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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 14 U 64/05
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 43 Abs. 2
BGB § 328
BGB § 823 Abs. 1
1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet in der Regel nicht aufgrund einer Schutzwirkung des Anstellungsvertrags gegenüber einzelnen Gesellschaftern, wenn diese geltend machen, der Geschäftsführer habe einen für die GmbH nachteiligen Vergleich abgeschlossen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schutzwirkung des Anstellungsvertrags, wenn sich die Funktion der GmbH auf die Geschäftsführung einer GmbH & Co KG oder einer stillen Gesellschaft beschränkt, ist nicht zugunsten eines Minderheitsgesellschafters einer GmbH anwendbar.

2. Ein eventueller Schaden der Gesellschaft kann durch einen nicht zur Geschäftsführung befugten Minderheitsgesellschafter nur unter engen Voraussetzungen geltend gemacht werden, der Antrag muss dann allerdings auf Zahlung an die GmbH lauten.

3. Der Gesellschafter ist durch den Abschluss des Vergleichs nicht im Kern seiner Mitgliedschaftsrechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 110, 323) verletzt, wenn der Gesellschafter nach Vergleichsabschluss Bürgschaften übernommen hat, aus denen er später von der finanzierenden Bank in Anspruch genommen wird.


Oberlandesgericht Stuttgart 14. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 14 U 64/05

23. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzforderung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Oberlandesgericht Dr. Reder

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.09.2005 (4 O 223/04) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 170.000,00 €

Gründe:

1.

Die Kläger machen als zu 20% in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligte Gesellschafter der 1990 gegründeten S. & B. GmbH Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als früherer Gesellschafter-Geschäftsführer dieser zwischenzeitlich insolventen Gesellschaft geltend. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer H. S. ohne vorherige Information der übrigen Gesellschafter pflichtwidrig einen für die Gesellschaft nachteiligen Vergleich über die Abgabe von Eigentumswohnungen zu einem gegenüber einer früheren Vereinbarung ermäßigten garantierten Bauträgerabgabepreis abgeschlossen. Die Kläger seien aus gegenüber der finanzierenden Bank übernommenen Bürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen und damit durch das pflichtwidrige Verhalten der Geschäftsführer geschädigt worden.

2.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.09.2005, durch das die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen wurde, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung keine Entscheidung des Senats in Form eines Urteils erfordert.

Den Klägern stehen keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Geschäftsführer zu, deliktische Ansprüche wurden nicht schlüssig vorgetragen und wären außerdem verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 06.12.2005 verwiesen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

a) Bereits im Ausgangspunkt liegt eine der anerkannten Fallgruppen für eine Drittschadensliquidation nicht vor; entscheidend ist aber, dass die Kläger trotz des Hinweises im Beschluss vom 06.12.2005 gerade keine Zahlung an die (insolvente) GmbH, deren Schaden über eine Drittschadensliquidation zu liquidieren wäre, verlangen, so dass diese rechtliche Konstruktion schon von der Rechtsfolge ausscheidet.

b) Der Gesellschaftsvertrag bzw. der Anstellungsvertrag der Geschäftsführer entfaltet aber auch entgegen der Auffassung der Kläger keine Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter als Dritte. Im Grundsatz besteht angesichts der Pflichten- und Haftungskonzentration über die Gesellschaft, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Schadensersatzleistung des Geschäftsführers allen Gesellschaftsgläubigern und allen Gesellschaftern in gleicher Weise zugute kommt, ein Vorrang der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG als speziellerer Regelung, die eine Anspruchskonkurrenz ausschließt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1255, 1256; BGH NJW 1997, 741, 742).

Aus diesem Grund ist eine Schutzwirkung des Anstellungsvertrags zugunsten der Gesellschafter als Dritte nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn dies durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Baumbach-Hueck-Zöllner-Noack § 43 GmbHG Rn. 64 und Rn. 66; Hachenburg-Mertens § 43 GmbHG Rn. 102; Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 213 und Rn. 284 ff.). Der Bundesgerichtshof hat deshalb folgerichtig gerade im Verhältnis zu einem gewöhnlichen GmbH-Gesellschafter keine Haftung aus einem Vertrag zugunsten Dritter angenommen, sondern dies auf die GmbH & Co KG (BGH NJW 1980, 589 = BGHZ 75, 321 für Publikums GmbH & Co KG; BGH NJW 1980, 1524 = BGHZ 76, 326 für GmbH & Co KG; BGH NJW-RR 2002, 965, 966) und die stille Gesellschaft (BGH NJW 1995, 1353, 1357) beschränkt. Bei der GmbH & Co KG ist dies dann gerechtfertigt, wenn sich die Funktion der GmbH in der Geschäftsführung der KG erschöpft, so dass sich ein Fehlverhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH unmittelbar in einem Schaden der KG (in den Fällen BGH NJW 1980, 589, BGH NJW 1980, 1524 und BGH NJW-RR 2002, 965 hat deshalb auch die KG und nicht ein einzelner Kommanditist geklagt) niederschlägt (vgl. BGH NJW 1995, 1353, 1357: "Fehlleistungen in der Geschäftsführung wirken sich zwangsläufig zum Nachteil der Kommanditgesellschaft aus"; Baumbach-Hueck-Zöllner-Noack § 43 GmbHG Rn. 66; K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56 IV 3 b: GmbH & Co-spezifische Rechtsfortbildung), während im vorliegenden Fall primär das Vermögen der GmbH geschädigt wäre. Bei der mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft haben die stillen Gesellschafter anders als GmbH-Gesellschafter außerdem keine Möglichkeit, auf den Geschäftsführer einzuwirken (BGH NJW 1995, 1353, 1357).

Diese Erwägungen treffen auf die Kläger als unmittelbar an der GmbH beteiligte Gesellschafter nicht zu. § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält lediglich eine weithin übliche Regelung für die Geschäftsführung im Innenverhältnis, ein Vertrag zugunsten Dritter lässt sich daraus nicht ableiten. Die Kläger haben auch als Minderheitsgesellschafter weitgehende Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung (vgl. insbesondere § 7 Abs. 11 und Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags). Das nach Auffassung der Kläger pflichtwidrige Verhalten des Beklagten hat sich nach dem Zeitablauf gerade nicht in einem Schaden der Kläger manifestiert, sondern war allenfalls für das Vermögen der GmbH nachteilig. Der von den Klägern als nachteilig gerügte Vergleich vom 22.11.1996 war den Klägern spätestens seit der Gesellschafterversammlung am 06.06.1997 bekannt, das Privatvermögen der Kläger ist erst durch die von ihnen gegenüber der Volksbank am 08.07.1998 und am 12.03.1999 übernommenen Bürgschaften tangiert worden. Selbst wenn ein Geschäftsführer durch sein Handeln zum Schaden der Gesellschaft zugleich eine Rechtspflicht verletzt haben sollte, die er aufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Rechtsbeziehungen gegenüber dem mit betroffenen Gesellschafter zu beachten hatte, kann ein GmbH-Gesellschafter im eigenen Namen auch ohne Mehrheitsbeschluss nur auf Zahlung von Schadensersatz an die GmbH klagen (vgl. BGH ZIP 1982, 1203 für den Fall, dass auch die klagenden Gesellschafter persönlich einem Vergleich beigetreten waren).

c) Zu jedenfalls verjährten deliktischen Ansprüchen wird auf die Darlegungen im Beschluss des Senats vom 06.12.2005 verwiesen. Im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.01.2006 werden hierzu keine Einwendungen mehr erhoben (der Hinweis auf die nicht eingetretene Verjährung bezieht sich auf vertragliche Ansprüche).

d) Ergänzend wird nochmals im Anschluss an den Beschluss vom 06.12.2005 darauf hingewiesen, dass die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger eine objektive Pflichtverletzung weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt haben (Beweiserleichterungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG gelten nur für der Gesellschaft zustehende Schadensersatzansprüche, nicht für andere Ansprüche, vgl. BGH NJW 2002, 3777, 3778; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 33). Insbesondere hätte im Einzelnen darlegt werden müssen, warum der Vergleich angesichts der rechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung des früheren Vertrags (vgl. dazu Urteil des LG Gera vom 29.08.2002, Bl. 151 ff.) und angesichts nicht geringfügiger Mängel des Objekts (Vergleich vor dem OLG Stuttgart, in dem von der Werklohnklage von 1,3 Mio. DM immerhin ein Minderungsbetrag von 375.000,00 DM abgesetzt wurde) pflichtwidrig zum Nachteil der Gesellschaft abgeschlossen worden sein soll (zum substantiierten Vortrag bei unternehmerischen Entscheidungen vgl. Baumbach-Hueck-Zöllner-Noack § 43 GmbHG Rn. 40). Allein der Umstand, dass die Kläger als Gesellschafter im Vorfeld des Vergleichsabschlusses nicht hinreichend informiert worden sein sollen, begründet noch keine für einen finanziellen Schaden ursächliche Pflichtverletzung.

3.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Entscheidung ging folgender Hinweisbeschluss vom 6.12.2005 voraus:

In der Sache hat die zulässige Berufung der Kläger keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

1. § 43 Abs. 2 GmbHG begründet keine Schadensersatzansprüche der einzelnen Gesellschafter, sondern nur eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 211; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 27; Hachenburg-Mertens § 43 GmbHG Rn. 102; Rowedder-Koppensteiner § 43 GmbHG Rn. 42). Dies folgt aus dem Prinzip der Pflichten- und Haftungskonzentration über die Gesellschaft, da die Schadensersatzleistung des Geschäftsführers allen Gesellschaftsgläubigern und allen Gesellschaftern in gleicher Weise zugute kommen sollen; ein einseitiges Vorgehen einzelner Gesellschafter und ein Wettlauf um eine besonders günstige Ausgangsposition sollen gerade vermieden werden.

2. Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aufgrund einer positiven Vertragsverletzung der Anstellungsvertrags abgelehnt. Eine solche Haftung kommt, ungeachtet des Vorranges von § 43 Abs. 2 GmbHG als speziellerer Regelung, die eine Anspruchskonkurrenz ausschließt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1255, 1256; BGH NJW 1997, 741, 742; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 3; Baumbach-Hueck-Zöllner § 43 GmbHG Rn. 4), nur in Ausnahmefällen in Betracht.

a) Der Anstellungsvertrag ist zumindest im vorliegenden Fall nicht als Vertrag zugunsten der Gesellschafter als Dritte zu qualifizieren (Baumbach-Hueck-Zöllner § 43 GmbHG Rn. 48; Hachenburg-Mertens § 43 GmbHG Rn. 102; Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 213). Die Rechtslage unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage bei der GmbH & Co KG bzw. bei der stillen Gesellschaft; dort wird eine Schutzwirkung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zugunsten der Kommanditisten bzw. der stillen Gesellschafter angenommen, wenn die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen (vgl. BGH NJW 1980, 1524 = BGHZ 76, 326 für GmbH & Co KG; BGHZ 75, 321 = NJW 1980, 589 für Publikumsgesellschaft; BGH NJW-RR 1992, 800, 801; BGH NJW 1995, 1353, 1357 für stille Gesellschaft; BGH NJW-RR 2002, 965, 966; Palandt-Heinrichs § 328 BGB Rn. 25 f.; Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 284 ff. jeweils mit weit. Nachw.).

b) Es liegt auch kein Fall der Drittschadensliquidation vor, da keine zufällige Schadensverlagerung (Münchener Kommentar-Oetker § 249 BGB Rn. 280) eingetreten ist (vgl. zu den Fallgruppen Palandt-Heinrichs vor § 249 BGB Rn. 115 ff. und Münchener Kommentar-Oetker § 249 BGB Rn. 284 ff.: mittelbare Stellvertretung, z.B. Kommission; Gefahrentlastung z.B. bei Versendungskauf; Obhutspflichten). Die genannten Konstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner zwar einen Anspruch, aber keinen Schaden hat, während dieser bei einem Dritten eingetreten ist, der über keine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Schädiger verfügt. Der Schaden ist hier jedoch, eine pflichtwidrige Handlung des Beklagten unterstellt, in erster Linie bei der GmbH eingetreten (Folgeschäden bei den Klägern als Dritten beruhen nicht auf einer Schadensverlagerung, sondern auf einer Kumulierung von Risiken). Bei einer Drittschadensliquidation wäre im übrigen hierfür die Gesellschaft Anspruchsinhaberin und als solche klagebefugt; bei der Drittschadensliquidation wird zugunsten des Anspruchsinhabers ein Schaden fingiert, den er im eigenen Namen geltend machen muss, ggf. gerichtet auf Zahlung an den Dritten (BGH NJW-RR 1987, 880, 882; BGH NJW 1989, 451, 452; BGH NJW-RR 1996, 724; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 591; Palandt-Heinrichs vor § 249 BGB Rn. 114; Münchener Kommentar-Oetker § 249 BGB Rn. 282). Eine Abtretung von Ansprüchen der GmbH an die Kläger ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Eine Verletzung von gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten, die unter besonderen Umständen die Aktivlegitimation eines GmbH-Gesellschafters begründen kann, würde nur zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an die GmbH führen, aber jedenfalls keinen Antrag auf Zahlung an die Kläger rechtfertigen (vgl. BGH ZIP 1982, 1203). Dies wäre sowohl hinsichtlich des Sachantrags als auch hinsichtlich des Tatsachenvortrags zur Pflichtverletzung und zum Schaden ein anderer Streitgegenstand. Eine Klageänderung ist nach § 533 ZPO in zweiter Instanz in der Regel nicht mehr möglich.

3. Deliktische Ansprüche der Kläger bestehen ebenfalls nicht, zumindest wären solche Ansprüche verjährt.

a) § 43 GmbH ist nach ganz einhelliger Meinung kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 1969, 1712; Baumbach-Hueck-Zöllner § 43 GmbHG Rn. 48; Hachenburg-Mertens § 43 GmbHG Rn. 104 und Rn. 109; Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 211; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 27; Rowedder-Koppensteiner § 43 GmbHG Rn. 42; vgl. auch zum Aktienrecht BGH NJW 1979, 1829).

b) Die Voraussetzungen für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sind nicht vorgetragen.

c) Ein absolutes Recht der Kläger im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist nicht verletzt. Der Kern der Mitgliedschaftsrechte der Kläger ist nicht betroffen (dazu BGHZ 110, 323 = NJW 1990, 2877; Scholz-Schneider § 43 GmbHG Rn. 215 f.; Baumbach-Hueck-Zöllner § 43 GmbHG Rn. 49; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 28; Rowedder-Koppensteiner § 43 GmbHG Rn. 44; weitergehend Hachenburg-Mertens § 43 GmbHG Rn. 105 und Rn. 107). Vielmehr geht es darum, dass die Kläger geltend machen, ihre Vermögensinteressen seien dadurch tangiert, dass infolge bestimmter Geschäftsführungsmaßnahmen Verluste eingetreten seien, in der weiteren Folge hätten sie Bürgschaften übernehmen müssen und nach einer Inanspruchnahme durch die Bank hieraus Vermögensschäden erlitten. Es kann deshalb dahinstehen, ob die zum Vereinsrecht ergangene Entscheidung BGHZ 110, 323 überhaupt auf die GmbH übertragen werden kann.

d) Im übrigen ist hinsichtlich deliktischer Ansprüche generell auf die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede hinzuweisen (§ 852 BGB a.F.; zu dessen zeitlicher Geltung die Übergangsvorschriften in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB). Die Kläger hatten von einem Vergleichsabschluss mit der I. GmbH spätestens in der Gesellschafterversammlung am 06.06.1997 Kenntnis (vgl. Schreiben der Kläger vom 17.06.1997, Bl. 96). Spätestens nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 19.06.1999 beschlossen wurde, den Vergleich mit der Firma E. nicht zu widerrufen (Bl. 106) und die Kläger zuvor am 08.07.1998 und am 12.03.1999 Bürgschaften übernommen hatten (vgl. Verhandlungsprotokoll Bl. 268), war angesichts der wirtschaftlichen Situation der GmbH eine Kenntnis vom Schadenseintritt gegeben. Die Verjährung beginnt bereits dann zu laufen, wenn der Geschädigte davon Kenntnis erlangt, dass eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat; es ist für den Beginn der Verjährung aber nicht erforderlich, dass er den Schaden in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen voll überschaut (vgl. dazu BGH NJW 1997, 2448; Palandt-Thomas § 852 BGB a.F. Rn. 8). Da die Kläger nach ihrem Vortrag am 29.11.2001 aus den Bürgschaften in Anspruch genommen wurden, ist die am 27.12.2004 eingegangene Klage nicht rechtzeitig erhoben worden.

4. Sowohl für vertragliche Ansprüche als auch für deliktische Ansprüche, die nach obigen Ausführungen nicht bestehen, müssten die Kläger zumindest die objektive Pflichtwidrigkeit vortragen und beweisen (bei deliktischen Ansprüchen außerdem die subjektiven Voraussetzungen). Die Beweiserleichterungen für nur der Gesellschaft zustehende Schadensersatzansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGH NJW 2003, 358; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 31) gelten nicht für andere Ansprüche (BGH NJW 2002, 3777, 3778; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 43 GmbHG Rn. 33). Die Kläger haben in erster Instanz eine objektive Pflichtverletzung weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Ende der Entscheidung

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