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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: 14 W 3/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 110
1. Über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit ist regelmässig durch Zwischenurteil nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

2. Gegen eine fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss getroffene Anordnung ist die Beschwerde nicht statthaft, auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.


Oberlandesgericht Stuttgart

- 14. Zivilsenat -

Beschluss

In Sachen

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

am 22. April 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Juli 2002 wird

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 34.000,00 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat dem Kläger im angefochtenen Beschluss die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 34.000 € auferlegt und dafür eine Frist bis 20.09.2002 gesetzt. Die Beklagten haben nach Klagezustellung 1997, mehreren mündlichen Verhandlungen und einer Beweisaufnahme die Stellung einer Prozesskostensicherheit mit Schriftsatz vom 06.05.2002 verlangt. Danach fand bis zum Erlass des Beschlusses keine mündliche Verhandlung mehr statt.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

1. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. §§ 110 ff. ZPO enthalten keine Regelung, nach denen gegen einen Beschluss, durch den die Leistung eines Prozesskostensicherheit angeordnet worden ist, die Beschwerde statthaft ist. Durch den Beschluss ist auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden, vielmehr gerade die Sicherheitsleistung angeordnet worden.

2. Die Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Zwar war es verfahrensfehlerhaft, die Entscheidung über die Prozesskostensicherheit statt durch Urteil durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO ist regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zwischenurteil und nur ausnahmsweise im Beschlussverfahren zu entscheiden, wenn nämlich zwischen den Parteien weder über die Pflicht zur Leistung der Sicherheit noch über deren Höhe Streit besteht (OLGR Hamm 1996, 237).

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist aber nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft. Das Beschwerdegericht kann nur in den gesetzlich geregelten Fällen angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzeswidrig ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, gegebenenfalls auf Gegenvorstellung zu korrigieren. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH NJW 2002, 1577), sondern auch für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts (OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLGR Frankfurt 2002, 350; OLG Karlsruhe Beschluss vom 12. November 2002 1 W 44/02). Auch in diesen Fällen besteht wegen der Abhilfemöglichkeit des Erstrichters kein Bedürfnis für die Zulassung einer Ausnahmebeschwerde. Eine solche Abhilfemöglichkeit ergibt sich im Beschwerderecht aus § 572 ZPO. Zu einer Abhilfe ist das Erstgericht auch dann befugt, wenn die Beschwerde unstatthaft oder unzulässig ist (Zöller/Gummer, ZPO, § 572 Rdnr. 14; Münchner Kommentar/Lipp, Aktualisierungsband ZPO, § 567 Rdnr. 18), jedenfalls sofern die angefochtene Entscheidung nicht bindend geworden ist (§§ 572 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 318 ZPO). Der Beschluss, durch den die Leistung einer Sicherheit für die Prozesskosten angeordnet wird, ist nicht bindend geworden. Die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit ist Voraussetzung für eine Abweisung der Klage nach § 113 ZPO. In diesem Verfahren ist zu überprüfen, ob die Anordnung der Prozesskostensicherheit zu Recht erfolgte. Eine Bindung nach § 318 ZPO an die Zwischenentscheidung, nach der ein Kläger eine Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten hat, besteht dabei nicht (BGHZ 102, 232), so dass die Zwischenentscheidung auch durch das Ausgangsgericht abgeändert werden kann.

3. Die Beschwerde ist schließlich auch nicht nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft. Nach diesem ist sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren, wenn ein Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form erlassen hat (vgl. BGH NJW 1997, 1448), hier als Beschluss statt als (Zwischen-) Urteil. Das macht die Beschwerde hier nicht - anstelle einer Berufung - statthaft. Auch gegen ein Zwischenurteil, mit dem die Leistung einer Prozesssicherheit angeordnet wird, wäre eine Berufung nicht statthaft, sondern erst gegen das Endurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird (BGHZ 102, 232). Der Meistbegünstigungsgrundsatz soll nur Nachteile der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Beteiligten ausschließen, aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges oder sonstigen prozessualen Vorteilen führen (BGH NJW 1997, 1448).

4. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Zwischenurteil grundsätzlich eine mündliche Verhandlung voraussetzt. Da eine Klage ohne Leistung der Prozesskostensicherheit als unzulässig abzuweisen wäre, wenn eine Prozesskostensicherheit zu erbringen ist, sollte die Entscheidung einer (weiteren) Beweisaufnahme in der Hauptsache vorausgehen. Weil eine Prozesskostensicherheit nur auf Verlangen zu leisten ist und die Zulässigkeit der Klage betroffen ist, ist das Verlangen des Beklagten eine Rüge im Sinn des § 282 Abs. 3 ZPO. Die Rüge ist daher vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache bzw. innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen. Danach kann die Sicherheit nur unter den Voraussetzungen des § 111 ZPO verlangt werden, wobei auch hier § 282 Abs. 3 ZPO zu beachten ist.

5. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass nach der Zwangseinziehung die GmbH und nicht die Gesellschafter die Abfindung schulden, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Auflage § 34 Rdnr. 19; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl. § 34 Rdnr. 22).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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