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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 16 WF 516/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 II 2
BGB § 1612 a
ZPO § 642
1) Bei gleichzeitiger Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen und eines privilegierten volljährigen Kindes aus derselben Familie ist in analoger Anwendung von § 642 III ZPO auch für die Ansprüche des privilegierten volljährigen Kindes der Gerichtsstand des § 642 I ZPO anzunehmen.

2) Im Gegensatz zum minderjährigen Kind hat das privilegierte volljährige Kind allerdings keinen Anspruch auf Dynamisierung seines Unterhalts entsprechend § 1612 a BGB.


Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluß

Geschäftsnummer: 16 WF 516/01

vom 23. November 2001

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalt hier: Prozeßkostenhilfebeschwerde

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Amelung, des Richters am OLG Kodal und des Richters am AG Schiele

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht-Wangen - vom 12.10.2001 (1 F 143/01) abgeändert:

Den Antragstellern wird für folgende Anträge Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klaus Schulz zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt bewilligt:

I. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller Ziff. 1 Unterhalt wie folgt zu zahlen, die Rückstände sofort, die laufenden Zahlungen jeweils bis spätestens 3. eines Monats:

1. Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von August 2000 bis November 2001 in Höhe von insgesamt 5.255,- DM,

2. ab 1.12.2001 monatlichen Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung abzüglich hälftiges Kindergeld für ein drittes Kind, die Rückstände sofort zahlbar, die laufenden Zahlungen bis spätestens 3. eines jeden Monats.

II. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller Ziff. 2 Unterhalt wie folgt zu zahlen, die Rückstände sofort, die laufenden Zahlungen jeweils bis spätestens 3. eines Monats:

1. Für den Zeitraum von August 2000 bis November 2001 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.785,- DM,

2. für Dezember 2001 574,- DM

3. für die Zeit ab 1.1.2002 287,- €

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und ihre weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen (KV Nr. 1952, Anlage 1 zu § 11 GKG).

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.

1.

Bedenken bestehen allerdings zunächst hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Familiengerichts Wangen für die beabsichtigte Klage des Antragstellers Ziff. 2, da der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht am Sitz dieses Familiengerichts hat und der ausschließliche Gerichtsstand des § 642 ZPO, welcher für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, das Gericht als zuständig ansieht, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach zwischenzeitlich wohl allgemeiner Auffassung nicht für volljährige Kinder gilt, auch wenn diese gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind (vgl. Zöller 22. Aufl. § 642 ZPO Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach 59. Aufl. § 642 ZPO Rdn. 1). Die Gleichstellung der hausangehörigen Schüler unter 21 Jahren mit minderjährigen Kindern in § 1603 Abs. 2 BGB ist nämlich in der ZPO nicht nach vollzogen. Dabei liegt nach inzwischen gefestigter Meinung auch kein Redaktionsversehen vor. Der ausschließliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes war im Gesetzgebungsverfahren zunächst nur für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO vorgesehen, das volljährigen Kindern nicht offen steht. Nur um einen Wechsel der Zuständigkeit beim Übergang ins streitige Verfahren zu vermeiden, wurde die Regelung auf alle Verfahren, die Unterhalt für minderjährige Kinder betreffen, ausgedehnt. Daß nicht die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes, sondern reine Zweckmäßigkeitserwägungen zum Erlaß der Regelung geführt haben, spricht entscheidend gegen eine generelle Erstreckung des § 642 ZPO auf Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer Zuständigkeitszersplitterung war aber auch maßgeblich für die Einführung des Wahlgerichtsstandes für die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt bei gleichzeitiger Anhängigkeit des Kindesunterhalts bei dem für den letzteren zuständigen Gericht (§ 642 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist analogiefähig. Das Bedürfnis, einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte über Unterhaltsansprüche, die sich wechselseitig beeinflussen können, durch Zuständigkeitskonzentration zu vermeiden, besteht bei gleichzeitiger gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern aus derselben Familie in gleicher Weise wie bei Parallelprozessen über Ehegatten- und Kindesunterhalt und verlangt nach gleichartigen Lösungen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wangen auch für die beabsichtigte Klage des Antragstellers Ziff. 2 sollte deshalb entsprechend § 642 Abs. 3 ZPO bejaht werden.

2.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass jedenfalls der Teil der geltend gemachten Kindesunterhaltsansprüche, welche auf das Sozialamt übergegangen sind, auf die Antragsteller zurückübertragen wurden. Der Senat vertritt insoweit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Regelung in den § 91 Abs. 3 BSHG, 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, wonach der Leistungsträger Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines rückübertragenen Anspruchs, mit denen der Leistungsempfänger selbst belastet wird, zu übernehmen hat, keinen Anspruch auf vorschüssige Kostentragung begründet und deshalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegensteht. Die Verweisung des Hilfsbedürftigen auf einen (rechtlich zweifelhaften) Vorschussanspruch stellt deshalb keine rechtlich gesicherte Möglichkeit dar, der bedürftigen Partei die Mittel für eine im übrigen aussichtsreiche Prozessführung in die Hand zu geben. An der Geltendmachung künftiger Ansprüche sind die Antragsteller ohnehin nicht gehindert, da diese erst mit Entstehung auf die Sozialträger übergehen können und ein Übergang nach Rechtshängigkeit gemäß § 265 ZPO der Aktivlegitimation ohne nicht schadet.

3.

Ihren Mindestbedarf können der minderjährige Antragsteller Ziff. 1 und der nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind gleichgestellte volljährige Antragsteller Ziff. 2 ohne nähere Darlegung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners geltend machen. Beim Antragsteller Ziff. 1 beläuft sich der Mindestbedarf bis 31.12.2000 auf 100 % des Regelbetrags seiner Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds, ab 1.1.2001 auf 135 % des Regelbetrags seiner Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds. Für den Antragsteller Ziff. 2 gilt seit Erreichen der Volljährigkeit die Regelbetrag-Verordnung nicht mehr. Sein Mindestbedarf richtet sich nach Ansicht des Senats bis 31.12.2000 nach Gruppe 1, 4. Altersstufe, der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergelds, ab 1.1.2001 mindestens auf den Bedarf, der einem minderjährigen Kind der 3. Altersstufe (wie dem Antragsteller Ziff. 1) zusteht, also 135 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe (= Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, 3. Altersstufe) abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergelds. Betragsmäßig liegt der Bedarf damit etwa zwischen der dritten und vierten Gruppe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ein darüber hinausgehender Bedarf müsste vom privilegierten volljährigen Kind konkret dargelegt werden. Im Gegensatz zum minderjährigen Kind hat das privilegierte volljährige Kind allerdings keinen Anspruch auf Dynamisierung des Unterhalts gemäß § 1612 a BGB. In der Literatur wird zwar eine entsprechende Anwendung des § 1612 a BGB auf das privilegierte volljährige Kind befürwortet (vgl. Palandt/Diederichsen 60. Aufl. § 1612 a BGB Rdn. 4 m.w.N.), der Senat vermag sich dieser Ansicht jedoch insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Ersttitulierung von Volljährigenunterhalt geht, nicht anzuschließen. Der Wortlaut des § 1612 a BGB bezieht sich eindeutig auf den Unterhalt minderjähriger Kinder, eine so weitgehende Ausdehnung der Vorschrift erscheint auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht angebracht. Der Barunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes, auch wenn es privilegiert ist, unterscheidet sich nämlich von dem des minderjährigen nicht nur dadurch, dass, wie oben ausgeführt bzw. nachstehend noch auszuführen ist, die Regelbetrag-Verordnung nicht mehr gilt und grundsätzlich beide Elternteile anteilig haften, sondern auch dadurch, dass die Dauer in der Regel begrenzt ist. Auch die Titulierung und Anpassung dynamisierten Unterhalts im Vereinfachten Verfahren ist schließlich auf Minderjährige beschränkt.

Für den Barunterhaltsbedarf volljähriger Kinder haften zwar grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam. Da jedoch der Antragsteller Ziff. 2 unwidersprochen dargetan hat, dass seine Mutter ebenfalls Sozialhilfe bezieht und damit nicht leistungsfähig ist, hat der Antragsgegner seinen (des Antragstellers Ziff. 2) Bedarf allein zu decken.

4.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zur Zahlung des Mindestbedarfs nicht in der Lage ist, liegt beim Antragsgegner. Da es um Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes und eines einem Minderjährigen gleichgestellten Kindes geht, muss der Antragsgegner, wenn er als leistungsunfähig behandelt werden will, grundsätzlich nachweisen, dass er auch bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Arbeitskraft nicht in der Lage wäre oder ist, Unterhalt unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts (bis 30.6.2001 : 1.500,- DM beim Erwerbstätigen und 1.300,- DM beim Nichterwerbstätigen, ab 1.7.2001 : 1.640,- DM beim Erwerbstätigen und 1.425,- DM beim Nichterwerbstätigen) zu leisten. Er ist insoweit verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und notfalls auch Nebenbeschäftigungen aufzunehmen, um den Mindestunterhalt zu decken. Solange er die Erfüllung dieser Pflichten nicht nachgewiesen hat, wird ihn ein (fiktives) Einkommen zugerechnet, welches er bei bestmöglicher Erfüllung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit erzielen könnte. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass ein Übergang der Ansprüche auf den Sozialträger nicht stattfinden kann, soweit der Unterhaltsanspruch auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens zu ermitteln ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 843 ff.).

Nach dem Vortrag des Antragsgegners spricht viel dafür, dass er im Zeitraum von August 2000 bis Juli 2001 seiner Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang genügt hat, als er aus seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit monatlich durchschnittlich netto 2.480,- DM verdient hat. Für eine darüber hinausgehende Erwerbsmöglichkeit bestand nämlich schon deshalb wenig Raum, da er wegen des vorhersehbaren Ablaufs seines befristeten Arbeitsverhältnisses nebenher auch eine neue Stelle suchen musste. Nach Abzug seines notwendigen Selbstbehalts standen deshalb für die Deckung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller im Zeitraum bis Juni 2001 nur monatlich 980,- DM (2.480,- DM abz. 1.500,- DM) zur Verfügung, im Juli 2001 nur 840,- DM (2.480,- DM abz. 1.640,- DM). Da er zu seine Bemühungen um eine neue Stelle für die Zeit ab August 2001 nichts Ausreichendes dargetan hat, ist er für diese Zeit so zu behandeln, als ob er Erwerbseinkünfte in einer Höhe erzielen könnte, welche zur Deckung des Mindestbedarfs der Kinder genügen.

5.

Auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts erscheinen bei summarischer Prüfung hinreichend dargetan, nachdem der Antragsgegner durch Schreiben des Sozialhilfeträgers vom 19.6.2000 und 23.6.2000 zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert worden ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Ob die Mahnung des Leistungsträgers den Verzug nur hinsichtlich übergegangener Ansprüche und künftig übergehender Ansprüche begründen konnte oder auch hinsichtlich der den Berechtigten verbleibenden (Rest-)ansprüche, ist zwar fraglich (vgl. Göppinger/Wax/Kodal "Unterhaltsrecht" 7. Aufl., Fußnote 59 zu RN 229, OLG Düsseldorf FamRZ 78, 436 f.), eine endgültige Klärung dieser Frage soll jedoch nach Ansicht des Senats dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist von einer wirksamen Mahnung und damit von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auch für rückständige Unterhaltsansprüche auszugehen.

6.

Die beabsichtigte Klage ist auch nicht mutwillig. Die Antragsteller haben ein Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines Unterhaltstitels im zivilrechtlichen Klageverfahren, nachdem der Antragsgegner eine entsprechende (kostengünstigere) Titulierung durch Jugendamtsurkunde abgelehnt hat und andere Titel, aus denen die Antragsteller die zwangsweise Beitreibung des Unterhalts ohne Gefahr, auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, verfolgen könnten, nicht vorhanden sind. Hierzu genügt nämlich weder der am 7.1.1991 erlassene Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wangen (1 F 141/90), mit welchem jedem der Antragsteller (nur) im Wege einer einstweiligen Anordnung, also nicht in einem Hauptsacheverfahren, ein Betrag von 190,- DM zugesprochen wurde, noch der im Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung ergangene Beschluß des Amtsgerichts Wangen vom 22.4.93 (3 Ds 220/92), durch welchen das Strafverfahren gegen die Auflage, dass der Antragsgegner für seine 5 Kinder ab 1.5.93 auf die Dauer von mindestens einem Jahr monatlich mindestens 400,- DM Gesamtunterhalt zahlt, vorläufig eingestellt wurde. Mit der Erfüllung dieser Auflage konnte der Antragsgegner nämlich lediglich, wie schließlich auch geschehen, eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erreichen; eine Zwangsvollstreckung der Antragsteller aus diesem Titel nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung ist nicht möglich.

Die Antragsteller mussten im übrigen auch nicht von einer Titulierung im vereinfachten Verfahren Gebrauch machen, da nach der Vorkorrespondenz, in welcher der Antragsgegner schon vorab seine mangelnde Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat, mit einem Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens zu rechnen war (vgl. Zöller § 114 ZPO RN 40 c).

7.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner unwidersprochen vorgebrachten Zahlungen für den Zeitraum von August 2000 bis April 2001, welche - mangels anderweitiger Leistungsbestimmung - je hälftig auf die Unterhaltsansprüche der Antragsteller angerechnet werden, ergibt dies folgende Berechnung (auszugehen ist dabei von Zahlungen in Höhe von jeweils 400,- DM für die Monate August 2000 bis Februar 2001, von einer Zahlung von 716,- DM für März 2001 und einer Zahlung von 766,- DM für April 2001):

a) Bedarf des Antragstellers Ziff. 1:

aa) Im Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2000: monatlich 510,- DM abzüglich 150,- DM = 360,- DM

bb) im Zeitraum von Januar bis Juni 2001: monatlich 689,- DM - 150,- DM = 539,- DM; da der Antragsteller Ziff. 1 für diesen Zeitraum jedoch "nur" 538,- DM monatlich geltend macht, ist die Erfolgsaussicht auf diesen Betrag beschränkt;

cc) für den Zeitraum ab Juli 2001 monatlich 135 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe ./. hälftigen Kindergelds für ein 3. Kind, was derzeit einem monatlichen Zahlbetrag von 559,- DM (709,- DM ./. 150,- DM) entspricht, ab 1.1.2002 einem Zahlbetrag von 287 € (364 € ./. 77 €).

b) Bedarf des Antragsteller Ziff. 2:

aa) Für den Zeitraum von August bis Dezember 2000: monatlich 589,- DM ./. 135,- DM = 454,- DM

bb) für den Zeitraum von Januar bis Juni 2001: monatlich 689,- DM ./. 135,- DM = 554,- DM

cc) ab Juli 2001 monatlich 709,- DM ./. 135,- DM = 574,- DM, ab 1.1.2002 monatlich ebenfalls 287 €, nämlich 364 € ./. 77 €).

c) Wegen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit ist der Antragsgegner allerdings im Zeitraum von Januar bis Juni 2001 nur in der Lage, eine Quote von 980,- DM: 1.378,- DM, also 71,12 % des Bedarfs zu decken, was bei beiden Antragstellern zu einem Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich nur noch 490,- DM (statt 539,- DM beim Antragsteller Ziff. 1 und 554,- DM beim Antragsteller Ziff. 2) führt.

Im Juli 2001 kann der Antragsgegner nur 420,- DM je Kind leisten, beim Antragsteller Ziff. 1 also 139,- DM weniger als dessen Bedarf (559,- DM), beim Antragsteller Ziff. 2 154,- DM weniger als dessen Bedarf (von 574,- DM).

d) Für den Antragsteller Ziff. 1 errechnen sich unter Berücksichtigung dieser Prämissen für den Zeitraum von August 2000 bis November 2001 folgende Unterhaltsrückstände:

8-12/00 5 x 360,- DM = 1.800,00 DM 1-06/01 6 x 490,- DM = 2.940,00 DM 7/01 420,00 DM 8-11/01 4 x 559,- DM = 2.236,00 DM insgesamt 7.396,00 DM ./. der Hälfte der vom Antragsgegner im Zeitraum von August 2000 bis April 2001 geleisteten Zahlungen 2.141,00 DM offener Betrag: 5.255,00 DM

e) Für den Antragsteller Ziff. 2 errechnen sich unter Berücksichtigung dieser Prämissen für den Zeitraum von August 2000 bis November 2001 folgende Unterhaltsrückstände:

Monate 8-12/00: 5 x 554,- DM = 2.270,00 DM Monate 6-06/01: 6 x 490,- DM = 2.940,00 DM Monat 7/01 420,00 DM Monate 8-11/01: 4 x 574,- DM = 2.296,00 DM ergibt zusammen 7.926,00 DM ./. der Hälfte der vom Antragsgegner im Zeitraum von August bis April 2001 geleisteten Zahlungen 2.141,00 DM offener Rest 5.785,00 DM.

f) Ob sich der Antragsgegner für den zurückliegenden Zeitraum von August bis November 2001, in welchem er wegen nicht hinreichender Erfüllung der ihm obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit als leistungsfähig behandelt wird, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen kann, dass auf die Unterhaltsansprüche der Antragsteller Sozialhilfeleistungen anzurechnen sind, da diese ansonsten möglicherweise, soweit Ansprüche wegen § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht übergegangen sind, neben Unterhaltszahlungen des Antragsgegners auch Sozialhilfeleistungen erhalten würden, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., RN 564), deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll.

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