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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: 16 UF 35/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618
1. Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu einer additiven Einbenennung nach § 1618 S. 2 BGB kommt unter weniger schwerwiegenden Voraussetzungen in Betracht als zu einer exklusiven Einbenennung nach S. 1 der Vorschrift.

2. Die Anträge auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung in der einen oder anderen Form können im Eventualverhältnis miteinander verbunden werden.

3. Die Durchführung eines Ersetzungsverfahrens nach § 1618 S. 4 BGB setzt nicht voraus, dass die erforderlichen Erklärungen (die zu ersetzende ausgenommen) bereits in der gesetzlich gebotenen Form (§ 1618 S. 5 BGB) abgegeben sind.


Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 35/04

vom 28.5.2004

In der Familiensache

betreffend Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung für J. B., geboren 00.8.1995, gesetzlich vertreten von und wohnhaft bei der Antragstellerin,

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Amelung, des Richters am Oberlandesgericht Kodal und der Richterin am Landgericht Macco

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Tettnang vom 21.1.2004 wie folgt abgeändert:

Die Einwilligung des Antragsgegners in die beabsichtigte Namensänderung des Kindes J. B. dahin, dass das Kind künftig den Namen "K.-B." führen soll, wird ersetzt.

Der weitergehende Antrag auf Ersetzung der Einwilligung wird zurückgewiesen.

2. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe:

I.

J. entstammt der im Februar 1999 in der Schweiz geschiedenen Ehe der Antragstellerin (Mutter) mit dem Antragsgegner (Vater). Sie lebt bei der sorgeberechtigten Mutter, die deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland. Der Vater ist Schweizer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz weiterhin in der Schweiz. Zwischen dem Vater und seiner Herkunftsfamilie sowie dem Kind bestehen regelmäßige Besuchskontakte, die mehrmals jährlich stattfinden. Das Scheidungsurteil ist durch Entscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart - Verwaltungsabteilung - vom 25.7.2001 gemäß Art. 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz in Deutschland anerkannt.

Die Eltern führten während der Ehe und das Kind führt weiterhin den Ehe- bzw. Familiennamen des Vaters "B.". Die Mutter hat sich im Jahr 2001 wieder verheiratet und führt seither als Ehenamen den Familiennamen ihres jetzigen Ehemannes, des weiteren Beteiligten Herrn K.. Dieser Ehe entstammt eine inzwischen 3-jährige Tochter.

Die Mutter und ihr Ehemann wollen J. gemäß § 1618 BGB ihren Ehenamen als Familiennamen erteilen. Dies entspricht auch dem Wunsch von J., den sie bei ihren Anhörungen vor dem Familiengericht und dem Senat zum Ausdruck gebracht hat. Der Vater verweigert seine Zustimmung hierzu. Den Antrag der Mutter, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, hat das Familiengericht nach persönlicher Anhörung beider Eltern, des Kindes und des Ehemannes der Mutter durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen den ihr am 24.1.2004 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit Schreiben ohne Datum, beim OLG Stuttgart eingegangen am 4.2.2004, Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Sie verfolgt ihr Begehren auf Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung weiter. Nach Hinweis des Senats auf die Möglichkeit einer sog. additiven Einbenennung (Voranstellung des Ehenamens der Mutter vor den bisherigen Familiennamen des Kindes) hat die Mutter im Einvernehmen mit ihrem Ehemann angekündigt, für den Fall, dass die in erster Linie erstrebte Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die exklusive Einbenennung verweigert werde, wolle sie dem Kind den Namen "K.-B." erteilen.

Der Vater hat auch hierzu seine Zustimmung verweigert. Die Mutter beantragt deshalb hilfsweise, die Einwilligung des Vaters zur Erteilung des Doppelnamens "K.-B." an das Kind zu ersetzen.

Der Senat hat J., die Eltern und den Ehemann der Mutter persönlich angehört. J. hat - teils unter Tränen - erklärt, sie wolle nicht mehr B. heißen, sondern K. wie ihre Mama und ihr Papa N. Wenn sie von Mitschülern mit ihrem Nachnamen gerufen werde, empfinde sie dies als Hänselei und sei traurig. Es störe sie auch, dass am Türschild zwei Namen stehen. Ihren Papa habe sie auf ihren Wunsch zur Namensänderung angesprochen, er habe ihr jedoch nicht nachgeben wollen, weil er meine, wenn sie nicht mehr so heiße wie er, sei sie nicht mehr sein Kind. Hierüber sei sie enttäuscht. Auf Frage, ob sie nicht verstehen könne, dass auch ihr Vater darüber traurig wäre, wenn bei einer Namensänderung die verwandtschaftliche Verbundenheit zwischen beiden nicht mehr in ihrem Namen zum Ausdruck komme, hat sie geantwortet, ein bisschen könne sie dies schon verstehen.

Der Senat hat J. weiter auf die Möglichkeit angesprochen, künftig einen Doppelnamen, etwa "K.-B.", zu führen, und verdeutlicht, dass sie dann je nach Umgebung unter dem einen oder dem anderen Namensbestandteil auftreten könne, außer im offiziellen Behördenverkehr, wo sie natürlich den Doppelnamen angeben und ausschreiben müsse; so könne sie sich im Bekanntenkreis ihrer Mutter mit J. K. und in der Schweiz mit J. B. vorstellen (lassen). Die Frage, ob ihr damit geholfen wäre, hat sie bejaht.

Die Mutter hat bei ihrer Anhörung betont, dass ihr bewusst sei und sie auch J. in dem Bewusstsein erziehe, dass Herr B. ihr Vater sei und bleibe. Sie sehe jedoch, wie J. darunter leide, dass sie anders heiße als ihre Mama, ihr Stiefvater und ihre Halbschwester und dass sie in der Schule deshalb gehänselt werde. Im Interesse des Kindes verfolge sie deshalb den Wunsch auf Einbenennung weiter.

Wenn der Senat mit dem Familiengericht der Meinung sei, dass die Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters zu einer ersetzenden Einbenennung nicht vorlägen, wolle sie dem Kind entsprechend der Anregung des Senats (der den Eltern das Ergebnis der Kindesanhörung sinngemäß mitgeteilt hatte) dem Kind einen Doppelnamen "K.-B." erteilen.

Der Vater hat die Befürchtung geäußert, er werde allmählich als Bezugsperson aus dem Leben des Kindes gedrängt. Er könne mit J. nur bei wenigen Gelegenheiten im Jahr Besuchskontakte haben, was er zum Teil auf mangelndes Entgegenkommen der Mutter zurückführt, was aber teils auch, wie er einräumt, an seiner beruflichen Beanspruchung liegt (als Bootsbauer sei er im Frühjahr und Sommer saisonal stark eingespannt; er erziele seinen Jahresverdienst gerade in den wenigen Monaten, in denen J. die meisten Ferien habe, und könne es sich nicht leisten, in dieser Zeit Urlaub zu nehmen, um mit dem Kind zusammen zu sein). Das Unbehagen, das J. mit der Führung des Namens "B." verbindet, führt er in erster Linie auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurück. Die beabsichtigte Namensänderung sieht er als Teil einer von der Mutter angestrebten Entwicklung, ihn als Vater durch den Ehemann der Mutter zu ersetzen. Wenn er in dieser Frage nachgebe, sei der nächste Schritt, so vermutet er, eine Adoption, mit der er auf keinen Fall einverstanden wäre.

Auch in die Erteilung eines Doppelnamens könne und wolle er nicht einwilligen. Er sehe wohl, dass J. dann weiter durch den gleichen Namen mit ihm verbunden sei, doch werde dies nach seiner Überzeugung nur auf dem Papier der Fall sein; in der Wirklichkeit werde J. dann "K." heißen.

II.

Die Beschwerde hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

1.

Das vorliegende Verfahren betrifft die elterliche Sorge im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; die Beschwerde der Mutter gegen die Ablehnung der Entscheidung des Familiengerichts ist statthaft nach § 621 e ZPO und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1648).

2.

Der Antrag selbst ist zulässig nach § 1618 S. 4 BGB. Die Anwendung deutschen Rechts auf die Namenserteilung für ein Kind, das als Kind einer deutschen Staatsangehörigen (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, folgt aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB; nach deutschem Recht richtet sich auch die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit zu der Namenserteilung (Art. 23 EGBGB). Dass die Erklärungen der Mutter, ihres Ehemannes und des Kindes bisher nicht (jedenfalls nicht nachweislich) der in § 1618 S. 5 BGB vorgeschriebenen Form entsprechen, hindert nach Auffassung des Senats die Durchführung des Ersetzungsverfahrens nicht; wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil bereits im Vorfeld die nach S. 3 der Vorschrift grundsätzlich erforderliche Einwilligung verweigert, kann es dem sorgeberechtigten Elternteil nicht verwehrt sein, die Frage, ob die Verweigerung bei Bestand bleibt, gerichtlich zu klären, bevor er weitere kostenträchtige Schritte zur Einleitung der Einbenennung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten unternimmt. Dies betrifft sowohl die in erster Linie angestrebte ersetzende Einbenennung als auch die hilfsweise angestrebte additive Einbenennung.

3.

Der Hauptantrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zu einer ersetzenden Einbenennung (Erteilung des alleinigen Familiennamens "K.") bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Das Familiengericht hat richtig gesehen, dass das Gesetz mit der Formulierung, die Einbenennung gegen den Widerspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils müsse zum Wohl des Kindes erforderlich sein, bewusst eine hohe Hürde aufstellt. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH, FamRZ 2002, 94).

Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Dabei sind Kindes- und Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig. Bereits das Kindesinteresse ist ambivalent: Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, ist diese Wertung ihrerseits bereits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (BGH a.a.O. m.w.N.). J. hat bis zum 6. Lebensjahr den Familiennamen beider Eltern geführt. Seit nunmehr 3 Jahren führen die Mutter und deren neuer Ehemann, in deren Haushalt J. lebt, jedoch einen anderen Namen. Diesen Namen führt auch ihr gemeinsames Kind, J.'s kleines Schwesterchen. J. ist in der Familie voll integriert und hat eine gute Beziehung zu ihrem Stiefvater. Dies macht ihren Wunsch, denselben Namen zu tragen wie die ihr im Alltag am nächsten stehenden Personen, verständlich und schutzwürdig. Dass mit einer ersetzenden Einbenennung, die das Namensband zum leiblichen Vater zerschneiden würde, jedoch auch ein Stück ihrer Identität verloren gehen würde, vermag sie nicht zu überblicken. Dieses Bewusstsein hat ihr offensichtlich auch ihr Vater nicht vermitteln können, als sie mit ihm darüber gesprochen hat. Sie kann allerdings, wie ihre Anhörung ergeben hat, nachvollziehen, dass ihr Vater enttäuscht wäre, wenn sie seinen Namen gänzlich ablegen würde.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht feststellen, dass die Vorteile einer ersetzenden Einbenennung für J. (volle namensrechtliche Integration in die neue Familie, die sie ernsthaft erstrebt, jedoch unter Preisgabe des Namens, den sie nun fast 9 Jahre getragen hat) die berechtigten Belange des Vaters so deutlich überwiegen, dass die Namenserteilung als erforderlich anzusehen wäre. Denn die persönliche Beziehung des Vaters zu J. ist zwar grundsätzlich positiv, aber doch wegen der räumlichen Distanz und der stärkeren gefühlsmäßigen Einbindung des Kindes in die neue Familie so deutlich gelockert, dass ihm mit Recht daran gelegen ist, das namensrechtliche Band aufrechtzuerhalten. Auch ein "sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil" würde sich in seiner Situation nicht damit abfinden, das äußerliche Zeichen der familiären Verbundenheit, das in der Führung eines gemeinsamen Namens liegt, preiszugeben.

4.

Geht es hingegen um eine additive Einbenennung (also unter Beibehaltung des vom Kind bisher geführten Familiennamens, aber Hinzufügung des neuen Ehenamens der Mutter), ergibt sich eine neue Interessenlage. Denn das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils wird durch eine solche Namensführung in weit geringerem Maße berührt. Die Verwandtschaft zwischen ihm und dem Kind kommt in der Namensführung des Kindes weiterhin zum Ausdruck. Das Kind erhält lediglich Gelegenheit, auch seine Verbundenheit mit der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils durch die Namensführung zum Ausdruck zu bringen. Mit der Führung eines Doppelnamens kann das Kind unterstreichen, dass es sich zum Vater und zur Mutter bekennt, auch wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht. Keinem der Eltern wird angesonnen, im Namen des Kindes, bildlich gesprochen, gänzlich das Feld zu räumen, vielmehr müssen beide nur ein wenig beiseite rücken, damit der andere auch noch Platz hat. Gerade für ein Kind wie J., das unter seiner Namensverschiedenheit in der neuen Familie leidet, sich aber andererseits bewusst ist, dass es den anderen Elternteil kränken muss, wenn der Name, den er dem Kind gegeben hat, getilgt wird, bietet eine solche Namensführung die Möglichkeit, sich mit beiden Eltern solidarisch zu zeigen und die gute Beziehung zum einen wie zum anderen aufrechtzuerhalten. Trotz gleicher Terminologie des Gesetzes (auch die Zustimmung zu einer additiven Einbenennung soll nur ersetzt werden können, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich erscheint) ist aufgrund der gänzlich geänderten Interessenlage der Beteiligten die Eingriffsschwelle niedriger anzusetzen (BGH - beiläufig - a.a.O. 95; OLG Celle, NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena, NJ 2001, 487; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.3.2002, 6 UF 180/01, veröffentlicht bei juris; OLG Saarbrücken, OLGR 2002, 367; Oelkers/Kreutzfeldt, FamRZ 2000, 645, 649).

5.

Der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur additiven Einbenennung ist der Senat nicht deshalb enthoben, weil es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt (so aber OLG Zweibrücken a.a.O.). Denn mit der Stellung des Hilfsantrages der Mutter, dem ihr Ehemann und J. zustimmen, ist sie - wenn auch erst in zweiter Instanz - zum Verfahrensgegenstand geworden. In der Sache handelt es sich um eine eventualiter vorgenommene Antragsänderung, die der Senat ungeachtet des damit verbundenen Instanzenverlustes als sachdienlich zulässt. Denn die von beiden Instanzen vorgenommenen Ermittlungen zum Für und Wider der künftigen Namensführung des Kindes sind umfassend genug, um eine Entscheidung auch über diesen neuen Antrag zu ermöglichen. Dass die zu einer solchen Einbenennung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten noch nicht abgegeben sind, steht, wie bereits ausgeführt, der Durchführung des Ersetzungsverfahrens nicht entgegen, nachdem beide Eltern in der mündlichen Verhandlung ihre Standpunkte - nach Unterbrechung und interner Zwischenberatung - dargelegt haben. Der anwaltlich vertretene Antragsgegner hat dieser Verfahrensweise auch nicht widersprochen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Die Interessenabwägung im Einzelfall liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist einer Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich. Dass die Anforderungen an die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu einer additiven Einbenennung geringer sind als zu einer substituierenden, weil erstere gegenüber der letzteren als das "mildere Mittel" angesehen wird, entspricht, wie gezeigt, allgemeiner Meinung, der auch der BGH - wenn auch bisher nur beiläufig - zustimmt.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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