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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 17 UF 180/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 779
BGB § 1569
BGB § 1570 Abs. 1
BGB § 1570 Abs. 1 S. 1
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2
BGB § 1570 Abs. 1 S. 3
BGB § 1570 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5 a. F.
BGB § 1574
BGB § 1577 Abs. 3
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. a. F.
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. Ba. F.
BGB § 1578 b Abs. 1 S. 1
BGB § 1578 b Abs. 1 S. 2
BGB § 1578 b Abs. 1 S. 3
BGB § 1578 b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf -Familiengericht - vom (4 F 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht Schorndorf - Familiengericht - im Rechtsstreit 4 F 277/07 am 24.7.2007 geschlossene Vergleich wird in Ziffer 1 dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von

- 759,00 EUR im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

- 739,00 EUR im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010

- 253,00 EUR ab 1.1.2011

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung:

1. Abänderung für den Februar 2008

Unterhaltsfälligkeit vor Rechtshängigkeit = Rückstand:

1.100,- EUR - 300,- EUR: 800,00 EUR (§ 42 Abs. 5 GKG in entsprechender Anwendung)

2. Unterhaltsabänderung ab dem 01.03.2008

Unterhaltsfälligkeit nach Rechtshängigkeit = laufender Unterhalt:

a) für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008:

4 x (1.100,-- EUR - 300,-- EUR): 3.200,00 EUR b) für die Zeit ab 01.07.2008:

8 x (889,-- EUR - 300,-- EUR) = 4.712,00 EUR

(Jahreswert gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in entsprechender Anwendung) Summe: 8.712,00 EUR

Gründe: I.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Herabsetzung nachehelichen Unterhalts für die Beklagte, der derzeit aufgrund eines Prozessvergleichs vom 24.07.2007 im Verfahren AG Schorndorf Az. 4 F 277/07 (im Folgenden: "Ausgangsverfahren") in monatlicher Höhe von 1.100,-- EUR tituliert ist, auf einen Betrag von noch höchstens 300,-- EUR ab Februar 2008. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt ab Juli 2008 auf 889,00 EUR herabgesetzt, im Übrigen jedoch die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter, erweitert um den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung zu befristen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht stellte das Amtsgericht folgende Erwägungen an:

Die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Allerdings treffe sie nach den Vorschriften des neuen Unterhaltsrechts im Grundsatz die Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Zur Erlangung einer Vollzeitstelle müsse ihr eine Übergangszeit von einem halben Jahr zugebilligt werden. Bis einschließlich Juni 2008 könne deshalb im konkreten Fall aus der Fortführung ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit kein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit hergeleitet werden. Unter Zugrundelegung ihrer tatsächlich erzielten Einkünfte errechne sich für diesen Zeitraum ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Beklagten von 1.073,- EUR. Dieser Betrag liege jedoch nur so geringfügig unter dem bislang titulierten Unterhaltsbetrag von 1.100,- EUR, dass die Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO für eine Abänderung nicht erreicht sei.

Für die Zeit ab 01.07.2008 sei der Beklagten eine vollschichtige Tätigkeit zuzumuten. Ihre bisherigen Bemühungen um einen Vollzeitarbeitsplatz seien nicht ausreichend gewesen. Sie müsse sich deshalb fiktiv so behandeln lassen, als wäre sie in ihrer derzeitigen Arbeitsstelle vollschichtig erwerbstätig. Danach ergebe sich ein - fiktives - Monatsbruttoeinkommen von 1.374,-- EUR, das sich nach Bereinigung um Steuern und Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % und Absetzung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % zu einem Nettoeinkommen von 835,76 EUR errechne. Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung des bereinigten Monatsnettoeinkommens des Klägers von 4.872,32 EUR und den Steuervorteilen aus Realsplitting ein Unterhaltsanspruch i. H. v. 889,-- EUR.

Ob der Kläger mit seinem Befristungsbegehren präkludiert sei oder nicht, könne dahinstehen, da auch nach Maßgabe des seit 01.01.2008 geltenden Rechts eine Befristung nicht in Betracht komme. Insoweit sei der Argumentation der Beklagten zu folgen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen:

Zu Unrecht habe das Amtsgericht der Beklagten eine Übergangsfrist von einem halben Jahr zur Erlangung einer Vollzeitstelle zugebilligt.

Dass die Beklagte bislang keine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, liege nicht an einem Mangel geeigneter Vollzeitstellen, sondern an der ablehnenden Haltung der Beklagten, die sich nicht ausreichend um Arbeit bemühe.

In ihrem erlernten qualifizierten Beruf, in dem sie Nettoeinkünfte zwischen 2.000,-- EUR und 2.500,-- EUR erzielen könnte, habe sich die Beklagte seit der Ehescheidung nicht beworben; allerdings habe sie als kreative Goldschmiedin, die selbst Goldschmuck entwerfe, noch nie gearbeitet.

Im Übrigen führe die Beklagte selbst zutreffend aus, dass sie als Goldschmiedin bestenfalls 8,- EUR je Stunde verdienen könnte.

Weshalb die Beklagte sich im Frühjahr / Sommer 2008 in einem Seminar mit Schwerpunkt Bürokommunikation und kaufmännischen Grundlagen habe fortbilden lasse, sei nicht nachvollziehbar. Diese Fortbildung lasse keine Verbindung zum bisherigen beruflichen Werdegang der Beklagten erkennen und belege nur die Haltung, nicht arbeiten zu wollen.

Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Unterhaltsverpflichtung nicht befristet. Ehebedingte Nachteile habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht erlitten. Weil sie schon vor der Ehe ihren erlernten Beruf nicht mehr ausgeübt habe, könne es keinen ehebedingten Nachteil darstellen, dass sie - wie sie behauptet - in diesem Beruf keinen Fuß mehr fassen könne.

Schließlich habe das Amtsgericht die Rechtsprechung zur Befristungsmöglichkeit nach altem Unterhaltsrecht missverstanden. Die vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Fälle seien allesamt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Neu trägt der Kläger vor:

Die Beklagte könne aus - unstreitig demnächst fälligen - Zahlungen zum Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 20.000,-- EUR Zinserträge von bis zu 1.500,- EUR p. a. erwirtschaften, mindestens aber monatliche Zinserträge von 100,-- EUR, die sie zur Bedarfsdeckung heranziehen könne und müsse.

Die Beklagte habe jeden etwaigen Unterhaltsanspruch auch deshalb verwirkt, weil sie sich der Aufgabe, eigenverantwortlich für ihren Unterhalt zu sorgen, nachhaltig nicht stellen wolle.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf, Az. 4 F 74/08 vom 13.06.2008 wird festgestellt, dass der Berufungskläger nicht mehr verpflichtet ist, aus dem Vergleich des Amtsgerichts/Familiengericht Schorndorf, Az. 4 F 277/07 vom 24.07.2007 an die Berufungsbeklagte seit Februar 2008 einen nachehelichen Unterhalt von mehr als 300,-- EUR zu bezahlen.

und erweitert sein erstinstanzliches Begehren:

Es wird weiter beantragt, den Unterhaltsbetrag nach Ziff. 1 zeitlich zu begrenzen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

In Ergänzung ihres bisherigen Vortrags belegt sie ihre Bemühungen um eine Vollzeitstelle durch weitere Bewerbungsschreiben und trägt neu vor:

Sie könnte heute in einer leitenden Funktion - etwa in einer Schmuckabteilung eines Kaufhauses - mit einem stattlichen Einkommen arbeiten, wenn sie nicht geheiratet und ihren erlernten Beruf aufgegeben hätte.

Die ihr demnächst zufließenden Zahlungen zum Ausgleich des Zugewinns werde sie voraussichtlich zu einem Großteil für die Prozessführung der vorausgegangenen Gerichtsverfahren (Ehescheidung, Zugewinnausgleich, Geschiedenenunterhalt) aufwenden müssen, da die Staatskasse die bislang bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe aller Voraussicht nach ändern werde.

Seit 01.10.2008 habe sie eine zusätzliche Aushilfsstelle von wöchentlich 13 Stunden zu je 7,50 EUR / h inne, bei der sie den Haushalt eines 92-jährigen Rentners versorge; damit sei sie insgesamt wöchentlich 38 Stunden je Woche erwerbstätig, so dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkomme.

Der Kläger habe die Darlehenszahlungen auf die gemeinsame Eigentumswohnung der Parteien i. H. v. monatlich 1.000,-- EUR seit Juli 2008 eingestellt (was dieser zwar nicht bestreitet, jedoch behauptet, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu einer anstehenden Umschuldung mit deutlich besseren Zinskonditionen verweigere).

Was die Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs anlangt, verteidigt die Beklagte das Urteil aus den nach ihrer Auffassung zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Der Antrag des Klägers ist entgegen seiner sprachlichen Fassung nicht als Feststellungs-, sondern als - zulässiger - Abänderungsantrag i. S. v. § 323 Abs. 1 ZPO auszulegen.

3. Der Kläger ist durch Präklusionsvorschriften nicht gehindert, die Abänderung des Prozessvergleichs vom 24.07.2007 zu begehren.

a. In prozessualer Hinsicht bemisst sich die Abänderbarkeit des Prozessvergleichs nach § 323 Abs. 1 ZPO. Die Vorschriften des § 323 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO sind nicht entsprechend anzuwenden, da der Schutz der Rechtskraft und des Vertrauens in den Bestand der Entscheidung, dem beide Vorschriften dienen, bei einem Prozessvergleich nicht in Rede stehen kann (vgl. BGH - GSZ - NJW 1983, 230; BGH NJW 1995, 536; Zöller, ZPO, 27. A., § 323 Rn. 44, 45 m.w.N.).

b. Im Übrigen bemisst sich die Abänderbarkeit des Vergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien, da der Prozessvergleich nicht nur Prozessvertrag mit Prozessbeendigungswirkung ist, sondern zugleich auch materiell-rechtliches Rechtsgeschäft gem. § 779 BGB.

aa. Rechtsgeschäftliche Kriterien, die die Abänderbarkeit des Vergleichs definieren könnten, haben die Parteien nicht vereinbart. Umgekehrt ergibt sich aus dem Vergleichstext auch nichts dafür, dass die Parteien die Abänderbarkeit ganz oder teilweise, dauerhaft oder zeitweise ausgeschlossen haben.

bb. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den Abänderungsgründen, die der Kläger geltend macht, um Risiken handelt, die zu tragen er sich einseitig verpflichtet hatte. Zwar war schon bei Abschluss des Prozessvergleichs - selbst unter Fortgeltung des bis zum 31.12.2007 bestehenden Rechtszustands - absehbar, dass die Beklagte in Bälde keinen Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 BGB mehr würde beanspruchen können, weil die Betreuung beider Kinder aufgrund ihres fortschreitenden Alters eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht mehr hindern würde. Dass die Parteien die absehbare Erweiterung der Erwerbsobliegenheit nicht geregelt haben, lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Kläger habe sich damit - äußerstenfalls bis zum Lebensende der Beklagten - verpflichten wollen, seiner geschiedenen Frau stets auf der Grundlage eines nur halbschichtigen Erwerbseinkommens Unterhalt zu leisten. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben konnte die Beklagte das Einverständnis des Klägers zu dem geschlossenen Vergleich auch nicht in diesem Sinne verstehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst vortragen lässt, es sei ihr stets klar gewesen, dass sie mit zunehmendem Alter der Kinder zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre.

cc. Der knappe Vertragstext ist deshalb dahin auszulegen, dass die Parteien nur eine Regelung auf der Grundlage der aktuell obwaltenden Umstände getroffen haben, nicht hingegen eine Regelung, die starr auch über die bereits absehbaren Veränderungen der näheren Zukunft hinaus fort gelten sollte.

4. Somit ist die Abänderbarkeit des Vergleichs nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB eröffnet. Danach ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen, wenn sich wesentliche Vergleichsgrundlagen geändert haben, die - wenn sie bereits im Vertragswerk berücksichtigt worden wären - zu einer anderen Vertragsgestaltung geführt hätten oder hätten führen müssen, weil sich der andere Vertragsteil redlicherweise hierauf hätte einlassen müssen.

Als solche Umstände sind im einzelnen in Betracht zu ziehen:

a. die Obliegenheit der Beklagten zu vollschichtiger Berufstätigkeit der Beklagten als Folge des zunehmenden Alters der Kinder:

aa. Nach Maßgabe des Altersphasenmodells, wie es unter der bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzeslage von den süddeutschen Oberlandesgerichten angewandt wurde, war die Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu einer mehr als halbschichtigen Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte - nachfolgend: "SüdL" - Ziffer 17.1 in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung). Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 hat der Gesetzgeber einem solchen starren Altersphasenmodell eine Absage erteilt zugunsten eines Betreuungsmodells, das sich maßgeblich an den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den individuellen Betreuungsbedürfnissen und -möglichkeiten des konkret in Rede stehenden Kindes orientieren muss.

bb. Nach dem Vortrag der Beklagten lässt sich ein besonderes Betreuungsbedürfnis der beiden ehegemeinschaftlichen Söhne J. geb. 7.3.1991 und P. geb. 28.9.1993, das über das durchschnittliche Maß ihrer Altersgenossen hinausgeht, nicht erkennen. Die Beklagte behauptet zwar, der Sohn J. leide an ADS und LRS, zeigt jedoch nicht auf, welche Relevanz dies für ihre tägliche Kinderbetreuung hat. Sie legt auch nicht dar, worin die besondere Betreuung bestehen soll, erst recht nicht, dass und in welcher Form diese Verhaltensauffälligkeiten Arbeitszeit für Betreuungsmaßnahmen bindet.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte nach Maßgabe der seit 01.01.2008 geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Betreuung der halbwüchsigen Söhne an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht gehindert ist. Unter Zugrundelegung des in § 1569 BGB niedergelegten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit führt dies zu einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit.

cc. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach Ziff. 17.1 der SüdL in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Sohnes P. Ende September 2008 verpflichtet gewesen wäre. Demgegenüber ergibt - wie oben ausgeführt - die Anwendung der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen neuen unterhaltsrechtlichen Bestimmungen bereits ab diesem Zeitpunkt eine Obliegenheit zu vollschichtiger Arbeit. Dem Amtsgericht ist darin beizupflichten, dass der Beklagten im Hinblick auf ihre persönliche Situation und die Arbeitsmarktlage eine Orientierungs- und Übergangsphase zugebilligt werden muss, sich auf die ab 1.1.2008 geänderte Rechtslage einzustellen und eine geeignete und angemessene Arbeitsstelle zu finden. Das Amtsgericht hat diese Phase mit einem Zeitraum von 6 Monaten richtig bemessen, so dass sich die seit 1.1.2008 gegebene Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit für die Beklagte erst ab 1.7.2008 konkretisiert hat. Bis zum 30.6.2008 hingegen blieb die Beklagte hingegen nur zu halbschichtiger Tätigkeit verpflichtet.

b. die Obliegenheit der Beklagten zu angemessener Berufstätigkeit:

aa. Gemäß § 1574 BGB ist die Beklagte zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die ihr angemessen ist, also ihre Ausbildung, ihren bisherigen beruflichen Werdegang, ihr Alter und ihren Gesundheitszustand angemessen berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Beklagte nicht auf das Berufsfeld einer qualifizierten Goldschmiedin verwiesen werden. Die Beklagte ist unstreitig mindestens seit 1991 nicht mehr in diesem Beruf tätig. Aufgrund dieser langen beruflichen Abstinenz geht der allgemeine Arbeitsmarkt nach den Erfahrungen des Senats davon aus, dass die Beklagte ihre ehemals erworbenen beruflichen Qualifikationen zwischenzeitlich zu einem großen Teil wieder verloren hat. Darüber hinaus mangelt es ihr an beruflicher Erfahrung, die sie angesichts ihres Alters, das der allgemeine Arbeitsmarkt bereits als "fortgeschritten" bewertet, nicht mehr ohne weiteres aufholen kann.

bb. Angesichts ihres bisherigen beruflichen Werdegangs muss sich die Beklagte auch auf Berufe minderer Qualifikation verweisen lassen, was sie auch klaglos hinnimmt. Sie ist schon seit mehreren Jahren in minderqualifizierten Berufen teilzeiterwerbstätig. Umgekehrt muss der Kläger die Annahme von Erwerbsstellen im minderqualifizierten Bereich als angemessene Erwerbstätigkeit hinnehmen, ohne von der Beklagten die Aufnahme höher dotierter Stellen verlangen zu können.

c. die Verletzung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten:

aa. Nach dem oben Ausgeführten erfüllt die Beklagte ihr Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit, seitdem sie ihre Tätigkeit als Küchenhilfe auf 25 Wochenstunden erhöht und zusätzlich eine Nebentätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden in der Altenbetreuung übernommen hat. Sie arbeitet damit wöchentlich 38 Stunden, was in vielen Branchen nach wie vor die Regelarbeitszeit in Vollzeittätigkeit darstellt.

bb. Die Beklagte erfüllt damit auch ihre Verpflichtung zu angemessener Tätigkeit, ohne dass ihr der Vorwurf gemacht werden könnte, sie müsse sich um eine besser dotierte Erwerbstätigkeit bemühen. Sie erzielt in ihrer Haupttätigkeit einen Stundenlohn von 7,90 EUR und in ihrer Nebentätigkeit von 7,50 EUR, im Mittelwert also (25 x 7,90 EUR/h + 13 x 7,50 EUR/h) / 38 h = 7,76 EUR. Nach den Erfahrungswerten des Senats in zahlreichen Unterhaltsverfahren entspricht dieser Stundenlohn dem Üblichen für Tätigkeiten dieser Art. Die Beklagte verwertet somit ihre Arbeitskraft angemessen, insbesondere nicht in vorwerfbarer Weise unter dem Wert, der auf dem - objektiv deutlich überdurchschnittlich guten - Arbeitsmarkt der hiesigen Region realisiert werden kann.

cc. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden erzielt die Beklagte seit Übernahme ihrer Nebentätigkeit ein monatliches Durchschnittseinkommen von 38 h/Woche X 7,76 EUR/h X 52 Wochen / 12 Monate = 1.277,81 EUR. Dieses tatsächlich erst seit Oktober 2008 erzielte Einkommen ist der Beklagten auch für den davor liegenden Zeitraum ab 1.7.2008 fiktiv zuzurechnen. Sie kann sich nicht darauf berufen, in diesem Zeitraum tatsächlich nur geringere Einkünfte erzielt zu haben. Sie hat bislang weder ausreichend dargelegt, erst recht nicht belegt, dass sie nicht in der Lage war, die seit Oktober 2008 erzielten Einkünfte bereits ab 1.7.2008 zu realisieren, weil sie keine entsprechende(n) Stelle(n) habe erlangen können.

Nach Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit beider Kinder sind Ansprüche auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 oder 2 BGB nicht mehr gegeben. Kindbezogene Gründe gem. § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB für die Fortdauer des ursprünglich gegebenen Betreuungsunterhalts während der ersten 3 Lebensjahre der beiden Kinder gem. § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen seit dem Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit nicht mehr.

Für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus elternbezogenen Billigkeitsgründen gem. § 1570 Abs. 2 BGB ist nichts ersichtlich. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat die Beklagte noch während bestehender Ehe Teilzeiterwerbstätigkeiten in dem Umfang aufgenommen und aufgestockt, der als mit der Kindesbetreuung vereinbar erschien. Damit war die Rollenverteilung in der Ehe der Parteien erkennbar für die Zeit nach Wegfall der Kinderbetreuung nicht auf eine bloße Hausfrauentätigkeit der Beklagten angelegt. Die Beklagte konnte deshalb zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, nach Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nicht wieder vollschichtig arbeiten zu müssen.

Als Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit nach konkretem Eintritt ihrer Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit kommt daher nur Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht mit der Folge, dass die Beklagte vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist, nach Eintritt ihrer Vollerwerbs-Obliegenheit zum 1.7.2008 bis zum Oktober 2008 trotz aller zumutbaren Anstrengungen keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden zu haben.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bemühungen der Beklagten, eine solche Arbeitsstelle vor Oktober 2008 zu erlangen, als nicht ausreichend beurteilt. Auch die im Berufungsrechtszug vorgelegten zusätzlichen Unterlagen lassen eine ausreichende Arbeitssuche nicht erkennen. Zum einen sind die vorgelegten Bewerbungen quantitativ nicht ausreichend. Zum anderen ist die Kritik des Klägers an der Qualität der vorgelegten Bewerbungen berechtigt. Sie lassen nach Erscheinungsbild und Inhalt aus der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers in der Tat den Eindruck entstehen, dass die Beklagte nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit an der Stelle interessiert ist, auf die sie sich gerade bewirbt.

Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung, dass die Beklagte bis Oktober 2008 einen an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen, nicht durch eigenverantwortliche Lebensführung zu deckenden höheren Unterhaltsbedarf hatte als den, der sich nach Aufnahme ihrer Nebentätigkeit im Oktober 2008 ergibt.

d. die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen unzureichender Information des Klägers und unzureichender Anstrengungen zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes:

aa. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn zu spät informiert über die Ausweitung ihrer halbschichtigen Tätigkeit um wöchentlich 5 Stunden, folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts. Auf dessen diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

bb. Den generellen Einwand des Klägers, die Beklagte kümmere sich nicht hinreichend um einen angemessenen Arbeitsplatz, berücksichtigt der Senat bereits dadurch, das der Beklagten im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum Oktober 2008 die Einkünfte, die sie ab Oktober 2008 real erzielt, fiktiv zurechnet. Raum für eine darüber hinausgehende Verwirkung besteht nicht. Ab Oktober 2008 kommt die Beklagte ihrer Erwerbsobliegenheit vollumfänglich nach, so dass ab diesem Zeitpunkt dem Verwirkungseinwand schon in tatsächlicher Hinsicht der Boden entzogen ist.

d. die Bedarfsdeckung aus Zinserträgen:

aa. Im Grundsatz ist die Beklagte verpflichtet, zur Deckung ihres Lebensbedarfs den ihr zufließenden Zugewinnausgleichsbetrag verzinslich anzulegen. Allerdings sind Erträgnisse mit einem Zinssatz von 7,5 p. a., wie sie der Kläger berechnet, bei den derzeitigen Kapitalmarktverhältnissen nicht zu erzielen. Sichere Geldanlagen - und nur auf diese muss sich die Beklagte verweisen lassen - werden derzeit mit einem Zinssatz von maximal 3 % angeboten.

bb. Weiter befürchtet die Beklagte zu Recht, dass die Staatskasse die bisher raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfebewilligung für die vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten ändern und nachträgliche Beiträge zur Deckung der Prozesskosten erheben wird. In Ermangelung detaillierter Darlegungen zu den Kosten jener Prozesse und der genauen Kostenerstattungsverpflichtungen schätzt der Senat, dass die Staatskasse die Beklagte mit einem Beitrag von insgesamt 5.000,- EUR heranziehen wird, so dass die Beklagte höchstens 15.000,- EUR wird anlegen können. Bei dem genannten Zinssatz von 3 % p. a. wird die Beklagte somit einen jährlichen Zinsertrag von 450,- EUR p. a. (= 37,50 EUR / Monat) erzielen können, der jedoch erstmals im Jahre 2009 - angesichts des Sparer-Pauschbetrags brutto = netto - ausgeschüttet werden kann.

cc. Zur Verwertung des Kapitalstamms selbst ist die Beklagte hingegen nicht verpflichtet, weil dies im Hinblick auf das Einkommen des Klägers gem. § 1577 Abs. 3 BGB unbillig wäre.

e. der Wegfall der Darlehensbelastung beim Kläger:

Die im Berufungsrechtszug erstmals erörterte Einstellung der Zahlungen auf das Darlehen zur Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung, muss unberücksichtigt bleiben. Zwar ist die Zahlungseinstellung als solche unstreitig; als Grund hierfür benennt der Kläger allerdings den Umstand, dass die Verbindlichkeit als solche sei nicht weggefallen sei, vielmehr eine Umschuldung anstehe, zu der die Beklagte ihre erforderliche Zustimmung bislang nicht erteilt habe. Den Parteien wird nichts anderes übrig bleiben, als in dieser Frage Einvernehmen zu erzielen, wollen sie es auf längere Sicht nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ankommen lassen. Auch wenn die Anschlussfinanzierung aufgrund derzeit herrschenden günstigen Finanzierungsmöglichkeiten niedrigere Zinslasten als die bisherige Finanzierung erzeugen wird, erscheint es sinnvoll, es zu Gunsten eines höheren Tilgungsanteils bei der bisherigen Gesamtbelastung aus Zins und Tilgung i. H. v. 1.000,-- EUR monatlich zu belassen. Dieses liegt auch im Interesse der Beklagten, die auf diese Art und Weise schneller von den bestehenden gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten befreit wird.

f. die Befristung der Unterhaltsverpflichtung wegen Gesetzesänderung und Wegfalls der Kinderbetreuung:

Der Kläger meint, wegen der zum 1.1.2008 eingetretenen Gesetzesänderung und des Wegfalls der Kinderbetreuung müsse jedweder Unterhaltsanspruch der Beklagten befristet bzw. begrenzt werden; die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, der Kläger sei mit diesem Vorbringen von vornherein ausgeschlossen.

aa. Der Kläger ist mit seinem Befristungs- und Begrenzungseinwand jedenfalls nicht aus prozessualen Gründen ausgeschlossen, weil die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall einer Abänderung eines Prozessvergleichs nicht gilt. Vielmehr ist diese Frage anhand der materiell-rechtlichen Lage zu beurteilen.

bb. Aus dem abzuändernden Prozessvergleich selbst lässt sich ein vereinbarter Ausschluss der Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nicht entnehmen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung findet sich nicht. Der Vergleichstext gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien solches vereinbaren wollten. Auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs spricht gegen eine solche Auslegung. Schon in der Klageerwiderung des Ausgangsverfahrens (Bl. 58 jener Akte) hat sich der Kläger - er befand sich in jenem Rechtsstreit in der Rolle des Beklagten - auf eine Befristung des Unterhaltsanspruchs berufen. Hätte er sich trotz dieser Verteidigung zu einer endgültig unbefristeten Unterhaltszahlung verpflichten wollen, so hätte man - insbesondere in der Situation eines Vergleichsabschlusses vor Gericht bei Vertretung beider Parteien durch Rechtsanwälte - einen entsprechend klar formulierten Verzicht auf diesen Einwand erwarten dürfen. Dass ein solcher fehlt, lässt darauf schließen, gerade keine endgültig unbefristete oder unbegrenzbare Unterhaltsverpflichtung begründet bzw. festgelegt zu haben.

Dies gilt auch für den bei Vergleichsabschluss bereits absehbaren Umstand, dass der Betreuungsunterhalt wegen fortschreitenden Alters der Kinder in nicht allzu ferner Zukunft - selbst bei Fortgeltung des alten Rechts - wegfallen würde. Den Vergleichsgrundlagen lässt sich auch insoweit nicht entnehmen, dass die Parteien diese anstehenden Veränderungen bereits durch eine bindende Regelung berücksichtigt haben.

cc. Auch die Behauptung der Beklagten, dass die Parteien, wenn sie schon nicht rechtsgeschäftlich eine endgültig unbefristete und unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung vereinbart, so doch ihrem Vergleich wenigstens als Geschäftsgrundlage Umstände zu Grunde gelegt hätten, die bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine Befristung oder Begrenzung ermöglichten hätten, die wegen ihres unveränderten Fortbestands nachträglich keine Vertragsanpassung rechtfertigen könnten, vermag eine Befristung oder Begrenzung nicht zu präkludieren.

Richtig an der Argumentation der Beklagten ist zwar, dass eine Befristung oder Begrenzung zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen wäre, wenn diese auf bereits bei Vergleichsschluss begründete oder wenigstens sicher prognostizierbare, weiterhin fortbestehende Umstände gestützt würde. In einem solchen Falle fehlte es nämlich an der für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlichen Veränderung der als Geschäftsgrundlage maßgeblichen Umstände.

Jedoch liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschusses wäre eine Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung nicht möglich gewesen.

(1) Wegen des Alters der Kinder war die Beklagte zu jenem Zeitpunkt zu vollzeitiger Erwerbstätigkeit noch nicht verpflichtet (vgl. SüdL Ziffer 17.1 in der damals geltenden Fassung). Der im Vergleichswege titulierte Unterhaltsanspruch war der Sache nach maßgeblich Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB und allenfalls zu einem Teil Aufstockungsunterhalt i. S. v. § 1573 Abs. 2 BGB a. F. Folglich war eine Unterhaltsbegrenzung oder -befristung gem. § 1573 Abs. 5 BGB a. F. nicht möglich. Gegen die Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeit gem. § 1578 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. BGB a. F sprach die Regelvermutung des § 1578 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB a. F.. Diese hat der Bundesgerichtshof durch die mit der Entscheidung vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006) eingeleitete Änderung seiner Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH FamRZ 2007, 1232). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung zu § 1578 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. BGB a. F. ab dem Frühjahr 2006 sind im vorliegenden Fall keine Besonderheiten erkennbar, die ausnahmsweise entgegen der Regelvermutung des § 1578 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB a. F. bereits eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts ermöglicht hätte. Überdies wäre nach der genannten Vorschrift nur die Befristung des vollen Unterhalts mit anschließender Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt statthaft gewesen, nicht hingegen eine Befristung mit anschließendem vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruch.

(2) Selbst im Hinblick darauf, dass bei Vergleichsabschluss selbst bei Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts die Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit absehbar war, wäre eine Begrenzung und Befristung noch nicht möglich gewesen. Denn wie im seit 1.1.2008 geltenden Recht war auch die Unterhaltsbegrenzung nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht davon abhängig, dass die für eine Begrenzung und Befristung maßgeblichen, erst künftig eintretenden Umstände sicher prognostizierbar waren. Im Falle einer Begrenzung bzw. Befristung wegen Eintritts vollschichtiger Erwerbsobliegenheit ist für eine solche Prognose erforderlich, dass der Erwerbstätige entweder tatsächlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder wenigstens die Voraussetzungen für eine Fiktion einer solchen Tätigkeit gegeben sind (vgl. BGH FamRZ 2007, 1232). Beides war bei Abschluss des Prozessvergleichs nicht der Fall: die Beklagte war unstreitig nur in Teilzeit beschäftigt; eine Fiktion vollschichtiger Tätigkeit war versagt, weil die Beklagte noch nicht zu vollschichtiger Tätigkeit verpflichtet war.

dd. Der Kläger ist somit unter keinem Gesichtspunkt mit der Geltendmachung des Begrenzungs- und Befristungseinwandes ausgeschlossen.

5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen lässt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten wie folgt berechnen:

a. Ab 1.7.2008 sind vollschichtige Erwerbseinkünfte der Beklagten von 1.277,82 EUR im Monat zu Grunde zu legen. Aus diesem

 Monatsbruttoeinkommen: 1.277,82 EUR
./. Rentenversicherung p.M. aus 1.277,82 EUR: 127,14 EUR
./. Arbeitslosenversicherung p.M.: 21,08 EUR
./. Krankenversicherung p.M. aus 1.277,82 EUR (Beitragssatz 13,9 % + 0,9 % AN-Zuschl.): 100,30 EUR
./. Pflegeversicherung p.M. aus 1.277,82 EUR (Beitragssatz 1,95 %): 12,45 EUR
./. Einkommensteuer aus Lohnsteuerklasse (Allgemeine Lohnsteuertabelle): 2
und Kinderfreibetrag: 1,0
und Kirchensteuersatz: 8 %
somit also
./. Lohnsteuer aus 1.277,82 EUR p.M.: 42,33 EUR
./. Solidaritätszuschlag p.M.: 0,00 EUR
./. Kirchensteuer p.M.: 0,00 EUR
ergibt sich ein Monatsnettoeinkommen: 974,52 EUR

b. Dies führt zu einem Aufstockungsbetrag auf den vollen Unterhalt nach folgender Berechnung, wobei ab 1.1.2009 zusätzliche Einkünfte aus verzinslich angelegtem Kapital hinzugerechnet sind:

 2008 2009
Monatsnettoeinkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit 4.872,32 EUR 4.872,32 EUR
./. zusätzlicher Vorsorgeaufwand, limitiert auf 4 % des Jahresbruttoeinkommens 159,77 EUR 159,77 EUR
./. Berufsaufwand 31,00 EUR 31,00 EUR
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 4.681,55 EUR 4.681,55 EUR
Zur Berechnung des Erwerbsbonus:
./. Kindesunterhaltsumme (s.u.) 1.314,00 EUR 1.314,00 EUR
./. Hausgeld: 130,00 EUR 130,00 EUR
./. Hausdarlehen: 1.000,00 EUR 1.000,00 EUR
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 2.314,55 EUR 223,76 EUR 223,76 EUR
+ Mietertrag 210,00 EUR 210,00 EUR
+ Steuervorteil aus Realsplitting (s.u.) 126,70 EUR 124,06 EUR
bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen des Klägers: 2.350,49 EUR 2.347,85 EUR
Monatsnettoeinkommen der Beklagten aus Erwerbstätigkeit 974,52 EUR 974,52 EUR
./. Berufsaufwand (pauschal 5%) 48,73 EUR 48,73 EUR
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 925,79 EUR 925,79 EUR
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 925,79 EUR 92,58 EUR 92,58 EUR
+ Zinserträge: 0,00 EUR 37,50 EUR
anrechenbares Gesamteinkommen der Beklagten bereinigt: 833,21 EUR 870,71 EUR
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2008
J. (x 07.03.1991, 17 J): dynamisierter, vorgegebener Bedarf: 180,0 % des Mindestunterhalts 657,00 EUR 657,00 EUR
bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 77,00 EUR 77,00 EUR
der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 580,00 EUR 580,00 EUR
Der Kläger hat zu bezahlen 580,00 EUR 580,00 EUR
P. (x 28.09.1993, 15 J): dynamisierter, vorgegebener Bedarf: 180,0 % des Mindestunterhalts 657,00 EUR 657,00 EUR
bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 77,00 EUR 77,00 EUR
der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 580,00 EUR 580,00 EUR
der Kläger hat zu bezahlen 580,00 EUR 580,00 EUR
Summe des Kindesunterhalts: 1.160 EUR 1.160 EUR
Gattenunterhalt nach den SüdL, OLG Stuttgart
Bedarf: 1/2 × (Summe beider anrechenbarer Gesamteinkünfte) 1.591,85 EUR 1.609,28 EUR
Bedarfsdeckung: 833,21 EUR 870,71 EUR
Elementarunterhalt: 758,64 EUR 738,57 EUR
Realsplitting
Steuervorteil beim Kläger aus Freibetrag i.H. des Ehegattenunterhalts 366,79 EUR 357,91 EUR
Nachteil bei der Beklagten aus der Besteuerung des Ehegattenunterhalts: 240,09 EUR 233,85 EUR
Es errechnet sich ein Vorteil von: 126,70 EUR 124,06 EUR
ZAHLBETRÄGE
Unterhalt für die Beklagte 758,64 EUR 738,57 EUR
gerundet 759,00 EUR 739,00 EUR
Summe des Unterhalts für die Kinder: 1.160 EUR 1.160 EUR
Gesamtsumme Unterhalt: 1.919 EUR 1.899 EUR
Rest beim Kläger: 1.970 EUR 1.987 EUR

6. Für den Erfolg des geltend gemachten Befristungs- und Begrenzungseinwand kommt es entscheidend darauf an, ob zum jetzigen Zeitpunkt eine hinreichend sichere Prognosebasis besteht, die die Schätzung erlaubt, ob und ggfs. in welcher Höhe der Beklagten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die nach Wegfall des Betreuungsunterhaltsanspruchs eines Ausgleichs durch Gewährung von Aufstockungsunterhalt bedürfen. Diese Prognose ist jedenfalls seit Aufnahme einer insgesamt vollschichtigen, angemessenen Erwerbstätigkeit im Oktober 2008 möglich.

Ob und ggfs. welche ehebedingten Nachteile der Beklagten entstanden sind und voraussichtlich endgültig verbleiben werden, lässt sich anhand des Vergleichs der Einkünfte aus ihrer heutigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit den Einkommensmöglichkeiten ermitteln, die der Beklagten mutmaßlich offenstünden, wenn sie ohne Eheschließung und Kindererziehungszeiten ihre Erwerbstätigkeit, wie sie vor der Ehe bestanden hat, fortgeführt hätte.

a. Da die Beklagte bereits vor der Eheschließung die Tätigkeit als reine Goldschmiedin zugunsten einer Mischtätigkeit als Fachverkäuferin und mit Reparaturarbeiten betraute Goldschmiedin aufgegeben hat (mit Schwerpunkt auf der Verkaufstätigkeit), also ihren ursprünglich erlernten Beruf nicht mehr fortführte, beruht dieser Bruch im Erwerbsleben ersichtlich nicht auf der Ehe. Die Beklagte muss sich deshalb für die Ermittlung ehebedingter Nachteile an den Möglichkeiten zu beruflichem Fortkommen messen lassen, die sich ihr in der zuletzt vor der Ehe ausgeübten Berufstätigkeit geboten hätten.

b. Die Internet-Recherchen des Senats bei www.gehaltsvergleich.com ergab für Verkäuferinnen einschließlich Fachverkäuferinnen aus über 200 Datensätzen mittlere Bruttoeinkommen von ca. 1.400,- EUR bis ca. 1620,- EUR bei zum Teil erheblicher Streuung zwischen den niedrigsten und den höchsten Gehältern. Für langjährige Verkäuferinnen ergab sich einer Vielzahl von Fällen eine Gehaltsobergrenze bei knapp 1.800,- EUR. Dies entspricht den Erfahrungswerten des Senats aus sonstigen Unterhaltsstreitigkeiten.

c. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte bei Fortführung ihrer vorehelich zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine Stellung mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.750,- EUR erreicht hätte. Ob sie die oben genannte Obergrenze hätte erreichen oder gar überschreiten können, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.

d. Dass eine Bekannte, die seinerzeit zusammen mit der Beklagten im selben Juweliergeschäft die gleiche Verkaufstätigkeit ausübte, heute eine Stellung mit dem deutlich überdurchschnittlichen Gehalt von ca. 2.400,- EUR innehat, trägt nicht die Annahme, auch die Beklagte hätte die gleiche Karriere machen können. Es fehlt an ausreichender Darlegung, welche Funktion diese Bekannte heute ausübt, wie sich der Betrieb, insbesondere seine Mitarbeiterstruktur, seit Ausscheiden der Beklagten entwickelt hat, ob die Beklagte überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, über 2 Jahrzehnte hinweg beim selben Arbeitgeber zu verbleiben u. ä..

e. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Aufstieg in die Leitungsebene eines Fachhandelsunternehmens geschafft hätte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte legt nicht dar, auf welche Tatsachen sie ihre diesbezügliche Behauptung stützt.

f. Für eine Karriere im kreativen Goldschmiedehandwerk mit - wie der Kläger behauptet - besseren Einkommensmöglichkeiten spricht ebenfalls wenig. Der berufliche Werdegang der Beklagten vor allem in dem der Eheschließung unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum legt eine solche Karriere nicht nahe.

g. Der Senat rechnet nicht damit, dass es der Beklagten gelingen wird, dauerhaft ihre derzeitigen Einkünfte auf ein Niveau von monatlich mindestens 1.750,- EUR (brutto) zu heben. Alter und beruflicher Werdegang der Beklagten sowie die sich wieder verschlechternden Aussichten auf dem Arbeitsmarkt geben für eine solche Annahme keinen Anlass. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Differenz zwischen ihrem derzeitigen Einkommen und dem oben ermittelten Einkommen bei fiktiver Fortführung ihrer letzten vorehelichen Erwerbstätigkeit dauerhaft bestehen bleibt.

h. Damit errechnet sich der dauerhaft verbleibende ehebedingte Nachteil der Beklagten wie folgt:

aa. Hätte die Beklagte ohne Eheschließung ihrer voreheliche Erwerbstätigkeit durchgängig fortgeführt, so könnte sie heute mutmaßlich ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.750,- EUR erzielen, das sich zu folgendem Nettoeinkommen errechnen würde:

 Monatsbruttoeinkommen: 1.750,00 EUR
./. Rentenversicherung p.M. aus 1.750,00 EUR: 174,13 EUR
./. Arbeitslosenversicherung p.M.: 28,88 EUR
./. Krankenversicherung p.M. aus 1.750,00 EUR (Beitragssatz 13,9 % + 0,9 % AN-Zuschl.): 137,37 EUR
./. Pflegeversicherung p.M. aus 1.750,00 EUR (Beitragssatz 1,95 %): 17,06 EUR
./. Einkommensteuer bei Lohnsteuerklasse (Allgemeine Lohnsteuertabelle): 2
Kinderfreibetrag: 1,0
Kirchensteuersatz: 8 %
somit ./. Lohnsteuer aus 1.750,00 EUR p.M.: 161,66 EUR
./. Solidaritätszuschlag p.M.: 0,00 EUR
./. Kirchensteuer p.M.: 3,65 EUR
Monatsnettoeinkommen: 1.227,25 EUR

bb. Differenz

 reales Arbeitseinkommen: 974,52 EUR
ohne Eheschließung mögliches Arbeitseinkommen: 1.227,25 EUR
= ehebedingter Nachteil: 252,73 EUR

8. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist zwar nicht zeitlich zu begrenzen, wohl aber nach einer Übergangs- und Schonphase vom vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen, auf den angemessenen Betrag herabzusetzen.

a. Da von einem dauerhaft verbleibenden Nachteil im beruflichen Fortkommen der Beklagten als Folge der ehebedingten Unterbrechung ihres Erwerbslebens auszugehen ist, kommt eine Befristung ihres Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1578 b Abs. 2 BGB - also dessen vollständiger Wegfall nach Fristablauf - nicht in Betracht. Angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Klägers, der Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Jahre 2006 von mehr als 15 Jahren, der Versorgung und Betreuung zweier minderjähriger Kinder und der - gemessen am Einkommen des Klägers - nur bescheidenen Einkommensmöglichkeiten der Beklagten mit dauerhaft verbleibenden, nicht auszugleichenden ehebedingten Nachteilen ist es nicht unbillig, den Kläger dauerhaft zur Leistung von Aufstockungsunterhalt heranzuziehen.

b. Jedoch ist der geschuldete Aufstockungsunterhalt gem. § 1578 b Abs. 1 S. 1, 2 BGB auf den Aufstockungsbetrag zu begrenzen, der zur Deckung des angemessenen Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Dieser Betrag ist gleichzusetzen mit dem ehebedingten Nachteil, wie er sich als Nettobetrag der oben dargestellten Brutto-Gehaltsdifferenz errechnet (s. o. Ziffer . 7 h.)

Die Herabsetzung vom vollen auf den angemessenen, den ehebedingten Nachteil ausgleichenden Unterhaltsbetrag hat zum 1.1.2011 zu erfolgen. Die der Beklagten für die Umstellung vom vollen auf den angemessenen Unterhalt zuzubilligende Übergangs- und Schonphase bemisst sich nach Billigkeit. Bei ihrer Bestimmung sind die in § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB bezeichneten Kriterien zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Alters der Beklagten, der mehr als 15 Jahre währenden Ehe, der Betreuung und Versorgung von 2 Kindern und ihrer voraussichtlich dauerhaft erheblich geringeren Einkünfte im Verhältnis zu denjenigen des Klägers erscheint dem Senat diese Fristbemessung angemessen und billig.

9. Als Ergebnis ist festzuhalten:

a. Bis 30.6.2008 besteht keine Möglichkeit, den Prozessvergleich abzuändern.

b. Ab 1.7.2008 schuldet der Kläger unter Berücksichtigung vollschichtiger Erwerbseinkünfte der Beklagten vollen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 759,00 EUR.

c. Ab 1.1.2009 schuldet der Kläger unter Berücksichtigung vollschichtiger Erwerbseinkünfte der Beklagten sowie Zinserträgen vollen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 739,00 EUR.

d. Ab 1.1.2011 ist der Aufstockungsunterhalt zu begrenzen auf die Höhe der ehebedingten Nachteile im Betrag von 253,00 EUR.

10. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil nur strikt einzelfallbezogene Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden waren. Der Senat hält sich mit der Entscheidung in dem Rahmen, der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogen ist, insbesondere was die Frage der Präklusion und der Begrenzung bzw. Befristung anlangt. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist deshalb nicht berührt. Der Fall gibt auch keinen Anlass zur Rechtsfortbildung.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 8, 10 ZPO i. V. m. §§711, 713 ZPO. Gem. § 26 Nr. 9 EGZPO kann ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil in zulässiger Form nicht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

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