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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 14 U 9/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 313 | |
BGB § 428 | |
BGB §§ 320 ff | |
BGB § 705 | |
BGB § 706 | |
BGB § 707 | |
BGB § 722 Abs. 1 | |
BGB § 723 Abs. 2 | |
ZPO § 263 | |
ZPO § 264 |
Oberlandesgericht Stuttgart 14. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 14 U 9/06
Verkündet am 16. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
wegen Zahlung
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 unter Mitwirkung von
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Oberlandesgericht Dr. Singer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2006 - 10 O 110/05 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die vollstreckenden Beklagten nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe:
A.
Die Parteien sind oder - so die Kläger - waren Gesellschafter ("Partner") einer Anwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Kläger haben von den Beklagten zunächst Schadensersatz in Höhe von wenigstens ... € mit der Begründung verlangt, die Beklagten hätten sich zu Unrecht einer von den Klägern zu ihren Gunsten wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage geforderten Anpassung der Gewinnverteilung für 2004 und die folgenden Jahre verweigert mit der Folge, dass die Kläger berechtigt gewesen seien, ihre Beteiligung an der Gesellschaft fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen der verweigerten Anpassung zu verlangen. Nunmehr begehren sie im Berufungsverfahren die zunächst nur hilfsweise verlangte Feststellung der Nichtigkeit eines angeblichen diese Vertragsanpassung verweigernden Gesellschafterbeschlusses und die Verurteilung der Beklagten zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel einer entsprechenden positiven Beschlussfassung. Streitig ist unter den Parteien nicht nur, ob eine die begehrte Anpassung rechtfertigende Äquivalenzstörung vorliegt. In einem weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahren (14 O 53/06) streiten die Parteien und die Sozietät auch um die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Kläger durch ordentliche oder fristlose Kündigung wirksam aus der Sozietät ausgeschieden sind bzw. ausscheiden können oder ob ihre Mitgliedschaft durch Zeitablauf oder durch Anfechtung beendet ist. Hier ist ebenfalls heute ein Urteil verkündet worden.
1.
Die Kläger sind die im Büro der Sozietät in A. tätigen Partner, die Beklagten - mit Ausnahme des Beklagten zu 14 (s.u.) - sind die übrigen Partner an den Standorten B., C., D. und E. (der Beklagte zu 7 ist nach dem Vortrag im Parallelverfahren 14 U 53/06 mittlerweile altershalber ausgeschieden). Das Büro in A. befasst sich vor allem mit Beratung im Bereich Private Equity sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht mit Schwerpunkt Emission von Zertifikaten und Optionsscheinen. Es wurde im Jahr 1994 gegründet, vom Kläger zu 1, der seit 1.1.1988 Partner der Sozietät ist, von B. aus aufgebaut und zunächst von den seit 1994 bei der Sozietät angestellten Klägern zu 2 und 3 geleitet, die später Partner wurden (Kläger zu 2 zum 1.7.1997 und Klägerin zu 3 zum 1.1.1998 als sog. Juniorpartner, beide zum 1.7.2000 als Seniorpartner). Der Kläger zu 1 ist im Jahr 2001 an das Büro A. gewechselt. Der Kläger zu 4 kam 1998 als Angestellter hinzu und wurde zum 1.1.2002 Junior- und zum 1.7.2004 Seniorpartner bzw. - seit dem Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2003 (unten 2.) so bezeichnet - Partner der Stufe I.
2.
Die 1976 gegründete Sozietät führte im Jahr 1988 für die Gewinnverteilung unter den Partnern ein Punkte-System ein (sog. Lockstep). Eine feste Laufzeit des Vertrags war auf 30 Jahre festgelegt. In den folgenden Jahren wurden mehrfach Junior- und Seniorpartner aufgenommen; in vier dieser Fälle wurde die Laufzeit auf einen Zeitpunkt verlängert, der 30 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung lag. Zweimal, zuletzt am 12.11.2003 (s.u.) wurde der Vertrag neu gefasst; auch dabei wurde die Laufzeit in gleicher Weise verlängert.
Zuletzt wurde der Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2003 neu unterzeichnet (Anl. K 1, Bl. I 21). Er enthält in § 9 die folgenden Regelungen zur Gewinnverteilung.
§ 9
Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Partner jeweils mit dem Prozentsatz beteiligt, der dem Verhältnis der von ihnen erreichten Punktzahl zur erreichten Gesamtpunktzahl aller Partner entspricht. Für die Punktzahlen gilt folgendes:
(a) Der erreichbare Höchststand beträgt 125 Punkte. Die zum 01.01.2004 von den Partnern erreichten Punktzahlen ergeben sich aus Anlage 2 zu diesem Sozietätsvertrag Diese Anlage wird jeweils bei Änderungen des Standes der Punktzahlen fortgeschrieben.
(b) Soweit Partner noch nicht den Höchststand von 125 Punkten erreicht haben, erhöhen sich die vorgenannten Punktzahlen zum 01. Januar eines jeden auf den 01. Januar 2004 folgenden Jahres um jeweils weitere fünf Punkte bis zu einem Höchststand von 125 Punkten.
(c) (gegenstandslos)
(d) (gegenstandslos)
(e) (gegenstandslos)
(f) Scheidet einer der Partner aus der Sozietät aus, so entfallen die von ihm erreichten Punkte ersatzlos.
(2) Vorweg erhalten die Partner eine Verzinsung ihrer festen und variablen Kapitalkonten in Höhe des Zinssatzes, der dem von der Sozietät für ihre Festgelder erzielten Durchschnittszinssatzes eines Geschäftsjahres entspricht.
(3) Vom verbleibenden Gewinn (Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben - Ausgaben einschließlich etwaiger garantierter Vorweggewinne und Verzinsungen von Guthaben von Partnern Stufe III (vgl nachstehend § 11 Abs. 4) und einschließlich etwaiger Gewinnbeteiligungen der angestellten Anwälte wobei angestellte Anwälte in diesem Sinne auch "schuldrechtliche" Partner und Anwälte, die den Status von freien Mitarbeitern haben, sind, sofern es sich nicht um Partner Stufe III (§ 11 Abs. 4) handelt - der Sozietät) erhalten die Partner den Prozentsatz, der dem Verhältnis der von ihnen erreichten Punktzahl zur erreichten Gesamtpunktzahl aller Partner entspricht Die so errechneten Prozentsätze ergeben sich mit Wirkung zum 01.01.2004 aus Anlage 3 zu diesem Sozietätsvertrag. Diese Anlage wird jeweils bei Änderung des Verhältnisses der Punktzahlen fortgeschrieben.
(4) Am Verlust der Gesellschaft nehmen die Partner entsprechend ihrer in vorstehendem Abs. (3) genannten Beteiligung am Gewinn teil.
(5) Sollten Partner, die ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen, der Auffassung sein, dass hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung eine von vorstehend Abs (1), (3) und (4) abweichende Regelung getroffen werden sollte, so sind alle Partner verpflichtet, über das Ob und gegebenenfalls das Wie einer solchen Neuregelung zu verhandeln, Die Einführung einer etwaigen solchen Neuregelung bedarf, wie jede andere Vertragsänderung, der Zustimmung aller Partner.
(6) Fehlende Einzahlungen auf den festen und Minusstände auf den variablen Kapitalkonten - ohne Zustimmung der Partner ohnehin nicht zulässig - sind der Sozietät mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dies gilt jedoch nicht für solche Einzahlungen, die den Partnern gestundet wurden.
(7) Die Kosten der Kraftfahrzeuge sowie sonstige Sonderbetriebsausgaben der Partner werden von ihnen allein getragen. Der Sozietät fallen jedoch die Kilometerpauschalen nach der BRAGO oder aber die den Mandanten weiterberechneten höheren Pauschalen zur Last.
(8) (gegenstandslos)
(9) (gegenstandslos)
(10) Werden angestellte Anwälte - wobei angestellte Anwälte in diesem Sinn auch "schuldrechtliche" Partner und Anwälte, die den Status von freien Mitarbeitern haben, sind - am Ergebnis nur eines der Büros der Sozietät beteiligt, so gilt folgendes: Die Ermittlung des Gewinns bzw Verlustes des betreffenden Büros erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Sozietätsvertrages. Dabei werden sämtliche, dieses Büro betreffende personellen und sachlichen Kosten einschließlich etwaiger Gewinnbeteiligungen der für dieses Büro angestellten Anwälte - wobei angestellte Anwälte in diesem Sinn wiederum auch "schuldrechtliche" Partner und Anwälte, die den Status von freien Mitarbeitern haben, sind -, ferner die Kosten aller die Koordination der Sozietät und des betreffenden Büros betreffenden Dienstreisen und Aufwendungen, darüber hinaus die das entsprechende Büro betreffenden Abschreibungen, ferner die Verzinsung der festen und variablen Kapitalkonten der in diesem Büro tätigen Anwälte und schießlich ein Pauschalsatz in Höhe von 2,5 % des Umsatzes dieses Büros als "Aufwandsentschädigung" für Verwaltungsarbeiten, die von der Sozietät für dieses Büro erbracht werden, diesem Büro belastet. Unberührt hiervon bleibt die Berücksichtigung all dieser Ausgaben, Aufwendungen und Abschreibungen bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlustes der Sozietät insgesamt.
Die bisherigen Partnerstufen Junior- und Seniorpartner wurden seit dem Vertrag vom 12.11.2003 als Partnerstufen I und II bezeichnet und außerdem wurde eine weitere Partnerstufe III eingeführt (vgl. i.e. Präambel und § 11). In § 11 sind die Partnerstufen näher definiert. Danach gilt der Sozietätsvertrag für die Partner Stufe I und mit gewissen Modalitäten für Partner Stufe II (Abs. 1 bis 4). Partner Stufe III sind in Abs. 4 als aufgrund eines Partnerschaftsvertrags tätige Anwälte definiert, mit denen neben einem festen Gehalt oder Honorar eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vereinbart ist. Keine Partner Stufe III sind solche für die Sozietät tätigen Anwälte, mit denen neben oder statt eines Fixums eine Beteiligung an Gewinn und Verlust einzelner Niederlassungen oder an von ihnen eingebrachtem oder vermitteltem Honorarvolumen vereinbart ist. Für die Partner Stufe III gilt grundsätzlich nicht der Sozietätsvertrag, das Rechtsverhältnis zur Sozietät ist in gesonderten Verträgen geregelt.
Zur Dauer des Vertrags ist in § 21 Abs. 1 bestimmt, dass der Vertrag mit Wirkung zum 1.1.2004 in Kraft tritt und eine feste Laufzeit bis 01.01.2034 hat. Nach Abs. 2 ist eine Kündigung vor diesem Zeitablauf, abgesehen von einem Sonderkündigungsrecht von Partnern der Stufe II nach § 11 Abs. 3 f, nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Abs. 3 ff enhalten weitere Regelungen zum Ausscheiden bei Berufungsunfähigkeit, Tod, Eintritt in den Ruhestand, Kündigung oder Ausschluss aus der Sozietät.
Wegen der Einzelheiten des Sozietätsvertrags im übrigen wird auf Anl. K 1, Bl. 21, Bezug genommen.
Dieser Vertrag wurde von den Klägern und den Beklagten zu 1 bis 13, 15 bis 17 und einem im März 2004 verstorbenen Partner unterzeichnet. Der Beklagte zu 18 ist mit Schreiben vom 15.11.2004, das von sämtlichen 20 Partnern auf der Partnerversammlung vom 16.11.2004 unterzeichnet worden ist, zu den Bedingungen des dem Schreiben beigefügten Sozietätsvertrags und mit dem Vorbehalt einer Neuregelung, Kürzung oder Beseitigung des im Sozietatsvertrag vereinbarten Ruhegehalts als Partner Stufe II mit Wirkung zum 01.01.2005 aufgenommen worden (An. B 10, Bl. III 341 ff). Zwischen der Sozietät und dem Beklagten zu 14, der den Vertrag vom 23.11.2004 nicht unterzeichnet hat, besteht ein gesonderter Partnerschaftsvertrag.
Die in § 9 (1) lit (a) und (3) genannten Anlagen 2 und 3 haben im Jahr 2004 aufgrund der jeweiligen Punktzahlen die folgenden Beteiligungsquoten für die Kläger ergeben.
Januar bis Juni 2004 | Juli bis Dezember 2004 | |
Kläger zu 1 | 7,25 % | 7,45 % |
Kläger zu 2 | 3,72 % | 3,83 % |
Klägerin zu 3 | 3,72 % | 3,83 % |
Kläger zu 4 | 2,32 % | 2,52 % |
Zusammen | 17,01 % | 17,64 % |
Nach der Fortschreibung zum 1.1.2005 (Bl. I 46 f) weisen die Anlagen 2 und 3 für die Kläger folgende Punktzahlen und Beteiligungsquoten aus.
Punktzahlen | Beteiligungsquoten | |
Kläger zu 1 | 125,00 | 7,21 % |
Kläger zu 2 | 69,25 | 3,99 % |
Klägerin zu 3 | 69,25 | 3,99 % |
Kläger zu 4 | 45,00 | 2,60 % |
Zusammen | 17,79 % |
3.
Die Kläger beantragten Anfang November 2004 für die Partnerversammlung vom 16.11.2004 die Beschlussfassung über eine Vertragsänderung, mit der eine Kappungsgrenze für einen Gewinntransfer eines Standorts zugunsten der übrigen Standorte eingeführt werden sollte. Mit Gewinntransfer meinen die Kläger den Teil des Gewinns, der an einem Standort über das hinaus erwirtschaftet wird, was den an diesem Standort tätigen Partnern aufgrund ihrer Gewinnquote als Anteil am Gesamtgewinn der Sozietät zusteht. Anlass für den Antrag war ein nach den Ausführungen der Kläger für 2004 zu erwartender Gewinntransfer vom A. Standort, der sich per 30.09.2004 schon auf ca. ...Mio. € belaufe. Der Vorschlag richtete sich auf eine Vertragsänderung dahingehend, dass der Gewinntransfer jeweils auf einen Betrag in Höhe des Anteils des Standorts am Gesamtgewinn begrenzt werden und der überschießende Betrag den Partnern an diesem Standort verbleiben sollte. Für das Geschäftsjahr 2004 beantragten sie eine Sondergewinnausschüttung nach diesen Grundsätzen (siehe i.e. Schreiben der Kläger vom 1.11.2004, Anl. K 5, Bl. I 54 f). In der Partnerversammlung vom 16.11.2004 wurde der Vorschlag gegen die Stimmen der Kläger abgelehnt, aber die Bereitschaft erklärt, über eine Sondergewinnverteilung für 2004 an die antragstellenden Partner zu verhandeln und zu beschließen und auch eine Änderung des Sozietätsvertrags zu erwägen (Protokoll Anl. K 6, Bl. I 57 ff). Nachdem sich die Kläger unter dem 26.11.2004 zum Verlauf dieser Versammlung geäußert hatten (Anl. K 7, Bl. I 59 ff) und ein Gegenvorschlag mit einem Bonusmodell (Anl. K 8, Bl. I 66 ff) vorgelegt wurde, nahmen die Kläger mit Schreiben vom 06.01.2005 auch hierzu Stellung und boten eine Variante ihres Vorschlags mit einer festen Kappungsgrenze von ... € für den jährlichen Gewinntransfer vor - auf dieser Grundlage ergebe sich für 2004 bei einem Gewinntransfer von ca. ... € eine Sondergewinnausschüttung für die Kläger von ... € (Anl. K 9, Bl. I 69). Auch in der Partnerversammlung vom 24.01.2005, in der die Beklagten den Klägern zuletzt einen Bonus für 2004 in Höhe von ... € anboten, kam es zu keiner Einigung über eine Änderung der Gewinnverteilung (Protokolle in Anl. B 4 und B 5, Bl. I 148 ff, 154 ff).
4.
Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 03.02.2005 (Anl. K 10, Bl. 77) den Gesellschaftsvertrag fristlos mit Wirkung zum Ablauf des 31.03.2005, weil ihnen die Fortsetzung des Sozietätsvertrags nicht zumutbar sei, nachdem die wegen Änderung der Geschäftsgrundlage und aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht gebotene Anpassung der Gewinnverteilung von den Beklagten zu Unrecht abgelehnt worden sei. Hilfsweise erklärten sie die ordentliche Kündigung zum selben Zeitpunkt; die Laufzeitregelung im Sozietätsvertrag sei wegen eines Verstoßes nach § 723 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Beklagten sind der Ansicht, dass diese Kündigungen nicht wirksam sind.
Auf Antrag der Sozietät und der übrigen Partner wurde den Beklagten durch einstweilige Verfügung untersagt, ihre Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät auszuüben und Ergebnisse ihrer Anwaltstätigkeit außerhalb der Sozietät zu vereinnahmen; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts 1 vom 11.03.2005, 21 O 102/05 (Anl. B 1, Bl. I 119) und des Senats vom 26.10.2005, 14 U 33/05 (Kopie Bl. II 306 ff) Bezug genommen.
Über die Frage, ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt die Mitgliedschaft der Kläger in der Sozietät gekündigt oder aus anderem Grund beendet ist oder welche Laufzeit der Sozietätsvertrag sonst hat, ist inzwischen ein Hauptsache-Rechtsstreit unter den Beteiligten anhängig. Dort hat das Landgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (21 O 33/705) sinngemäß entschieden, dass der Sozietätsvertrag nicht wirksam fristlos gekündigt oder angefochten wurde, die Regelung über die feste Laufzeit bis 31.12.2034 aber unwirksam ist und stattdessen eine angemessene Laufzeit bis 31.12.2008 läuft. Hiergegen haben die Parteien wechselseitig Berufung eingelegt, die beim Senat unter Az. 14 U 53/06 anhängig ist. Der Senat hat ebenfalls am 16.05.2007 ein Urteil verkündet und die landgerichtliche Entscheidung in der wesentlichen Frage, zu welchem Zeitpunkt die Sozietätszugehörigkeit der Kläger endet, der Sache nach bestätigt.
5. a)
Die Kläger haben beim Landgericht vorgetragen, für das Jahr 2004 habe sich ein Gewinntransfer des A. Standorts von 2.528.929 € ergeben, der die Gewinnanteile der übrigen Partner erhöht habe. Dies beruhe auf einer langfristigen Entwicklung solcher Überschüsse seit 1996 und dann verstärkt seit 2001, die unumkehrbar sei. Der A. Standort habe in 2004 ca. 50 % des gesamten Gewinns der Sozietät, also soviel wie die übrigen Standorte zusammen erwirtschaftet, während die Kläger als die A. Partner nur zu 17,8 % am Gesamtgewinn beteiligt seien. Damit seien die Gewinnanteile der übrigen Partner zu 39 % von den A. Sozien erwirtschaftet worden; in den Vorjahren sei diese Quote bereits bei 25 % gelegen. Darin liege eine Äquivalenzstörung. Es sei Geschäftsgrundlage auch des Lockstep-Systems, dass es langfristig auf einen Ausgleich der Ergebnisbeiträge und -beteiligung der einzelnen Partner ausgerichtet sei. Auch bestimme sich die Eingangspunktzahl neu eintretender Partner nach ihren erwarteten künftigen Ergebnisbeiträgen. Das Lockstep-System sei auch in der Sozietät in der Vergangenheit mehrfach etwa durch Regelungen über vorab gewährte Beteiligungen einzelner Partner am Standortgewinn oder durch Sondergewinnzuteilungen, beispielsweise auch zugunsten des Klägers zu 1 durch Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2000 (Anl. K 21), durchbrochen worden. Die Kläger dürften nicht schlechter behandelt werden. Auch die insoweit unstreitige Erhöhung der Beteiligungsquote des Klägers zu 1 zum 01.01.1991 um 12 Punkte sei wegen erhöhter Umsatzbeiträge erfolgt. Eine Zustimmung der Beklagten zur Anpassung der Gewinnverteilungsregelung sei deshalb nicht nur wegen der Änderung der Geschäftsgrundlage, sondern auch aus Gründen der gesellschafterlichen Treuepflicht geboten gewesen. Weil die Beklagten diese Pflicht zur Vertragsanpassung verletzt hätten, müssten sie nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten. Die Kläger könnten den Anspruch als Gesamtgläubiger geltend machen, weil sie die Gewinne im Team erarbeitet hätten, sich über die interne Verteilung einig seien und deshalb untereinander Gesamtgläubigerschaft vereinbart hätten. Ein Vortrag zu den individuellen Verhältnissen in Bezug auf die behauptete Äquivalenzstörung sei deshalb entbehrlich.
Die Kläger haben beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber ... € zu zahlen.
Hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die ablehnende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts X vom 24.1.2005 betreffend die von den Klägern beantragte Verteilung eines zusätzlichen Teilbetrags des Sozietätsgewinns ... € nichtig ist,
b) Die Beklagten sind verpflichtet, in einer nach angemessener Zeit nach Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren abzuhaltenden Gesellschafter-Versammlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts X eine Beschlussfassung herbeizuführen, durch welche den Klägern als Gesamtgläubigern im Wege der Sondergewinnverteilung ein zusätzlicher Anteil am Sozietätsgewinn für das Geschäftsjahr 2004 zugewiesen wird, der die nach dem Wortlaut des Sozietätsvertrages auf die Kläger zu 1) bis 4) entfallenden Gewinnanteile übersteigt und dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und der mindestens aber ... € beträgt.
b)
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Dazu haben sie ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen verweigerter Zustimmung zur Vertragsanpassung sei unbegründet, weil die Kläger gegebenenfalls die Gesellschaft auf die angepasste Leistung in Anspruch nehmen könnten. Die Beklagten seien dafür nicht passivlegitimiert, der Beklagte zu 14 außerdem deshalb nicht, weil er nicht Vertragspartner des Sozietätsvertrags vom 23.11.2003 sei, der Beklagte zu 18 auch deshalb nicht, weil er erst zum 1.1.2005 Partner geworden sei und nicht intern für Altverbindlichkeiten hafte. Die Klage sei außerdem unschlüssig, weil die Kläger nicht Gesamtgläubiger seien und nicht zu ihren individuellen Verhältnissen vorgetragen hätten, aus denen alleine sich eine Änderung der Geschäftsgrundlage begründen lasse. Eine Äquivalenzstörung ergebe sich aus der vorgetragenen Entwicklung der Gewinnbeiträge der A. Partner nicht. Das vereinbarte Lockstep-System stelle ausschließlich auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Sozietät ab und gerade nicht auf den erwirtschafteten Umsatz oder Gewinn eines Partners, es bezwecke keinen langfristigen Ausgleich der Umsatzbeiträge und der Eingangspunktzahl liege auch keine Schätzung der zukünftigen Ertragskraft zugrunde. Außerdem sei der im Jahr 2004 erzielte überproportionale Gewinn bereits bei Vertragsunterzeichnung am 23.11.2003 absehbar gewesen; seither hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert. Eine Auseinanderentwicklung der Standortgewinne sei auch nicht dauerhaft, für 2005 zeichne sich eine gegenläufige Entwicklung ab.
Die Beklagten haben außerdem die Hilfsanträge für unzulässig gehalten.
c)
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die dort in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.
6.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.01.2006 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die verweigerte Vertragsanpassung nicht pflichtwidrig gewesen sei, weil das Äquivalenzverhältnis nicht gestört sei und auch die Treuepflicht eine Anpassung nicht gebiete. Nach dem vereinbarten Lockstep-System seien die Anteile einzelner Partner an Umsatz oder Ertrag bedeutungslos. Deren unterschiedliche Entwicklung stelle keine unterschiedliche Beitragsleistung dar, die eine abweichende Gewinnverteilung rechtfertige. Die Hilfsanträge seien unzulässig. Im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7. a)
Die Beklagten haben gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und zunächst den folgenden eingeschränkten Antrag angekündigt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2006 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 150.000 zu zahlen.
Die Antragsbeschränkung erfolge aus Kostengründen und sei nicht als Rechtsmittelverzicht zu verstehen. Eine Erweiterung sowie die Stellung der Hilfsanträge vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bleibe vorbehalten (Schriftsatz vom 24.02.2006, Bl. 444 ff).
Ihre Berufung haben die Beklagten in verlängerter Frist im wesentlichen wie folgt begründet.
Das Landgericht habe bei seiner Annahme, die Umsatzbeiträge seien keine Geschäftsgrundlage für die vereinbarte Gewinnverteilung nach dem Lockstep-System, die folgenden Gesichtspunkt nicht oder unzureichend berücksichtigt.
Das Lockstep-System sei von der Sozietät bereits in der Vergangenheit nicht in der reinen Form praktiziert worden. Die Beklagten wiederholen und vertiefen insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag zu Vereinbarungen über standortbezogene Gewinnbeteiligungen - die neben Herrn Y. in C. auch Herr X. in D. erhalten habe - oder Sondergewinnzuteilungen für einzelne Partner, wie sie für den Kläger zu 1 außerdem auch bereits im Partnermeeting vom 23.01.1997 (Anl. K 29) als Anerkennung für seine Leistung bei der Bearbeitung eines T.-Mandats bewilligt worden sei. Sie verweisen weiter auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Umsatzabhängigkeit der Entscheidung über die Festlegung der Punktzahl von Quereinsteigern sowie der Entscheidung über die Aufnahme von Juniorpartnern. Für letztere sei erforderlich gewesen, dass der Kandidat angesichts der Kostenquote von über 50 % mehr als das Doppelte seines Angestelltengehalts als Umsatzbeitrag einbringen würde und die Prognose erlauben würde, künftig zumindest die jährliche Steigerung seines Gewinnanteils nach dem Punktesystem durch Umsätze rechtfertigen würde. Außerdem hätten sich die Partner am 16.11.2004 dem Grunde nach darauf geeinigt und es sei bis Prozessbeginn auch unstreitig gewesen, dass die außergewöhnlichen Umsatzbeiträge der Kläger durch Sondergewinnausschüttungen zu vergüten seien; nur eine Einigung zur Höhe habe gefehlt. Aus all dem leiten sie ab, dass die Beiträge einzelner Partner zum wirtschaftlichen Resultat der Sozietät bei der Gewinnverteilung auch bei Geltung des Lockstep-Systems zu berücksichtigen seien.
Im Hinblick auf die dargestellte bisherige Praxis und die bisherige grundsätzliche Einigkeit, besondere Leistungen auch gesondert zu vergüten, sei die Verweigerung der Sonderausschüttungen treuwidrig. Der Vorschlag der Kläger sei gegenüber der bisherigen Praxis sogar moderater gewesen. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Umstand, dass die Beklagten auch die besonderen Verdienste der Kläger in den zurückliegenden Jahren nicht berücksichtigt hätten, sei die Ablehnung besonders treuwidrig. Soweit die vertragliche Bestimmung zur Gewinnverteilung keine Vereinbarung enthalte, die dies berücksichtige, sei eine Vertragsanpassung wegen Äquivalenzstörung erforderlich. Das gelte insbesondere dann, wenn wie hier dem Gesellschafter ein kurzfristiges Ausscheiden aus der Sozietät zumindest faktisch verwehrt werde. Daran fehle es selbst dann, wenn die 30-jährige Laufzeit des Sozietätsvertrags als unwirksam betrachtet werde, weil der Kündigungswillige einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang und damit erheblichem Prozess- und Kostenrisiko führen müsse.
Die Vertragsanpassung scheide auch nicht deshalb aus, weil das aus dem Rahmen fallende Rekordergebnis des Jahres 2004 schon bei Überarbeitung des Sozietätsvertrags im November 2003 vorhersehbar gewesen sei. Das gelte auch für die Vereinnahmung des Honorars XYZ und den im wesentlichen erst später entstandenen Arbeitsaufwand dafür. Abgesehen davon habe der von den Klägern in 2004 erwirtschaftete Gewinn auch ohne dieses Mandat ca. 75 % über dem Vorjahresgewinn gelegen und 44 % des Gesamtgewinns der Sozietät ausgemacht. Diese Entwicklung sei dauerhaft und unumkehrbar. Das folge bereits aus der Ergebnisentwicklung der Jahre 2001 bis 2004 mit einem Gewinntransfer von insgesamt ... € und den weiteren Gewinntransfers in den Jahren 2005 in Höhe von ... € und 2006 in Höhe von ... € (als solches nicht bestritten).
Auf die rechtlichen Hinweise des Senats, dass ein Schadensersatzanspruch zweifelhaft ist und im Falle einer Anpassungspflicht ein Zahlungsanspruch gegen die Sozietät nur auf der Grundlage einer geänderten Gewinnverteilungsregelung geltend gemacht werden kann, haben die Kläger erklärt, dass der ursprüngliche Hauptantrag nicht mehr gestellt werde. Stattdessen stellen sie die Hilfsanträge aus erster Instanz, die sie für zulässig halten, in geänderter Form wie folgt (Protokoll vom 28.03.2007, Bl. IV 543):
a) Es wird festgestellt, dass die ablehnende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts X vom 24.1.2005 betreffend die von den Klägern beantragte Verteilung eines zusätzlichen Teilbetrags des Sozietätsgewinns (von) ... € nichtig ist,
b) Die Beklagten sind verpflichtet, in einer nach angemessener Zeit nach Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren abzuhaltenden Gesellschafter-Versammlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts X eine Beschlussfassung herbeizuführen, durch welche den Klägern im Wege der Sondergewinnverteilung ein zusätzlicher Anteil am Sozietätsgewinn für das Geschäftsjahr 2004 zugewiesen wird, der die nach dem Wortlaut des Sozietätsvertrages auf die Kläger zu 1) bis 4) entfallenden Gewinnanteile übersteigt und dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und der mindestens aber ... € beträgt.
In ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2007 bleiben die Kläger auch nach rechtlichem Hinweis des Senats in erster Linie bei ihrer Auffassung, dass sie zur Geltendmachung des begehrten Sondergewinnanspruchs in Gesamtgläubigerschaft berechtigt seien. Hilfsweise hätten sie sich gegenseitig wechselseitig Einziehungsbefugnis in Bezug auf die jeweils den restlichen Klägern zustehenden Teilbeträge erteilt. Die Beklagten seien aber außergerichtlich mit der gemeinsamen Geltendmachung eines etwaigen Sondergewinnverteilungsanspruchs durchaus einig gewesen, ihr Einwand dagegen sei jetzt nur eine formale Hürde, die im Prozess aufgebaut werde. Das sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Sozietätsvertrag nach ihrem eigenen Bekunden eine individuelle Umsatzzuordnung nicht vorsehe und eine Offenlegung geradezu unerwünscht sei. Deshalb sei Gegenstand der vorprozessualen Verhandlungen über Sondergewinnverteilungen und Bonusmodelle für die Jahre ab 2004 immer nur eine standortbezogene Regelung gewesen; die interne Aufteilung habe den Partnern des Standorts überlassen bleiben sollen. Aus der deshalb arglistig verlangten Darlegung individueller Umstände seien auch keine rechtserheblichen Tatsachen abzuleiten, weil dazu in einem zweiten Schritt auch die Beklagten zu einer solchen Darlegung bereit und in der Lage sein müssten, woran es fehle. Vorsorglich tragen die Kläger Einzelheiten dazu vor, wie sich die Honorarumsätze des Jahres 2004, aus denen sich nach Abzug der Kosten ein Gewinn von ... € ergeben hat, auf die Mandanten, die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Kläger und damit die Kläger verteilen. Unter Berücksichtigung ihrer Arbeits-, Aufbau- und Akquisitionsleistung entfalle somit von diesem Gewinnbetrag auf den Kläger zu 1 ein Anteil von 32,14 %, auf den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 2 je ein Anteil von 25 % und auf den Kläger zu 4 ein Anteil von 17,86 %. Auf den in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Klagebetrag von mindestens ... € entfielen auf den Kläger zu 1 ... €, auf den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 je ... € und auf den Kläger zu 4 ... €.
b)
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung weisen sie zunächst auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Schlüssigkeitsmängel des (ursprünglich geltend gemachten) Zahlungsantrags hin. Unter anderem fehle ein Vortrag zu den Verhältnissen der Kläger einschließlich der individuellen Zuordnung ihrer Ertragskraft bei Festlegung der Eingangspunktzahl, wie sie von den Klägern behauptet werde.
Außerdem sei auch keine Störung des Äquivalenzverhältnisses eingetreten, weil das Lockstep-System alleine auf die Dauer der Kanzleizugehörigkeit und damit die kontinuierliche Einbringung von Arbeitsleistung abstelle und weil davon nur in begründeten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen abgewichen worden sei. So seien standortbezogene Gewinnbeteiligungen nur vorübergehend zur Förderung des Aufbaus der Standorte gewährt worden, bei Herrn Y. sei die Regelung nach Erreichen des Ziels aufgehoben worden, die Regelung mit Herrn X. in D. sei von vornherein nicht vergleichbar, weil er nur sog. schuldrechtlicher Partner bzw. später Partner der Stufe III gewesen sei. Nicht vergleichbar sei auch die Regelung mit Herrn A. als Quereinsteiger, dessen höhere Einstiegspunktzahl angesichts der fehlenden Seniorität der Rechtfertigung durch die mitgebrachten Mandate bedurft habe. Aus der Erhöhung von Punktzahlen für den Kläger zu 1 oder andere Partner lasse sich ebenso wenig wie aus der vereinzelten Zuwendung von Sonderprämien ein Anspruch auf fortwährende Abschöpfung behaupteter Gewinntransfers ableiten.
Für die Aufnahme neuer Partner sei deren Eignung maßgebend und damit neben der fachlichen Qualifikation auch die Prognose über den daraus folgenden wirtschaftlichen Erfolg. Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass die im Büro A. erwirtschafteten Erträge so wie in den Jahren 2001 bis 2004 dauerhaft die Gewinnentnahmen der Kläger überstiegen. Die künftige Entwicklung sei ungewiss, bereits die Jahre 2005 und 2006 zeigten, dass sie nicht unumkehrbar sei.
Die Beklagten wiederholen ihren Standpunkt zur Unzulässigkeit der Hilfs-, nunmehr Hauptanträge. Sie halten die Herausnahme der Worte "als Gesamtgläubiger" aus dem Klageantrag b) für eine Klageänderung, die nicht sachdienlich sei.
c)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Kläger vom 26.04.2006 (Bl. III 458 ff), den Schriftsatz vom 20.03.2007 (Bl.IV 523 ff) und den ihnen nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2007 (Bl. IV 544 f) sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 19.06.2006 (Bl. IV 505 ff) Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kläger verlangen zu Unrecht eine geänderte Gewinnverteilung für das Jahr 2004.
I.
1.
Der Übergang im Berufungsverfahren zu den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen ist zulässig. Da die Berufung uneingeschränkt eingelegt war, hat sie die Rechtskraft des angefochtenen Urteils insgesamt gehemmt. Die Beschränkung der Berufungsanträge in der Berufungsbegründung enthält keinen Rechtsmittelverzicht. Die Anträge können später erweitert werden. Auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist eine Erweiterung zulässig, wenn die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe gedeckt sind (BGH NJW-RR 1998, 572; NJW 2001, 146; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 25 m.w.N.). Das gilt auch für die Erweiterung auf die in erster Instanz abgewiesenen Hilfsanträge, deren Stellung sich die Kläger bereits in der Berufungsbegründung vorbehalten haben und zu denen bereits dort fristgerecht Berufungsgründe vorgebracht worden sind.
2.
Die im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Klageanträge sind auch zulässig.
a)
Das für den Klageantrag a) erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Gegenstand eines Feststellungsantrags kann die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses sein. Dafür genügt die Behauptung eines bestimmten Gesellschafterbeschlusses, die nicht schlüssig sein muss, weil die Schlüssigkeit eine Frage der Begründetheit ist. Die Möglichkeit einer Beschlussfassung nach Klägervorbringen genügt. Damit ist das behauptete Rechtsverhältnis als Streitgegenstand festgelegt. Der Mitgesellschafter hat dann regelmäßig auch ein rechtliches Interesse, die Nichtigkeit des behaupteten Beschlusses feststellen zu lassen.
b)
Zulässig ist auch der Leistungsantrag b). Er ist jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt, als die Kläger die Anberaumung einer Gesellschaftversammlung als unvertretbare Handlung der Beklagten verlangen, die eine Beschlussfassung über eine Sondergewinnausschüttung in Höhe von ... € zum Gegenstand haben soll.
Dass dies nur ein Mindestbetrag sein soll und es darüber hinaus ins Ermessen des Gerichts gestellt sein soll, die Beklagten auch zur Abhaltung einer Versammlung zu verurteilen, die eine höhere, dem Betrag nicht bezifferte Ausschüttung beschließen soll, ändert daran nichts. Es ist umstritten, ob der Antrag einer Klage auf eine nach der Geschäftsgrundlagenlehre angepasste Leistung (dazu BGH NZM 2005, 144, 146) wie die Schmerzensgeldklage ausnahmsweise unbestimmt bleiben und die zuzusprechende Leistung ins Ermessen des Gerichts gestellt werden kann (dagegen z.B. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rn. 13 c; Krebs in AnwKomm-BGB § 313 Rn. 90; Wieser JZ 2004, 654; dafür etwa MünchKomm-BGB/Roth § 313 Rn. 94; PWW-Medicus, § 313 Rn. 24; Riesenhuber BB 2004, 2697, 2698; Dauner-Lieb/Dötsch NJW 2003, 921, 923 f; Schmidt-Kessel/Baldus NJW 2002, 2076). Bedenken dagegen bestehen erst recht bei einer Klage, die auf eine konkrete Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung gerichtet ist, weil sich auch ein ansonsten inhaltlich gleicher Beschluss mit einem höheren Betrag nicht bloß als ein Mehr, sondern als ein anderer Beschlussgegenstand darstellen könnte, und weil dem klagenden Gesellschafter das Kostenrisiko abweichend von allgemeine Grundsätzen nicht unbedingt abgenommen werden muss. Zu helfen ist im Zweifel mit entsprechenden Hinweisepflichten, auf die mit geänderten Anträgen reagiert werden kann, wenn das Gericht einen anderen Betrag bzw. hier Beschlussinhalt für angemessen hält (vgl. BGH WM 1969, 335, 337). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil jedenfalls das Mindestbegehren den o.g. bestimmten Antrag zum Ausdruck bringt, der bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Anspruch dem Grunde nach nicht besteht (s.u.). Die Frage, ob auf den gesamten Antrag hin auch die Beschlussfassung über einen höheren Betrag ausgeurteilt werden könnte, stellt sich deshalb ebenso wenig wie diejenige, ob über eine Beschlussfassung über einen niedrigeren Betrag ohne Klageänderung entschieden werden dürfte.
Es spielt auch keine Rolle, ob statt einer Inanspruchnahme auf Abhaltung einer Gesellschafterversammlung als unvertretbare Handlung auch eine Klage der die Anpassung fordernden Gesellschafter unmittelbar auf Zustimmung zur begehrten Beschlussfassung gegen die dissentierenden Gesellschafter (siehe dazu noch unten) sachgerecht wäre; das ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage.
c)
Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Weglassen der Worte "als Gesamtgläubiger" in Klageantrag b) lediglich eine ohne weiteres zulässige Antragsänderung nach § 264 ZPO liegt oder ob eine Klageänderung nach § 263 ZPO anzunehmen ist. Diese wäre jedenfalls sachdienlich, weil sie eine Entscheidung des Streits auf unveränderter Tatsachengrundlage ermöglicht. Dasselbe gilt für den von ... € auf ... € ermäßigten Betrag.
II.
Der auf die Feststellung der Beschlussnichtigkeit gerichtete Klageantrag a) ist schon deshalb unbegründet, weil die beanstandete Beschlussfassung am 24.01.2005 nicht festgestellt werden kann. Die Kläger tragen eine solche Beschlussfassung mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht schlüssig vor. Der Zusammenhang mit dem Partnermeeting vom 16.11.2004 genügt dafür ebenso wenig wie der Umstand, dass die Versammlung vom 24.01.2005 gerade für eine solche Beschlussfassung anberaumt war und der von den Klägern beantragte Beschluss nicht gefasst worden ist. Nach dem Klägervorbringen sollen die Beklagten aufgrund einer ohne Beteiligung der Kläger geführten Diskussion ein Angebot unterbreitet haben, das den Vorstellungen der Kläger nicht entsprach, und zugleich erklärt haben, dass es eine weitere Beschlussfassung nicht geben werde. Wenn es deshalb, wie die Kläger weiter vortragen, einer formellen Abstimmung im "großen Kreis" nicht mehr bedurfte, ist ein Gesellschafterbeschluss nicht gefasst worden.
Unabhängig davon wäre ein ablehnender Beschluss nicht nichtig gewesen, weil die Beklagten aus den unter III. angeführten Gründen nicht verpflichtet waren, dem Beschlussvorschlag der Kläger zuzustimmen.
III.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten eine Gesellschafterversammlung abhalten, um die Ausschüttung eines Sondergewinnanteils an die Kläger für das Jahr 2004 zu beschließen, sei es in Höhe von ... € oder in anderer Höhe. Dazu sind die Beklagten weder wegen einer geänderten Geschäftsgrundlage noch kraft ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet.
1.
Ob und in welchen Fällen bei veränderten Verhältnissen der Anspruch eines Gesellschafters auf Anpassung eines Gesellschaftsvertrags auf die Geschäftsgrundlagenlehre gestützt werden kann oder ob er sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergibt, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat teilweise die Geschäftsgrundlagenlehre angewandt (BGHZ 10, 44; NJW 1967, 1081, 1082; NJW 1974, 1656; BGH BB 2004, 397, 398), aber wohl meist die Frage nach der Treuepflicht gestellt (BGH NJW 1965, 1960; BB 1977, 1271; WM 1978, 1230; WM 1986, 1556) und das Verhältnis letztlich offen gelassen (vgl. BGH NJW 1974, 1656; BB 2006, 2773, 2775). In der früheren Literatur wurde angenommen, dass beide Institute im wesentlichen (H.P.Westermann in FS Hefermehl 1976, S. 225, 239 f) oder zum Teil (Zöllner, Die Anpassung von Personengesellschaftsverträgen an veränderte Umstände, S. 53 ff) deckungsgleich seien. Die neuere Literatur bemüht sich, die Unterschiede stärker herauszustellen. Einerseits werden - jedenfalls im Ansatz und mit Unterschieden im Detail - solche Änderungen herausgestellt, die die weitere Verwirklichung des Gesellschaftszwecks berühren und nicht unbedingt Umstände betreffen müssen, welche zur Geschäftsgrundlage des Gesellschaftsvertrags geworden sind; nur oder vor allem sie sollen einer Anpassung kraft der gegenüber der Gesellschaft bestehenden Treuepflicht mit dem Ziel zugänglich sein, die weitere Zweckverfolgung zu gewährleisten. Davon werden andererseits solche Veränderungen unterschieden, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags liegen und aus der individuellen Sphäre der Gesellschafter stammen; ihre Korrektur diene vor allem der Durchsetzung von Gesellschafterinteressen unter Wahrung oder Herstellung einer gerechten Risikoverteilung (Lettl, AcP 202 [2002] 4, 13 ff; zustimmend MünchKomm-BGB/Ulmer § 705 Rn. 231; vgl. auch Baier NZG 2004, 356, 359; K. Schmidt a.a.O. § 5 IV d: Beseitigung von Äquivalenzstörungen; Peres in Kraus u.a. Sozietätsrecht, 2. Aufl., § 3 Rn 62 ff und 66 ff; tendeziell wohl jetzt auch H.P. Westermann in Handbuch des Personengesellschaftsrechts Rn. I 535). Demgegenüber wird auch die Ansicht vertreten, dass die Geschäftsgrundlagenlehre, die eine angemessene Risikoverteilung rückblickend erreichen will und so vor allem auf Austauschverträge passt, für die Anpassung von Gesellschaftsverträgen an veränderte Umstände, die in die Zukunft wirkten, nicht passe und deshalb nicht heranzuziehen sei (Wiedemann, Gesellschaftsrecht Bd. II, S. 120 f und 201; ähnlich MünchKomm-BGB/Roth, § 313 Rn. 120). Ob die Unterschiede tatsächlich überspitzt werden müssen, ist zutreffend bezweifelt worden (K. Schmidt, GesR, 4. Aufl., § 5 IV 2 d a.E.). Jedenfalls für die rückwirkende, auf ein Geschäftsjahr begrenzte Änderung einer Gewinnverteilungsregelung könnte auch die Heranziehung der Geschäftsgrundlagenlehre in Betracht kommen. Und Treuepflichten bestehen nicht nur im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Mitgesellschaftern (vgl. etwa Winter, Mitgliedschaftliche Treubindungen im GmbH-Recht, S. 35 f; K. Schmidt a.a.O. § 20 IV). Unterschiede ergeben sich jedenfalls nicht für die Frage der Durchsetzung eines Anpassungsanspruchs, weil in jedem Fall - abweichend von der Anpassung von Austauschverträgen (BGH NZM 2005, 144, 146) - eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, der die Vertragsanpassung verlangende Gesellschafter die dissentierenden Gesellschafter also beispielsweise mit der Leistungsklage auf Zustimmung zur Beschlussfassung über die Vertragsänderung in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH WM 1986, 1566; BGH NZG 2002, 518; Westermann, Hdb. PersGesR Rn. I 536; K. Schmidt a.a.O. § 5 IV 3. b; MünchKomm-BGB/Ulmer § 705 Rn. 239 ff; MünchKomm-BGB/Roth § 313 Rn. 120; Winter, a.a.O. S. 37; Sester, BB 1997, 1 ff; Wiedemann a.a.O. S. 205 ff; abweichend, im Ergebnis aber ähnlich Lettl a.a.O. S. 27 ff: substantiierte Änderungskündigung; noch anders Schwab, Das Prozessrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, S. 462 ff: beschlussersetzende Gestaltungsklage). Das sieht auch der Sozietätsvertrag der Parteien in § 9 Abs. 5 vor. Aus diesen Gründen hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Leistungsklage gegen die Beklagten auf Zahlung - ungeachtet der Fragen nach der Anspruchsgrundlage und der Passivlegitimation - ohne vorgängige Beschlussfassung nicht begründet sein kann.
Letztlich kann die Frage der rechtlichen Begründung eines Anpassungsverlangens auch hier offen bleiben, weil die Voraussetzungen beider Institute nicht vorliegen und eine Vertragsanpassung nicht verlangt werden kann.
2.
Die Beklagten sind nicht wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung der Gewinnverteilungsregel im Sinne der Kläger verpflichtet. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich bereits nicht, dass die Geschäftsgrundlage des Sozietätsvertrags durch die vorgetragene Ertragsentwicklung des Standorts A. im Verhältnis zu derjenigen der gesamten Sozietät oder der übrigen Standorte gestört ist. Unabhängig davon ist es den Klägern zuzumuten, wenn die Gewinnverteilung für das Jahr 2004 und darüber hinaus für die restliche Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Sozietät aufrechterhalten bleibt.
a)
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags besteht einerseits in den nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder den dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (sog. subjektive Geschäftsgrundlage, z.B. BGH NJW-RR 1995, 413, 414; Palandt/Grüneberg, BGB, § 313 Rn. 3; Erman/Hohloch, BGB, § 313 Rn. 7, je m.w.N.). Darüber hinaus gehören auch solche Umstände und Verhältnisse zur Geschäftsgrundlage, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag gemäß den Vorstellungen der Parteien auch weiterhin als sinnvolle, ein Ordnungselement zwischen den Parteien darstellende Regelung bestehen bleiben kann; nach der bisherigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 313 BGB genügt es diesen Fällen, wenn die Parteien diese Umstände als selbstverständlich angesehen haben, ohne sie sich bewusst zu machen (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, § 313 Rn. 4; Erman/Hohloch, § 313 Rn. 8, je m.w.N., die dieses subjektive Element nunmehr für überflüssig halten). Unter die sog. objektive Geschäftsgrundlage fällt insbesondere auch die Äquivalenzstörung (Grüneberg a.a.O. Rn. 8 und 25). Eine Äquivalenzstörung wird dann angenommen, wenn die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gestört ist, weil die geschuldete Leistung schwerer oder aufwändiger geworden ist oder die Gegenleistung an Wert verloren hat (Krebs in AnwKomm-BGB, § 313 Rn. 60). Freilich lässt sich die Frage, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, nicht alleine aus einer objektiven Sicht ohne Rückgriff auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss bestimmen, die mit ihrer Vereinbarung jeweils Umfang oder Ausmaß von Leistung und Gegenleistung und damit die Äquivalenz privatautonom festgelegt haben (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, § 313 Rn. 61; Krebs a.a.O. Rn. 62).
Eine Anpassung des Vertragsverhältnisses wegen Änderung der subjektiven oder objektiven Geschäftsgrundlage kann außerdem nur unter den weiteren Voraussetzungen verlangt werden, dass die Änderung schwerwiegend ist, dass sie von der betroffenen Vertragspartei nicht nach der vertraglichen oder normativen Risikozuweisung zu tragen ist, insbesondere weil sie vorhersehbar war, und dass sie dieser Vertragspartei deshalb und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB; vgl. Grüneberg a.a.O. Rn. 17 ff m.w.N. zur früheren Rechtsprechung).
b)
Die Klage ist vom Standpunkt der Kläger aus, wegen einer Störung des Äquivalenzverhältnisses sei der Vertrag anzupassen, bereits deshalb unschlüssig, weil sie nicht nachvollziehbar vortragen, wie sich die von ihnen für maßgeblich gehaltenen Umstände in Bezug auf jeden einzelnen Kläger bzw. die Klägerin zu 3 geändert haben sollen.
aa) Die Kläger haben zunächst nur zur Entwicklung der Gewinnbeiträge des A. Standorts vorgetragen, nicht zur Entwicklung ihrer eigenen Gewinnbeiträge und der sonst aus ihrer Sicht für die Störung der Geschäftgrundlage maßgeblichen Umstände wie etwa die Einstufung bei Beginn ihrer Partnerschaft. Sie halten auch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2007 in erster Linie daran fest, dass es nur auf die Gesamtverhältnisse der A. Sozietät in Relation zur Gesamtsozietät ankomme, weil die Kläger im Team arbeiten und die fraglichen Umsätze und Erträge gemeinsam erwirtschaften würden. Darauf lässt sich aber ein Anpassungsanspruch nicht stützen. Ungeachtet der vorgetragenen Teamarbeit sind die Kläger je für sich und nicht etwa in Form einer separaten Gesellschaft oder sonstigen rechtlichen Einheit Partner der Sozietät. Ein Anpassungsanspruch kann ihnen allenfalls individuell und nicht als Team zustehen. Er kann sowohl im Hinblick auf die Frage der seit Beginn der Sozietätsbeziehung des jeweiligen Partners geänderten Verhältnisse als auch in Bezug auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von individuell unterschiedlichen Umständen wie beispielsweise der Dauer der Sozietätszugehörigkeit bzw. der Einstufung als Partner der einen oder anderen Stufe oder der Relation zwischen dem individuellen regulären Gewinnanteil zu dem sog. "Gewinntransfer" abhängen. Das zeigt sich besonders deutlich bei dem Anpassungsverlangen des Klägers zu 4, der erst im Laufe des Geschäftsjahrs, für das die Sondergewinnverteilung begehrt wird, unter Verzicht auf sein Sonderkündigungsrecht als bisheriger Partner Stufe II (§ 11 Abs. 3 f GV) der Sozietät als Partner Stufe I beigetreten ist; bei einer solchen zeitlichen Nähe zur Vertragsentscheidung in Kenntnis der für die Gewinnverteilung maßgeblichen Umstände stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Änderung in besonderem Maß (siehe noch unten d). Falls sich bei der Prüfung solch invidiueller Umstände ergeben würde, dass nur einzelnen Anspruchstellern ein Anpassungsanspruch zusteht, könnte diesen nicht der gesamte, von allen Partnern als Team beanspruchte Mehrgewinn, sondern nur ein auf sie wiederum nach den individuellen Verhältnissen bemessener Anteil zustehen.
Aus solchen Gründen ist der Standort A., wie die Beklagten zu Recht ausführen, keine Größe, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Grundsatz eine Rolle für die Gewinnverteilung spielt. Auch die Kläger behaupten nicht, es sei Geschäftsgrundlage, dass die Gesellschafter jeweils in der Relation am Gewinn beteiligt sein müssten, in dem ihr "Standort", d.h. die Gesamtheit der jeweils an einem Standort tätigen Gesellschafter, die Umsätze erwirtschaftet, aus denen nach Abzug von Kosten standortbezogene Gewinnanteile rechnerisch ermittelt werden können. Dann kann sich aus der Entwicklung der Standortgewinne alleine auch kein Gesamtanpassungsanspruch aller Kläger ergeben.
Weil dies eine Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens und nicht etwa der Geltendmachung einer Einrede der Beklagten ist, trägt auch das Argument nicht, das Verlangen der Beklagten nach individuellem Vorbringen der Kläger sei rechtsmissbräuchlich. Auf ein Verlangen der Beklagten kommt es hier von vorneherein nicht an. Außerdem enthält die Überlegung der Kläger, sie müssten zu den individuellen Verhältnissen nichts vortragen, weil nach Beklagtenvortrag innerhalb der Sozietät ein solcher Vortrag im Hinblick auf Regelung und Praxis der Gewinnverteilung gar nicht möglich sei, einen Zirkelschluss - wenn ein solcher Vortrag nach der Natur der Sache nicht möglich ist, ist auch eine Änderung der Geschäftsgrundlage, wie sie die Kläger behaupten, nicht denkbar.
Ebenso ist es entscheidungsunerheblich, dass die Parteien außergerichtlich über Sondergewinnanteile für die Kläger als die in A. tätigen Partner insgesamt verhandelt haben. Dass eine vertragliche Regelung zur Gewinnverteilung, die die bisher gültigen Vertragsbestimungen ändert, auf Standortgewinne gestützt werden kann und die Gesellschafter darüber verhandeln, bedeutet nicht, dass bei Scheitern solcher Verhandlungen die diskutierten Kriterien abweichend vom bisher Gültigen einen Maßstab für die Geschäftsgrundlage und deren Anpassung abgeben.
bb) Der Vortrag der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2007, mit dem sie auf die entsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung reagieren, behebt dieses Darlegungsdefizit nicht ausreichend. Im Kern tragen die Kläger vor, welche wesentlichen Umsätze zum einen in den von den Klägern zu 1, 3 und 4 im Team verantworteten Bereich M&A und Private Equity erwirtschaftet wurden und welche Umsätze zum anderen in den maßgeblich vom Kläger zu 2 und daneben zu einem geringen Teil von der Klägerin zu 3 verantworteten Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie weisen dann auf die Schwierigkeiten einer individuellen Zuordnung hin, um schließlich zu einer Quotelung des Gesamtgewinns des Standorts unter den Klägern zu kommen, die wegen der in Teamarbeit erwirtschafteten Umsätze nicht im Sinne einer strengen Aufteilung begründet werden könne, sondern nur unter Einbeziehung der Arbeitsleistung einerseits und der Akquisitions- und Aufbauleistung andererseits zugeordnet werden könne, was im einzelnen nicht näher begründet wird. Abgesehen davon, dass die Aufteilung in die zwei Tätigkeitsbereiche zeigt, dass die Kläger insgesamt gerade nicht im Team arbeiten, sondern jedenfalls der Kläger zu 2 ein abgrenzbares Tätigkeitsfeld weitgehend selbstständig bearbeitet, was jedenfalls ihm eine genauere Darlegung ermöglichen müsste, verkennt der Senat nicht, dass es bei der im Bereich M&A und Private Equity nach der Darstellung der Kläger zwingenden Teamarbeit Schwierigkeiten in der Zuordnung gibt. Die Kläger lösen sie so, dass sie aufgrund der nicht näher spezifizierten Kriterien Arbeits-, Akquisitions- und Aufbauleistung letztlich zu Quoten kommen, die im Ergebnis dem Kläger zu 1 den größten Anteil an den Honorarumsätzen von 32,14 % zuweisen, dem Kläger zu 2 und der Klägerin zu 3 je einen gleichen Anteil von 25 % und dem Kläger zu 4 einen Anteil von 17,86 %. Das ist eine Rangfolge, die wieder vor allem der Dauer der Sozietätszugehörigkeit entspricht, wie insbesondere auch die Gleichbehandlung des Klägers zu 2 und der Klägerin zu 3 zeigt, wobei auffällt, dass dem Kläger zu 2 mit dieser Quote nur Umsätze von absolut ... € zugewiesen werden, während doch an sich, wie aus dem übrigen Vorbringen der Kläger zu den Umsätzen im Bank- und Kapitalmarktrecht folgt, nach Abzug der von der Klägerin zu 3 verantworteten Umsätze aus den bankrechtlichen Mandaten von ... € Umsätze des Klägers zu 2 in einer Größenordnung von über ... € bleiben müssten. Auch die Kläger stellen also für die interne Verteilung weniger auf die Anteile an den erwirtschafteten Umsätzen als auf andere Gesichtspunkte ab. Bereits das lässt Zweifel an der Behauptung der Kläger aufkommen, es sei Geschäftsgrundlage des Sozietätsvertrags, dass die Relation der vom einzelnen Partner erwirtschafteten Umsätze jedenfalls bei längerfristiger Betrachtung der Gewinnbeteiligungsquote entspreche (siehe dazu noch unten).
Abgesehen davon leuchtet nicht ein, dass die Kläger bei ihrer Schlussbetrachtung im Schriftsatz vom 24.04.2007 auf S. 13 f zu dem Ergebnis gelangen, der als Sondergewinn verlangte Betrag müsse in der Relation verteilt werden, in der der anteilige Gesamtgewinn (entsprechend den o.g. genannten Umsatzanteilen) auf sie entfalle. An sich wäre es folgerichtig, wenn die Kläger auf die Relation abstellen würden, die sich für jeden einzelnen von ihnen aus der Differenz zwischen dem Anteil am Gesamt-Standortgewinn und dem nach der vertraglichen Quote zugewiesenen Gewinn ergibt. Das kann aber auf sich beruhen.
cc) Ferner haben die Beklagten nicht zu Unrecht darauf hingewiesen, dass die von den Klägern vorgetragenen Gewinne auch von den angestellten Rechtsanwälten mit erwirtschaftet worden sind. Die Kläger haben zwar damit recht, dass die den Rechtsanwälten gezahlten Gehälter als Aufwand berücksichtigt und in den Gewinnzahlen nicht enthalten sind; dabei kann offen bleiben, ob die in A. tätigen angestellten Rechtsanwälte tatsächlich alle gewinnunabhängig bezahlt werden oder ob und inwieweit von der in § 9 Abs. 10 vorgesehenen Option einer gewinnabhängigen Vergütung von Mitarbeitern Gebrauch gemacht wird. Die Verbuchung als Aufwand oder Kosten ändert nichts daran, dass die bei der Sozietät und nicht etwa bei den Klägern angestellten Rechtsanwälte mit ihrer entgeltlichen Arbeitskraft die Umsätze der Sozietät mit erwirtschaftet haben müssen, die auch nach Abzug des dafür entstandenen Aufwands Gewinn sind. Warum und gegebenenfalls nach welchen Kriterien auch dieser Gewinn welchen Klägern zuzuordnen sein soll und nicht etwa der Gesamtsozietät, haben die Kläger nicht vorgetragen. Es bedarf hier auch keiner weiteren Klärung, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankommt.
dd) Schließlich dürfte es auch im Ansatz unzutreffend sein, ein Anpassungsverlangen gerade auf die Zahlen zum Gewinntransfer zu stützen. Der Vergleich der von den Klägern zuletzt vorgetragenen Zahlen zu den Gewinnen und Umsätzen der einzelnen Standorte im Zeitraum 2001 bis 2006 zeigt, dass auch in Bezug auf die Umsätze zwar Abweichungen zwischen den Standorten bestehen, die aber erheblich geringer sind als die Abweichungen bei den Gewinnen. Diese Unterschiede liegen daran, dass die Kostenanteile in Relation zu den Umsatzanteilen in B. weitaus höher sind als bei den anderen Standorten. Das bringt eine Verschiebung bei den Gewinnanteilen zugunsten der übrigen Standorte einschließlich A.. Das belegt zumindest zum Teil den Beklagtenvortrag, in diesen nur für interne Zwecke aufgestellten Standortvergleichen seien bei B. insgesamt die Kosten berücksichtigt, die die gesamte Sozietät treffen wie z.B. auch laufende Pensionszahlungen an ausgeschiedene Geselschafter. Auch dieser Gesichtspunkt, auf den die Kläger nicht weiter eingegangen sind, relativiert ihren Vortrag und ihre Behauptung, die Verhältnisse hätten sich so geändert, dass eine Anpassung geboten sei.
ee) Ein schlüssiger Vortrag der Kläger wird auch nicht dadurch ersetzt, dass sie behaupten, ihre Anpassungsansprüche in Gesamtgläubigerschaft geltend zu machen. Die Kläger sind je für sich und nicht als Gesamtheit Partner der Sozietät. Sie sind weder in Bezug auf ihr mitgliedschaftliches Gewinnstammrecht noch in Bezug auf ihre einzelnen Gewinnauszahlungsansprüche Gesamtgläubiger nach § 428 BGB und auch nicht gemeinschaftlich Berechtigte an einer einheitlichen Forderung (analog § 432 BGB; vgl. dazu Palandt/Grüneberg a.a.O. § 432 Rn. 1 ff). Die Kläger konnten auch keine Gesamtgläubigerschaft vereinbaren, weil es dazu der Zustimmung des Gläubigers bedarf (st. Rspr., zuletzt BGH NJW 20065, 2779, 2781 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Frage einer wirksamen Vereinbarung von Gesamtgläubigerschaft - anders als bei dem ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch - in diesem Zusammenhang nicht einmal an. Denn die Gläubiger einzelner Ansprüche können mit einer Vereinbarung, die zum Gegenstand hat, wie die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, nicht erreichen, dass sie ihrer Darlegungslast zu den Verhältnissen des einzelnen Gläubigers enthoben werden, wenn sie wegen geänderter Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Gewinnverteilungsregelung erreichen wollen; das hätte materiell zur Folge, dass die Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners die Geschäftsgrundlage ändern. Allenfalls für die Zahlungsansprüche, die sich aus einer angepassten Gewinnverteilungsregel ergeben, könnte Gesamtgläubigerschaft vereinbart werden.
c)
Unabhängig davon hat sich die Geschäftsgrundlage durch die vorgetragene Entwicklung der Umsatz- oder Gewinnbeiträge des Standorts A. nicht geändert. Darin liegt keine schwerwiegende Äquivalenzstörung oder sonstige Änderung der Geschäftsgrundlage, die eine Vertragsanpassung rechtfertigt.
aa) Eine Äquivalenzstörung in dem Sinne, dass die Änderung der Verhältnisse dazu führt, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr gleichwertig sind (s.o.), ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.
Es kann offen bleiben, ob die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht zutrifft, es könne bei Gesellschaftsverträgen keine Äquivalenzstörungen geben, weil Gesellschaftsverträge keine Austauschverträge seien - die Leistungen eines Vertragspartners stünden weder im Austauschverhältnis zu den von ihm erzielten Gewinnanteilen noch zu den Leistungen der übrigen Vertragspartner (Baier NZG 2004, 356, 359 unter Hinweis auf MünchKomm-BGB/Ulmer § 705 Rn. 152; anders zur Äquivalenzstörung die wohl überwiegende Ansicht, vgl. etwa Winter a.a.O. S. 35 f; K.Schmidt § 5 IV 2 d und 4 c; der Sache nach MünchKomm-BGB/Ulmer § 709 Rn. 36, allerdings mit Hinweis auf die Treuepflicht). Auf die vor allem im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 320 ff BGB geführte Diskussion um die Gegenseitigkeit der verschiedenen Gesellschafterleistungen (hierzu K. Schmidt a.a.O.) kommt es hier nicht an.
Denn die Kläger behaupten weder schlüssig, dass ihre Leistungen, d.h. ihre gesellschaftsvertraglich geschuldeten Beiträgen diejenigen der übrigen Partner in einem schwerwiegenden Ausmaß übersteigen, noch behaupten sie, dass ihre Gewinnanteile in Relation zu ihren eigenen Beiträgen zu niedrig seien. Vielmehr begründen sie ihr Anpassungsverlangen damit, dass die ihnen nach der Gewinnverteilungsregelung des Sozietätsvertrags zustehenden Gewinnanteile nicht in der Relation zu dem Anteil am Umsatz und Gewinn der gesamten Sozietät stehen, den sie mit ihren Leistungen, also den von ihnen bearbeiteten Mandaten für die Sozietät erwirtschaften.
Aus einer solchen Auseinanderentwicklung von Umsatz- oder Gewinnbeiträgen einzelner Partner kann schon deshalb nicht grundsätzlich eine Äquivalenzstörung im eigentlichen Sinne einer Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung folgen, weil diese einzelnen "Beiträge" der Gesellschafter weder untereinander in einem Austauschverhältnis stehen noch in Relation zu den jeweiligen Gewinnanteilen dieser Gesellschafter. Falls überhaupt ein Austauschverhältnis bei einem Personengesellschaftsvertrag angenommen werden könnte, dann allenfalls in Bezug auf die Leistungen der Gesellschafter, falls sie diese in der Erwartung erbringen, dass die übrigen Gesellschafter ebenfalls die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen (vgl. K. Schmidt a.a.O.). Die von den Partnern einer Sozietät mit den jeweiligen Mandaten erwirtschafteten Ertragsanteile sind aber in keinem Fall die vertraglich geschuldeten Leistungen, d.h. die an die Gesellschaft zu leistenden Beiträge i.S.v. §§ 705 - 707 BGB. Der von den Sozien zu erbringende Beitrag besteht neben den nach Maßgabe von § 8 Nr. 3 und 4 des Sozietätsvertrags entsprechend der Punktzahl zu leistenden Bareinlagen vor allem in der Einbringung ihrer vollen Arbeitskraft und Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in der Sozietät. Der "Beitrag" einzelner Partner zum Umsatz oder Gewinn der Sozietät ist kein Beitrag in diesem Rechtssinne und damit auch keine Leistung, die in einem Äquivalenzverhältnis zum Gewinnanteil des Partners stehen kann. Das wird von den Klägern auch nicht mehr grundsätzlich in Abrede gestellt.
Aus diesen Gründen lässt sich auch aus den Fallgestaltungen, in denen typischerweise bei Gesellschaftsverträgen eine Äquivalenzstörung diskutiert (z.B. K. Schmidt a.a.O.; M. Winter a.a.O. S. 36; vgl. auch Lettl a.a.O. S. 23) und von der Rechtsprechung eher aus Treuepflichtgesichtspunkt eine Vertragsanpassung oder eine ergänzende Vertragsauslegung erwogen wird (vgl. BGH NJW 1965, 1960; BB 1976, 948; BB 1977, 1271; WM 1978, 1230 und 1232), nämlich der Anpassung einer Tätigkeitsvergütung für einen geschäftsführenden Gesellschafter aufgrund geänderter Umstände, nichts für das Anliegen der Kläger ableiten. In diesen Fällen geht es regelmäßig um die Frage, ob die einem geschäftsführenden Gesellschafter versprochene Vergütung, mit der seine Tätigkeit - und bei der KG unter Umständen auch seine persönliche Haftung - angemessen abgegolten werden soll und die aus diesem Grund auch einen Vorzug gegenüber dem Gewinnanteil für die übrigen nur mitfinanzierenden und eventuell nur beschränkt haftenden Gesellschaftern gewähren soll, tatsächlich noch angemessen ist oder ob die ursprünglich angenommene Gleichwertigkeit von Tätigkeit und Vorabvergütung gestört ist. Damit ist das Begehren der Kläger, eine Anpassung ihres Gewinnanteils nach Maßgabe der individuellen Ertragsentwicklung der Gesellschafter, die allesamt in gleichem Maße verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft in die Sozietät einzubringen, schon im Ansatz nicht vergleichbar (vgl. auch Senatsurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 26.10.2005, 14 U 33/05, S. 14 ff unter (2)).
bb) Das alles schließt nicht aus, dass die Relation der von den einzelnen Partnern erwirtschafteten Ertragsanteile, wenn sie nicht als Maßstab für die Gewinnverteilung vereinbart ist, so doch Geschäftsgrundlage sein kann, sofern sich die Vertragspartner hierüber einig sind. Gegebenenfalls kann dies zur Folge haben, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist, wenn die Relation dieser Ertragsanteile schwerwiegend von der Relation der nach dem vereinbarten Lockstep-System berechneten Gewinnanteile abweicht. Ob dies im weiteren Sinne als Äquivalenzstörung bezeichnet werden kann, mag dahingestellt bleiben.
Die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage ist aber nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn die Vereinbarung über die Gewinnverteilung gerade nicht auf eine solche Relation abstellt.
Die gesetzliche Gewinnverteilungsregel § 722 Abs. 1 BGB stellt ausschließlich auf Kopfteile ab. Die Regelung ist abdingbar, die Gesellschafter können bei Zusammenschlüssen zur Berufsausübung auch auf die Bedeutung des einzelnen oder der von ihm bearbeiteten Mandate abstellen (Erman/Westermann § 722 Rn. 1). Selbst wenn eine solche Regelung fehlt, genügt ein unterschiedlicher Einsatz für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks noch nicht ohne weiteres für eine danach differenzierende Gewinnverteilung (vgl. Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl. § 722 Rn. 3 m.w.N.; Erman/Westermann § 722 Rn. 1). Das gilt erst recht, wenn es eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung gibt, die wie bei dem von den Parteien vereinbarten Lockstep-System auch nur auf Quoten abstellt. Sind andere Umstände, die in Bezug auf die einzelnen Gesellschafter in unterschiedlichem Maße vorliegen können, nach dem Gesellschaftsvertrag gerade kein Kriterium für die Gewinnverteilung, dann sind sie jedenfalls aus objektiver Sicht auch nicht Geschäftsgrundlage der Regelung über die Gewinnverteilung.
Nach §§ 9, 11 des Gesellschaftsvertrags ist die Gewinnbeteiligung der Partner unstreitig nach dem sog. Lockstep-System geregelt. Dabei handelt es sich um ein System der Gewinnverteilung nach definierten Quoten, die sich aus einem flexiblen Punktesystem ergeben. Jedem Partner wird bei seinem Eintritt eine Punktzahl zugewiesen. Sie erhöht sich in regelmäßigen Abständen bis zu einer festgelegten Höchstpunktzahl, die nicht mehr überschritten werden kann. Aus dem Verhältnis der jeweiligen Punktzahlen der Partner zum Jahresende ergibt sich die Quote der Gewinnbeteiligung. In dieser Reinform des Lockstep-Systems beruht die Steigerung der anteiligen Gewinnbeteiligung ausschließlich auf der Anciennität. Dagegen spielen hier die Anteile am Gesamtumsatz oder -ertrag der Sozietät, die sich aus den Mandanten der einzelnen Partner ergeben, für die Gewinnverteilung keine Rolle (allgemein zum Lockstep-System: Römermann, Entwicklungen und Tendenzen bei Anwaltsgesellschaften, 1995, S. 59 f; ders.: Gerechte Bewertung? Gewinnverteilung in großen Sozietäten, Anwalt 12/2001, S. 26 ff; Zilles, AnwBl. 1992, 179 ff; Kunz in: Sozietätsrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 8 f und 38).
Das schließt die Annahme aus, die Anteile einzelner Standorte - oder richtiger: einzelner Partner - an den erwirtschafteten Erträgen seien ohne weiteres grundsätzlich und schon aus objektiver Sicht Geschäftsgrundlage einer solchen Lockstep-Vereinbarung. Sind diese Umstände für den vereinbarten Maßstab der Gewinnverteilung ohne Bedeutung, so kommt darin zunächst die Vorstellung der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass der von einem Partner erwirtschaftete Ertrag kein Maßstab für den Gewinnanteil dieses Partners und die Angemessenheit dieses Gewinnanteils sein soll. Wie der Senat bereits im Urteil vom 26.10.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren (14 U 33/05) ausgeführt hat, kann das Gegenteil des vereinbarten Maßstabs, nämlich eine Äquivalenz zwischen dem vom Partner erwirtschafteten Ertragsanteil und dem an ihn ausgeschütteten Vertragsanteil grundsätzlich nicht die Geschäftsgrundlage der Gewinnverteilungsregelung sein.
Der Einwand der Kläger, das Lockstep-System bezwecke keine Dauersubventionierung einzelner Partner durch die übrigen, ist bei dieser Sachlage nicht begründet. Es kommt nicht darauf an, ob in der Sozietät der Partner eine solche "Subvention" stattfindet oder beabsichtigt war. Jedenfalls ist es dem Lockstep-System in seiner reinen Form immanet, dass es zu solchen Subventionen kommen kann, etwa, damit sich eine Sozietät das Angebot der Beratung auf unterschiedlich lukrativen Rechtsgebieten leisten kann. Damit stellt der Senat nicht Tatsachen fest, die auf dem Anwaltsmarkt nicht vorkommen oder den Verhältnissen der Sozietät der Parteien nicht entsprechen, wie die Kläger am früheren Senatsurteil kritisieren. Es handelt sich vielmehr um den Befund, der sich aus der o.g. juristischen Literatur, insbesondere aus Anwaltskreisen, ergibt. Dort wird dies als einer der Vorzüge des Systems gepriesen (nach Berichten der einschlägigen Presse aus dem Anwaltsmarkt sind jedenfalls bis vor kurzem solche Quersubventionierungen durchaus in international operierenden Sozietäten vorgekommen; vgl. etwa die Meldungen in wiwo.de vom 22.02.2007 oder www.beck-aktuell.de vom 23.02.2007: danach soll sich eine weltweit und auch in Deutschland tätige Sozietät derjenigen Partner entledigt haben, die nicht wegen mangelnden Arbeitseinsatzes, sondern wegen des von ihnen bearbeiteten unprofitablen Rechtsgebietes nicht genug Ertrag für die Sozietät gebracht haben). Das bedeutet, dass das Lockstep-System, gerade dann, wenn es die Steigerung des Punktestands ausschließlich an die Dauer der Sozietätszugehörigkeit knüpft und die Vergabe von Sonderpunkten nach anderen Kriterien nicht vorsieht, jedenfalls die abstrakte Möglichkeit einer solchen Subvention oder - wie es die Kläger bezeichnen - eines "Gewinntransfers" mit einschließt. Ob das System in dieser Reinform auf dem Anwaltsmarkt sonst heute zu finden ist, was die Kläger in Abrede stellen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich die Kläger und die Beklagten in Kenntnis anderer Gestaltungsmöglichkeiten für dieses System entschieden haben.
cc) Im Hinblick auf die vertragliche Regelung könnte allenfalls aus subjektiver Sicht die übereinstimmende Annahme der Vertragspartner Geschäftsgrundlage geworden sein, die von ihnen jeweils erwirtschafteten Anteile am Sozietätsgewinn seien jeweils gleich hoch oder stünden in Relation zu dem jeweils von der Punktzahl abhängigen Gewinnanteil. Dass in diesem Sinne ausdrücklich bei Abschluss des Sozietätsvertrags, sei es zu Beginn oder bei einer der Neuunterzeichnungen, eine solche Erwartung besprochen und im allgemeinen Konsens Grundlage der Gewinnverteilungsabrede geworden sei, behaupten auch die Kläger nicht.
Aus ihrem Vorbringen ergeben sich auch keine Umstände, die die Annahme erlauben, dies sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Sozietätsvertrags geworden, indem die Gesellschafter übereinstimmend davon ausgegangen seien, ohne dass es ihnen bewusst gewesen wäre (so die Formel der Rechtsprechung zur sog. subjektiven Geschäftsgrundlage, s.o.).
Dagegen spricht bereits, dass die Regelung über die Gewinnverteilung zuletzt am 23.11.2003 mit der von allen Gesellschaftern erneut unterzeichneten Fassung des Sozietätsvertrags keine Änderung erfahren hat, obwohl zu dem Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Kläger bereits seit Jahren zunächst in bescheidenerem Ausmaß und zuletzt seit 2001 eine deutliche Auseinanderentwicklung der Gewinnanteile der Standorte stattgefunden hatte und dies den Partner auch bekannt gewesen sein muss. Ungeachtet dessen wurde die Gewinnverteilungsregel auch bei späteren Vertragsänderungen nicht verändert und eine solche Änderung auch nicht begehrt. Das belegt, dass es aus der subjektiven Sicht der Partner weiterhin auf den Anteil eines Partners oder Standorts am Ertrag nicht ankommen sollte und auch keine bewusste oder unbewusste Annahme bestand, diese Anteile würden sich über die Jahre ausgleichen.
Für diese Sicht der Partner spricht außerdem, dass § 9 Abs. 10 des Sozietätsvertrags ausdrücklich regelt, wie der Gewinn eines Büros zu ermitteln ist, wenn ein angestellter Rechtsanwalt nach seinem Anstellungsvertrag am Ergebnis nur eines Büros beteiligt sein soll. Der Sozietätsvertrag hat also den Standortgewinn als Maßstab für die Vergütung eines Angestellten durchaus im Auge, aber gerade nicht als Maßstab für die Gewinnverteilung unter den Partnern.
dd) Ebensowenig folgt die behauptete Geschäftsgrundlage daraus, dass die Sozietät in den vorgetragenen Einzelfällen Rechtsanwälte an standortbezogenen Gewinnen beteiligt oder Sonderausschüttungen für die Abwicklung besonderer Mandate bewilligt hat und deshalb - wie die Kläger meinen - das Lockstep nicht immer in der reinen Form praktiziert hat.
(1) Zu der von 01.01.1993 bis 31.12.1998 geltenden Sondervereinbarung der übrigen Partner mit dem Beklagten zu 12 (Dr. Y.), die diesem einen Vorabgewinn in Höhe von 30 % des in C. erzielten Gewinns zubilligte (§ 8 des Aufnahmevertrags vom 23.12.1993, Anl. K 28, Bl. III 500), haben die Kläger selbst vorgetragen, dass diese Vereinbarung als Anreiz in der Aufbauphase des Büros in C. gedacht war. Insoweit haben also die Partner einen Grund gesehen, einvernehmlich mit dem Beklagten zu 12 einen von der allgemeinen Regelung abweichenden Maßstab zu vereinbaren. Offensichtlich bestand aus Sicht der Gesellschafter seinerzeit kein Anlass, eine vergleichbare Regelung als Anreiz mit dem Kläger zu 1 vorzusehen, der in etwa derselben Zeit als Partner für den Aufbau des A. Büros zuständig war. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation, die die Sonderregelung für den Beklagten zu 12 veranlasst hat, mit der für 2004 vorgetragenen Gewinnentwicklung, die Grundlage des Begehrens der Kläger ist, vergleichbar sein soll.
(2) Erst recht ergibt sich aus einer Vereinbarung mit Dr. X. in Bezug auf eine Beteiligung am D.-Standortgewinn nichts für den Standpunkt der Kläger, die, soweit ersichtlich, erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen wird (vorgelegt ist die Vereinbarung vom 20.09.1989 nicht). Die Kläger behaupten nicht, dass Dr. X. Partner auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sozietätsvertrags ist. Die Beklagten haben in der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgebracht, dass Dr. X. stets sog. schuldrechtlicher Partner bzw. nach der Terminologie des Sozietätsvertrags in der Fassung vom 23.11.2003 Partner Stufe III war oder ist. Für diese gelten die Bestimmungen des Sozietätsvertrags einschließlich der Gewinnverteilungsregelung ohnehin nicht (vgl. § 11 Abs. 4 des Sozietätsvertrags vom 23.11.2003, Anl. K 1, S. 13). Bereits deshalb ist es ausgeschlossen, aus der Vereinbarung mit Dr. X. etwas für die Geschäftsgrundlage des Sozietätsvertrags abzuleiten.
(3) Dasselbe gilt für die Gewinnbeteiligung des ebenfalls in C. tätigen Dr. Z., auf die die Kläger in erster Instanz hingewiesen haben (Schriftsatz vom 14.12.2005, S. 4 f, Bl. III 351 f). Dr. Z. war kein Partner, sondern ein angestellter Rechtsanwalt (Beklagtenvortrag im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2005, S. 7, Bl. III 415), für den nicht der Sozietätsvertrag, sondern gesonderte Vereinbarungen eines Anstellungsvertrags galten (vgl. dazu § 9 Abs. 10 des Sozietätsvertrags). Für die Geschäftsgrundlage des Sozietätsvertrags ergibt sich daraus nichts; die Kläger greifen den Punkt deshalb im Berufungsverfahren zu Recht auch nicht mehr auf.
(4) Ebenso wenig belegen die einzelnen Beschlüsse in der Vergangenheit über eine dem Kläger zu 1 günstigere Gewinnverteilung die behauptete Geschäftsgrundlage und sie begründen auch keinen Anspruch der Kläger auf eine Sonderausschüttung sämtlicher sog. Gewinntransfers im Jahr 2004 oder - wie vorprozessual verlangt - auch darüber hinaus.
Einmal ist der Punktestand des Kläger zu 1 unstreitig zum 01.01.1991 um 12 Punkte erhöht worden. Daraus folgt aber nicht, dass ihm oder den übrigen Klägern nun die begehrte Sondergewinnausschüttung für 2004 zusteht. Ob dies Erhöhung der Gewinnbeteiligungsquote moderat zu bezeichnen ist, kann offen bleiben. Ausschlaggebend ist, dass es sich lediglich um eine systemimmanente Erhöhung der Punktzahl nach dem Lockstep-System gehandelt hat, nicht um eine Sondergewinnzuteilung außerhalb des Systems. Inwiefern darin ein Präzendezfall für das heutige Begehren der Kläger liegen soll, ist nicht erkennbar. Insbesondere der Kläger zu 1, der heute die Höchstpunktzahl erreicht hat, kann daraus nichts ableiten.
Des weiteren hat der Kläger unstreitig zweimal Sondergewinnzuteilungen als Anerkennung für besondere Mandate erhalten. Aus einer solchen Anerkennungsprämie folgt gerade nicht, dass die Vertragspartner der Ansicht sind, der Anlass gebende Ergebnisbeitrag sei Geschäftsgrundlage für die Gewinnverteilung. Außerdem ist nicht im einzelnen dargetan, welche Maßstäbe an die Bemessung des Sondergewinns im Hinblick auf die jeweiligen Anlässe angelegt wurden.
Vor allem ist mit all diesen Beispielen nicht dargetan, dass die Sozietät in der Vergangenheit grundsätzlich von einer Korrelation zwischen Umsatzbeiträgen und Gewinnanteilen ausgegangen ist. Dem steht schon entgegen, dass nach dem Klägervortrag seit 1996 und verstärkt seit 2001 sogenannte Gewinntransfers aus A. stattgefunden haben sollen, ohne dass einer der Kläger oder der übrigen Partner Anlass für eine von den jeweils vereinbarten Quoten abweichende Gewinnverteilung gesehen hat. Bei der Erhöhung der Quote des Klägers zu 1 seit 1991 und den späteren Sondergewinnzuteilungen handelt es sich offensichtlich um Einzelfälle, die keinen generellen Ausgleich einer abweichenden Umsatz- und Gewinnentwicklung bewirkt haben und bewirken sollten.
ee) Auch aus dem Vorbringen der Kläger zur Bedeutung der Umsatzerwartung für die Aufnahme eines Partners ergibt sich nicht, dass das Lockstep-System nicht in der vereinbarten Form eingehalten und damit ein langfristiger Ausgleich der Umsatz- oder Gewinnbeiträge der Partner oder der Standorte Geschäftsgrundlage sei.
Es ist der Sache nach unstreitig, dass der mittlerweile wieder ausgeschiedene Partner Dr. A. bei seinem Eintritt als "Quereinsteiger" kam, also nicht als "Anfänger" bei den Parteien begann, sondern aus einer anderen Kanzlei mit seinen Mandanten in die Sozietät der Parteien wechselte. Der Vortrag der Kläger (Berufungsbegründung S. 8 f), Dr. A. sei aufgrund einer genauen Einschätzung der von ihm erwirtschafteten Umsätze in das Punktesystem integriert worden, kann im Grundsatz als richtig unterstellt werden; er ist aber auch ungenau. Denn nach dem Aufnahmevertrag vom 29./31.03.2000 (Anl. B 9, Bl. III 334) wurde die Punktzahl für Dr. A. sofort auf 125 Punkte festgelegt. Darin lag keine vom Lockstep abweichende Vereinbarung, wie das Landgericht angenommen hat, sondern eine Integration in das Lockstep-System mit der Besonderheit, dass Dr. A. sofort die Höchstpunktzahl (§ 9 Abs. 1 a des Sozietätsvertrags) zugestanden wurde. Der Senat unterstellt, dass dafür die Erwartung an die von ihm mitgebrachten oder sonst zu erwirtschaftenden Umsätze auch eine Rolle gespielt hat. Dass für die Aufnahme eines Partners und die Einstufung eines solchen Quereinsteigers auch die Umsatzerwartung als ein Maßstab für die Qualifikation eines neuen Partners eine Rolle spielen, ist selbstverständlich, begründet aber noch nicht, dass für die Verteilung der Gewinne unter den Partnern die erzielten Umsätz- oder auch Gewinnbeiträge einen Maßstab darstellen.
Das gilt erst recht für die Entscheidung über die Aufnahme junger Partner, die mit einer niedrigen Punktzahl einsteigen und dann nach dem vereinbarten Lockstep-System ihren Punktestand verbessern. Die Kläger haben selber mit den vielen Beispielen und Dokumenten zur Entscheidungsfindung in solchen Fällen nur vorgetragen, dass die Entscheidung über die Aufnahme solcher Partner von der Umsatzerwartung abhängig gemacht wurde. Auch die Beklagten gestehen zu, dass diese jedenfalls ein Kriterium für die Aufnahme von Partner gewesen ist. Es ist aber schon nicht konkret vorgetragen, dass und wie in den genannten Beispielsfällen die Eingangspunktzahl letztlich festgelegt worden ist und wie dabei die konkrete Umsatzerwartung eine Rolle gespielt haben soll. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, folgt aus der selbstverständlichen Anforderung, ein künftiger Partner müsse in ausreichendem Umfang Mandate akquirieren und Umsätze erwirtschaften können, nicht, dass eine Umsatzrelation Geschäftsgrundlage der Gewinnverteilung unter den bestehenden Partnern nach Quoten aufgrund des Lockstep-Modells ist.
ff) Die Annahme der Kläger zur Geschäftsgrundlage wird auch nicht von dem unstreitigen Umstand getragen, dass die Beklagten auf der Partnerversammlung grundsätzlich bereit waren, über eine Sondergewinnausschüttung zugunsten der Kläger für das Jahr 2004 und darüber hinaus zu verhandeln und zu beschließen, wie es auch im Protokoll dieser Versammlung festgehalten ist, und dass sie in der Folge dann tatsächlich verhandelt und auch eigene Angebote für ein Bonusmodell vorgelegt haben. Aus der Bereitschaft eines Vertragspartners, über die vom anderen Teil verlangte Änderung des Vertrags zu verhandeln, folgt kein Anspruch des anderen Vertragspartners auf Anpassung und auch kein hinreichendes Indiz für die behauptete Geschäftsgrundlage. Dem verhandlungsbereiten Teil wird es dadurch nicht verwehrt, bei Scheitern der Verhandlung den Rechtsstandpunkt einzunehmen oder zu ihm zurückzukehren, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.
Erst recht begründet eine solche Verhandlungsbereitschaft und auch das Führen der Verhandlungen keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf erhöhte Vergütung, etwa in Art eines Anerkenntnisses, wie die Kläger nach ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung offenbar meinen, es habe nach dem Protokoll vom 16.11.2004 bereits eine Einigung dem Grunde nach gegeben.
gg) Schließlich berufen sich die Kläger ohne Erfolg auf den anders gelagerten Sachverhalt, der den Entscheidungen des OLG München NZG 2001, 558 und BGH NZG 2002, 518 zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Revisionsentscheidung die Frage, ob eine Vertragsanpassung aufgrund der vom OLG München festgestellten Umstände geboten sei, nicht entschieden, sondern lediglich den in einem solchen Fall "allenfalls" zu beschreitenden Weg einer Vertragsänderung durch den vertraglich vorgesehenen Mehrheitsbeschluss statt der vom Berufungsgericht gebilligten Klage gegen die Bilanzfeststellung aufgezeigt. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend für die Annahme, im dortigen Fall sei eine Vertragsanpassung geboten, wäre die Feststellung des OLG München, die Beiträge der Gesellschafter in Form der miet- und pachtweisen Überlassung von Teileigentum zur Nutzung seien nicht mehr in gleicher oder vergleichbarer Weise durch die Gewinnbeteiligung abgegolten worden. Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die vertragliche Gewinnverteilung mit Blick auf ihre nach dem Sozietätsvertrag geschuldeten Beiträge, d.h. das Einbringen der Arbeitskraft, nicht mehr angemessen ist.
d)
Eine Vertragsanpassung wegen geänderter Geschäftsgrundlage kommt außerdem auch deshalb nicht in Betracht, weil die von den Klägern vorgebrachte Auseinanderentwicklung von Gewinnbeitrag und -anteil zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung des Sozietätsvertrags am 23.11.2003 nicht nur vorhersehbar, sondern bereits im Gange war. Die Kläger tragen selbst vor, dass die Entwicklung im Grunde bereits 1996 begonnen und jedenfalls seit 2001 markant gewesen sei. Dennoch haben sie alle am 23.11.2003 den Sozietätsvertrag erneut unterzeichnet, der unverändert die Gewinnverteilung nach dem Lockstep-System regelt und keine Sonderregelungen zum Ausgleich solcher Entwicklungen vorsieht. Das gilt für den Kläger zu 4 in verstärktem Maß, der als Angestellter bereits seit 1998 mit den Verhältnissen der Sozietät vertraut war, zum 01.01.2002 Juniorpartner und erst zum 01.07.2004 aufgrund eines erneuten Entschlusses Seniorpartner bzw. Partner Stufe I wurde, obwohl er zu dem Zeitpunkt als Partner Stufe II noch von einem Sonderkündigungsrecht nach § 11 Abs. 3 f des Gesellschaftsvertrags hätte Gebrauch machen können. In solchen Fällen scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Anpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage aus, weil bei Vorhersehbarkeit der möglichen oder gar Kenntnis der eingetretenen Entwicklung die damit verbundenen Risiken zwangsläufig der jeweiligen Vertragspartei zugewiesen sind (siehe schon oben b).
Dabei spielt es keine Rolle, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Umfang der Eingang des aus dem Rahmen fallenden Honorars von... € aus dem XYZ-Mandat Anfang 2004 am 23.11.2003 schon absehbar war. Auch wenn Höhe und Realisierung des Honorars noch offen gewesen sein sollten, wie die Kläger behaupten, ändert das nichts daran, dass das "Risiko" eines solchen Honorars und damit des daraus folgenden "Gewinntransfers" zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 23.11.2003 angesichts der vorangegangen, bekannten Entwicklung des A. Standorts bestand und folglich mit der Vereinbarung den Klägern zugewiesen war.
e)
Eine Vertragsanpassung nach der Geschäftsgrundlage kommt weiter deshalb nicht in Betracht, weil den Klägern ein Festhalten an der unveränderten Gewinnverteilungsabrede auch bei einer Entwicklung wie in 2004 für die restliche Vertragslaufzeit zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB), die sog. Opfergrenze (Erman/Hohloch, § 313 Rn. 27) also nicht überschritten ist.
Bei der hierfür erforderlichen Abwägung ist nicht auf die vereinbarte Laufzeit von 30 Jahren bis 01.01.2034 (§ 21 Abs. 1 Sozietätsvertrag) abzustellen. Diese Vereinbarung ist unwirksam (§§ 138, 723 Abs. 3 BGB; Art. 12 GG; vgl. BGH NJW 2007, 295). An deren Stelle tritt die angemessene Laufzeit (vgl. BGH a.a.O.). Sie beträgt hier 5 Jahre ab dem 01.01.2004, wie der Senat in der Parallelsache 14 U 53/06 mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen dort Bezug genommen. Die somit beschränkte Laufzeit bis 31.12.2008 ist ein von vornherein und erst recht zu einem späteren Zeitpunkt überschaubarer Zeitraum, für den die Kläger an der Gewinnverteilungsabrede auch dann festgehalten werden können, wenn sie permament zu sog. "Gewinntransfers" in Größenordnungen wie in 2004 führen würde, denn nach dem eigenen Vorbringen der Kläger waren erhebliche Gewinntransfers bereits in den Jahren vor Unterzeichnung des Vertrags im November 2003 aufgetreten.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang das weitere Argument der Kläger, auch im Falle einer geltungserhaltenden Reduktion sei ihnen das Festhalten an der Vereinbarung nicht zumutbar, weil eine Beendigung der Sozietät auf den früheren Zeitpunkt nur mit erheblichen Prozess- und damit Kostenrisiken möglich sei. Das Argument ist schon im Ausgangspunkt nicht tragfähig, weil die Unsicherheit über die tatsächliche Vertragsdauer oder die Kündigungsmöglichkeiten, die sich aus der Vereinbarung einer sehr langen und nach neuerer Rechtsprechung deshalb unwirksamen Laufzeit ergibt, von allen Gesellschaftern, die die Regelung in der Vergangenheit übereinstimmend und bedenkenlos gebilligt haben, gleichermaßen zu verantworten ist und deshalb die angesprochenen Risiken auch alle gleichmäßig treffen. Abgesehen davon würde aus dieser Überlegung auch kein Argument dafür folgen, dass der Gewinnanspruch für einen Zeitraum anzupassen sei, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Kläger sich entschlossen haben, die Sozietät zu verlassen und sich auf den Standpunkt der unwirksamen Laufzeitregelung zu stellen. Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass es auch im übrigen zweifelhaft erscheint, inwiefern das Risiko, wie die Gerichte den Streit über die Vertragsdauer beurteilen, für die Anpassung der Gewinnverteilungsregelung von Bedeutung sein soll, für die das allenfalls eine inzident zu klärende und damit nicht mit Prozesskosten verbundene Vorfrage ist.
3.
Ebensowenig können die Kläger unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht eine Vertragsanpassung verlangen.
a)
Soweit anzunehmen sein sollte, dass dieser Tatbestand im Gesellschaftsrecht mit der Geschäftsgrundlagenlehre weitgehend deckungsgleich ist, insbesondere wenn es um die individuellen Interessen einzelner Gesellschafter geht (zur i.e. umstrittenen Abgrenzung siehe oben), kann auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen.
b)
Die Kläger haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die darüber hinaus und unter möglicherweise erleichterten Voraussetzungen auch einen Verstoß der Beklagten gegen die gesellschafterliche Treuepflicht bei ihrer Weigerung, der verlangten Vertragsanpassung zuzustimmen, belegen.
aa) Insbesondere folgt ein solcher Verstoß nicht aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Dem Gleichbehandlungsgebot steht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber (vgl. nur die o.g. Entscheidung des BGH in NZG 2002, 518), es ist durch den Gesellschaftsvertrag oder andere Vereinbarungen der Gesellschafter ohne weiteres abdingbar. Schon deshalb folgt beispielsweise aus Sondervereinbarungen mit anderen Partnern über deren Beteiligung an einem Standortgewinn keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber den Klägern. Abgesehen davon sind die von den Klägern angeführten Sondervereinbarungen, wie oben im einzelnen ausgeführt, schon nach ihrer Ausgangslage nicht mit der Situation der Kläger vergleichbar.
bb) Das gleiche gilt für die Sonderausschüttungen, die dem Kläger zu 1 in der Vergangenheit gewährt wurden. Sie begründen nicht, dass der Kläger zu 1 oder die übrigen Kläger entsprechende Ausschüttungen in jedem Fall zu bekommen haben.
cc) Auch der Vortrag der Kläger zu den diversen Einkünften einzelner Partner aus den in § 3 Abs. 2 des Sozietätsvertrags aufgezählten Tätigkeiten, deren Ergebnisse nicht der Sozität zugeführt werden müssen, begründet das Anpassungsbegehren nicht, weil mit dieser vertraglichen Regelung der Grundsatz der gleichmäßigen Verpflichtung, die Arbeitskraft der Sozität zuzuführen, modifiziert wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist damit schon deshalb nicht tangiert, weil er abdingbar ist (s.o.). Außerdem enthält der Vertrag in § 7 spezielle Regelungen für den Fall, dass sich aus einer übermäßigen Inanspruchnahme dieser Sonderbestimmungen Unzuträglichkeiten ergeben könnten. Nach Abs. 1 müssen die übrigen Partner zustimmen, wenn der Zeitaufwand nicht untergeordnet ist. Die Fiktion im zweiten Satz, dass die entsprechende bisherige Tätigkeit von ... und ... als untergeordnet gilt, beseitigt dieses Zustimmungserfordernis. Sie beseitigt nicht den weiteren Anpassungsmechanismus in Abs. 2, wonach bei wesentlichem Umfang der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten dies bei der Gewinnverteilung angemessen zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von allen übrigen Partnern eine Anpassung verlangt werden kann. Dieser vertraglichlich geregelte Mechansimus zur Vertragsanpassung vor dem Hintergrund einer übermäßigen Vorenthaltung der Arbeitskraft zulasten der gesamten Sozietät enthält eine abschließende Regelung zur Risikoverteilung, die es ausschließt, dass die Kläger mit der Begründung einer übermäßigen entsprechenden Tätigkeit etwa des Beklagten zu 6 eine höhere Beteiligung am Gewinn verlangen. Dass diese Regelungen bislang nicht praktiziert worden sind, ändert daran nichts. Der Einwand, der Zeitaufwand einzelner Partner für solche Tätigkeiten könne de facto nicht kontrolliert werden, trägt nicht, denn aus den Regelungen folgt ohne weiteres, dass die übrigen Partner aufgrund der Treuepflicht Auskunftsansprüche über diesen Zeitaufwand geltend machen können, um das Eingreifen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 beurteilen zu können.
4.
Auf die Einwendungen der Beklagtenseite zur Passivlegitimation der Beklagten zu 14 und zu 18 kommt es nicht an.
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die streitige Pflicht zur Anpassung des - nach Klägervortrag in Deutschland sogar einmaligen - Gesellschaftsvertrags wurde nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage höchstrichterlich geklärter Fragen getroffen.
Ende der Entscheidung
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