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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 16 UF 7/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1587 h | |
BGB § 1587 k | |
BGB § 1585 b |
Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 16 UF 7/06
vom 5. April 2006
In der Familiensache
wegen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vors. Richters am Oberlandesgericht Amelung, des Richters am Oberlandesgericht Kodal und des Richters am Amtsgericht Witzlinger
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 18.6.2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin für die Zeit bis März 2006 einen Ausgleichsbetrag (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) von insgesamt noch 8.508,72 € und ab 1. April 2006 eine Ausgleichsrente von monatlich 184,12 € zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen die Parteien je zur Hälfte, von den Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antragsgegner 4/5, die Antragstellerin 1/5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.140 €.
Gründe:
Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde des Ehemannes gegen die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führt in der Sache zu deren Abänderung (nur) in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
I.
Die am 23.01.1962 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.10.1993 auf den am 24.02.1993 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch (teils erweitertes) Splitting zu Gunsten der Ehefrau durchgeführt. Hierbei wurden zum teilweisen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners (Ehemann), die das Familiengericht als statisch im Anwartschafts- und im Leistungsstadium beurteilt und daher unter Anwendung der (seinerzeit gültigen) Barwertverordnung dynamisiert hat, gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings Anwartschaften im Wert von monatlich 74,20 DM (damaliger Grenzbetrag) auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen, die in der Ehezeit vom 01.01.1962 bis 31.01.1993 (§ 1587 Abs. 2 BGB) nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Wegen des weiteren Ausgleichs der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung, die auch nach Dynamisierung den Grenzbetrag überstiegen, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mittlerweile beziehen beide Parteien eine Altersrente, die Ehefrau seit 01.07.2002. Sie hat am 22.11.2002 Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt, der dem Ehemann zeitnah zugeleitet wurde. Das Familiengericht hat den Ehemann durch den angefochtenen Beschluss vom 18.06.2003 verpflichtet, an die Ehefrau ab 01.07.2002 eine Ausgleichsrente von monatlich 214,75 € zu zahlen. Den bereits erfolgten Teilausgleich durch erweitertes Splitting hat es in der Weise berücksichtigt, dass es den Ausgleichsbetrag von 74,20 DM entsprechend 37,94 € durch den aktuellen Rentenwert per Ende der Ehezeit von 42,63 DM entsprechend 21,80 € dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert per 01.07.2002 von 25,86 € multipliziert hat; die Hälfte des vom Familiengericht errechneten Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemannes (Nominalbetrag), vermindert um den in dieser Weise erhöhten Teilausgleichsbetrag von 45,01 €, wurde der Ehefrau als Ausgleichsrente zugesprochen.
Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € ab 01.07.2002 erstrebt, hat der Senat durch Beschluss vom 15.09.2003, 16 UF 199/03, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlbetrag ab 01.07.2003 auf 214,40 € herabgesetzt wurde. Er hat dabei die Berechnungsmethode des Familiengerichts gebilligt. Die Herabsetzung ab 01.07.2003 beruhte darauf, dass sich der aktuelle Rentenwert von 25,86 € auf 26,13 € erhöht hat, was zu einer Aufwertung des Teilausgleichs auf 45,48 € führte.
Auf die wegen Divergenz zur Entscheidung des BGH, FamRZ 2000, 89, zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit Beschluss vom 09.11.2005, XII ZB 228/03, die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an den Senat zurückverwiesen. Die oben erläuterte Berechnung zur Entdynamisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages hat er allerdings nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 1587 h Nr. 1, 1587 k Abs. 1 (i.V.m. § 1585 b Abs. 2) BGB.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen der Parteien zu den Verzugsvoraussetzungen, zu den bisher auf die Ausgleichsrente geleisteten Zahlungen und zur Höhe der auf die betriebliche Altersversorgung entfallenden Beiträge des Ehemannes zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu letzterem eine Auskunft der Arbeitgeberfirma des Ehemannes eingeholt.
II.
Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners belief sich im Jahr 2002 nach der Auskunft der E. GmbH vom 20.2.2003 für den Firmenanteil auf 279,78 € brutto monatlich und für den PSV-Anteil auf 243,10 € brutto monatlich, somit insgesamt auf 522,88 € brutto monatlich. Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes dauerte vom 15.11.1961 bis zum 31.12.1983 (insgesamt 265,5 Monate), wovon nur die ersten 1 1/2 Monate vor, die weiteren 264 Monate jedoch in der Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Zugehörigkeit zum PSV währte vom 15.11.1961 bis zum 31.10.1982 (insgesamt 251,5 Monate), wovon 250 Monate in die Ehezeit fallen. Der Firmenanteil fällt danach zu 94,44%, d.h. mit 278,20 €, in die Ehezeit, der PSV-Anteil zu 99,40 %, das sind 241,65 €. Der Ehezeitanteil der Gesamtrente beträgt 519,85 €, das sind 99,42 %. Mit diesem Verhältniswert kann für die Folgejahre weiter gerechnet werden. Die Hälfte des Ehezeitanteils, vermindert um den Wert des Teilausgleichs durch erweitertes Splitting, steht der Ehefrau - vorbehaltlich der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB - als Ausgleichsrente zu. An der vom BGH nicht beanstandeten Berechnungsmethode zur Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages hält der Senat fest. Der Abzug auf Grund des erfolgten Teilausgleichs beträgt danach 37,94 € : 21,80 x 25,86 = 45,01 €. So errechnet sich für das Jahr 2002 eine Ausgleichsrente von 259,92 € - 45,01 € = 214,91 € vor Anwendung des § 1587 h BGB.
Wie sich aus der neuen Auskunft der E. GmbH vom 02.03 2006 ergibt, ist die Rente des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2003 gleich geblieben, im Jahr 2004 auf jährlich 6.313,14 € = monatlich 526,10 € und im Jahr 2005 auf jährlich 6.351,72 € = monatlich 529,31 € gestiegen. Der Ehezeitanteil bleibt daher für 2003 unverändert und erhöht sich auf monatlich 523,05 € im Jahr 2004 und monatlich 526,24 € ab 2005. Der Abzug auf Grund des erfolgten Teilausgleichs bleibt unverändert bis 30.06.2003 und erhöht sich ab 01.07.2003 auf 37,94 € : 21,80 x 26,13 = 45,48 €. Seither ist der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung konstant geblieben. Das führt - wiederum vorbehaltlich der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB - zu folgender Berechnung der Ausgleichsrente ab dem 2. Halbjahr 2003 (in €):
2003/2. Hj. | 2004 | 2005 bis a.w. | |
Betriebsrente brutto | 522,88 | 526,10 | 529,31 |
Ehezeitanteil in % | 99,42% | 99,42% | 99,42% |
Ehezeitanteil absolut | 519,85 | 523,05 | 526,24 |
Ausgleichsbetrag vorläufig | 259,92 | 261,52 | 263,12 |
öff.-rechtlicher Teilausgleich nominal | 37,94 | 37,94 | 37,94 |
aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit | 21,80 | 21,80 | 21,80 |
aktueller Rentenwert aktuell | 26,13 | 26,13 | 26,13 |
öff.-rechtl. Teilausgleich entdynamisiert | 45,48 | 45,48 | 45,48 |
Ausgleich endgültig vor § 1587 h | 214,44 | 216,04 | 217,64 |
in % der Betriebsrente | 41,01% | 41,06% | 41,12% |
III.
Der Ehemann hat im ersten Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass er bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über deutlich geringere Alterseinkünfte (Größenordnung: monatlich knapp 1.100 €) verfügen werde als die Ehefrau, deren Rentenbezüge sich dann auf knapp 1.400 € monatlich beliefen. Der Senat hat dies nicht zum Anlass zu einer Kürzung nach § 1587 h Nr. 1 BGB genommen, weil die Differenz darauf beruht, dass die Ehefrau im Gegensatz zum Ehemann, der nach dem Ende der Ehezeit überwiegend arbeitslos war und bereits mit 60 Jahren Altersrente (mit unvermindertem Zugangsfaktor von 1,0) bezogen hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungspflichtig gearbeitet, ordentlich verdient und daher nachehelich höhere Rentenanwartschaften erworben hat und weil der Ehemann auch nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs über Alterseinkünfte im Bereich des angemessenen Selbstbehalts verfügt.
Auch diese Erwägungen hat der BGH im Grundsatz gebilligt, jedoch darauf hingewiesen, dass es insbesondere unter den hier vorliegenden beengten Verhältnissen auf Seiten des Ausgleichspflichtigen der Billigkeit widersprechen könnte, die Rente mit ihrem Bruttobetrag auszugleichen, was der Senat im Anschluss an BGH, FamRZ 1994, 560, getan hat. Hintergrund ist folgende Rechtslage:
Die betriebliche Altersrente unterliegt in der Höhe ihres vollen Zahlbetrages der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der ausgleichspflichtige Ehegatte wird also zum Beitrag auch für den Teil seiner Betriebsrente herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Dieser behält die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe, denn bei ihm zählt sie nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Bleibt es auch beim Grundsatz, dass die ehezeitanteilige Betriebsrente mit ihrem Bruttobetrag auszugleichen ist, so muss diesen im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden in der beitragsrechtlichen Behandlung der Betriebsrente einer- und der Ausgleichsrente andererseits nach Billigkeit (§ 1587 h Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, wenn sie zu einem evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen.
Der Ehemann hat im Anspruchszeitraum aus seiner Betriebsrente folgende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen müssen:
2002: jährlich 390,60 €, monatlich 32,55 €;
2003: jährlich 536,52 €, monatlich 44,71 €;
2004: jährlich 972,24 €, monatlich 81,02 €;
2005: jährlich 978,24 €, monatlich 81,52 €.
Mit letzterem Betrag ist mangels besserer Erkenntnis auch für die Folgezeit zu rechnen.
Eine Korrektur nach Billigkeit kann allenfalls dazu führen, dass die Ausgleichsrente um den anteiligen Betrag der auf sie rechnerisch entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt wird, denn damit werden die Parteien so gestellt, als müsse der Ausgleichsberechtigte und nicht der Ausgleichspflichtige diese Beiträge entrichten, d.h. jedem fließt im Ergebnis nur der um diese Beiträge gekürzte hälftige Ehezeitanteil der Betriebsrente zu. Hierzu muss der Verhältniswert der Ausgleichsrente (vor Anwendung des § 1587 h BGB) zur Gesamtbetriebsrente ermittelt werden; multipliziert man den Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mit diesem Verhältniswert, erhält man den möglichen Abzugsbetrag.
Dies würde bis Ende 2003 zu folgendem Ergebnis führen (in €):
2002 | 2003/1. Hj. | 2003/2. Hj. | |
Ausgleich vor § 1587 h | 214,91 | 214,91 | 214,44 |
in % der Betriebsrente | 41,10% | 41,10% | 41,01% |
Kranken- und Pflegeversicherung | 32,55 | 44,71 | 44,71 |
mögliche Korrektur nach § 1587 h | 13,38 | 18,38 | 18,34 |
nach § 1587 h gekürzte Versorgung | 201,53 | 196,53 | 196,10 |
zugesprochen | 214,75 | 214,75 | 214,40 |
Ein Vergleich der zugesprochenen Beträge (die der Senat nicht überbieten kann, weil allein der Ehemann Rechtsmittel eingelegt hat) mit denen, auf die die Ausgleichsrente allenfalls herabgesetzt werden kann, zeigt eine so geringfügige Abweichung (um 6,2 % bzw. 8,5 % der zugesprochenen Beträge), dass eine unbillige Überforderung des Ehemannes nicht festgestellt werden kann, wenn es bei den zugesprochenen Beträgen bleibt. Eine Billigkeitskorrektur ist nicht erforderlich.
Das ändert sich auf Grund der drastisch gestiegenen Beiträge ab 2004, wie die folgende Berechnung zeigt:
2004 | 2005 bis a.w. | |
Ausgleich endgültig vor § 1587 h | 216,04 | 217,64 |
in % der Betriebsrente | 41,06% | 41,12% |
Kranken- und Pflegeversicherung | 81,02 | 81,52 |
mögliche Korrektur nach § 1587 h | 33,27 | 33,52 |
nach § 1587 h gekürzte Versorgung | 182,77 | 184,12 |
zugesprochen | 214,40 | 214,40 |
Die Abweichung beträgt zwischen 14 und 15 % des zugesprochenen Betrages und erreicht mit über 30 € monatlich auch absolut gesehen eine Höhe, die gemessen an der Gesamteinkommenssituation des Ehemannes nicht vernachlässigt werden kann. Die Billigkeit gebietet hier eine Korrektur dahingehend, dass der Ausgleich um den anteiligen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt wird.
Keinen Anlass zu einer Billigkeitskorrektur bietet hingegen der Umstand, dass die Betriebsrente des Ehemannes auch der Einkommensteuer usw. unterworfen wird, denn diese Belastung sinkt, wenn er die geschuldete Ausgleichsrente auch bezahlt. Betriebsrenten sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und bis auf den Versorgungsfreibetrag (sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen, § 19 Abs. 2 EStG) voll zu versteuern. Muss hieraus jedoch eine Ausgleichsrente (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) geleistet werden, ist sie dem Grunde nach steuerlich abzugsfähig (als dauernde Last i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Auf Seiten des Empfängers zählt die Ausgleichsrente im selben Umfang, wie sie der Ausgleichspflichtige absetzen kann, zu den steuerpflichtigen Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG. Nachdem die Ehefrau über höhere Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt als der Ehemann, ist nicht ersichtlich, dass die bei ihr aus der oben beschriebenen steuerlichen Behandlung der Ausgleichsrente resultierende Steuerlast um so viel niedriger liegt als die beim Ehemann weiterhin verbleibende Steuerlast aus der Betriebsrente, dass ein evidenter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu besorgen wäre. Hierzu ist auch nichts vorgetragen.
IV.
Nachdem ab Juli 2002 beide Parteien im Rentenbezug stehen, liegen die Fälligkeitsvoraussetzungen für das Verlangen nach schuldrechtlichem Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB für den gesamten Anspruchszeitraum vor. Eine rückwirkende Inanspruchnahme des Ehemannes kommt allerdings erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit in Betracht (§§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB).
Die Ehefrau hat im neuerlichen Beschwerdeverfahren unwidersprochen geltend gemacht, sie habe den Ehemann "im Juli/August 02 (über den Beginn des Rentenbezugs ihrerseits) ... unterrichtet und ihm mitgeteilt, dass sie lt. Scheidungsurteil anteilig Anspruch auf seine Firmenrente habe". Darin ist eine nach den genannten Vorschriften wirksame Mahnung zu sehen. Eine Bezifferung, die auch bei gerichtlicher Geltendmachung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung ist (BGH, FamRZ 1989, 950), kann nicht verlangt werden (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 k Rdnr. 3 m.w.N.). Hiermit hat sich die Ehefrau ihren vollen Anspruch ab Zugang der Aufforderung erhalten. Da ihr Vorbringen offen lässt, ob dieser schon im Juli oder erst Anfang August erfolgt ist, ist die Ausgleichsrente in voller Höhe erst ab August 2002 geschuldet. Für Juli schuldet der Ehemann, der die Entscheidung des Familiengerichts in den höheren Instanzen nur der Höhe nach angefochten hat, aus prozessualen Gründen den unangegriffen gebliebenen Betrag von 119,78 €.
Auf die inzwischen angefallenen Rückstände hat der Ehemann, der sich selbst an keine Zahlung erinnern kann, nach Angaben der Ehefrau im Jahr 2003 eine einmalige Zahlung von 214,75 € geleistet. Die Rückstände im Übrigen addieren sich bis März 2006 auf 8.508,72 € (Juli 2002: 119,78 €; August 2002 bis Juni 2003 <nach Abzug der Einmalzahlung noch> 10 x 214,75 €; Juli bis Dezember 2003: 6 x 214,40 €; 2004: 12 x 182,77 €; Januar 2005 bis März 2006: 15 x 184,12 €). Ab April 2006 beläuft sich die Ausgleichsrente auf monatlich 184,12 €.
V.
Bei der nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat dem nur geringen Erfolg der Rechtsmittel des Ehemannes Rechnung getragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG (a.F.). Nachdem die rechtlichen Grundlagen der Berechnung durch die Rechtsbeschwerdeentscheidung geklärt sind, deren Vorgaben der Senat Rechnung getragen hat, besteht kein Anlass zur erneuten Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ende der Entscheidung
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