführer ein Einberufungsverlangen übergeht, nicht geregelt, kann zwar § 50 Abs. 3 GmbHG analog heranzuziehen sein (BGHZ 102, 172). Daraus kann aber für die Publikums-Personengesellschaft mit einer Vielzahl von Gesellschaftern nicht geschlossen werden, es fehle deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Einberufung einer Versammlung.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Durchsetzung eines Anspruchs fehlt nur ganz ausnahmsweise, wenn die Klage objektiv sinnlos ist, insbesondere dann, wenn der Rechtssuchende auf einfacherem Weg einen Titel erlangen oder sonst sein Ziel erreichen kann (Zöller/Greger, ZPO, vor § 253 Rn. 18 ff). Das lässt sich für die GmbH unter Umständen deshalb annehmen, weil hier das Gesetz von dem Modell einer personalistisch strukturierten Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern ausgeht, die sich untereinander namentlich kennen. Insofern dient die Bestimmung des § 50 Abs. 3 GmbHG letztlich dem Schutz der Gesellschafter, die eine Versammlung wollen, und ihrem Interesse an einer beschleunigten Einberufung der Versammlung: sie kommen schneller zum Ziel, wenn sie die ihnen namentlich bekannten Mitgesellschafter selber einladen als wenn sie die Gesellschaft gerichtlich auf Vornahme der Einladung in Anspruch nehmen (auch in dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich zwar nach dem Vertragswerk um eine Publikums-Gesellschaft, die aber nur wenige Gesellschaft hatte).
Das ist bei der Publikums-Personengesellschaft, die eine Vielzahl von Gesellschaftern hat, umgekehrt mit der Folge, dass sich der Schutz in sein Gegenteil verkehren würde. Die Mitgesellschafter oder jedenfalls deren Adressen, die für die Einladungsschreiben nach § 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erforderlich sind, sind den einzelnen Gesellschaftern im Regelfall nicht bekannt. Sie können nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich erst bei der Geschäftsführung nach den Namen der Mitgesellschafter erkundigen müssen, um dann selbst zu einer Versammlung einzuladen. Kommt die Geschäftsführung schon einem berechtigten Einladungsverlangen nicht nach, dann wird sie im Zweifel auch die Namen der Mitgesellschafter zum Zwecke der Einladung nicht freiwillig mitteilen, so dass sie darauf gerichtlich in Anspruch genommen werden müsste. Damit wäre kein Rechtsstreit vermieden, sondern die Sache verkompliziert und verzögert. Das ist nicht der Sinn der vertraglichen Regelung, die eine eindeutige Verpflichtung der Geschäftsführung der Beklagten enthält, dem Verlangen nachzukommen.
Im Aktienrecht ist das vergleichbare Problem dadurch gelöst, dass die eine Einberufung verlangenden Aktionäre durch das Gericht ermächtigt werden können, eine Hautversammlung einzuberufen (§ 122 Abs. 3 AktG). Das ist bei der Aktiengesellschaft deshalb möglich, weil die Einberufung durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 121 Abs. 3 AktG erfolgt; dazu bedarf es also gerade nicht der Namen und Anschriften der Mitaktionäre. Vergleichbar effektiver Rechtsschutz kann im Fall der Publikums-Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter durch persönliche Anschreiben einzuladen sind, nur durch eine Klage gegen die Gesellschaft, deren Geschäftsführer als Organ zur Durchführung der Einladung verpflichtet ist, erreicht werden.
All das gilt erst recht, wenn es wie hier nicht um eine Anwendung der vertraglichen Einberufungsvorschrift, sondern darum geht, dass die Beklagte bereits aufgrund ihres vorausgegangenen Tuns kraft der sie treffenden gesellschafterlichen Treuepflicht die Versammlung zu wiederholen hat. Hier wäre es zusätzlich treuwidrig, wenn die Beklagte, deren Geschäftsführung durch ihr Verhalten die Notwendigkeit einer neuen Versammlung begründet hat, die Gesellschafter darauf verweisen würde, sie müssten eine solche Versammlung selbst einberufen.
2.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag auch zu Recht stattgegeben.
Die umstrittenen Beschlussteile sind bereits deshalb nichtig, weil die Gesellschafter nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sind, so dass diese nach dem Gesellschaftsvertrag nicht beschlussfähig war.
a)
Der Gesellschaftsvertrag bestimmt in § 3 Nr. 4 ausdrücklich, dass Beschlussfähigkeit dann vorliegt, wenn die Gesellschafterversammlung aufgrund einer ordnungsgemäßen Einladung durchgeführt wird.
Die Einladung war nicht ordnungsgemäß. Die kündigenden Gesellschafter waren zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Die alleinige Entscheidungskompetenz der nicht kündigenden Gesellschafter nach § 9 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist auf die Entscheidung über die Liquidation im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter beschränkt. Wird nach dieser Bestimmung die Liquidation beschlossen, so scheiden die Kündigenden nicht aus, weil dann die Fortsetzungsklausel nicht greift, sondern es bleibt bei der Grundregel, dass die Gesellschaft infolge der Kündigung aufgelöst wird (§§ 723 ff BGB). Damit wandelt sich die werbende Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft um, an der alle Gesellschafter, auch die Kündigenden beteiligt bleiben. Nur ihnen in ihrer Gesamtheit steht die Befugnis zu, nach § 8 Nr. 3 letzter Satz einen anderen Liquidator zu bestimmen. Dasselbe gilt für sonstige Beschlussfassungen zur Liquidation, etwa über die Vergütung des Liquidators oder über bestimmte Vorgaben oder Spielräume für die Liquidation selbst, für welche die allgemeinen Bestimmungen über die Gesellschafterbeschlüsse nach § 3 des Gesellschaftsvertrags gelten.
Weil somit die Einladung nicht ordnungsgemäß war, war die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig. Die von ihr gefassten Folgebeschlüsse zur Liquidation sind deshalb nichtig.
b)
Die Nichtigkeit folgt auch unabhängig von der fehlenden Beschlussfähigkeit aus dem Einladungsfehler selbst. Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung führen im Recht der Personengesellschaft dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser "Dispositionsschutz" verletzt, liegt im Grundsatz ein zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor (BGH WM 1995, 701, 706).
Bei Publikumsgesellschaften gilt dies eingeschränkt. Werden hier Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung versehentlich nicht eingeladen, dann führt das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Beschlusses, sondern nur dann, wenn der fehlende Gesellschafter kraft Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre oder wenn das Fehlen der nicht eingeladenen Gesellschafter unter keinen Umständen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben kann (BGH NJW 1987, 1262, 1263; WM 1983, 1407, 1408). Ist ein Gesellschafter dagegen absichtlich nicht eingeladen worden, weil die einladende Geschäftsführung insoweit einen falschen Rechtsstandpunkt vertreten hat, dann gilt dasselbe nur, wenn es Gründe gibt, die diesen Irrtum entschuldigen; dafür genügt es wiederum nicht, wenn sich der Einladende der richtigen Ansicht leichtfertig verschließt (vgl. BGH WM 1983, 1407, 1408).
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger und die übrigen kündigenden Gesellschafter nicht versehentlich, sondern absichtlich nicht eingeladen wurden. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Es wurde auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht etwa übersehen, dass es zusätzlich zu den Eingeladenen weitere Gesellschafter gab, die hätten eingeladen werden müssen. Vielmehr wollte die Beklagte die kündigenden Gesellschafter bewusst nicht einladen. Dem lag möglicherweise ein Rechtsirrtum zugrunde. Jedenfalls handelte es sich aber nicht um einen zu entschuldigenden Irrtum, sondern ein zumindest leichtfertiges, wenn nicht gar absichtliches Verkennen der Kompetenzregeln des Gesellschaftsvertrags. Denn es war unstreitig das Ziel des Liquidationsbeschlusses, die Kündigenden nicht gegen Erhalt einer Abfindung ausscheiden zu lassen, sondern sie als den übrigen Gesellschaftern hinsichtlich der Abwicklungsfolgen gleichstehende Mitgesellschafter in der Liquidationsgesellschaft zu behalten. Es musste deshalb geradezu ins Auge springen, dass diese Mitgesellschafter auch dieselben Rechte haben müssen und ihnen die Teilnahme an allen dem eigentlichen Liquidationsbeschluss nachfolgenden Beschlussfassungen ermöglicht werden muss.
c)
Auf den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkt, dass der Einladungsmangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis gehabt haben könnte, kommt es, weil nicht bloß versehentlich nicht alle Gesellschafter eingeladen wurden, nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an.
Es ist im Übrigen aber zweifelhaft, ob eine ordnungsgemäß Einladung unter keinen Umständen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die kündigenden Gesellschafter mit der nach dem Vertrag vorgeschriebenen Mehrheit einen anderen Liquidator hätten wählen können. Entscheidungserheblich ist alleine, ob es ausgeschlossen ist, dass die gefassten Beschlüsse so nicht zustande gekommen wären. Bei der Feststellung der in diesem Zusammenhang relevanten Mehrheitsverhältnisse könnten etwaige Stimmen, für die die XY. eine Stimmrechtsvertretung in Anspruch nahm, nicht gezählt werden, weil deren Ausübung bei einer Beschlussfassung über die Einsetzung der bevollmächtigten XY. als Liquidatorin und über deren Kompetenzen und Honorierung wegen des Verbots des Selbstkontrahierens nach dem Rechtsgedanken des § 181 BGB nicht möglich ist. Eine Befreiung davon ist nicht generell im Gesellschaftsvertrag sondern allenfalls ausdrücklich und im Einzelfall möglich (vgl. BGHZ 51, 209; 112, 339). Es trifft allerdings zu, dass es für die erforderlichen Mehrheiten nach dem Gesellschaftsvertrag auf die abgegebenen Stimmen ankommt. Dabei wäre aber weiter zu berücksichtigen, dass bei einer vollständigen Einladung auch der kündigenden Gesellschafter diese die Chance gehabt hätten, alternative Beschlussvorschläge zur Abstimmung zu stellen und mit Argumenten zu begründen, die Mitgesellschafter, die zuvor nicht persönlich teilgenommen hatten, zur persönlichen Wahrnehmung ihres Teilnahme- und Stimmrechts hätten bewegen können. Deshalb dürfte offen sein, zu welchem Ergebnis eine ordnungsgemäße vollständige Einladung geführt hätte.
d)
An der Beschlussnichtigkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der jeweilige Beschlussinhalt schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt oder weil die nicht eingeladenen oder anwesenden Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht hätten zustimmen müssen. Auf den Gesichtspunkt einer Zustimmungspflicht kraft Treuepflicht kommt es schon wegen der fehlenden Beschlussfähigkeit und auch dem Fehlen eines nur versehentlichen Einladungsfehlers nicht an. Diese Überlegungen greifen auch sonst nicht durch, weil der Beschluss, soweit er Regelungen des Gesellschaftsvertrags wiederholt, jedenfalls Bestätigungscharakter hat und weil er darüber hinaus Pflichten und Rechte des Liquidators regelt, die sich nicht oder nicht eindeutig aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
aa) Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Liquidator der Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt. Es trifft also zu, dass die XY. auch dann Liquidatorin wäre, wenn dies nicht beschlossen worden wäre. Dennoch ist deshalb der Beschluss nicht gegenstandslos und auch nicht unanfechtbar. Offensichtlich wollte die XY. über eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung etwaige Zweifel an ihrer Stellung ausräumen oder spätere Diskussionen verhindern. Der Beschluss erhält damit den Charakter einer Bestätigung als Rechtfertigung für die spätere Tätigkeit der XY.. Dafür fehlte der Gesellschafterversammlung mangels Beschlussfähigkeit die Kompetenz.
bb) Dasselbe gilt für die weiteren Entscheidungen über den Auftrag und die Vollmacht zur bestmöglichen Verwertung samt den im letzten Absatz des Beschlusses noch einmal enthaltenen Bestätigungen der seither erteilten Vollmachten, auch wenn sich diese Befugnisse schon aus der Funktion eines Liquidators ergeben.
Verknüpft ist die Entscheidung in diesem Punkt außerdem mit konkreten Ermächtigungen zur Beauftragung eines Maklers und zur Durchführung einer Zwangsversteigerung, die so nicht zwingend sind. Eine Zwangsversteigerung ist bei einer Gesellschafterauseinandersetzung im Regelfall - abweichend vom Wortlaut der §§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 Satz 2 BGB - sogar ausgeschlossen (MünchKomm-BGB/Ulmer, § 733 Rn. 23 m.w.N.). Insoweit trifft der Beschluss eine eigenständige Regelung. Unabhängig davon könnte die Arbeit des Liquidators von einem Gesellschafter jedenfalls im Nachhinein als nicht sachgemäß bezweifelt werden. Dem wäre durch einen die Kompetenzen klärenden und auch bestätigenden Beschluss die Grundlage möglicherweise entzogen. Eine solche Klärung vor Beginn der Liquidation kann sinnvoll sein. Darüber beschließen kann nur eine beschlussfähige, durch ordnungsgemäße Einladung zustande gekommene Gesellschafterversammlung.
cc) Eine originäre Regelung trifft der Beschluss auch für das Honorar der Liquidatorin. Die einem Geschäftsführer gewährte Vergütung gilt nicht automatisch als Vergütung für den personenidentischen Liquidator weiter (MünchKomm-BGB/Ulmer § 730 Rn. 42; BGH WM 1967, 683, 84 f). Im Einzelfall kann es geboten sein, einem Liquidator dasselbe Honorar wie für die Geschäftsführung zu gewähren. Zwingend ist es nicht, weil der Liquidator eben nicht in erster Linie den laufenden Betrieb eines werbenden Unternehmens weiterführen, sondern zügig die Liquidation betreiben soll. Es kann deshalb Gründe dafür geben, das Honorar höher oder niedriger als das Geschäftsführergehalt anzusetzen. Was hier gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte dafür zunächst in einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung zu erörtern sind, die darüber zu beschließen hat. Daran ändert es auch nichts, wenn es zutrifft, dass in den Parallelfällen, in denen sich die Kanzlei der Klägervertreter zum Liquidator hat bestellen lassen, diesen von der Gesellschafterversammlung dieselbe Vergütung wie vormals der XY. genehmigt wurde.
3.
Begründet ist auch der Antrag, die Beklagte zur Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung zu verpflichten, die über die Person und die Honorierung des Liquidators entsprechend dem ursprünglichen Anliegen der Geschäftsführung entscheidet.
a)
Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag der XY. als Geschäftsführerin unabhängig von einer Beschlussfassung die Liquidatorenposition zukommt. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die XY. oder die Beklagte selbst eine zusätzliche Legitimation durch die Gesellschafterversammlung für erforderlich gehalten. Bereits das begründet nach Treu und Glauben die Verpflichtung, für eine wirksame Beschlussfassung zu sorgen und sich nicht, nachdem die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse wegen eines nicht zufälligen Einladungsfehlers feststeht, auf den Standpunkt zurück zu ziehen, die gesamte Beschlussfassung sei ohnehin entbehrlich. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet eine Beschlussfassung insbesondere auch im Hinblick auf die beabsichtigte Honorierung, da die Beklagte offenbar auf dem Standpunkt steht, dass ihr die bislang gezahlte Geschäftsführervergütung auch für die Liquidation ohne weiteres zustehe. Wie ausgeführt, ist dies im Ergebnis nicht ausgeschlossen, aber eine Frage der Willensbildung der Gesellschaft. Das hat ersichtlich auch die XY. so gesehen, die eine Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung für erforderlich gehalten hat.
Ob diese Verpflichtung auch daraus folgt, dass die Beschlussfassung über die Einsetzung der XY. als Liquidatorin zugleich eine Entscheidung beinhalte, dass kein anderer Liquidator werde, kann dahingestellt bleiben. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Verpflichtung kraft gesellschafterlicher Treuepflicht zugleich einen wichtigen Grund für ein Einberufungsverlangen darstellt, wie es der Gesellschaftsvertrag regelt, und ob die weiteren vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
b)
Dem Klageanspruch steht auch nicht entgegen, dass ein Einberufungsverlangen nicht einklagbar wäre. Aus den Gründen, die oben (1 c) zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses angeführt sind, folgt erst recht, dass bei berechtigtem Einberufungsverlangen ein klagbarer Anspruch gegen die Publikums-Personengesellschaft auf Durchführung der Einladung und der Versammlung besteht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Ansicht der Beklagten, die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse ohne regelnden Inhalt stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu, weil die streitgegenständlichen Beschlussteile nicht gegenstandslos sind, sondern teils bestätigend und im übrigen regelnd wirken; abgesehen davon weicht der Senat, wie ausgeführt, auch nicht von der genannten Entscheidung des BGH ab.
Ende der Entscheidung
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