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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: 17 UF 115/09
Rechtsgebiete: BGB, SVG


Vorschriften:

BGB a. F. § 1587
SVG § 45
SVG § 55 f
1. Für die Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten ist die sog. besondere Altersgrenze (und nicht die allgemeine Altersgrenze) zugrunde zu legen.

2. Zur Behandlung erhöhter Dienstbezüge im Versorgungsausgleich nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung (bei Ehezeitende vor dem 1. Juli 2009).

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.


Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat -

Geschäftsnummer: 17 UF 115/09 Beschluss vom 12. November 2009

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Strohal Richter am Oberlandesgericht Bißmaier Richter am Oberlandesgericht Schindler

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 11. April 2008 - 3 F 423/05 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd werden auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 31,52 €, bezogen auf den 31. Juli 2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 1.000 €.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den Scheidungsantrag der Ehefrau geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu ihren Gunsten durch Quasisplitting Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 36,32 € begründet wurden, bezogen auf den 31. Juli 2005.

Hiergegen hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit am 22. Mai 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dieselbe begründet und für den Antragsgegner, einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr, zugleich eine neue Auskunft über bestehende Versorgungsanwartschaften erteilt. Diese wurden nunmehr anders als für die Ausgangsentscheidung ermittelt. Mit ihrer am 13. Oktober 2009 erteilten Auskunft hat die Wehrbereichsverwaltung Süd sodann dargestellt, die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften beliefen sich für den Antragsgegner auf monatlich 188,52 €. Diese Auskunft beruht auf inhaltlichen Vorgaben des Senats und enthält den Zusatz, dass sie mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehe. Dies wiederum bezieht sich auf die Zugrundelegung einer Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze sowie der Behandlung der früheren Sonderzahlung, die nunmehr monatlich ausgezahlt wird.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie wurde durch die Wehrbereichsverwaltung Süd gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie zugleich begründet. Die Fristwahrung folgt dem Umstand, dass sich eine formgerechte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer nicht nachweisen lässt. In der Sache führt die Beschwerde zu einer Abänderung des familiengerichtlichen Urteils.

Die Parteien haben während der Ehezeit, die vom 1. November 2000 bis zum 31. Juli 2005 dauerte, folgende Versorgungsanrechte erworben:

1. Die Antragstellerin

a) auf eine Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erfolgt, von monatlich 125,49 €; b) Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, nämlich bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Diese sind nicht unverfallbar geworden und deshalb nicht in den Wertausgleich einzubeziehen.

2. Der Antragsgegner

auf eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgt, von 188,52 €.

Hierauf bezieht sich die nunmehr durch den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 erteilte Auskunft, welcher der Senat inhaltlich folgt. Für die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 Abs. 2 BGB wird in der genannten Auskunft eine Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze zugrunde gelegt. Die früher jährlich gezahlte Sonderzahlung ist mit monatsanteiligen Beträgen berücksichtigt, weiter ein zusätzlicher Abzug für Pflegeleistungen. Diese Grundlagen treffen für die Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften zu.

a) Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. 2009 I, S. 160) wurde § 45 des Soldatengesetzes (im Folgenden: SG) dahin geändert, dass die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten, und zwar für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SG) und für alle anderen Berufssoldaten auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs festgelegt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG).

In § 45 Abs. 2 SG hingegen ist, wie nach bisherigem Rechtszustand, vorgesehen, dass Berufssoldaten bereits zuvor ihre Zurruhesetzung beantragen können, sofern sie die sog. besondere Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze setzt weit vor Vollendung des 65. bzw. 62. Lebensjahrs ein, so mit Vollendung des 55. Lebensjahrs für Berufsunteroffiziere wie den Antragsgegner (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Diese besonderen Altersgrenzen, die nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 96 SG (hier: § 96 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b SG) weiter gestaffelt sind, dienen nach der Gesetzesbegründung dazu, der militärischen Personalführung die erforderliche Flexibilität zu verschaffen, um den Transformationsprozess der Bundeswehr zu gestalten und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten (BT-Drs. 16/7076 vom 12. November 2007, S. 174). Für die Festlegung der Altersgrenzen hat der Gesetzgeber insoweit auch unterschiedliche körperlich fordernde und belastende Verwendungen in Erwägung gezogen (BT-Drs. 16/7076, S. 175). Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze liegt hierbei im Ermessen des Dienstherrn (§ 44 Abs. 2 SG; hierzu: BT-Drs. 16/7076, a.a.O.).

Nach der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz betrug das durchschnittliche Lebensalter aller wegen Überschreitens oder Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzten oder in den Ruhestand getretenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten am 1. Januar 2007 55,2 Jahre (BT-Drs. 16/7076, a.a.O.). Nach den Auswertungen des Statistischen Bundesamts lag das durchschnittliche Pensionierungsalter aller Soldatinnen und Soldaten im Jahre 2006 bei 53,4 Jahren und im Jahre 2007 geringfügig darunter, nämlich bei 53,2 Jahren (für 2006 s. unter http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikatio-nen/Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/FinanzenSteuern/EntwicklungAlterssicherung022008,property=file.pdf, für das Jahr 2007 s. unter http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikatio-nen/Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/FinanzenSteuern/EntwicklungAlterssicherung012009,property=file.pdf). Diese statistisch erhobenen Daten belegen, dass die Zurruhesetzung von Soldatinnen und Soldaten regelmäßig nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze übereinstimmt. Sie sprechen vielmehr dafür, dass die Pensionierung im Regelfall bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgt.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist eine Prognose zu treffen. Diese hat sich an den aller Voraussicht nach tatsächlich in Betracht kommenden Gegebenheiten zu orientieren. Für Berufssoldatinnen und -soldaten bedeutet dies, dass realistischer Weise bereits auf das Erreichen der besonderen und nicht erst der allgemeinen Altersgrenze abzustellen ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 999, 1003; für einen zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings bereits pensionierten Soldaten s. BGH, FamRZ 2009, 303, 306. Vgl. ferner OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 17 UF 73/09, juris Rn. 17 ff; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. September 2009 - 5 UF 136/08, bislang unveröffentlicht; a.A. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 UF 86/09, ebenfalls bislang unveröffentlicht). Nach der genannten Entscheidung des OLG Frankfurt/M. ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze abzustellen, während spätere Abweichungen einem Abänderungsverfahren vorzubehalten seien (OLG Frankfurt/M., a.a.O.). Dieses beträfe hier die geschiedene Ehefrau, welche, im nachhinein betrachtet, durch die Heranziehung der allgemeinen Altersgrenze beschwert wäre. Indes wäre unbillig, der Ehefrau das Risiko einer späteren Abänderung aufzuerlegen, weil sie vom Eintritt später in der Sphäre des geschiedenen Ehegatten eintretenden Tatsachen regelmäßig nichts erfährt und vorbereitend auf die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen verwiesen wäre.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 13. Oktober 2009 (dort: Anlage 1, Seite 1) mitgeteilt hat, ist die besondere Altersgrenze für den Antragsgegner mit Ablauf des 31. Mai 2031 erreicht, mit Vollendung des 55. Lebensjahrs. Hingegen war noch in der Auskunft vom 19. Mai 2009 auf die allgemeine Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahrs abgestellt worden, was zu einer Verlängerung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von sieben Jahren führt. Weitere Unterschiede ergeben sich aus den verschiedenen Zeitpunkten, zu welchen eine Zurruhesetzung in Betracht kommt, nicht. Insbesondere ist die gesamte Versorgung bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze erdient, ohne mit einem Versorgungsabschlag einherzugehen. Da sich also auf Grundlage der allgemeinen Altersgrenze allein die Gesamtzeit, innerhalb derer die Versorgung erworben wird, im Verhältnis zur Ehezeit verlängert, verringert sich der in der Ehezeit erworbene Anteil der Versorgung und entsprechend der Umfang, in welchem zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anrechte begründet werden.

Gerechtfertigt ist dies nur, soweit der Antragsgegner tatsächlich erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze pensioniert wird oder jedenfalls derzeit eine dahingehende verlässliche, berufsspezifische Prognose ermöglicht ist. Wie bereits aufgezeigt, kann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Regelfall hiervon gerade nicht ausgegangen werden. Soweit die Pensionierung bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze eine Ermessensausübung des Dienstherrn voraussetzt, hat der Soldat/die Soldatin einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch dieses erlangt Bedeutung mit den bisher erhobenen Daten, die dafür sprechen, dass die Ermessensausübung einer Zurruhesetzung mit Erreichen der besonderen Altersgrenze regelmäßig gerade nicht entgegensteht.

Nach alledem ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die besondere Altersgrenze abzustellen, wie dies auch Eingang in die durch den Beschwerdeführer zuletzt - auf Anforderung des Senats - erteilte Auskunft gefunden hat.

b) Wie das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in seinem Artikel 3 (Besoldungsüberleitungsgesetz, dort: § 2 Absatz 2 Satz 2, BGBl. 2009 I, S. 160, 221) weiter regelt, wird die Gewährung der vormals jährlich ausgezahlten Sonderzahlung nunmehr dahin umgestellt, dass die Dienstbezüge um 2,5 % zu erhöhen sind, für aktive Soldatinnen und Soldaten s. § 47 Abs. 3 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. § 50 Abs. IV BeamtVG. Damit Versorgungsempfänger im Ergebnis nicht besser als aktive Beamte bzw. Soldaten stehen, regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 SVG (gleichlautend: § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), dass die laufende Versorgung durch die Multiplikation mit einem sog. Einbaufaktor von 0,9951 vermindert wird (s. zum Ganzen: Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Kapital III, Rn. 233, 247).

Die sonach monatsanteilig erhöhten Dienstbezüge sind für die Berechnung der ehezeitbezogenen Versorgung heranzuziehen. Denn für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist stets auf das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht abzustellen (BGH, FamRZ 2009, 303; FamRZ 2008, 1833, 1834; OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 11). Dem trägt die, auch insoweit auf Anforderung des Senats, am 13. Oktober 2009 erteilte Auskunft Rechnung.

Die dort mitgeteilten Werte sind insofern lediglich näherungsweise ermittelt, als wegen des Ruhegehalts auf das Ehezeitende abzustellen ist, zu welchem die Sonderzahlung noch jährlich gewährt wurde (§ 4 a BSZG a.F.). Die Systemumstellung hingegen sieht vor, dass jährlich zwölf Monatsbeträge ausbezahlt werden, ohne dass die Sonderzahlung gesondert in Ansatz käme. Dieses System greift erst nach Ablauf der hier zugrunde zu legenden Ehezeit Platz. Der Beschwerdeführer ist deshalb auf Anforderung des Senats so vorgegangen, dass er (im Umfang von 71,75 %) das Ruhegehalt zum Ehezeitende ermittelt, dessen Jahresbetrag mit dem Faktor 2,5 % multipliziert und das hieraus resultierende Ergebnis schließlich um den bereits genannten Einbaufaktor von 0,9951 angepasst hat.

Auch wenn diese Auskunft also nicht sämtliche Maßgaben des Besoldungsüberleitungsgesetzes (s. im Übrigen §§ 69 e ff. BeamtVG) berücksichtigen kann, sind die dort ermittelten Werte nachvollziehbar und für die Berechnung des Ruhegehalts zu übernehmen.

c) Das Ruhegehalt ist um einen Abzug für Pflegeleistungen zu vermindern (§ 55 f. SVG). Für die jährliche Sonderzahlung war eine gleichlautende Regelung in § 4 a BSZG a.F. enthalten. Die Verminderung dieses Abzugs hat sich, auf Grundlage der bereits oben beschriebenen Ermittlung des Ruhegehalts, auf die dieses "fiktiv" erhöhende Sonderzahlung zu beschränken (so im Ergebnis auch OLG Zweibrücken, a.a.O.).

Nach § 55 f Satz 1 SVG vermindern sich die zu zahlenden Versorgungsbezüge um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Das ist ein Betrag von (1,95 % / 2 =) 0,975 %, wobei die Verminderung den hälftigen Vomhundertsatz nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 SGB XI nicht übersteigen darf (§ 55 Satz 3 SVG). Für die Begrenzung der Verminderung verweist § 55 Abs. 2 SGB XI auf die in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegte Beitragsbemessungsgrenze (zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009: 44.100,- €). Der Abzug für Pflegeleistungen wird also nach Maßgabe der genannten Vorschriften auf einen Betrag von (0,975 % * 12 Monate * 30 / 360 * 44.100,- € =) 429,98 € beschränkt. Der Unterschied zu dem durch den Beschwerdeführer zugrunde gelegten Betrag von 421,20 € wirkt sich nicht aus, weil der tatsächliche Abzugsbetrag von 178,38 € die Limitierung nicht erreicht.

3. Zusammenstellung der insgesamt erworbenen Anrechte (für den Antragsgegner auf Grundlage der am 13. Oktober 2009 erteilten Auskunft):

 Art der VersorgungAntragstellerinAntragsgegner
   
gesetzliche Rentenversicherung in der Ehezeit125,49 € -
Soldatenversorgung -188,52 €
insgesamt:125,49 €188,52 €

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Ehegatte mit den höheren Anrechten - hier der Antragsgegner - die Hälfte der Differenz der beiden Anrechte, also (188,52 € ./. 125,49 €) / 2 = 31,52 €, auszugleichen.

Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen in Höhe von 31,52 €.

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht überschritten. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern. Soweit auf dem Urteil vermerkt ist, dieses sei in seiner Ziff. 2 bereits seit dem 24. Mai 2008 rechtskräftig, erweist sich dieses im nachhinein als unzutreffend und wird durch das Familiengericht zu korrigieren sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Dies beruht insbesondere auf divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die allgemeine oder die besondere Altersgrenze abzustellen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient daher der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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