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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 17 UF 111/07
Rechtsgebiete: türk ZGB


Vorschriften:

türk ZGB Art. 196
türk ZGB Art. 197
Zur Bestimmung eines Trennungsunterhalts nach türkischem Recht.

Ein Unterhaltsbegehren, dass sich im Wesentlichen am Halbteilungsgrundsatz nach deutschem Recht orientiert, ist unschlüssig.


Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 UF 111/07

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

Verkündet am: 29.01.2008

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2007 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Strohal, des Richters am Oberlandesgericht Streicher, der Richterin am Oberlandesgericht Köblitz

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die (Erst-) Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 10.05.2007 (6 F 3042/06) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die (Zweit-) Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 4.220,82 €.

Gründe:

I.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2007 (6 F 3042/06) verurteilt, der von ihm getrennt lebenden Ehefrau ab Juni 2006 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 165,51 € zu bezahlen. Den weitergehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin hat das Amtsgericht abgewiesen.

Beide Eheleute hatten bei der Eheschließung im Jahr 1976 die türkische Staatsangehörigkeit. Seit 2004 ist der Beklagte deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind 6 Kinder hervorgegangen. Vier bereits volljährige Kinder leben in der Türkei, zwei minderjährige Söhne leben in Deutschland beim Beklagten. Die Klägerin lebt seit 2004 wieder in der Türkei, wo sie sich auch schon von 1981 bis 2000 aufgehalten hat. Zwischen den Parteien war beim Amtsgericht Heilbronn seit Juli 2005 ein Scheidungsverfahren anhängig. Es endete durch die Rücknahme des vom Beklagten gestellten Scheidungsantrags.

Mit der Erstberufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin möchte mit der Zweitberufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 400,-- € erreichen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.

1.

Auf den Unterhaltsanspruch der in der Türkei lebenden Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit ist türkisches Sachrecht anzuwenden, was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat (Art. 18 Abs. 1 EGBGB).

2.

Art. 196 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB) sieht vor, dass bei der Bestimmung des Unterhalts, der während des Zusammenlebens der Ehegatten auf Antrag festgesetzt werden kann, berücksichtigt wird, ob der Ehegatte den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder ohne Gegenleistung für den anderen im Rahmen von dessen Beruf oder Gewerbe arbeitet.

Art. 197 tZGB, der den Unterhalt bei Getrenntleben regelt, bestimmt, dass auf Antrag eines Ehegatten der Beitrag festzusetzen ist, den der eine Ehegatte zum Unterhalt des anderen zu zahlen hat.

a) Nach Art. 197 Abs. 2 tZGB kann der Unterhalt nur bei berechtigtem Getrenntleben verlangt werden. Da dies immer dann der Fall ist, wenn eine Klage auf Scheidung eingereicht ist, besteht an der Berechtigung des Unterhaltsbegehrens insoweit kein Zweifel. Die Klägerin lebt auch nicht gegen den Willen des Beklagten von diesem getrennt.

b) Maßgebend für die Höhe des Unterhalts nach Artt. 196 Abs. 2, 197 Abs. 2 tZGB sind die beiderseitigen finanziellen Verhältnisse, also die Leistungsfähigkeit der Ehegatten, deren Bedürfnisse und die der Kinder. Bedarf und Leistungsfähigkeit bestimmen sich dabei also nicht durch eine undifferenzierte Anwendung des deutschen Unterhaltsrechts. Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr maßgebend, welchen konkreten Bedarf die Klägerin hat, um an ihrem Aufenthaltsort den ihr gebührenden Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Dazu gehört nicht nur die Darlegung des konkreten Bedarfs, sondern auch der Vortrag zur Erwerbsfähigkeit und den Erwerbsmöglichkeiten sowie die Beschreibung des konkreten Lebensumfelds und dies alles unter Berücksichtigung der Geldparität.

Diesen Anforderungen genügt das Unterhaltsbegehren der Klägerin nicht. Zur Begründung ihres Anspruchs legte sie das Nettoeinkommen des Beklagten dar und berücksichtigte den Unterhaltsbedarf der beim Beklagten lebenden minderjährigen Kinder. Ausgehend von dem so errechneten Betrag von 1.886,01 € behauptete sie, dass sich der angemessene monatliche Ehegattenunterhalt auf mindestens 500,-- € belaufe.

Ihre Bedürftigkeit hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihr Begehren, das sich im wesentlichen am Halbteilungsgrundsatz nach deutschem Recht orientiert, ist demzufolge unschlüssig.

Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Oktober 2007 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug zurückgewiesen und die Klägerin auf die fehlende Schlüssigkeit ihrer Klage hingewiesen. Weiterer Sachvortrag erfolgte nicht.

c) Bei dieser Sachlage konnte dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in Höhe des von der Klägerin mit ihrem Rechtsmittel geforderten Unterhaltsbetrags von 400,00 € leistungsfähig ist.

Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin, die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt worden ist, war als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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