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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 16 WF 35/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2 | |
GKG § 66 Abs. 6 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 2 Satz 6 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 3.12.2008, Az. 7 F 430/08, wird zurückgewiesen.
2. das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, deren Ehescheidungsverfahren seit 2005 beim Familiengericht anhängig ist. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist anhängig, aber nicht entscheidungsreif. Der Kläger, der von einem Zugewinnausgleichsanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von 821.500 EUR ausgeht, hat Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben, der durch Urteil des Familiengerichts Ravensburg vom 3.12.2008 stattgegeben wurde. Im Urteil wurde der Streitwert des Verfahrens auf 250.000 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstandswert betrage 17.080 EUR, hilfsweise ein geringerer als der festgesetzte Betrag. Die Klägerin geht dabei von einem zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch von maximal 213.500 EUR aus und nimmt als Streitwert wegen des Interesses des Klägers an der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes die Verzinsung der Forderung für ein Jahr an.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben worden, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Über die Beschwerde entscheidet der Einzelrichter, §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 6 GKG.
1. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Streitwert nicht durch eine Quote zu bestimmen ist, sondern durch das Interesse des klagenden Ehegatten an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Dies ist im vorliegenden Fall die Vorverlegung der Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich. Die Parteien haben sich insoweit auf den 1. Juni 2009 geeinigt. Anzuwenden ist der derzeitige Satz für Prozess- und Verzugszinsen von 6,62% (Februar 2009), da eine Prognose über die künftige Entwicklung des Zinssatzes nicht möglich ist.
Allerdings wird das Verfahren über den Zugewinnausgleich aller Wahrscheinlichkeit nach noch vier bis fünf Jahre dauern, da die Bewertung verschiedener Immobilien und der Anwaltskanzlei des Klägers noch nicht abgeschlossen und zudem mit einem Rechtsmittel einer der Parteien zu rechnen ist.
2. Für die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO ist das Interesse des Klägers entscheidend (vgl. Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 4. °, Rdr. 6 zu § 3), das hier 821.500 EUR beträgt. Der vom Familiengericht festgesetzte Streitwert von 250.000 EUR entspricht einer Verzinsung von 6,62% für einen Zeitraum von 4,6 Jahren. Daran ist nichts auszusetzen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. VII ZPO.
Ende der Entscheidung
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