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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: 16 WF 151/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 16 WF 151/04
vom 24.08.2004
In der Familiensache
wegen Ehescheidung u.a.;
hier: Prozesskostenhilfe-Ratenbeschwerde
hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vors. Richters am Oberlandesgericht Amelung, des Richters am Oberlandesgericht Kodal und der Richterin am Oberlandesgericht Hütter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach vom 15.06.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner wendet, ist statthaft nach § 127 Abs. 3 ZPO und dürfte auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt sein. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners die Zahlung von Raten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen.
Bei ihrer Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Antragsgegners hat die Bezirksrevisorin der Belastung des Antragsgegners mit Kindesunterhalt (Barunterhalt und Naturalunterhalt) nicht ausreichend Rechnung getragen. Das älteste, soeben volljährig gewordene Kind J. der Parteien, das ausweislich der Erklärung des Antragsgegners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine eigenen Einkünfte hat, lebt beim Antragsgegner und wird von ihm in vollem Umfang unterhalten. Hinsichtlich der beiden jüngeren, 1989 und 1993 geborenen Kinder praktizieren die Parteien eine Betreuung im "Wechselschichtmodell": Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter, besuchen aber jede zweite Woche den Vater nachmittags von 14.00 bis 19.00 Uhr, halten sich am darauffolgenden Wochenende durchgehend und am jeweils anderen Wochenende für kürzere Zeit (rund 1 1/2 Tage) beim Vater auf. Dieser leistet darüber hinaus für jedes der beiden Kinder einen (reduzierten) Barunterhalt von 150,00 € monatlich an die Mutter, die für beide Kinder das Kindergeld bezieht (anders als noch in der Erklärung des Antragsgegners über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben; die Eltern haben sich über die Kindergeldverteilung erst nachfolgend geeinigt).
Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Berechnung auf der Habenseite anteiliges Kindergeld von 231,00 € und auf Seiten der anzuerkennenden Belastungen insgesamt zwei Freibeträge für Kinder mit je 256,00 € eingesetzt aus der Erwägung, dass der Antragsgegner für ein Kind voll und für die beiden anderen nur je hälftig aufzukommen habe. Dabei ist (zwangsläufig) nicht berücksichtigt, was die Parteien am 28.07.2004 (nach Einlegung der Beschwerde der Staatskasse) zum Bar- und Betreuungsunterhalt für die Kinder V. und R. und zur Verteilung des Kindergeldes vereinbart haben. Richtigerweise leistet der Antragsgegner für diese beiden Kinder Bar- und Naturalunterhalt in einem Umfang, der es nicht rechtfertigt, ihm pro Kind lediglich einen halben Kinderfreibetrag gutzubringen und den geleisteten Barunterhalt zu vernachlässigen. Berücksichtigt man auf seiner Seite für die beiden Kinder jeweils den vollen Freibetrag (also insgesamt drei Freibeträge für Kinder) und lässt dafür die Zahlungen außer Betracht (weil diese den Aufwand der Mutter für den Naturalunterhalt der Kinder ausgleichen sollen, mit dem sie den Vater entlastet) und setzt man ferner auf der Einkommensseite (richtigerweise) nur das Kindergeld für das beim Vater lebende Kind mit 154,00 € ein, ergibt sich kein positives einzusetzendes Einkommen, selbst wenn man die übrigen, berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (Versicherungsbeiträge) in weniger großzügigem Umfang berücksichtigt als dies die Bezirksrevisorin getan hat (der Aufwand für Versicherungen mit Vorsorgecharakter beläuft sich nur auf 177,00 € monatlich). Zum selben Ergebnis führt es, wenn man es beim Abzug des jeweils hälftigen Freibetrages für die beiden jüngeren Kinder belässt und zusätzlich die Barunterhaltszahlungen leistungsmindernd berücksichtigt (so hat das Familiengericht seine Nichtabhilfeentscheidung begründet). Welche der beiden möglichen Berechnungen vorzuziehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil beide zum selben Ergebnis führen: Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner.
Ende der Entscheidung
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