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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 14 W 3/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 567
ZPO § 569
ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
ZPO § 577 Abs. 3 a.F.
1.

Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, in jedem Fall einer sofortigen Beschwerde zu prüfen und durch Beschluss zu entscheiden, ob dieser abzuhelfen oder die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Wurde der angefochtene Beschluss von der Kammer erlassen, so ist auch die Kammer für diese Entscheidung zuständig.

2.

Eine Verfügung des Vorsitzenden genügt danach nicht für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Abhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht.


Oberlandesgericht Stuttgart - 14. Zivilsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 14 W 3/02

vom 27. August 2002

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Januar 2002 (Az. 3 O 1477/01) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

1.a)

Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567, § 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Auf das Beschwerdeverfahren ist die ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der angefochtene Beschluss nach dem 31.12.2001 ergangen und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

b)

Einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht keine ordnungsgemäße Entscheidung darüber getroffen hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe findet nach der Neuregelung die sofortige Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese ist nunmehr die einzige Form der Beschwerde (§§ 567 ff ZPO). Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO hat das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, in jedem Fall einer sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob dieser abzuhelfen oder die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. Das nach § 577 Abs. 3 ZPO a.F. geltende Abhilfeverbot bei sofortigen Beschwerden gibt es nicht mehr. Der Gesetzgeber hat damit beabsichtigt, die Fehlerbeseitigung durch Selbstkontrolle zu fördern. Zuständig für die Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage ist nach der gesetzlichen Regelung das Gericht, also der Einzelrichter oder Spruchkörper, oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten ist. Handelt es sich dabei um einen Kammerbeschluss, hat auch die Kammer über diese Frage zu befinden. Dazu bedarf es eines Beschlusses, der jedenfalls in dem Fall zu begründen ist, dass wie hier mit der Beschwerdebegründung neue Tatsachen vorgebracht werden, deren Erheblichkeit die Kammer verneinen will (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. Rdn. 8, 11; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 572, Rdn. 10).

An einem solchen Beschluss der Kammer in der Besetzung, die über den angefochtenen Beschluss entschieden hat, fehlt es. Die Verfügung des Vorsitzenden vom 13. März 2002, dass die Akten auf die Beschwerde hin vorzulegen sind, genügt nach dieser neuen Rechtslage zur sofortigen Beschwerde nicht für eine ordnungsgemäße Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht.

Der Senat sieht gleichwohl davon ab, die Sache an das Landgericht zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist auch nach der Neuregelung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (Zöller-Gummer, ZPO, 23 Aufl., § 572 Rdn. 4). Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden.

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erhobene Klage versagt.

Es fehlt zum einen an einer hinreichenden Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO, insbesondere an einem ausreichenden Vortrag dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits den Insolvenzgläubigern als wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sind.

Zum anderen fehlt es an der Erfolgsaussicht für die Klageanträge Nr. 2 und 3, gerichtet gegen die Beklagten zu 2 und 3, die nicht Gründungsgesellschafter der Schuldnerin sind und deshalb auch nicht auf der Grundlage der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommen werden können. Weiter fehlt es an der Erfolgsaussicht für die Klageanträge Nr. 6 und 7 betreffend die Nachforderung von Stammeinlagen bei den Beklagten zu 1 und zu 5. Auch die weiteren Klageanträge versprechen beim gegenwärtigen Stand des Sachvortrags keinen Erfolg.

Wegen der Einzelheiten zu diesen Gesichtspunkten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 04. Juli 2002 Bezug genommen. Dort wurde dem Kläger auch eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Weiteren Vortrag hat er nicht gehalten.

3.

Die Gerichtskosten hat der Kläger zu tragen (KV Nr. 4410 zum GKG). Außergerichtliche Kosten werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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