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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 17 UF 122/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 | |
ZPO § 406 |
Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 17 UF 122/02
vom 27. Juni 2002
In der Familiensache
wegen Regelung der elterlichen Sorge
hier: Prozesskostenhilfe für sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag
hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Häußermann als Einzelrichterin gem. § 568 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 3.5.2002 wird abgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F vom 3.6.2002, mit dem das Familiengericht den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, wäre zulässig. Das beabsichtigte Rechtsmittel ist allerdings ohne Aussicht auf Erfolg. Das Familiengericht hat den Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Nach § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Abs. 2 des § 406 ZPO unterwirft das Ablehnungsrecht einer Frist, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielt, weil die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sich erst nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens ergeben hat und deshalb vorher auch nicht vorgetragen werden konnte. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift kann die Besorgnis der Befangenheit zu einem späteren Zeitpunkt nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher vorzutragen.
Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsgesuch, wie das Familiengericht meint, verspätet angebracht hat. Denn das Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist inhaltlich unbegründet. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Die Antragsgegnerin beanstandet im Kern, dass der Sachverständige eigenmächtig und ohne Beachtung des Prinzips der Parteiöffentlichkeit Anknüpfungstatsachen für sein Gutachten erhoben hat und dass sie über die Erhebung dieser Anknüpfungstatsachen erst aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten erfahren hat.
Richtig ist, dass die Feststellung des Sachverhalts, also der Tatsachen, die der Sachverständige seinem Gutachten zugrundelegen soll, Aufgabe des Gerichts ist und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz unterliegt. Eine Ausnahme gilt aber immer dann, wenn dem Gericht auch die erforderliche Sachkunde für die Entscheidung der Frage fehlt, welche Tatsachen für die Begutachtung erheblich und deshalb zu erheben sind. In diesen Fällen kann es dem Sachverständigen überlassen bleiben, die notwendige Auswahl zu treffen und die Anknüpfungstatsachen auch selbst zu erheben. Die Frage, wieweit den Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, bei der Feststellung solcher Tatsachen durch den Sachverständigen anstelle des Gerichts anwesend zu sein, ist je nach Fallgestaltung zu beantworten.
In Sorgerechtsverfahren, in denen das Gericht sich zur Klärung der Frage nach dem, was das Kindeswohl an Entscheidungen erfordert, des Rates eines Sachverständigen bedient, entspricht es der Regel, dass dem Sachverständigen die Entscheidung der Frage überlassen bleibt, in welchem Umfang der Sachverhalt aufgeklärt wird, insbesondere ob und in welchem Umfang der Frage der Bedeutung von Bezugspersonen für das Kind nachgegangen wird. Es entspricht den Regeln der Kunst, dass der Sachverständige in eine solche erweiterte Sachverhaltsfeststellung diejenigen Personen einbezieht, die Bezugspersonen für das Kind sind oder als solche in Frage kommen und deren Beziehungsqualität für die Empfehlung des Sachverständigen Gewicht hat. Die Auswahl des betreffenden Personenkreises trifft der Sachverständige auf der Grundlage eigener Fachkunde.
Das Prinzip der Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung und der Parteiöffentlichkeit gilt für die Feststellung solcher Anknüpfungstatsachen nur eingeschränkt und nur in dem Maße, als es die Zuverlässigkeit des Festsstellungsergebnisses nicht gefährdet. Für die Anhörung von Bezugspersonen eines Kindes in sorgerechtlichen Gutachten gilt allgemein, dass solche Personen immer auch allein mit dem Gutachter und durchaus nicht immer nur in Gegenwart des anderen Elternteil befragt werden. Denn die Anwesenheit des anderen Elternteils bei der Befragung von Eltern oder beider Eltern bei der Befragung dritter Bezugspersonen birgt die Gefahr einer Verfälschung des für den Gutachter entscheidenden Eindrucks.
Im vorliegenden Fall hat der Gutachter gegen keines dieser Prinzipien verstoßen. Sein Vorgehen begegnet keinerlei Beanstandung.
Das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist hinreichend dadurch gewahrt, dass sie durch die Übermittlung des schriftlichen Gutachtens von dem Umfang der Tatsachenerhebung unterrichtet ist. Soweit sie das Gutachten mit Blick auf andere, vom Gutachter nicht befragte und nach ihrer Auffassung für das Kind gewichtige Bezugs- oder Auskunftspersonen kritisieren möchte, bleibt ihr das unbenommen. Sie kann die Anhörung dieser Personen anregen und sie kann die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragen mit dem Anliegen, Angaben der von ihr benannten Personen in die gutachterliche Empfehlung nachträglich wertend einfließen zu lassen.
Die Gesamtwürdigung des zusammengetragenen Materials ist Sache des Gerichts. Ein Gutachter, der auf der Grundlage seiner Sachkunde entscheidet, welcher Tatsachenerhebungen er nach Aktenlage für seine Begutachtung benötigt, ist nicht befangen, wenn er diese Frage anders beantwortet als die Partei.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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