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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 14 U 53/06
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art 12
BGB § 723 Abs. 3
BGB § 724
1. Die Bestimmung einer festen Laufzeit von 30 Jahren in einem Anwaltssozietätsvertrag ist unwirksam; an ihre Stelle tritt eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Laufzeit (Anschluss BGH, Urteil vom 18.09.2006 - II ZR 137/04).

2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Partner anlässlich von Vertragsänderungen die unwirksame Laufzeit mehrfach neu in Gang gesetzt haben; für den Beginn der angemessenen Laufzeit ist dann auf den zuletzt unter den Partnern vereinbarten Neubeginn einer festen Bindungsdauer abzustellen.


Oberlandesgericht Stuttgart 14. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 53/06

Verkündet am 16. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u.a.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung von

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Oberlandesgericht Dr. Singer

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.06.2006 - 21 O 337/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt,

a) dass die Beklagten durch das Kündigungsschreiben vom 03.02.2005 nicht zum 31.03.2005 als Partner aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind;

b) dass die Beklagten durch im Schriftsatz vom 14.07.2005 auf Seite 18 erklärte außerordentliche Kündigung weder zum 01.04.2005 noch zu einem späteren Termin (bis jetzt) als Partner aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind;

c) dass die Beklagten Ziff. 2 bis 4 durch die am 14.05.2005 erklärte Anfechtung (bis jetzt) nicht aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind;

d) dass die Beklagten durch die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 erklärte Kündigung (bis jetzt) nicht aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind;

e) dass die Beklagten (bis jetzt) noch Partner der Anwaltskanzlei X. sind.

2. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagten durch ihre Kündigungserklärung vom 03.02.2005 zum 31.12.2008 aus der Anwaltssozietät X. ausscheiden werden.

3. Im übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage der Beklagten sowie die Widerklage der Beklagten zu 3 abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert in beiden Instanzen: 1.500.000 €.

Gründe:

A.

Die Kläger zu 2 bis 18 und die Beklagten sind oder - so die Beklagten - waren Gesellschafter ("Partner") der Klägerin zu 1, einer Anwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unter den Parteien ist streitig, ob die Beklagten aus der Klägerin zu 1 durch die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung oder durch Anfechtung ausgeschieden sind und wie lange andernfalls die Laufzeit des Sozietätsvertrags andauert.

1.

Die Beklagten sind oder waren die im Büro der Sozietät in A. tätigen Partner, die Kläger zu 2 bis 18 sind die übrigen Partner an den Standorten B., C., D. und E.; während des Rechtsstreits ist der Kläger zu 3 altershalber durch ordentliche Kündigung zum 10.05.2006 ausgeschieden. Das Büro in A. befasst sich vor allem mit Beratung im Bereich Private Equity sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht mit Schwerpunkt Emission von Zertifikaten und Optionsscheinen. Es wurde im Jahr 1994 gegründet, vom Beklagten zu 1, der seit 1.1.1988 Partner der Sozietät ist, von B. aus aufgebaut und zunächst von den seit 1994 bei der Sozietät angestellten Beklagten zu 2 und 3 geleitet, die später Partner wurden (Beklagter zu 2 zum 1.7.1997 und Beklagte zu 3 zum 1.1.1998 als sog. Juniorpartner, beide zum 1.7.2000 als Seniorpartner). Der Beklagte zu 1 ist im Jahr 2001 an das Büro A. gewechselt. Der Beklagte zu 4 kam 1998 als Angestellter hinzu und wurde zum 1.1.2002 Junior- und zum 1.7.2004 Seniorpartner bzw. - seit dem Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2003 (unten 2.) so bezeichnet - Partner der Stufe I.

2.

Die 1976 gegründete Sozietät führte im Jahr 1988 für die Gewinnverteilung unter den Partnern ein Punkte-System ein (sog. Lockstep). Eine feste Laufzeit des Vertrags war auf 30 Jahre festgelegt. In den folgenden Jahren wurden mehrfach Junior- und Seniorpartner aufgenommen; in vier dieser Fälle wurde die Laufzeit auf einen Zeitpunkt verlängert, der 30 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung lag. Zweimal, zuletzt am 12.11.2003 (s.u.) wurde der Vertrag neu gefasst; auch dabei wurde die Laufzeit in gleicher Weise verlängert.

Zuletzt wurde der Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2003 neu unterzeichnet (Anl. K 1, Bl. I 21). Er enthält in § 9 die folgenden Regelungen zur Gewinnverteilung:

§ 9

Gewinn- und Verlustverteilung

(1) Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Partner jeweils mit dem Prozentsatz beteiligt, der dem Verhältnis der von ihnen erreichten Punktzahl zur erreichten Gesamtpunktzahl aller Partner entspricht. Für die Punktzahlen gilt folgendes:

(a) Der erreichbare Höchststand beträgt 125 Punkte. Die zum 01.01.2004 von den Partnern erreichten Punktzahlen ergeben sich aus Anlage 2 zu diesem Sozietätsvertrag Diese Anlage wird jeweils bei Änderungen des Standes der Punktzahlen fortgeschrieben.

(b) Soweit Partner noch nicht den Höchststand von 125 Punkten erreicht haben, erhöhen sich die vorgenannten Punktzahlen zum 01. Januar eines jeden auf den 01. Januar 2004 folgenden Jahres um jeweils weitere fünf Punkte bis zu einem Höchststand von 125 Punkten.

(c) (gegenstandslos)

(d) (gegenstandslos)

(e) (gegenstandslos)

(f) Scheidet einer der Partner aus der Sozietät aus, so entfallen die von ihm erreichten Punkte ersatzlos.

(2) Vorweg erhalten die Partner eine Verzinsung ihrer festen und variablen Kapitalkonten in Höhe des Zinssatzes, der dem von der Sozietät für ihre Festgelder erzielten Durchschnittszinssatzes eines Geschäftsjahres entspricht.

(3) Vom verbleibenden Gewinn (Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben - Ausgaben einschließlich etwaiger garantierter Vorweggewinne und Verzinsungen von Guthaben von Partnern Stufe III (vgl nachstehend § 11 Abs. 4) und einschließlich etwaiger Gewinnbeteiligungen der angestellten Anwälte wobei angestellte Anwälte in diesem Sinne auch "schuldrechtliche" Partner und Anwälte, die den Status von freien Mitarbeitern haben, sind, sofern es sich nicht um Partner Stufe III (§ 11 Abs. 4) handelt - der Sozietät) erhalten die Partner den Prozentsatz, der dem Verhältnis der von ihnen erreichten Punktzahl zur erreichten Gesamtpunktzahl aller Partner entspricht Die so errechneten Prozentsätze ergeben sich mit Wirkung zum 01.01.2004 aus Anlage 3 zu diesem Sozietätsvertrag. Diese Anlage wird jeweils bei Änderung des Verhältnisses der Punktzahlen fortgeschrieben.

(4) Am Verlust der Gesellschaft nehmen die Partner entsprechend ihrer in vorstehendem Abs. (3) genannten Beteiligung am Gewinn teil.

(5) Sollten Partner, die ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen, der Auffassung sein, dass hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung eine von vorstehend Abs. (1), (3) und (4) abweichende Regelung getroffen werden sollte, so sind alle Partner verpflichtet, über das Ob und gegebenenfalls das Wie einer solchen Neuregelung zu verhandeln, Die Einführung einer etwaigen solchen Neuregelung bedarf, wie jede andere Vertragsänderung, der Zustimmung aller Partner.

(6) Fehlende Einzahlungen auf den festen und Minusstände auf den variablen Kapitalkonten - ohne Zustimmung der Partner ohnehin nicht zulässig - sind der Sozietät mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dies gilt jedoch nicht für solche Einzahlungen, die den Partnern gestundet wurden.

(7) Die Kosten der Kraftfahrzeuge sowie sonstige Sonderbetriebsausgaben der Partner werden von ihnen allein getragen. Der Sozietät fallen jedoch die Kilometerpauschalen nach der BRAGO oder aber die den Mandanten weiterberechneten höheren Pauschalen zur Last.

(8) (gegenstandslos)

(9) (gegenstandslos)

(10) Werden angestellte Anwälte - wobei angestellte Anwälte in diesem Sinn auch "schuldrechtliche" Partner und Anwälte, die den Status von freien Mitarbeitern haben, sind - am Ergebnis nur eines der Büros der Sozietät beteiligt, so gilt folgendes: Die Ermittlung des Gewinns bzw. Verlustes des betreffenden Büros erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Sozietätsvertrages. Dabei werden sämtliche, dieses Büro betreffende personellen und sachlichen Kosten einschließlich etwaiger Gewinnbeteiligungen der für dieses Büro angestellten Anwälte - wobei angestellte Anwälte in diesem Sinn wiederum auch "schuldrechtliche" Partner und Anwälte, die den Status von freien Mitarbeitern haben, sind -, ferner die Kosten aller die Koordination der Sozietät und des betreffenden Büros betreffenden Dienstreisen und Aufwendungen, darüber hinaus die das entsprechende Büro betreffenden Abschreibungen, ferner die Verzinsung der festen und variablen Kapitalkonten der in diesem Büro tätigen Anwälte und schießlich ein Pauschalsatz in Höhe von 2,5 % des Umsatzes dieses Büros als "Aufwandsentschädigung" für Verwaltungsarbeiten, die von der Sozietät für dieses Büro erbracht werden, diesem Büro belastet. Unberührt hiervon bleibt die Berücksichtigung all dieser Ausgaben, Aufwendungen und Abschreibungen bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlustes der Sozietät insgesamt.

Die bisherigen Partnerstufen Senior- und Juniorpartner wurden seit dem Vertrag vom 12.11.2003 als Partnerstufen I und II bezeichnet und außerdem wurde eine weitere Partnerstufe III eingeführt (vgl. i.e. Präambel und § 11). In § 11 sind die Partnerstufen näher definiert. Danach gilt der Sozietätsvertrag für die Partner Stufe I und mit gewissen Modalitäten für Partner Stufe II (Abs. 1 bis 4). Partner Stufe III sind in Abs. 4 als aufgrund eines Partnerschaftsvertrags tätige Anwälte definiert, mit denen neben einem festen Gehalt oder Honorar eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart ist. Keine Partner Stufe III sind solche für die Sozietät tätigen Anwälte, mit denen neben oder statt eines Fixums eine Beteiligung an Gewinn und Verlust einzelner Niederlassungen oder an von ihnen eingebrachtem oder vermitteltem Honorarvolumen vereinbart ist. Für die Partner Stufe III gilt grundsätzlich nicht der Sozietätsvertrag, das Rechtsverhältnis zur Sozietät ist in gesonderten Verträgen geregelt.

Zur Dauer des Vertrags ist in § 21 Abs. 1 bestimmt, dass der Vertrag mit Wirkung zum 1.1.2004 in Kraft tritt und eine feste Laufzeit bis 01.01.2034 hat. Nach Abs. 2 ist eine Kündigung vor diesem Zeitablauf, abgesehen von einem Sonderkündigungsrecht von Partnern der Stufe II nach § 11 Abs. 3 f, nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Abs. 3 ff enhalten weitere Regelungen zum Ausscheiden bei Berufungsunfähigkeit, Tod, Eintritt in den Ruhestand, Kündigung oder Ausschluss aus der Sozietät.

Wegen der Einzelheiten des Sozietätsvertrags im übrigen wird auf Anl. K 1, Bl. 38, Bezug genommen.

Dieser Vertrag wurde von den damaligen Partnern, unter ihnen die Beklagten, unterzeichnet. Der Kläger zu 18 ist mit Schreiben vom 15.11.2004, das von sämtlichen 20 Partnern auf der Partnerversammlung vom 16.11.2004 unterzeichnet worden ist, zu den Bedingungen des dem Schreiben beigefügten Sozietätsvertrags und mit dem Vorbehalt einer Neuregelung, Kürzung oder Beseitigung des im Sozietatsvertrag vereinbarten Ruhegehalts als Partner Stufe II mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgenommen worden (Anl. K 18, Bl. II 138).

Die in § 9 (1) lit (a) und (3) genannten Anlagen 2 und 3 haben im Jahr 2004 aufgrund der jeweiligen Punktzahlen die folgenden Beteiligungsquoten für die Kläger ergeben.

 Januar bis Juni 2004Juli bis Dezember 2004
Beklagter zu 17,25 %7,45 %
Beklagter zu 23,72 %3,83 %
Beklagte zu 33,72 %3,83 %
Beklagter zu 42,32 %2,52 %
Zusammen17,01 %17,64 %

Nach der Fortschreibung zum 1.1.2005 (Bl. I 46 f) weisen die Anlagen 2 und 3 für die Kläger folgende Punktzahlen und Beteiligungsquoten aus.

 PunktzahlenBeteiligungsquoten
Beklagter zu 1125,007,21 %
Beklagter zu 269,253,99 %
Beklagte zu 369,253,99 %
Beklagter zu 445,002,60 %
Zusammen 17,79 %

3.

Die Beklagten beantragten Anfang November 2004 für die Partnerversammlung vom 16.11.2004 die Beschlussfassung über eine Vertragsänderung, mit der eine Kappungsgrenze für einen Gewinntransfer eines Standorts zugunsten der übrigen Standorte eingeführt werden sollte. Mit Gewinntransfer meinen die Beklagten den Teil des Gewinns, der an einem Standort über das hinaus erwirtschaftet wird, was den an diesem Standort tätigen Partnern aufgrund ihrer Gewinnquote als Anteil am Gesamtgewinn der Sozietät zusteht. Anlass für den Antrag war ein nach den Ausführungen der Beklagten für 2004 zu erwartender Gewinntransfer vom A. Standort, der sich per 30.09.2004 schon auf ca. ... € belaufe. Der Vorschlag richtete sich auf eine Vertragsänderung dahingehend, dass der Gewinntransfer jeweils auf einen Betrag in Höhe des Anteils des Standorts am Gesamtgewinn begrenzt werden und der überschießende Betrag den Partnern an diesem Standort verbleiben sollte. Für das Geschäftsjahr 2004 beantragten sie eine Sondergewinnausschüttung nach diesen Grundsätzen (siehe i.e. Schreiben der Beklagten vom 1.11.2004, Anl. K 7, Bl. I 38). In der Partnerversammlung vom 16.11.2004 wurde der Vorschlag gegen die Stimmen der Beklagten abgelehnt, aber die Bereitschaft erklärt, über eine Sondergewinnverteilung für 2004 an die antragstellenden Partner zu verhandeln und zu beschließen und auch eine Änderung des Sozietätsvertrags zu erwägen (Protokoll Anl. B 8, Bl. I 95). Nachdem sich die Beklagten unter dem 26.11.2004 zum Verlauf dieser Versammlung geäußert hatten (Anl. B 9, Bl. I 96) und ein Gegenvorschlag mit einem Bonusmodell (Anl. K 8, Bl. I 38) vorgelegt wurde, nahmen die Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2005 auch hierzu Stellung und boten eine Variante ihres Vorschlags mit einer festen Kappungsgrenze von ... € für den jährlichen Gewinntransfer vor - auf dieser Grundlage ergebe sich für 2004 bei einem Gewinntransfer von ca. ... Mio. € eine Sondergewinnausschüttung für die Beklagten von ... Mio. € (Anl. B 10, Bl. I 97). Auch in der Partnerversammlung vom 24.01.2005, in der die anderen Partner den Beklagten zuletzt einen Bonus für 2004 in Höhe von ... € anboten, kam es zu keiner Einigung über eine Änderung der Gewinnverteilung (Protokolle in der Akte des Parallelverfahrens 14 U 9/06 in Anl. B 4 und B 5, Bl. I 148 ff, 154 ff).

4.

Die Beklagten erklärten mehrfach die Kündigung des Sozietätsvertrags.

a)

Die Beklagten kündigten mit Schreiben vom 03.02.2005 (Anl. K 2, Bl. I 38) den Gesellschaftsvertrag fristlos mit Wirkung zum Ablauf des 31.03.2005, weil ihnen die Fortsetzung des Sozietätsvertrags nicht zumutbar sei, nachdem die wegen Änderung der Geschäftsgrundlage und aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht gebotene Anpassung der Gewinnverteilung von den Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden sei. Hilfsweise erklärten sie die ordentliche Kündigung zum selben Zeitpunkt; die Laufzeitregelung im Sozietätsvertrag sei wegen eines Verstoßes nach § 723 Abs. 2 BGB unwirksam.

b)

Die Beklagten zu 2 bis 4 erklärten außerdem mit Telefax vom 14.02.2005 die Anfechtung ihres Beitritts zur Sozietät wegen arglistiger Täuschung, weil sie im Juli bzw. August 2004 Kenntnis vom Inhalt eines Pensionsgutachtens der K. GmbH für betriebliche Altersversorgung vom 23.12.1999 erhalten hätten; darauf werde die Kündigung vom 03.02.2005 auch gestützt (Anl. K 10, Bl. 38). Dies bezieht sich auf den "Aktenvermerk" der K. GmbH vom 23.12.1999 über die "Pensionslasten der Sozietät X.", auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anl. B 21, Bl. 107).

c)

Daraufhin wurde den Beklagten auf Antrag der Sozietät und der übrigen Partner vom 21.02.2005 durch einstweilige Verfügung untersagt, ihre Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät auszuüben und Ergebnisse ihrer Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät zu vereinnahmen; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.03.2005, 21 O 102/05 (Anl. K 12, Bl. I 38), und des Senats vom 26.10.2005, 14 U 33/05 (Anl. K 16, Bl. II 136), Bezug genommen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren erklärten die Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2005 (S. 18, Beiakte 14 U 33/05, Bl. II 211), die außerordentliche Kündigung zum 01.04.2005 werde im Wege des Nachschiebens auf den Kündigungsgrund gestützt bzw. im Hinblick darauf erneut vorsorglich erklärt, dass der Partner Dr. ... in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.02.2005 (Anl. ASt 4 in der Beiakte 14 U 33/05), falsch behauptet habe, die Beklagten hätten das Honorar von ... € aus der Beratung des Verkaufs der XYZ-Gruppe im "normalen Geschäftsgang" noch 2003 abrechnen können und die Abrechnung willkürlich in das Jahr 2004 "verschoben".

d)

Die Beklagten erklärten schließlich im Schriftsatz vom 07.06.2006, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts eingegangen und den Klägervertretern direkt zugestellt worden ist, erneut hilfsweise und höchstvorsorglich die außerordentliche Kündigung, weil die Kläger zu den erwogenen Vergleichsverhandlungen nur bei Erfüllung ihrer Maximalforderungen bereit gewesen seien und bekräftigt hätten, dass die aus Sicht der Beklagten für das Jahr 2004 gebotene Vertragsanpassung nicht in Frage komme (Bl. II 249 ff).

5. a)

Die Kläger haben ausgeführt, die Beklagten seien nicht aufgrund ihrer Kündigungserklärungen ausgeschieden. Der Sozietätsvertrag sei nicht ordentlich kündbar, weil er eine bestimmte Laufzeit habe, die bis 01.01.2034 wirksam vereinbart sei, jedenfalls aber bei Unwirksamkeit der Laufzeitregelung im Wege der geltungserhaltenden Reduktion eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren ab 01.01.2004 anzunehmen sei.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liege nicht vor. Das Verlangen der Beklagten nach einer Änderung der Gewinnverteilungsregelung ab 2004 sei nicht berechtigt gewesen. Die Gewinnverteilung nach dem Lockstep-System stelle bewusst und ausschließlich auf die von der Anciennität abhängigen Punktzahlen ab. Die Beiträge einzelner Partner zum Sozietätsgewinn seien dafür irrelevant und ihr Ausgleich über die Gewinnverteilung sei auch nicht Geschäftsgrundlage der Lockstep-Vereinbarung. Der Vortrag zur Äquivalenzstörung sei auch deshalb unschlüssig, weil nicht vorgetragen sei, wie sich die Umsatz- und Gewinnbeiträge der Beklagten je einzeln entwickelt hätten und inwieweit seit Abschluss des Sozietätsvertrags am 23.11.2003 bis zum Anpassungsverlangen der Beklagten eine maßgebliche Veränderung dieser Beiträge eingetreten sei.

Die Anfechtung der Beklagten zu 2 bis 4 sei unbegründet, weil sie nicht arglistig getäuscht worden seien; der Aktenvermerk K. zeige keine zusätzlichen Belastungen über die vertraglichen Verpflichtungen zu Pensionszahlungen an ausgeschiedene Sozietätsmitglieder auf, sondern befasse sich mit der Höhe und der steuerlichen Behandlung etwaiger Versicherungsprämien. Außerdem hätten die Beklagten in Kenntnis des Gutachtens mit der Aufnahme des Partners ... (Kläger zu 18) am 15.11.2004 den Sozietätsvertrag bestätigt, wodurch eine Anfechtung ausgeschlossen sei.

Die Kläger zu 1 bis 18 haben beantragt,

1. Den Beklagten wird bis zum Ablauf einer angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Frist, jedoch mindestens bis zum 31. Dezember 2013, untersagt, ihre Anwaltstätigkeit außerhalb der Anwaltskanzlei X. auszuüben und Ergebnisse ihrer Anwaltstätigkeit außerhalb der Anwaltskanzlei X. zu vereinnahmen.

2. Den Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Kläger zu 2 bis 18 haben außerdem beantragt,

3. Es wird festgestellt,

a) dass die Beklagten durch das Kündigungsschreiben vom 03.02.2005 nicht zum 31.03.2005 als Partner aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind;

b) dass die Beklagten durch die im Schriftsatz vom 14.07.2005 auf Seite 18 erklärte außerordentliche Kündigung weder zum 01. April 2005 noch zu einem späteren Termin als Partner aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind;

c) dass die von den Beklagten Ziffer 2 bis 4 am 14.02.2005 erklärte Anfechtung des Sozietätsvertrags der Anwaltskanzlei X. unwirksam ist;

d) dass die Beklagten noch Partner der Anwaltskanzlei X. sind.

b) Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte zu 3 hat außerdem widerklagend dieselben Feststellungsanträge gestellt, die sie nun mit der Berufung weiterverfolgt (s.u.).

Die Beklagten haben dazu ihre Ansicht vorgetragen, die 30-jährige Laufzeit des Sozietätsvertrags sei sittenwidrig und auch als Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion sei nicht möglich. Die regelmäßig notwendig werdende, mit hohem Prozess- und Kostenrisiko verbundene gerichtliche Klärung einer kürzeren Laufzeit bedeute im Ergebnis eine Vertragsstrafe. Denkbare Bindungsfristen seien aber jedenfalls abgelaufen.

Eine ordentliche Kündigung durch das Schreiben vom 31.03.2005 sei durch die Laufzeitregelung auch nicht ausgeschlossen, weil diese Regelung bei Aufnahme neuer Partner regelmäßig verlängert worden und deshalb nicht ernst gemeint gewesen sei, was wegen der ständigen Verlängerungspraxis der Partner in konkludenter Abänderung der Laufzeitregelung zu einer Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit geführt habe.

Der Sozietätsvertrag sei auch wirksam fristlos gekündigt, weil sich die übrigen Partner der Anpassung der Gewinnverteilungsregelung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage pflichtwidrig verweigert hätten, die wegen der seit Jahren eingetretenen Gewinntransfers des A. Büros an die übrigen Standorte in Millionenhöhe, einer sich verstärkenden und unumkehrbaren Entwicklung, geboten gewesen sei. Das Lockstep-System stehe dem nicht entgegen. Die Sozietät sei davon selbst in der Vergangenheit durch Vereinbarungen mit Partnern über standortbezogene Gewinnbeteiligungen oder Sondergewinnausschüttungen abgewichen. Die Umsatz- und Akquisitionsleistung spiele für die Aufnahme eines Partners eine entscheidende Rolle. Andere Sozietäten vergleichbaren Zuschnitts in Deutschland hätten Lockstep-Vereinbarungen getroffen, die ein so erhebliches Auseinanderdriften der Beiträge der Partner und ihrer Gewinnanteile verhinderten, und sie ermöglichten zudem ein kurzfristiges Ausscheiden innerhalb von wenigen Monaten, womit die Konsequenz aus einer unangemessen gewordenen Beteiligungsquote nach dem Lockstep-System gezogen werden könne.

Den Beklagten zu 2 bis 4 sei das Pensionsgutachten K. bei Eintritt in die Sozietät arglistig vorenthalten worden, das die Pensionslasten als ernst zu nehmendes Hemmnis für die weitere Entwicklung der Sozietät nach innen und außen bewerte, was sich alleine aus den vertraglichen Regelungen über die Altersversorgung nicht erschließe. Die Unterzeichnung des Aufnahmevertrags mit dem Kläger zu 18 durch die Beklagten bedeute keine Bestätigung ihres Beitritts nach § 144 BGB.

Das Verhältnis der Parteien sei mittlerweile auch zerrüttet. Das belege insbesondere der (später dann zurückgezogene) Antrag des Klägers zu 5 vom 24.03.2005 (Anl. B 22, Bl. 108) für die Partnerversammlung vom 14.04.2005 betreffend betriebsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern des A. Büros wegen angeblicher Umsatzrückgänge im Januar und Februar 2005.

Die Beklagte zu 3 hat zur Widerklage vorgetragen, in Anbetracht der unwirksamen Laufzeitregelung des Sozietätsvertrags bestehe ein erhebliches Interesse an der Klärung der Laufzeit und/oder Kündigungsmodalitäten. Die Anträge der Kläger führten diese Klärung nicht herbei. Die Feststellungsanträge der Beklagten zu 3 zielten darauf ab, nicht nur die Rechtswirkungen der bereits erklärten ordentlichen Kündigung einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, sondern über Laufzeit und Kündigungsvoraussetzungen auch für die Zukunft Klarheit zu schaffen.

c)

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

6.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.06.2006 die mit dem Klageantrag Nr. 1 begehrte Untersagung bis 31.12.2008 und die mit dem Klageantrag Nr. 2 beantragte Androhung entsprechender Ordnungsmittel ausgesprochen. Es hat weiter die mit Klageantrag Nr. 3 begehrten Feststellungen getroffen, zum Antrag Nr. 3 mit dem Zusatz, dass die Beklagten "noch bis zum 31. Dezember 2008" Partner der Sozietät sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, ebenso die Widerklage, die es für unzulässig gehalten hat. In der Sache hat das Landgericht angenommen, dass die unwirksame Laufzeitregelung auf eine angemessene Laufzeit bis 31.12.2008 zurückzuführen sei und die Beklagten keine wirksame, ordentliche oder fristlose Kündigung des Sozietätsvertrag auf einen früheren Zeitpunkt ausgesprochen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

7.

Die Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts wechselseitig frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Sie stellen im Berufungsverfahren die folgenden Anträge.

a) Zur Berufung der Kläger:

Die Kläger beantragen (Bl. II 311 f):

Das Urteil des Landgerichts vom 21.06.2006 wird in Ziff. 1 sowie Ziff. 3 d und e wie folgt abgeändert:

1. Den Beklagten wird bis zum Ablauf einer angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Frist, jedoch mindestens bis zum 31. Dezember 2013, untersagt, ihre Anwaltstätigkeit außerhalb der Anwaltskanzlei X. auszuüben und Ergebnisse ihrer Anwaltstätigkeit außerhalb der Anwaltskanzlei X. zu vereinnahmen,

3. Es wird festgestellt,

d) dass die Beklagten durch die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 erklärte Kündigung nicht aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind (neuer Antrag in zweiter Instanz);

e) dass die Beklagten noch Partner der Anwaltskanzlei X. sind (entspricht dem erstinstanzlichen Antrag 3 d).

Sie ändern außerdem den erstinstanzlich erfolgreichen Antrag Nr. 3 c), gegen dessen Stattgabe sich die Berufung der Beklagten richtet (s.u.), wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 2 bis 4 durch die am 14.05.2005 erklärte Anfechtung nicht aus der Anwaltskanzlei X. ausgeschieden sind.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

b) Zur Berufung der Beklagten:

Die Beklagten beantragen (Bl. III 323, 416),

1) unter Abänderung des am 21.06.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 21 0 337/05 die Klage abzuweisen.

Hilfsweise dazu beantragen sie widerklagend (Bl. III 416),

festzustellen, dass die Beklagten durch ihre Kündigungserklärung vom 03.02.2005 zum 31.03.2005 aus der Anwaltssozietät X. ausgeschieden sind,

(bbb) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2006,

(ccc) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2007,

(ddd) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2008,

(eee) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2009,

(fff) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2010,

(ggg) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2011,

(hhh) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2012,

(iii) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2013,

(jjj) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2014,

(kkk) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2015,

(lll) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2016,

(mmm) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2017,

(nnn) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2018,

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(ppp) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2020,

(qqq) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2021,

(rrr) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2022,

(sss) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2023,

(ttt) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2024,

(uuu) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2025,

(vvv) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2026,

(www) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2027,

(xxx) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2028,

(yyy) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2029,

(zzz) weiter hilfsweise zum 01. Januar 2030.

Die Widerklägerin beantragt (Bl. III 323, 416),

2) unter Abänderung des am 21.06.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 21 0 337/05

a) festzustellen, dass der Sozietätsvertrag der Anwaltssozietät X. durch jeden Partner der Stufe I jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann;

b) hilfsweise:

festzustellen, dass der Sozietätsvertrag der Anwaltssozietät X. durch jeden Partner der Stufe I jederzeit mit einer Kündigungsfrist von (aa) drei Monaten, (bb) weiter hilfsweise: von sechs Monaten, (cc) weiter hilfsweise: von neun Monaten, (dd) weiter hilfsweise: von zwölf Monaten gekündigt werden kann;

c) hilfsweise:

(aa) festzustellen, dass der in § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Sozietätsvertrages der Anwaltssozietät X. vorgesehene Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum 01. Januar 2034 unwirksam ist und zu ersetzen ist durch einen rechtlich noch zulässigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum

(aaa) 01. Januar 2005,

(bbb) weiter hilfsweise: 01. Januar 2006,

(ccc) weiter hilfsweise: 01. Januar 2007,

(ddd) weiter hilfsweise: 01. Januar 2008,

(eee) weiter hilfsweise: 01. Januar 2009,

(fff) weiter hilfsweise: 01. Januar 2010,

(ggg) weiter hilfsweise: 01. Januar 2011,

(hhh) weiter hilfsweise: 01. Januar 2012,

(iii) weiter hilfsweise: 01. Januar 2013,

(jjj) weiter hilfsweise: 01. Januar 2014,

(kkk) weiter hilfsweise: 01. Januar 2015,

(lll) weiter hilfsweise: 01. Januar 2016,

(mmm) weiter hilfsweise: 01. Januar 2017,

(nnn) weiter hilfsweise: 01. Januar 2018,

(ooo) weiter hilfsweise: 01. Januar 2019,

(ppp) weiter hilfsweise: 01. Januar 2020,

(qqq) weiter hilfsweise: 01. Januar 2021,

(rrr) weiter hilfsweise: 01. Januar 2022,

(sss) weiter hilfsweise: 01. Januar 2023,

(ttt) weiter hilfsweise: 01. Januar 2024,

(uuu) weiter hilfsweise: 01. Januar 2025,

(vvv) weiter hilfsweise: 01. Januar 2026,

(www) weiter hilfsweise: 01. Januar 2027,

(xxx) weiter hilfsweise: 01. Januar 2028,

(yyy) weiter hilfsweise: 01. Januar 2029,

(zzz) weiter hilfsweise: 01. Januar 2030;

(bb) festzustellen, dass nach Ablauf eines gem. Ziff. 2) c) (aa) maßgeblichen Zeitraums, in welchem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, eine zusätzliche Kündigungsfrist nicht einzuhalten ist, hilfsweise eine zusätzliche Kündigungsfrist von

(aaa) 3 Monaten,

(bbb) weiter hilfsweise: von 6 Monaten,

(ccc) weiter hilfsweise: von 9 Monaten,

(ddd) weiter hilfsweise: von 12 Monaten einzuhalten ist.

Die Kläger halten den neuen Hilfswiderklageantrag für nicht sachdienlich und beantragen die Zurückweisung der Widerklage sowie der Berufung der Beklagten (Bl. III 417).

8. a)

Die Kläger meinen, dass das Landgericht die angemessene Laufzeit zu Unrecht auf nur 5 Jahre festgelegt habe. Sie haben in der Berufungsbegründung zunächst den Standpunkt vertreten, die 30-Jährige Laufzeit sei wirksam; nach der zwischenzeitlichen Entscheidung des BGH vom 18.09.2006 (NJW 2007, 295) sei aber zumindest eine deutlich über 10 Jahre dauernde Laufzeit angemessen.

Auch die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende angemessene Grundlaufzeit des Sozietätsvertrags der Parteien betrage mindestens 10 Jahre. Die Parteien hätten ersichtlich eine möglichst lange Bindung gewollt, die im Hinblick auf das Lockstep-System und die vereinbarten Ruhegeldansprüche Elemente eines Generationenvertrags hätten; die Kläger hätten sich auch immer an den Vertrag gehalten und auf seinen Bestand vertraut. Das Landgericht habe zu Unrecht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass nach zehn Jahren die besten und ertragsreichsten Jahre eines Anwaltslebens vorbei seien. Für das vom Landgericht anerkannte Anliegen eines Anwalts, eine einschneidende Veränderung seines Berufslebens vorzunehmen, stehe die außerordentliche Kündigung zur Verfügung, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Im anderen Fall müsse er sich an die eingegangene langfristige Verpflichtung halten. Auch Art. 12 GG diene nicht dazu, solche privatautonom eingegangenen Verpflichtungen auszuhebeln. Ein Ausnahmefall, wie ihn das Bundesverfassungsgericht insbesondere bei strukturell ungleichgewichtigen Verhandlungspositionen annehme, liege nicht vor.

Auch eine reduzierte Laufzeit beginne erst mit Inkrafttreten des Sozietätsvertrags vom 23.11.2003 am 01.01.2004, der wegen seiner zahlreichen inhaltlichen Änderungen und auch der Veränderung der personellen Zusammensetzung nicht als Einheit mit den vorherigen Verträgen betrachtet werden könne. Auch aus seiner Präambel ergebe sich, dass ein Neuabschluss gewollt gewesen sei.

Die bestrittene Behauptung der Beklagten, es habe eine stillschweigende Übereinkunft über eine Verlängerung des Laufzeit jeweils bei Eintritt eines neuen Partners gegeben, sei unschlüssig, wegen der Schriftformklausel wäre eine solche Übereinkunft auch unwirksam und der Vortrag ergebe auch keinen Sinn, weil die mit den Laufzeitvereinbarungen verfolgten Zwecke mit einer solchen Übereinkunft nicht hätten erzielt werden können.

Die neue Kündigung der Beklagten vom 07.07.2006 sei mit der - falschen - Behauptung einer fehlenden Verhandlungs- und Einigungsbereitschaft der Kläger nicht schlüssig begründet, weshalb die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt werde.

Die Widerklage habe das Landgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Sie sei auch unbegründet, weil die Beklagten kein jederzeitiges Kündigungsrecht hätten, sondern der Sozietätsvertrag mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2013 unkündbar sei.

b)

Die Beklagten halten ihre außerordentlichen Kündigungen weiterhin für berechtigt, weil die Kläger eine angemessene Anpassung des Sozietätsvertrags, wie sie dort auch in § 9 Abs. 5 vorgesehen sei, verweigert hätten. Die Konsequenzen aus der Kombination von langfristigem Kündigungsausschluss und der behaupteten Unabänderlichkeit der nur nach Anciennität steigenden Gewinnquoten selbst im Falle schwerwiegender Änderungen der wirtschaftlichen Leistungskraft der Partner seien für die Beklagten persönlich und wirtschaftlich unzumutbar. Sie stelle eine Knebelung (§ 138 ZPO) und unwirksame Kündigungsbeschränkung dar (§ 723 Abs. 3 BGB) und beeinträchtige die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG). Der Anspruch auf Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erfolgs der eingebrachten Arbeitskraft werde dann unabweisbar, wenn der Gesellschafter keine Möglichkeit habe, sich in zumutbarer Zeit mit zumutbarem Mitteleinsatz aus dem Gesellschaftsverhältnis zu lösen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der nach ihrer Ansicht gebotenen Berücksichtigung ihrer Leistungskraft nach der Geschäftsgrundlagenlehre oder aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht. Sie weisen ergänzend darauf hin, dass sich auch in 2006 wie in 2004 ein Gewinntransfer der Beklagten an die Kläger von ... € ergeben habe, der den B. Partnern zum ganz überwiegenden Teil als leistungsloses Einkommen zugeflossen sei.

Wirksam sei auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geworden. Die Unterzeichnung des Aufnahmevertrags mit dem Kläger zu 18 sei ohne Bestätigungswillen erfolgt, für dessen Vorliegen die Kläger nichts vorgetragen hätten.

Bei der Beurteilung der ordentlichen Kündigung zum 31.03.2005 habe das Landgericht verkannt, dass aufgrund der langjährigen Praxis der Vertragsverlängerung nicht mehr von einer bestimmten, ernst gemeinten Laufzeit auszugehen sei, sondern von einem Vertrag mit unbestimmter Dauer. Auch wenn entgegen dieser Ansicht die unwirksam vereinbarte Laufzeit im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf eine angemessene Zeit zu reduzieren sei, sei diese abgelaufen und die ordentliche Kündigung zum 01.04.2005 wirksam geworden, weil für die Beklagten nicht erst mit Wirksamwerden der Fassungsänderung vom 23.11.2003, die kein Neuabschluss gewesen sei, eine neue Laufzeit begonnen habe. Die zulässige Bindungsfrist berechne sich nach dem Eintritt in die Sozietät. Sie belaufe sich bei einer Sozietät in der Größenordnung der Sozietät der Parteien auf maximal ein Jahr. Pensionsregelungen seien dabei kein Kriterium, zumal nicht bei den Parteien im Hinblick auf die im Gutachten K. offenbarten "Deckungslücken". Die Chancen der Beklagten, auf Marktveränderungen reagieren zu können, dürften nicht beschnitten werden, die Änderungen auf dem Anwaltsmarkt seien dabei zu berücksichtigen. Keine andere der 30 bis 35 größten deutschen Sozietäten in Deutschland sehe eine Kündigungsfrist von mehr als als einem Jahr vor, meist seien nur 6-monatige Kündigungsfristen vereinbart, was auch in den namhaften Vertragshandbüchern so vorgesehen sei.

Im übrigen sei das Beharren der Kläger auf dem Einhalten einer sozietätsvertraglichen Bindung selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn es zum Zeitpunkt der Kündigungserklärungen noch berechtigt gewesen wäre. Die Kläger hätten keine schützenswerten Interessen an der Einhaltung einer Bindungsfrist, es gehe ihnen ausschließlich um das materielle Interesse am Fortbestand der jährlichen Gewinntransfers. Dabei werde von den Klägern in Kauf genommen, dass der von den Beklagten aufgebaute Geschäftsbetrieb in A. massiv geschädigt werde. Die Beklagten verweisen darauf, dass interessierte Mitarbeiter nicht mehr als Partner gewonnen werden könnten, und sie tragen zu ihren Bemühungen um günstige Konditionen für das Mietverhältnis in A. und den Reaktionen der Kläger hierauf vor. Die Kläger hätten ihre durch die einstweilige Verfügung erlangte Rechtsposition auch dadurch rechtsmissbräuchlich ausgenutzt, dass sie sich einem berechtigten Verlangen nach einer marktgerechten Erhöhung der Gehälter der in A. angestellten Anwälte verweigert hätten.

Die Entscheidung des Landgerichts verstoße in Nr. 1 und 3 d des Tenors gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil eine Untersagung der Tätigkeit in der Sozietät und Feststellung ihres Fortbestands jeweils bis 31.12.2008 nicht beantragt gewesen sei. Der Klageantrag Nr. 1 sei zudem unbestimmt und deshalb unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die mit der Widerklage der Beklagten zu 3 gestellten Feststellungsanträge seien zulässig, weil damit keine abstrakte Rechtsfrage, sondern mit der nächsten Kündigungsmöglichkeit und der Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Beklagten noch Gesellschafter der Sozietät seien, das konkrete Rechtsverhältnis der Parteien geklärt werden solle.

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2007 tragen die Beklagten ergänzend und unter Bezugnahme auf ihren in Kopie beigefügten Schriftsatz vom selben Tag im Rechtsstreit 14 U 9/06 weiter zur Frage der Individualisierung des Vorbringens zur begehrten Anpassung der Gewinnverteilungsregelung vor. Außerdem wiederholen sie ihren Standpunkt, eine "Zwangssozietät" sei mit dem Berufsstand des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, der Berufsfreiheit und den Verpflichtungen gegenüber den Mandanten nicht zu vereinbaren. Diese hätten kein Vertrauen mehr gegenüber den Klägern, wozu in erster Instanz und im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgetragen worden sei. Auf das Verhältnis der Parteien sei die in der einschlägigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf angesetzte Mindestdauer nicht übertragbar, denn dort sei, anders als hier, die Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Düsseldorf und nachfolgend des BGH schon nicht mehr Mitglied der Sozietät gewesen. Das Verhalten der Kläger in der mündlichen Verhandlung habe bestätigt, dass es ihnen alleine um monetäre Interessen gehe; diese könnten nach der Entscheidung des BGH in einem gesonderten Verfahren gelöst werden. Eine jahrelange "Zwangssozietät" passe nicht zum deutschen Rechtssystem und zum gegenwärtigen Anwaltsmarkt. c)

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 13.09.2006, Bl. III 311 ff, und vom 14.03.2007, Bl. III 362 ff, sowie der Beklagten vom 25.09.2006, Bl. III 323 ff, vom 14.03.2007, Bl. III 379 ff, sowie - ihnen nachgelassen - vom 24.04.2007 (Bl. III 420 ff nebst Anlage) Bezug genommen.

9.

In einem weiteren Rechtsstreit machen die Beklagten gegenüber den übrigen Partnern einen erhöhten Gewinnanteil für das Jahr 2004 geltend. Die zunächst auf Schadensersatz wegen verweigerter Vertragsanpassung in Höhe von wenigstens ... € gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 20.10.2006 abgewiesen (10 O 110/05). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten (dort Kläger) hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen (14 U 9/06). Zuletzt waren die Feststellung der Nichtigkeit eines die Sondergewinnverteilung ablehenden Beschlusses sowie die Veurteilung der dortigen Beklagten zur Anberaumung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel der Beschlussfassung über eine Sondergewinnverteilung von wenigstens ... € Streitgegenstand.

B.

Die zulässigen Berufungen haben insofern keinen Erfolg, als das Landgericht in der Sache zu Recht angenommen hat, dass die Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder durch Zeitablauf noch durch fristlose oder ordentliche Kündigung ausgeschieden sind und dass ihre Kündigungserklärungen als ordentliche Kündigung erst zum 31.12.2008 wirksam werden (I.). Dem ist allerdings durch entsprechende Tenorierung, auch im Hinblick auf die teils geänderten oder erweiterten Klageanträge Rechnung zu tragen, insbesondere soweit das Landgericht mit seiner Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen ist - insoweit ist die Berufung der Beklagten/Widerkläger teilweise erfolgreich (II.).

I.

Ein Recht zur fristlosen Kündigung stand den Beklagten aus den von ihnen genannten Gründen nicht zu. Ebensowenig ist der Gesellschaftsvertrag als mit unbefristeter Dauer abgeschlossen anzusehen. Allerdings ist die Festlaufzeit von 30 Jahren nicht wirksam vereinbart. An ihre Stelle tritt eine wirksame Festlaufzeit, die im Ergebnis bis 31.12.2008 dauert. Auf diesen Zeitpunkt wird die Kündigungserklärung vom 03.02.2005 als ordentliche Kündigung wirksam, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat.

1. a)

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Vertrags kann sich nach der Rechtsprechung daraus ergeben, dass der andere Teil sich einer gebotenen Anpassung des Vertrags wegen geänderter Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB widersetzt (vgl. BGH NJW 1969, 233 zu einem Bauvertrag; kritisch und differenzierend Krebs in AnwKomm-BGB, § 313 Rn. 83 m.w.N. in Fn. 250).

Darauf können die Beklagten ihre Kündigung nicht stützen, weil es nicht pflichtwidrig war, dass die Kläger der Vertragsanpassung, wie sie die Beklagten verlangt haben, nicht zugestimmt haben. Zur Änderung der vertraglichen Gewinnverteilungsregel, wie sie die Beklagten verlangt haben, waren die übrigen Gesellschafter weder wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage noch aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht der Gesellschafter verpflichtet.

Das hat der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in dem Rechtsstreit 14 U 9/06 für die Gewinnanpassung zum Geschäftsjahr 2004 entschieden. Danach stellt die vertragliche Vereinbarung des Lockstep-Systems in der Ausgestaltung, die sie im Sozietätsvertrag der Parteien gefunden hat, für die Gewinnbeteiligungsquote ausschließlich auf die jeweilige Punktzahl ab, die sich nur in Abhängigkeit von der Dauer der Zugehörigkeit zur Sozietät ändert; zusätzliche Punkte oder Sondergewinnausschüttungen nach anderen Kriterien sind nicht vorgesehen. Insbesondere ist der Gewinnanteil nicht davon abhängig, welchen Anteil am Umsatz oder Ertrag der Gesamtsozietät der einzelne Gesellschafter erwirtschaftet, worin im übrigen nicht die gesellschaftsrechtliche Beitragsleistung der Partner liegt. Der Partner ist vielmehr verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Sozietät zur Verfügung zustellen. Mit der gleichmäßigen Einbringung der Arbeitskraft wird nicht zwangsläufig ein gleichmäßiger Anteil am Umsatz erwirtschaftet. Dieses vertragliche Konzept, auf das sich die Parteien in Kenntnis anderer Gestaltungsmöglichkeiten mehrfach eingelassen haben, zuletzt bei der Vertragsänderung im November 2003 und noch einmal bei der Aufnahme des Klägers zu 18 im Jahr 2004, schließt die Annahme grundsätzlich aus, es sei ohne weiteres Geschäftsgrundlage, dass die Gewinnbeteiligung langfristig gesehen dem Anteil des Gesellschafters an den erwirtschafteten Umsätzen oder Erträgen korrespondiert. All das gilt erst recht, wenn nicht auf die Anteile des Gesellschafters, sondern die anteilig auf den Standort entfallenden Werte abgestellt wird. Die Beklagten haben auch nicht schlüssig dargetan, dass sich die Parteien bei Abschluss des Sozietätsvertrags über die behauptete Geschäftsgrundlage einig gewesen seien. Ebensowenig folgt diese aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit in Einzelfällen standortbezogene Gewinnverteilungen vereinbart oder Sondergewinnausschüttungen beschlossen wurden. Abgesehen davon haben die Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern sich für jeden einzelnen von ihnen ein unzumutbare Änderung der Verhältnisse seit ihrem Beitritt oder ihrer letzten Unterzeichnung des Sozietätsvertrags ergeben haben soll; ein Anpassungsverlangen kann der einzelne Gesellschafter, nicht aber eine Gesamtheit von an einem Standort tätigen Gesellschaftern verlangen. Daran ändert es nichts, dass die Kläger nach ihrer Behauptung im Team arbeiten; das stimmt nach dem letzten Vorbringen im Schriftsatz vom 24.04.2007 zumindest für den Kläger zu 2 auch in der Sache nicht. Wegen der Einzelheiten dieser Erwägungen zum fehlenden Anpassungsanspruch wird auf die ausführlichen Gründe des Urteils im Verfahren 14 U 9/06, dort unter B. III., Bezug genommen (zur Zulässigkeit der Bezugnahme vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 313 Rn. 19 m.w.N.; die Kläger zu 2 bis 18, von denen die Kläger zu 4, 7 und 11 auch die Klägerin zu 1 vertreten, sowie die Beklagten sind auch am Parallelverfahren beteiligt).

Die dortigen Ausführungen gelten nicht nur für das Anpassungsverlangen zum Geschäftsjahr 2004, sondern auch für die von den Beklagten darüber hinaus begehrte Anpassung für die Folgejahre, unabhängig davon, dass sich die Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 fortgesetzt haben soll.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht der dort bereits behandelte, im vorliegenden Verfahren von den Beklagten noch einmal betonte Gesichtspunkt, dass die Kombination aus starrer Gewinnbeteiligung nach Quote und langfristigem Kündigungsausschluss eine besondere Belastung darstelle. Dem ist nicht durch eine Änderung der Gewinnverteilung Rechnung zu tragen, sondern durch eine Berücksichtigung bei der Frage nach der angemessenen Laufzeit. Denn die Parteien haben sich vertraglich auf das Gewinnverteilungssystem geeinigt und dieses durch die Unterzeichnung der Vertragsfassung vom 23.11.2003 zu einem Zeitpunkt noch einmal bestätigt, zu dem nach dem Beklagtenvortrag die Auseinanderentwicklung längst begonnen hatte. Dann kann allenfalls danach gefragt werden, für welchen Zeitraum sie an ihrer Mitgliedschaft unter den im übrigen akzeptierten Bedingungen festgehalten werden können.

§ 9 Abs. 5 des Sozietätsvertrags erlaubt keine andere Entscheidung. Nach Satz 1 dieser Regelung muss auf Antrag einer Dreiviertelmehrheit über eine vom Lockstep-System nach Abs. 1, 3 und 4 abweichende Gewinnverteilung verhandelt werden. Für die Beschlussfassung selbst ist nach Satz 2 Einstimmigkeit erforderlich. Mit diesen Regeln über das Verfahren bei Vertragsänderungen zur Gewinnverteilung sind materielle Aussagen nicht verbunden, insbesondere ergibt sich daraus nicht die von den Beklagten behauptete Geschäftsgrundlage.

b)

Die Beklagten zu 2 bis 4 können ihre Kündigung auch nicht darauf stützen, dass sie bei ihrem Beitritt als Seniorpartner bzw. Partner Stufe I arglistig getäuscht worden seien, weil ihnen das Pensionsgutachten, d.h. der "Aktenvermerk" der Fa. K. (Anl. B 21, Bl. I 107) vorenthalten wurde. Die Kläger bestreiten allerdings nicht, dass den Beklagten zu 2 bis 4 das Gutachten anlässlich ihres Beitritts nicht offen gelegt wurde. Ihre Einlassung, darin gehe es nur um die Versicherbarkeit und deren steuerliche Auswirkungen, trifft so nicht zu. In dem Aktenvermerk ist u.a. ausgeführt, dass die Sozietät nicht umhin komme, den wirtschaftlichen Umfang der Pensionslasten kurz- bis mittelfristig auf ein vertretbares Maß abzusenken und die Pensionsregelung auf neue Partner nicht mehr anzuwenden (S. 2), wobei allerdings die Haftung neuer Partner für die Altverbindlichkeiten bestehen bleiben sollte (S. 9 f unter "Leitlinien zur Behandlung von künftig eintretenden Partnern"). An anderer Stelle ist vom "Transparenzschock bei Individualisierung der Deckungslücken" die Rede, die sich beim Abschluss der erwogenen Rückdeckungsversicherungen ergebe. All das wäre einem neu eintretenden Partner, der sich 30 Jahre binden soll, zu offenbaren gewesen.

Das ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 bis 4 in unstreitiger Kenntnis dieses Aktenvermerks am 15.11.2004 mit der Aufnahme des Klägers 14 in die Sozietät den Sozietätsvertrag bestätigt haben, § 144 BGB. In der Aufnahmevereinbarung ist ausdrücklich ein Vorbehalt in Bezug auf die Änderung der Pensionsregelung enthalten, so dass das im Aktenvermerk behandelte Problem bewusst war. Angesichts dessen ist die Würdigung des Senats im Urteil vom 26.10.2005 (14 U 33/05, einstweiliges Verfügungsverfahren) weiterhin zutreffend, dass darin eine Bestätigung im Sinne von § 144 BGB liegt. Diese Regelung muss auch dann zumindest analog greifen, wenn ein Gesellschaftsvertrag wegen der Regeln zur fehlerhaften Gesellschaft nicht rückwirkend anfechtbar, sondern ex tunc kündbar ist; jedenfalls tritt unter denselben Umständen Verwirkung ein (§ 242 BGB). Im einzelnen wird auch insoweit auf die Ausführungen im o.g. Senatsurteil, S. 23 f verwiesen (hier Anl. K 16, Bl. II 126). Gegen diese Position, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung übernommen hat, bringen die Beklagten in der Berufungsbegründung nichts Durchgreifendes vor. Ihre Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast, der die Kläger nicht nachgekommen seien, gehen an der Sache vorbei, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt - die Unterzeichnung des Aufnahmevertrags mit dem Kläger zu 18 - unstreitig ist.

c)

Auch zum Kündigungsgrund der Zerrüttung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 26.10.2005 (14 U 33/05) geäußert, worauf wiederum Bezug zu nehmen ist (a.a.O. S. 19 ff unter c) und S. 21 f unter d)). Danach folgt weder aus einer angeblich falschen eidesstattlichen Versicherung von Dr. Y. noch aus dem jedenfalls rechtzeitig zurückgezogenen und auch nicht allen übrigen Partnern zurechenbaren Antrag des Dr. Z., Mitarbeitern in A. betriebsbedingt zu kündigen, dass das Gesellschaftsverhältnis in einem Maße zerrüttet ist, dass nur die sofortige Beendigung in Betracht kommt.

d)

Erst recht kann eine erneute fristlose Kündigung im Schriftsatz vom 07.06.2006 (Bl. II 249) nicht darauf gestützt werden, dass die Kläger nicht zu Vergleichsverhandlungen bereit seien, die einen Ausgleich für den Gewinntransfer in 2004 beinhalten. Wenn darauf kein Anspruch der Beklagten bestand, ist es auch nicht treu- oder pflichtwidrig, wenn die Kläger sich nicht in Vergleichsverhandlungen darüber einlassen. Abgesehen davon lässt sich schon grundsätzlich eine fristlose Kündigung nicht ohne weiteres darauf stützen, dass der andere Teil, mit dem man sich bereits in prozessualen Auseinandersetzungen befindet, nicht auf Vergleichsverhandlungen eingeht, möge eine vergleichsweise Einigung auch noch so sinnvoll sein. An wem es liegt, dass die Einigung nicht möglich war, ist deshalb nicht erheblich.

2.

Die Beklagten konnten auch nicht ordentlich zum 31.03.2005 kündigen, ihre Kündigung wird, wie das Landgericht richtig angenommen hat, erst mit Ablauf der angemessenen Mindestlaufzeit zum Jahresende 2008 wirksam.

a)

Weil die Parteien eine bestimmte Laufzeit des Vertrags vereinbart haben, ist die ordentliche Kündigung bis zu deren Ablauf ausgeschlossen, § 723 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

b)

Dem steht nicht entgegen, dass eine vereinbarte Laufzeit von 30 Jahren, wie die Parteien sie hier vereinbart haben, unwirksam ist (BGH NJW 2007, 295, 296 f unter Hinweis auf Art. 12 GG). An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung nur, wenn sich aus dem Vertrag kein Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Parteien eine langanhaltende Bindung wollten und nicht mit der Nichtigkeit der Regelung gerechnet haben. Liegen solche Anhaltspunkte, wie regelmäßig bei Vereinbarung einer Festlaufzeit, vor, ist der Vertrag anzupassen, indem die angemessene Laufzeit festgelegt wird (BGH a.a.O. S. 297 Tz. 21 f). In dieser geltungserhaltenden Reduktion liegt eine ergänzende Vertragssauslegung (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2005, 14 U 33/05, S. 8 unter aa) m.w.N.). Solche Anhaltspunkte gibt auch der Sozietätsvertrag der Parteien. Dass die Parteien eine möglichst lange Festlaufzeit wollten, folgt aus der mehrfachen Festlegung eines Endtermins im Zuge verschiedener Neuunterzeichnungen des Sozietätsvertrags ebenso wie aus dessen Regelungen etwa zum Lockstep-System und zur Pensionsregelung (Senatsurteil vom 26.10.2005, 14 U 33/05, S. 8 unter bb; vgl. auch BGH a.a.O.). Auch § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sozietätsvertrags verlangt, dass dem Anliegen der Parteien einer möglichst langen Bindung im Rahmen des noch Zulässigen Rechnung getragen wird.

c)

Eine unbestimmte Vertragsdauer ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien in ständiger Übung bei Aufnahme neuer Partner die Laufzeit verlängert haben und sich dabei, wie die Beklagten behaupten, - zumindest konkludent - darin einig gewesen sein sollen, dass diese Endtermine nicht ernst gemeint, sondern bei künftigen Partneraufnahmen wiederum zu verlängern waren. Es kann offen bleiben, ob eine entsprechende ständige Übung anzunehmen ist und davon nur Abstand genommen wurde, wenn die Laufzeit ohnehin gerade erst vor kurzem verlängert worden war, wie die Beklagten behaupten, oder ob es solche Verlängerungen nicht regelmäßig, sondern nur in einzelnen Fällen gab. Auch wenn eine ständige Übung vorgelegen haben sollte, war sie allenfalls darauf gerichtet, jeweils ein neues bestimmtes Laufzeitende festzulegen, nicht aber darauf, das Laufzeitende offen zu lassen. Das belegen insbesondere die von den Beklagten vorgelegten Aktenvermerke des Klägers zu 4 vom 04. und 08.02.1991 (Anl. B 14 f, Bl. 100 f), wonach rechtliche Bedenken bestanden, eine Laufzeit über 30 Jahre hinaus zu vereinbaren. Das bestätigt, dass eine lange Bindung, wie sie bei einer unbestimmten Vertragsdauer wegen der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit nicht bestehen würde, gewollt war. Also waren auch die jeweils neu bestimmten Endtermine ernstlich gewollt. Die Parteien haben nicht nur nicht damit gerechnet, dass anstelle der jeweiligen bestimmten Endtermine der Vertrag einem unbefristeten Vertrag mit der Folge der jederzeitigen Kündbarkeit nach § 724 Satz 1 BGB treten könnte (vgl. dazu auch BGH NJW 2007, 295, 297 Tz. 21), sonden sie wollten dies gerade ausschließen. Das lässt keinen Raum für die Annahme eines konkludent auf unbestimmte Zeit vereinbarten Gesellschaftsverhältnisses.

d)

Der Sozietätsvertrag ist erstmals zum 31.12.2008 kündbar.

aa) Im Ergebnis ist dem Landgericht darin zu folgen, dass eine Dauer von 5 Jahren angemessen ist und den beiderseitigen Interessen hinreichend Rechnung trägt.

Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2005, 288) und des BGH (NJW 2007, 295) lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass etwa 14 Jahre im Regelfall für eine Anwaltssozietät eine angemessene Dauer wären. In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall waren schlicht schon 14 Jahre abgelaufen, als die vom Kläger ausgesprochene Kündigung wirksam wurde. Eine längere Bindung war nach diesen Entscheidungen jedenfalls nicht mehr angemessen. Allerdings entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, dass eine Vertragsdauer von drei Jahren zuzüglich einer Kündigungsfrist von einem Jahr, insgesamt also von vier Jahren ohne weiteres und ohne dass es einer weiteren Prüfung im Einzelfall bedarf, angemessen ist und auch eine längere Dauer noch zulässig sein kann (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLGReport 1999, 39), was von der Würdigung der Umstände im Einzelfall abhängt (OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch Goette DStR 2007, 36). Dem schließt sich der Senat an.

Er hält hier auch die vom Landgericht mit fünf Jahren angesetzte Dauer für angemessen mit der Maßgabe, dass auf das Ende des fünften Jahres aus den vom OLG Düsseldorf genannten Gründen mit einjähriger Frist gekündigt werden kann, was hier eingehalten und deshalb, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, für die Entscheidung unerheblich ist.

Eine kürzere Laufzeit ist nicht aus den von den Beklagten angeführten Gründen geboten.

Keinen Anhalt dafür gibt zunächst § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozietätsvertrags, der den Fall der dauernden Berufsunfähigkeit betrifft, also in rechtlicher Hinsicht eine Regelung zur Unmöglichkeit der weiteren Beitragsleistung des betroffenen Gesellschafters darstellt und nicht etwa der Äquivalenzstörung, wie die Beklagten sie für ihre Person annehmen. Die Regelung ist deshalb für die Frage einer angemessenen Laufzeit im Verhältnis unter den leistungsfähigen Partnern ohne Bedeutung, selbst unter dem Gesichtspunkt der behautpeten, tatsächlich nicht vorliegenden Äquivalenzstörung.

Die Beklagten berufen sich auch ohne Erfolg darauf, dass nach den Vereinbarungen aller sonstigen deutschen Rechtsanwaltssozietäten vergleichbaren Zuschnitts Kündigungsmöglichkeiten binnen eines halben oder allenfalls eines ganzen Jahres bestünden. Dieser Vortrag kann als richtig unterstellt werden. Er begründet aber nicht, dass dies der Maßstab für die unter den Parteien angemessene Laufzeit sein muss. Dafür ist nicht die marktübliche Laufzeit maßgebend, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist die Laufzeit zu ermitteln, die unter Berücksichtigung der Intentionen der ursprünglichen Vereinbarung und der beiderseitigen Interessen als noch tolerabel erscheint (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2000, 2584, 2585 und OLG Stuttgart NJW 2002, 1431, 1432 zur zeitlichen Reduktion eines Wettbewerbsverbots; allgemein Staudinger/Sack, BGB, § 138 Rn. 94 f, 135 ff m.w.N.). Dies ist nicht zwingend das, was andere vergleichbare Sozietäten im Durchschnitt vereinbaren. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass die Veränderungen des Anwaltsmarkts nicht plötzlich eingetreten sind, sondern eine seit langem andauernde Entwicklung darstellen, die auch den Parteien beim Vertragsschluss bekannt war. Dennoch haben sie sich, zuletzt am 23.11.2003, in Kenntnis dieser Entwicklung und der Lage bei anderen Sozietäten für eine langfristige Bindung von 30 Jahren entschieden, was belegt, dass sie dem Trend gerade nicht folgen wollten. Diesem Parteiwillen ist bei der geltungserhaltenden Reduktion Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Sozietätsvertrags.

Aus denselben Gründen spielt es erst recht keine Rolle, dass in den von den Beklagten zitierten Vertrags- und Gesellschaftsrechtshandbüchern kurzfristigere Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Autoren die Ansicht vertreten, längere Fristen seien unzulässig. Der Senat hat bereits im Urteil vom 26.10.2005 (14 U 33/05, Anl. K 16) darauf hingewiesen, dass beispielsweise Schmidt (MünchHdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. § 24 Rn. 62) in dem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob einjährige Fristen deshalb zu weit gingen, weil sie kündigungswillige Partner dazu verleiten könnten, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu provozieren. Ob die Gesellschafter beim Vertragsschluss einem solchen Gedanken aus praktischen Gründen folgen, unterliegt ihrer freien Entscheidung. Rechtlich geboten ist es nicht. Eine Untergrenze für eine zulässige Bindungsfrist kann nicht daraus abgeleitet werden, dass andernfalls ein Gesellschafter treuwidrig einen Kündigungsgrund provozieren würde.

Auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) verlangt nicht eine Gleichstellung mit den Verhältnissen bei anderen Sozietäten. Die Berufsausübungsfreiheit wird dann unvertretbar eingeengt, wenn die vertragliche Bindung an ein Gesellschaftsverhältnis dem Rechtsanwalt für nahezu die gesamte Zeit seiner Anwaltstätigkeit die Möglichkeit nimmt, auf Änderungen des Anwaltsmarkts zu reagieren (BGH a.a.O.). In dem Fall greift die Kontrolle der wechselseitigen Beschränkung durch privatrechtliche Vereinbarungen einer Berufsausübungsgemeinschaft am Maßstab des Art. 12 GG ein und beschränkt so die Privatautonomie der Vertragspartner (BGH a.a.O.), die aber ihrerseits, soweit sie Vereinbarungen zur Berufsausübung betrifft, ihren Grund in Art. 12 GG hat (Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 123). Die Berufsausübungsfreiheit nimmt deshalb nicht jeden Spielraum zu privatautonomer Gestaltung und verbietet auch nicht mehrjährige Bindungen, die vielleicht marktunüblich, aber jedenfalls überschaubar und in ihren Konsequenzen deshalb noch zumutbar sind, weil sie den einzelnen Gesellschaftern ausreichende Möglichkeiten belässt, in angemessener Zeit nicht nur auf Änderungen des Anwaltsmarkts (s.o.) zu reagieren, sondern auch auf innere Entwicklungen der Sozietät oder gewandelte Anschauungen des Betroffenen selbst in Bezug auf seine Berufsauffassung, die fachliche Orientierung oder seine Erwartungen an die Verdienst- oder Karrieremöglichkeiten - auch diese Aspekte sind im Grundsatz durch Art. 12 GG geschützt (vgl. BVerfGE 108, 150, 166). Eine den Interessen des einzelnen Partners ausreichend entgegenkommende Möglichkeit zur Veränderung besteht dann, wenn er sich für einen Zeitpunkt von fünf Jahren nach der letzten festen Bindung neu orientieren kann. Von vornherein ohne Bedeutung sind dabei alle Fallgestaltungen, in denen ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung besteht; die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bleibt von einer Laufzeitregelung unberührt (§ 723 Abs. 2 BGB). Es bleiben nur Fallgestaltungen, in denen keine Störungen dieser Qualität im Verhältnis der Partner auftreten, sondern ein Partner aus den oben genannten anderen Gründen eine Veränderung will. Sie werden regelmäßig nicht unmittelbar in der Zeit nach der Vereinbarung der vertraglichen Bindung auftreten, sondern mit gewissem zeitlichem Abstand. Hat er sich zu einer längeren, d.h. einige Jahre andauernden Bindung verpflichtet, so hat er sich in Betätigung seiner Berufungsausübungsfreiheit für diesen Zeitraum festgelegt (vgl. BVerfGE 81, 242, 254) und kann und muss es infolgedessen hinnehmen, dass Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit erst nach Ablauf eines noch verbleibenden Zeitraums möglich sein werden, der nicht mehr unübersehbar ist und wegen des Fehlen eines wichtigen Grunds zur fristlosen Kündigung auch nicht unter unzumutbaren Umständen abgewartet werden muss. Das ist bei einer Bindung von insgesamt fünf Jahren der Fall.

Eine andere Betrachtungsweise ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagten an die Gewinnverteilungsquote nach dem Lockstep-System gebunden sind und die Auseinanderentwicklung der mit ihrer Arbeitsleistung oder - so ihr Vortrag - den am Standort A. erwirtschafteten Beiträgen zum Sozietätsumsatz oder -gewinn von ihren Anteilen daran für die verbleibende Restlaufzeit hinnehmen müssen (s.o.). Auch hier kommt zum Tragen, dass sie sich zu dieser Gewinnverteilungsregelung und zugleich zur langfristigen Bindung selbst verpflichtet haben. Dabei war ihnen nicht nur bekannt, dass in beiden Punkten andere Gestaltungen möglich oder, wie die Beklagten vorbringen, sogar üblich sind, sondern ihnen war auch bereits spätestens seit 2001 bewusst, dass es zu dieser Auseinanderentwicklung gekommen war.

Aus denselben Gründen ist eine kürzere Frist auch nicht deshalb geboten, weil der Sozietätsvertrag vorsieht, dass der in einem bestimmten Büro tätige Partner in der jeweiligen Stadt seinen Wohnsitz nehmen muss, wie die Beklagten nun in der Berufungsbegründung vorbringen. Auch diese selbst gewählte Bindung ist aus denselben Gründen im gleichen Zeitraum überschaubar und damit zumutbar. Der weitere Einwand, dass die Tätigkeit eines Partners in einem Büro und damit auch sein Wohnort einer dreiviertel-Mehrheit der Partner unterworfen sei, mit der sie die Aufgabe eines Standorts beschließen könnten, trägt nicht. Denn die Ausübung des Stimmrechts in einem solchen Fall, der konkret gar nicht ansteht, unterliegt zum einen der Bindung durch die gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber den betroffenen Mitgesellschaftern dann in verstärktem Maß, wenn die persönliche Lebensführung betroffen ist. Zum anderen kann selbst dann, wenn ein solcher Beschluss nicht treuwidrig wäre, etwa weil er durch die wirtschaftliche Entwicklung der Sozietät geboten wäre, dennoch je nach den Umständen ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Gegen die zulässige Dauer einer Sozietätsbindung an sich lässt sich daraus nichts ableiten.

Eine über fünf Jahre hinausgehende Bindung hält der Senat mit dem Landgericht allerdings für nicht mehr angemessen. Dafür spricht weniger der in der Tat fragwürdige Gesichtspunkt, dass Rechtsanwälte nach zehn Jahren den Zenit ihrer Leistungsfähigkeit überschritten hätten, wie die Kläger insgesamt zu Recht rügen. Aber den Grenzen, die langfristigen Bindungen wegen der übermäßigen Beschränkungen einer freien Orientierung sei es nach Art. 12 GG oder nach § 723 Abs. 3 BGB gesetzt sind, liegt der Gedanke zugrunde, dass "unübersehbare Gesellschaftsbindungen die Prognosefähigkeit der Vertragspartner übersteigen" (Wiedemann, GesR Band 2, S. 272) und der Gesellschafter deshalb in der Lage sein muss, seine wirtschaftliche Unabhängigkeit wieder zu gewinnen und seine persönliche Entscheidungsfreiheit neu zu betätigen. Dieser Gesichtspunkt wird um so gewichtiger, wenn die übrigen Rahmenbedingungen des bisherigen Gesellschaftsverhältnisses weniger flexibel ausgestaltet und deshalb nicht mehr geeignet sind, Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung nicht von der objektiven Vereinbarung, aber von der subjektiven Prognose abzupuffern - damit sind nicht in erster Linie die von den Beklagten angeführten "Gewinntransfers", sondern die Gesamtumstände der beruflichen Tätigkeit in der Sozietät unter Einschluss ihrer subjektiven Bewertung durch den jeweiligen Gesellschafter gemeint. Insoweit haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen der zumutbaren Laufzeit und dem starren, ausschließlich auf Kanzleizugehörigkeit und nicht auf sonstige Gesichtspunkte abstellenden Gewinnverteilungssystem besteht. Hier ist eine Bindung von fünf Jahren noch hinnehmbar, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die von den Beklagten angeführte Situation bei der letzten Unterzeichnung des Sozietätsvertrags schon angelegt war, nicht aber ein längerer Zeitraum.

Der Aspekt, dass die Sozietät insbesondere wegen der Pensionsregelungen auch als Solidargemeinschaft angelegt sei, greift demgegenüber nicht entscheidend durch, da dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Auseinandersetzung der Ausgeschiedenen mit der Restsozietät Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH a.a.O.) und zudem das im Sozietätsvertrag vorgesehene System der Altersversorung unstreitig ohnehin angepasst werden muss. Im übrigen haben die Kläger auch nicht konkret vorgetragen, dass und inwiefern die Vertragsbestimmungen über die Altersversorgung und ihre heutige Bedeutung eine besonders lange Vertragsdauer verlangen und rechtfertigen könnten.

bb) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass für den Beginn des fünfjährigen Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung auf das Wirksamwerden der am 23.11.2003 unterzeichneten Vertragsfassung abzustellen ist. Die Frage, ob zur Beurteilung der Angemessenheit einer zeitlichen Vertragsbindung mehrere Laufzeitvereinbarungen zusammenzurechnen sind, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH NJW-RR 1990, 816 zum Bierlieferungsvertrag). Der BGH hat in dieser Entscheidung auf einen inneren Zusammenhang der Vereinbarungen abgestellt, nicht auf Äußerlichkeiten wie getrennte Vertragsurkunden und ähnliches (BGH a.a.O.). Dabei ging es um Bierlieferungsverträge, die jeweils vor Ablauf der vereinbarten Dauer durch einen neuen Vertrag mit neuer langfristiger Bindung abgelöst wurden, aber auch Verknüpfungen zwischen den Rückvergütungen aus früheren Verträgen und neuen Darlehensleistungen herstellten. Deshalb hat der BGH einen inneren Zusammenhang angenommen und die Gesamtlaufzeit betrachtet (kritisch dazu Götz, BB 1990, 1217, 1219 f). Das ist nicht ohne weiteres auf einen Sozietätsvertrag unter Rechtsanwälten übertragbar, der wegen der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit keine übermäßige zeitliche Bindung enthalten darf. Zunächst gilt allerdings auch hier, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vertrag vom 23.11.2003, wie die Beklagten meinen, als bloße Änderung in Randpunkten anlässlich der Aufnahme zusätzlicher Partner angesehen werden kann oder ob er als Neuabschluss zu betrachten ist, wie die Kläger unter Hinweis auf seine Präambel und eine Reihe von ihrer Ansicht nach gewichtigen inhaltlichen Änderungen sowie den geänderten Gesellschafterkreis meinen (siehe zu den vorgetragenen Änderungen i.e. Schriftsatz vom 14.03.2007, S. 8 ff = Bl. III 369 ff). Die Vereinbarung hat jedenfalls nicht zur Beendigung der Sozität und der Gründung einer neuen Sozietät geführt, das Gesellschaftsverhältnis als solches ist unberührt geblieben. Der Aufbau des Vertrags ist im Kern unverändert geblieben, etliche Vereinbarungen sind geändert worden, andere wie diejenige über das Lockstep-System sind unverändert aus der früheren Fassung übernommen worden. Darin liegt rechtlich eine teilweise Vertragsänderung. Aus deren Umfang ergibt sich für die Frage nach der gebotenen Laufzeitbetrachtung wenig. Diese Frage ist nach dem Sinn und Zweck der zeitlichen Höchstgrenze einer Vertragsbindung zu beantworten. Er liegt darin, dass die persönliche und wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters, insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner grundgesetzlich garantierten Berufungsausübungsfreiheit nicht übermäßig beschnitten werden darf und damit das Prognoserisiko begrenzt wird (s.o.). Der Rechtsanwalt muss sich im Grundsatz an die in Betätigung seiner Berufsausübungsfreiheit eingegangene Bindung halten, darf aber auch nicht daran gehindert werden, nach angemessener Zeit auf Veränderungen des Anwaltsmarkts oder der Sozietät zu reagieren oder aus anderen Gründen seine berufliche Karriere anders als bisher auszurichten. Diese Überlegungen sind in die Zukunft gerichtet. Eine lange Zugehörigkeit zur Sozietät in der Vergangenheit beeinträchtigt nicht nachträglich die Berufsausübungsfreiheit eines Gesellschafters, der keinen Anlass zu einem Kanzleiwechsel gesehen und sich in wiederholter Ausübung seiner Berufsfreiheit für die erneute Vereinbarung einer Bindungsfrist entschieden hat. Deshalb kann nur auf das Wirksamwerden der letzten Vereinbarung einer Festlaufzeit abgestellt werden, hier also die am 01.01.2004 in Kraft getretene Vertragsfassung vom 23.11.2003. In der dortigen Laufzeitvereinbarung liegt ein neuer Willensentschluss sämtlicher Partner, sich unabhängig von der bisherigen Zugehörigkeit und, was die Beklagten bei ihren Überlegungen vernachlässigen, auch im Verhältnis zu neu hinzutretenden Partnern mit diesen für die Zukunft über eine bestimmte Dauer fest zu binden. Dieser Entschluss ist maßgebend für die Frage, wie lange der Gesellschafter daran gebunden bleibt.

- Wäre im übrigen der Standpunkt der Beklagten zur Zusammenrechnung der bisher abgelaufenen und der für die Zukunft noch vereinbarten Laufzeiten zutreffend, dann wäre es unschlüssig, dass sie für alle Beklagten auf denselben Endzeitpunkt einer maximal zulässigen Laufzeit abstellen wollen. Vielmehr wäre dann für jeden Beklagten auf seine Aufnahme als Seniorpartner bzw. Partner Stufe I abzustellen.

- Stattdessen ist es richtig, bei der Vertragsanpassung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parteien mit der neuen Vereinbarung eines Endtermins für alle Partner eine einheitliche Laufzeit regeln wollten. Deshalb gilt auch für den erst zur Jahresmitte 2004 als Partner Stufe I aufgenommen Beklagten zu 4 der Endtermin 31.12.2008.

3.

- Nicht tragfähig ist der Einwand im Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2007, das Beharren der Kläger auf einer vertraglich vereinbarten Bindungsfrist sei rechtsmissbräuchlich, weil sie außer dem Interesse an den "Gewinntransfers" keine anderen schützenswerten Interessen daran hätten. Dieser Vortrag kann keinen Rechtsmissbrauch begründen. Welche Interessen an einer vertraglichen Regelung bestehen und wie diese zum Ausgleich gebracht werden, entscheiden die Vertragsparteien privatautonom beim Abschluss des Vertrags. Die Bindung an die vertragliche Einigung kann dann nicht grundsätzlich damit negiert werden, dass das Interesse einer Seite nicht mehr bestehe oder nicht schützenswert sei. Eine vorzeitige Lösung vom Vertrag kommt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei einer schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§§ 313 f BGB bzw. bei der GbR § 723 BGB); dies ist hier zu verneinen (s.o.). Darüber hinaus gibt es keinen allgemeinen Vertragsbeendigungstatbestand des Rechtsmissbrauchs wegen fehlenden Interesses. 4.

- Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolge zu ihren Gunsten die Beklagten aus den behaupteten Vorgängen um die Mietvertragserneuerung ableiten wollen, wonach die Kläger die im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrittene Rechtsposition angeblich missbräuchlich ausnutzen oder rechtsmissbräuchlich auf einem vermeintlichen Fortbestand des Sozietätsvertrags trotz ausgesprochener Kündigungen beharren. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Rechtsposition, die die Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erstritten haben, sondern um die Frage, ob und wann das Sozietätsverhältnis der Beklagten zur Klägerin zu 1 beendet ist. Dass die Kläger auf ihrem - was die fristlose Kündigung angeht - zutreffenden Standpunkt beharren, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Eine erneute fristlose Kündigung haben die Beklagten auf diesen Vortrag nicht gestützt; sie würde sich damit auch nicht begründen lassen. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Kläger hätten sich der von den Beklagten geforderten Gehaltserhöhung für die in A. angestellten Rechtsanwälte zu Unrecht verweigert. Dieser Vortrag ist zudem unschlüssig, weil die Klägerseite nach dem vorgelegten Schriftwechsel diese Gehaltserhöhung nicht verweigert, sondern um eine Begründung dafür gebeten hat; dies ist auch unter Gesellschaftern, die sich nicht im Streit befinden, ein berechtigtes Anliegen.

II.

Aus dieser materiellen Rechtslage folgt für die zuletzt von den Parteien gestellten Anträge folgendes:

1.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung entsprechend dem Klageantrag Nr. 1 richtet, mit dem ihnen die weitere Anwaltstätigkeit außerhalb der Klägerin zu 1 bis mindestens 31.12.2013 untersagt werden soll. Das gilt infolgedessen auch für den Klageantrag Nr. 2.

a)

Der Klageantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf die Untersagung der weiteren Anwaltstätigkeit der Beklagten außerhalb der Klägerin zu 1, ist jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt und deshalb zulässig, als die Kläger die Untersagung bis "mindestens zum 31.12.2013" begehren. Dass sie darüber hinaus möglichst die Untersagung für einen längeren Zeitraum begehren, der ins Ermessen des Gerichts gestellt werden soll, begegnet Bedenken, weil das Anliegen, von Prozesskostenrisiken entlastet zu werden, nicht grenzenlos unbestimmte Anträge erlaubt (vgl. zu dem vergleichbaren Problem bei der Anpassung nach der Geschäftsgrundlagenlehre das Urteil im Parallelverfahren 14 U 9/06, dort unter B. I. 2 b). Das kann aber (wie dort) dahingestellt bleiben, weil eine Entscheidung über den Zeitraum nach dem 31.12.2013 ohnehin nicht ansteht.

b)

Das Landgericht hat nicht deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es nicht wie beantragt, eine Untersagung bis Ende 2013, sondern nur bis Ende 2008 ausgesprochen hat. Darin liegt kein Aliud, sondern ein Minus gegenüber dem Antrag (anders als in dem nicht vergleichbaren Fall OLG Köln MDR 1992, 613).

c)

Der Antrag ist aber unbegründet, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer fortbestehenden Erstbegehungsgefahr fehlt. Sie lag zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor, weil die Beklagten schon Anfang Februar 2005 erklärt hatten, ihre gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen nur noch bis 31.03.2005 erfüllen zu wollen, und dies später außergerichtlich durch ihren Rechtsanwalt gegenüber dem Bevollmächtigten der Kläger und schließlich auch noch durch ihre Erklärungen in der Berufungsverhandlung bekräft wurde (vgl. Senatsurteil vom 26.10.2005, 14 U 33/05, S. 25, dort zum Verfügungsgrund).

Diese Begehungsgefahr ist aber inzwischen beseitigt. An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr. Für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr besteht keine Vermutung. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (BGH GRUR 2001, 1174 - Berühmungsaufgabe; GRUR 1992, 116 - Topfgucker-Scheck). So liegt es hier. Die Beklagten haben nicht nur, wie noch im einstweiligen Verfügungsverfahren, erklärt, sie würden nicht außerhalb der Sozietät tätig, solange sie durch gerichtliche Entscheidung zur Tätigkeit in der Sozietät verpflichtet würden - darin würde nur ein untauglicher Zirkelschluss liegen. Jedenfalls mit ihren Erklärungen im Schriftsatz vom 21.02.2006 auf S. 20 f (= Bl. II 168 f), sie würden ihre Anwaltstätigkeit nicht vor endgültiger gerichtlicher Klärung außerhalb der Sozietät ausüben, bringen die Beklagten nach dem Verständnis des Senats eindeutig zum Ausdruck, dass sie während des gesamten laufenden Gerichtsverfahrens um den Beendigungszeitpunkt und unabhängig davon tatsächlich bis zu dem Zeitpunkt, der durch die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren festgestellt wird, nicht außerhalb der Sozietät arbeiten werden. Eine solche rechtskräftige Entscheidung kann es jedenfalls aufgrund der Widerklageanträge, die sich nicht wie die Klageanträge auf den derzeitigen Rechtszustand beschränken, geben. Diese Erklärung ist nicht deshalb uneindeutig, weil sie durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger so formuliert ist, dass die Beklagten nicht die Absicht einer Betätigung außerhalb der Klägerin zu 1 haben; mehr als beabsichtigen lässt sich ein künftiges Verhalten oder Unterlassen ohnehin nicht. Damit ist die Begehungsgefahr beseitigt. Die Klage ist insoweit unbegründet und deshalb abzuweisen.

d)

Damit kann auch die Androhung von Ordnungsmitteln nach Klageantrag Nr. 2 keinen Bestand haben.

2.

Zulässig und begründet sind dagegen die Anträge der Kläger auf Feststellung, dass die Beklagten aufgrund ihrer verschiedenen Kündigungserklärungen nicht ausgeschieden sind, soweit dies den Fortbestand des Sozietätsverhältnisses bis zum jetzigen Zeitpunkt betrifft. Die Verurteilung durch das Landgericht ist deshalb im Grundsatz aufrecht zu erhalten, und zwar für die Anträge Nr. 3 a) und b unverändert; letzterer erfasst, weil er in einer Vergangenheitsform formuliert ist, nur den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung. Begründet ist auch der Klageantrag Nr. 3 c) in der zulässigerweise geänderten Fassung, mit dem die Unwirksamkeit der auf arglistige Täuschung gestützten Kündigung festgestellt werden soll; dies wirkt nur bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das Gleiche gilt für den ebenfalls begründeten neuen, im Wege der sachdienlichen, nach § 533 ZPO zulässigen Klageerweiterung eingeführten, auf unstreitiges neues Vorbringen gestützten Klageantrag Nr. 3 d), der die Kündigung vom 07.06.2006 zum Gegenstand hat.

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung nach dem jetzt als Nr. 3 e) bezeichneten Klageantrag (erstinstanzlich Nr. 3 d) bringen beide Seiten zu Recht vor, dass das Landgericht über den gestellten Antrag hinaus gegangen ist, weil die begehrte Feststellung nicht etwa mangels einer Zeitbegrenzung auf ewige Dauer ausgesprochen werden sollte, sondern vielmehr nur den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung abdecken konnte. Insoweit ist dieser überschießende Teil der Verurteilung aufzuheben. Im übrigen, d.h. für den Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung, jetzt des Berufungsgerichts, ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

3.

Da die Beklagten mit ihrem Hauptantrag auf Klageabweisung keinen Erfolg haben können, ist über die im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellten Widerklageanträge zu entscheiden. Diese sind nach § 533 Nr. 1 und 2 ZPO zulässig, weil über sie auf unveränderter Tatsachengrundlage entschieden werden kann, die ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legen ist, und weil dies auch sachdienlich ist, da so der Streit der Parteien über den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt entschieden werden kann. Tatsächlich hätte sich eine solche Antragstellung bei rechtem Verständnis der bisherigen Widerklageanträge der Widerklägerin zu 3 alleine ohnehin ergeben; es war deshalb sachgerecht, nicht zuletzt aufgrund der nach § 139 ZPO gebotenen Hinweise des Senats, dass insoweit alle Beklagte als Widerkläger auftreten.

Mit dem Hauptantrag sowie dem auf das Ausscheiden zum 01.01.2006, 01.01.2007 und 01.01.2008 gerichteten Hilfsanträgen haben die Widerkläger keinen Erfolg. Begründet ist dagegen der Hilfsantrag unter eee), mit dem das Ausscheiden zum 01.01.2009 festgestellt werden soll; der Sache nach ist das Wirksamwerden zum Ablauf des 31.12.2008 gemeint, was der Senat entsprechend tenoriert.

4.

Soweit der neben den Hilfswiderklageanträgen aller Beklagten unverändert aufrecht erhaltene Widerklageantrag der Widerklägerin zu 3 auch das Begehren einer nach II. 3. zutreffenden Feststellung in Bezug auf die Widerklägerin zu 3 enthält, ist er auch im Ausspruch des Senats mit enthalten. Darüber hinaus besteht kein Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für diese Feststellungsanträge. Das gilt zum einen für Feststellungen in Bezug auf die vom Antrag mit erfassten Rechtsverhältnisse der Beklagten zu 1, 2 und 4 und sonstiger Partner; insoweit liegt ein nicht zulässiger Antrag auf Feststellung von Drittrechtsverhältnissen vor. Zum anderen hat die Widerklägerin auch kein berechtigtes Interesse an einer abstrakten Feststellung von Kündigungsmöglichkeiten und -fristen unabhängig von den tatsächlich erklärten Kündigungen; tatsächlich war auch die Widerklägerin zu 3, wie sich aus ihrer Begründung dieser Anträge ergibt, einzig an der Feststellung des Zeitpunkts, zu dem diese Kündigungen wirksam werden, interessiert und nicht an abstrakten Möglichkeiten einer erneuten Kündigung. Insofern hat das Landgericht diese Widerklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit sämtlichen Anträgen der Klage und Widerklage aus der für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Sicht der Streit der Parteien um den Zeitpunkt zur Entscheidung ansteht, zu dem die Sozietätszugehörigkeit der Beklagten endet. Der nach den Anträgen streitige Zeitraum erstreckt sich von Ende März 2005 (das Wirksamwerden der ersten fristlosen Kündigung nach Ansicht der Beklagten) bis Ende Dezember 2013 (Mindestdauer nach Klägerantrag Nr. 1). Den Streitwert bewertet der Senat insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht mit 1,5 Mio. €, dies allerdings für alle Klageanträge (Klageantrag Nr. 2 hat ohnehin keinen eigenen Wert) und in Bezug auf die Gesamtheit der Prozessrechtsverhältnisse. Der Wert der Anträge der Hilfswiderklage und der Widerklage ist wegen wirtschaftlicher Identität nicht mit dem Wert der Klageanträge zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. dazu BGH NJW 1994, 3292). Mit der Entscheidung, dass die Beklagten zum Jahresende 2008 ausscheiden, ergibt sich eine Restdauer zwischen den beiden Positionen, die insgesamt anstelle der von den Klägern behaupteten 10-jährigen Mindestdauer nur eine 5-jährige Bindung ergibt. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kosten zwischen Kläger- und Beklagtenseite aufzuheben. Da eine Gesamtschuldnerschaft in Bezug auf die streitgegenständlichen Anträge nicht möglich ist, haften die Parteien jeweils nicht als Gesamtschuldner nach § 100 Abs. 4 ZPO, sondern nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungsrelevanten grundsätzlichen Rechtsfragen sind geklärt. Die Entscheidung beruht im übrigen auf der Auslegung und Bewertung des nach Beklagtenvortrag ohnehin einmaligen Sozietätsvertrags der Parteien, was ebenso eine Einzelfallfrage ist wie die nach der gebotenen Vertragsanpassung bei unwirksamer Laufzeitklausel.

Ende der Entscheidung

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