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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 16 UF 126/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1577 Abs. 2
BGB § 1579 Nr. 7
Zur Anrechnung von Einkünften des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit gem. § 1577 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.
Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - - Familiensenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 16 UF 126/04

In Sachen

wegen Ehegattenunterhalt

Verkündet am 09. September 2004

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht Kodal, der Richterin am Oberlandesgericht Hütter und des Richters am Amtsgericht Malinka

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 24.3.2004 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin Ziff. 1 ab September 2004 nur noch einen laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 282 € monatlich zu bezahlen hat.

Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes und des laufenden Unterhaltes für die Zeit von August 2003 bis August 2004 bleibt es beim Urteil des Amtsgerichts.

2. Von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte 6/10, die Klägerin Ziff. 1 4/10. Von den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 trägt der Beklagte 5/10, ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin Ziff. 1 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger Ziff. 2 und 3 werden vom Beklagten getragen.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden vom Beklagten zu 2/3, von der Kläger Ziff. 1 zu 1/3, getragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Tatbestand:

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder S., geboren am 22.5.1996 und P., geboren am 23.9.1998, geltend gemacht. Das Familiengericht hat über den Kindesunterhalt durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 26.11.2003 entschieden und den Beklagten für die Zeit ab Dezember 2003 zu einem Kindesunterhalt von jeweils 135 % des Regelbetrages abzüglich Kindergeldanteil verurteilt. Wegen der Rückstände beim Kindesunterhalt für die Zeit von Juli bis November 2003 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den geltend gemachten Betrag bezahlt hatte. Über den nachehelichen Unterhalt hat das Gericht durch Schlussurteil vom 24.3.2004 entschieden und den Beklagten verurteilt, einen Rückstand für März bis Juli 2003 in Höhe von 340,00 € und laufenden Unterhalt ab August 2003 in Höhe von 396,-- € monatlich zu bezahlen.

Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Aufhebung des Urteils des Familiengerichts und die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die am 25.1.1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 5.11.2001 rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder S. und P. leben seit der Trennung im Februar 2000 bei der Mutter. P. ist seit einem am 28.12.1999 erlittenen Unfall zu 80 % schwerbehindert. Als Folge des Unfalles sind spastische Lähmungen und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung verblieben. P. befindet sich in regelmäßiger ergotherapeutischer und krankengymnastischer Behandlung, darüberhinaus finden in größeren Abständen neurologische und physiotherapeutische Behandlungen statt.

Der Beklagte arbeitet in einer Vollzeitstelle bei der Sanitärfirma B. KG. Sein Einkommen beträgt durchschnittlich 1.731,84 €. Daneben hat er Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von monatlich 383,46 €. Die andere Wohnung war bis Mitte Oktober 2003 vermietet, seither wird sie vom Beklagten selbst bewohnt. Der Beklagte hat einen Mitbewohner in seine Wohnung aufgenommen, der sich mit 100,-- € monatlich an den Wohnkosten beteiligt. Auf Finanzierungskredite bezahlt der Beklagte monatlich an das BHW 460,16 € und auf zwei Darlehen bei der Sparda-Bank 493,23 € und 324,35 €.

Die Klägerin hat nach der Trennung eine Halbtagsstelle bei der AOK angenommen, wo sie 1.006,82 € netto monatlich verdient. Bereits während der Ehe hat sie beim Tankstellenbetrieb G. gearbeitet, wo sie für eine stundenweise Aushilfstätigkeit derzeit im Schnitt 161,59 € netto monatlich erhält. Die Klägerin hat nach der Trennung eine etwa 100 qm große Eigentumswohnung zum Preis von 240.000,-- € erworben, die sie mit den Kindern bewohnt. Als Grundkapital hat sie dafür aus dem Zugewinnausgleich 30.000,-- DM (15.338,76 €) eingesetzt und den Rest über Kredite finanziert. Auf einen Kredit zahlt sie 635,-- € monatlich, auf einen weiteren Kredit 1.127,81 € im Quartal. Die zweite Wohnung im Haus wird von ihrem Partner K. Z. mit seiner 17jährigen Tochter bewohnt. Die Klägerin ist seit inzwischen 4 Jahren mit Herrn Z. partnerschaftlich verbunden, seit September 2002 leben sie im selben 2-Familien-Haus.

Das Familiengericht hat dem Beklagten neben dem unbestrittenen Einkommen von 1.731,84 € Mieteinnahmen bzw. einen Wohnvorteil aus seinen beiden Wohnungen von insgesamt 8.388,-- € jährlich zugerechnet.

Das Einkommen der Klägerin hat das Familiengericht mit 1.168,41 € bemessen, das Aushilfseinkommen bei der Tankstelle nach Beweisaufnahme mit durchschnittlich 161,59 € monatlich. Das Familiengericht hat das Einkommen der Klägerin insgesamt als überobligationsmäßig angesehen und ihr deshalb einen Betreuungsbonus von 500,-- € zugebilligt. Den Bonus hat es am Mindestbedarf der Kinder orientiert und bei Patrick im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarf auf 300,-- € angehoben. Einen Wohnvorteil hat es bei der Klägerin im Hinblick auf die den Wohnwert übersteigenden Zinszahlungen nicht angesetzt.

Den rechnerischen Unterhaltsanspruch der Klägerin von 791,86 € hat das Familiengericht in Hinblick auf die Partnerschaft mit Herrn Z. gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB auf 396,-- € monatlich, also auf rund die Hälfte, herabgesetzt. Zwar sei eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht feststellbar, von außen gesehen bestehe jedoch kein wesentlicher Unterschied zu einem Zusammenleben in einer Wohnung.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung zunächst dagegen, dass ihm das Familiengericht neben den jährlichen Mieteinnahmen von 8.926 € noch einen Wohnwert von 4.596 € zugerechnet hat. Weiter wendet sich der Beklagte gegen die bedarfserhöhende Berücksichtigung der überobligationsmäßigen Einkünfte der Klägerin. Ein Ausgleich für die überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit könne höchstens über § 1577 Abs. 2 BGB stattfinden. Die Klägerin könne ihren eheangemessenen Bedarf mit ihrem Nettoeinkommen ohne weiteres selbst decken. Der Betreuungsbonus für die beiden Kinder sei mit 500 € zu hoch angesetzt. Ein möglicherweise verbleibender Unterhaltsanspruch sei der Klägerin gem. § 1579 Ziff. 7 BGB ganz zu versagen, da sie mit ihrem Lebensgefährten seit vier Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr überobligationsmäßiges Einkommen bis zum Wert der früheren Haushaltsleistung bedarfserhöhend zu berücksichtigen sei. Sie hält den vom Gericht angesetzten Betreuungsbonus für zutreffend. Die Eigentumswohnung habe sie nur deshalb erworben, weil sie im Interesse des behinderten Sohnes Umzüge vermeiden wollte. Die Klägerin bestreitet, mit ihrem Partner K. Z. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen zu leben.

II.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Wegen des Erwerbseinkommens der Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des Familiengerichts Bezug genommen, die von den Parteien nicht angegriffen wurden. Der Beklagte verfügt danach über ein monatliches Nettoeinkommen bei der Firma B. KG von 1.731,84 € monatlich. Die Klägerin verfügt über ein Erwerbseinkommen bei der AOK von monatlich 1.006,82 € und beim Tankstellenbetrieb G. von rund 161,59 €, zusammen also 1.168,41 €.

Die Erwerbstätigkeit der Klägerin ist neben der Betreuung zweier Kinder, die zu Beginn des Unterhaltszeitraums 6 und 4 Jahre alt waren und inzwischen 8 und 5 Jahre alt sind, überobligationsmäßig (vgl. Süddeutsche Leitlinien Ziff. 17.1). Dieses Einkommen konnte die ehelichen Verhältnisse nicht prägen. Zwar sind nach der Entscheidung BGH NJW 2001, 2254 auch Einkünfte aus einer nach der Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit prägend und damit nach der Additionsmethode zu berücksichtigen, soweit sie als Surrogat der Haushaltstätigkeit während der Ehe anzusehen sind. Nach BGH FamRZ 2003, 1002 gilt dies aber nicht für Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, welche die ehelichen Verhältnisse weiterhin nicht prägen und deshalb nach der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind.

Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die hinter dem vollen Unterhalt zurückbleiben, bleiben gem. § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB anrechnungsfrei. Dabei ist der volle Unterhalt nach Auffassung des Senates zumindest mit dem Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen (so auch OLGR Braunschweig, 1994, 210; Heiß in: Heiß/Born, Kap. 2 RN 316). Lehnt man mit der Rechtsprechung des BGH einen pauschalierten Mindestbedarf für den geschiedenen Ehegatten ab, weil dieser, anders als unterhaltsberechtigte Kinder, seinen Lebensbedarf zumindest teilweise durch überobligatorische Erwerbstätigkeit selber decken könne (BGH FamRZ 1997, 806, 808), dann muss man ihm ein solches Einkommen zumindest bis zur Deckung des Mindestbedarfs anrechnungsfrei belassen.

Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit, die den vollen Unterhalt übersteigen, können gemäß § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Billigkeit ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben. Dadurch soll der Unterhaltberechtigte, der über das geschuldete Maß hinaus berufstätig ist, besser gestellt werden, als derjenige, der nur einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht. Da Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit den Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen nicht prägen, kann eine Besserstellung nur erreicht werden, wenn diese Einkünfte auf den Bedarf mit einer Quote von unter 50 % angerechnet werden. Berücksichtigt man vorliegend, dass die Klägerin neben der Berufstätigkeit zwei kleine Kinder betreut, wobei für Patrick wegen seiner schweren Behinderung ein deutlich erhöhter Betreuungsbedarf erforderlich ist, so erscheint es angemessen, ihre Einkünfte mit einer Quote von 30 % anzurechnen.

2. Soweit sich der Beklagte mit seiner Berufung gegen die Höhe der ihm im Urteil des Familiengerichts zugerechneten Mieteinnahmen und des Wohnvorteils wendet, ist ihm zu folgen.

Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen. Aus der im Jahr 2002 durchgehend vermieteten Wohnung hat er monatliche Einnahmen von 383,46 €, wie im Urteil des Familiengerichts angeführt. Aus der anderen Wohnung hatte er bis Mitte Oktober 2002 ebenfalls Mieteinnahmen von monatlich 383,46 €, seither bewohnt er die Wohnung selber. Ab diesem Zeitpunkt ist ihm ein entsprechender Wohnvorteil zuzurechnen. Mieteinnahmen bzw. ersparte Eigenmiete betragen demnach zusammen 9.203,04 € jährlich, bzw. 766,92 € monatlich.

Abzusetzen ist der Zinsanteil aus Finanzierungskrediten, die sich aus den Bescheinigungen des BHW und der Sparda-Bank mit zusammen rund 430 € monatlich ergeben. Der Tilgungsanteil ist nicht abzusetzen, da es sich insoweit um Vermögensbildung handelt, die dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten regelmäßig nicht entgegengehalten werden kann. Diese Wertung im angefochtenen Urteil wurde vom Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. Es bleibt ein anzurechnender Wohnvorteil von 337 € monatlich.

Die Mitbenutzung der Wohnung durch einen Bekannten und dessen Beteiligung an den Wohnkosten mit 100 € monatlich werden nicht gesondert berücksichtigt, da der objektive Mietwert der Wohnung nicht von der Bewohnerzahl abhängt und die Kostenbeteiligung gerade die Steigerung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten decken dürften.

3. Der Wohnwert der von der Klägerin nach der Ehescheidung erworbenen 3-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von ca. 100 qm wird auf 700 € geschätzt.

Nachdem ein Grundkapital von 30.000 DM (15.338,77 €) zum Erwerb der Wohnung aus dem Zugewinnausgleich stammt, wird ein Teilbetrag des Wohnwertes von 45 € (erzielbare Verzinsung 3,5 % aus 15.339 €) als eheprägend angesehen.

Der ersparten Miete stehen Zahlungen auf zwei Finanzierungsdarlehen bei der Kreissparkasse Ravensburg mit zusammen 1.010,96 € gegenüber: Auf ein Darlehen über 117.000 € sind monatliche Raten von 635 € zu bezahlen, auf ein weiteres Darlehen über 67.000 € vierteljährliche Raten von 1.127,89 €, monatlich also 375,96 €. Per Saldo ergibt sich also ein negativer Wohnwert von 310,96 €. Berücksichtigt man, dass die Klägerin die Eigentumswohnung erworben hat, um im Interesse des schwerbehinderten Sohnes P. stabile Wohnverhältnisse zu sichern und dass sie gerade zur Finanzierung weit über das geschuldete Maß hinaus berufstätig ist, so ist es angemessen, die den Wohnwert übersteigenden Aufwendungen von 310,96 € von ihrem Arbeitseinkommen abzusetzen.

Hieraus ergibt sich folgendes bereinigtes Einkommen der Klägerin:

 Erwerbseinkommen AOK und Fa. G.:1.168,41 €
./. Erwerbspauschale:- 58,42 €
Wohnwert:700,00 €
./. Belastungen:- 1.010,96 €
Saldo:- 310,96 €
Gesamtsaldo:799,03 €
davon prägend:45,00 €
Rest nach Billigkeit anzurechnen:754,03 €

4. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich danach wie folgt:

 März-Juni 03ab Juli 03ab Sep 04
1. Bedarf nach den ehelichen Verhält nissen
Erwerbseinkommen Beklagter:1.732,001.732,001.732,00
./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen-86,60-86,60-86,60
bereinigtes Erwerbseinkommen1.645,401.645,401.645,40
Mieteinnahmen/ Wohnvorteil (prägend)337,00337,00337,00
./. Tabellenunterhalt S. 5/96-308,00-326,00-326,00
./. Tabellenunterhalt P. 9/98-254,00-269,00-326,00
./. Erwerbsanreiz aus Erwerbseinkommen-117,89-115,15-110,42
Bereinigtes prägendes Einkommen Bekl.1.302,511.272,251.219,98
Wohnvorteil Klägerin, soweit prägend45,0045,0045,00
prägendes Gesamteinkommen1.347,511.317,251.264,98
Bedarf nach Quote hiervon 1/2673,75658,62632,49
./. Wohnvorteil Klägerin, soweit eheprägd.-45,00-45,00-45,00
vorläufiger Anspruch 628,75613,62587,49
    
2. Anrechnung nichtprägender Einkünfte   
vorläufiger Anspruch 628,75613,62587,49
Bereinigtes überobligat. Einkommen 754,03754,03754,03
Anrechnungsfrei: Fehlbetrag Quoten-bedarf zum Mindestbedarf -166,25-181,38-207,51
Saldo 587,78572,65546,52
Anrechnung 30 % 176,33171,79163,95
offener Bedarf 452,43441,84423,54

5. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist jedoch für die Zeit ab September 2004 gem. § 1579 Ziff. 7 BGB zu kürzen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein auf Dauer angelegtes Verhältnis zu einem neuen Partner dann einen Härtegrund i.S.d. § 1579 Ziff. 7 BGB darstellen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maß verfestigt hat, dass dem Unterhaltsschuldner nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit eine weitere Belastung mit dem (vollen) Unterhalt und dem damit verbundenen Eingriff in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung nicht mehr zugemutet werden kann (BGH FamRZ 1989, 487, 490; 1997, 671, 672; 2002, 810, 811).

Die Klägerin unterhält seit nunmehr über 4 Jahren eine Partnerschaft mit dem Zeugen K. Z. Sie treten in der Öffentlichkeit als Partner auf und verbringen ihre Freizeit zusammen, soweit die beiderseitigen beruflichen Verpflichtungen dies zulassen. Auch einen Urlaub haben sie gemeinsam verbracht. Der Zeuge Z. bezeichnet die Partnerschaft mit der Klägerin als Lebenspartnerschaft. Seit September 2002 bewohnen die Klägerin und ihr Partner ein Zweifamilienhaus, wobei die Wohnungen nach Aussage des Zeugen getrennt gehalten werden. Jeder bewohne seine eigene Wohnung und übernachte regelmäßig auch dort. Gelegentlich werde zusammen gekocht, ansonsten wirtschafte jeder für sich. Dabei gibt der Zeuge an, beruflich viel unterwegs zu sein und von daher im Alltag nicht allzu viel Zeit mit der Klägerin verbringen zu können. Die Trennung der persönlichen und finanziellen Bereiche begründet der Zeuge mit den beiderseitigen Erfahrungen aus gescheiterten Ehen.

Für den Außenstehenden ergibt sich hier das Bild einer verfestigten, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Die Klägerin tritt seit nunmehr vier Jahren mit Herrn Z. als ihrem Lebenspartner in der Öffentlichkeit auf. Das Bewohnen eines gemeinsamen Hauses, wenn auch in getrennten Wohnungen, lässt von außen gesehen auf eine enge Verbindung auch der privaten Bereiche schließen. Die mehrjährige Partnerschaft und die Anbindung der Wohnbereiche in einem gemeinsamen Haus deuten auf eine ähnlich enge Verbindung hin, wie sie zwischen Eheleuten besteht. Dabei zeigt der Umstand, dass die Partner gemeinsam Grundeigentum erworben haben, dass sie von einer dauerhaften Partnerschaft ausgehen. Demgegenüber tritt die Trennung der Wohn- und Wirtschaftsbereiche für das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zurück, zumal die Durchführung für einen Außenstehenden kaum zu erkennen ist. Die Klägerin hat ihre Eigentumswohnung im September 2002 bezogen, wohnt also bereits seit rund zwei Jahren mit ihrem neuen Partner in einem gemeinsamen Haus. Unter diesen Umständen erscheint es dem Beklagten ab September 2004 nicht mehr zumutbar, auf den vollen nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Ein gänzlicher Unterhaltsausschluss wäre zum jetzigen Zeitpunkt bereits in Hinblick auf die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder durch die Klägerin unbillig. In der Gesamtschau erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch für die Zeit ab September 2004 um 1/3 zu kürzen.

Für die Zeit von März bis Juni 2003 verbleibt es danach bei einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von 452 € monatlich, für die Zeit von Juli 2003 bis August 2004 von 442 € und für die Zeit ab September 2004 beträgt der gem. § 1579 Ziff. 7 BGB gekürzte Unterhaltsanspruch 282 €.

5. Der Beklagte hat bis Juli 2003 monatlich 328 € auf den Ehegattenunterhalt bezahlt. Für die Zeit von März 2003 bis Juli 2003 ergibt sich rechnerisch ein Rückstand von (4 x 124 € + 114 € =) 610 €. Das Urteil des Familiengerichts ist jedoch erst für die Zeit ab September 2004 abzuändern, da nur der Beklagte Berufung eingelegt hat.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.



Ende der Entscheidung

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