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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: 16 WF 98/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 33
In einem Rechtsstreit, in dem die unterhaltsberechtigten Kinder den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf Unterhalt in Höhe eines Spitzenbetrages verklagen, der die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse übersteigt, kann der Beklagte ein Verlangen auf Herabsetzung des zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse titulierten Sockelbetrages weder im Wege der Widerklage gegen die Kinder (die hierfür nicht passiv legitimiert sind) noch im Wege der reinen Drittwiderklage gegen den Träger der Unterhaltsvorschusskasse (der nicht auf Klägerseite am Prozess beteiligt ist) verfolgen.
16 WF 98/02

Oberlandesgericht Stuttgart

- 16. Zivilsenat - Familiensenat -

Beschluss

vom 09.09.2002

in Sachen

wegen Abänderung von Kindesunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart

durch pp.

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R. vom 02.05.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Widerklage durch das Familiengericht hat in der Sache keinen Erfolg, weil den Klägern die Passivlegitimation für die beabsichtigte Widerklage fehlt. Der Titel, dessen Abänderung der Beklagte mit seiner beabsichtigten Widerklage erstrebt, ist vom Landratsamt - Unterhaltsvorschusskasse - R. im eigenen Namen erwirkt worden und betrifft, soweit er in die Zukunft wirkt, nur den nach § 7 UVG mit fortlaufender Leistungsgewährung auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehenden Anspruch. Der Unterhaltspflichtige, der eine Herabsetzung des zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse errichteten Titels erstrebt, kann und muss seine Abänderungsklage gegen den Leistungsträger richten (BGH, FamRZ 1992, 797, 800; Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2364; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 ZPO Rdn. 36).

Eine nach § 33 ZPO zulässige Widerklage setzt grundsätzlich voraus, dass sie sich gegen mindestens eine auf Klägerseite am Prozess beteiligte Partei richtet (BGHZ 40, 185,188). Eine reine Drittwiderklage hat der BGH nur in besonderen Fallgestaltungen zugelassen (BGHZ 91, 132, 134 f.; BGHZ 147, 220 ff.), von denen nach Auffassung des Senats hier keiner vorliegt; insbesondere ist der Erfolg der Drittwiderklage nicht vorgreiflich für den Erfolg der Klage, weil ein zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Leistungsträger ergehendes Urteil nicht für und gegen die Kläger wirken würde, die mit ihrer (zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobenen) Klage nur über den Teil des ihnen - vermeintlich - zustehenden Unterhaltsanspruches streiten, den die Unterhaltsvorschusskasse mit ihren Leistungen nicht abdeckt. Deshalb kann der Beklagte sein Abänderungsbegehren nicht im Wege der Widerklage im anhängigen Prozess verfolgen, sondern muss die Unterhaltsvorschusskasse in einem gesonderten Verfahren verklagen. Mangels Erfolgsaussicht kann ihm im vorliegenden Verfahren für die Widerklage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Hierzu nötigt auch nicht der Grundsatz, dass eine kostenarme Partei nicht dadurch rechtlos gestellt werden darf, dass rechtliche Zweifelsfragen, die höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sind, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu ihrem Nachteil entschieden werden und ihr dadurch der Weg durch die Instanzen, die eine vermögende Partei in gleicher Situation auf sich nehmen würde, abgeschnitten wird. Denn der Beklagte ist nicht rechtlos, wenn er darauf verwiesen wird, seinen Anspruch in einem gesonderten Prozess (für den er auch gesondert Prozesskostenhilfe beantragen kann) zu verfolgen.



Ende der Entscheidung

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