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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 17 UF 246/00
Rechtsgebiete: ZPO, KindUG, BGB, Regelbetrags-Verordnung


Vorschriften:

ZPO § 654
ZPO § 323
ZPO § 543
ZPO § 641 q a. F.
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 11
ZPO § 713
ZPO § 621 d Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2
KindUG Art. 5 § 3
BGB § 1612 a Abs. 1
BGB § 242
BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1603 Abs. 2
Regelbetrags-Verordnung § 1
Leitsätze:

1) Der Unterhaltsschuldner, welcher sich durch vollstreckbare Urkunde zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat, ist an das hierin liegende Anerkenntnis gebunden, es sei denn, die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Unterhaltsfestsetzung ist entfallen. Dies gilt auch bei zwischenzeitlich erfolgter Dynamisierung des Titels im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG.

2) Trotz Verweisung auf § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG ist nach vorangegangener Umstellung eines statischen Alttitels in einen solchen nach § 1612a Abs. 1 BGB der Einwand des verminderten unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Berechtigten und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht durch die Korrekturklage nach § 654 ZPO, sondern durch die Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 UF 246/00 3 F 630/99 AG Freudenstadt

verkündet am 28. November 2000

(Hornberger) Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

wegen Abänderung Kindesunterhalt

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 07. November 2000 unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht Schwarz,

des Richters am Oberlandesgericht Stößer sowie

des Richters am Oberlandesgericht Dr. Motzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt - Familiengericht - vom 22.05.2000 (3 F 630/99) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert im zweiten Rechtszug: 3.402,00 DM

Tatbestand:

Der am 23.03.1987 geborene Beklagte ist der nichteheliche Sohn des Klägers. Der Beklagte besucht die Schule und lebt bei seiner Mutter, von welcher er betreut und versorgt wird.

Der Kläger ist verheiratet. Aus dieser Ehe ist das Kind L. (geb. 08.02.1991) hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist von Beruf Lehrerin. Die Eheleute versteuern ihr Einkommen gemeinsam, wobei der Kläger die Steuerklasse 5 gewählt hat.

Der Kläger ist von Beruf Fahrlehrer. Er betreibt sein Geschäft unter der Firma Z. GmbH mit Sitz in F.. Das Geschäftsführergehalt des Klägers beträgt monatlich 4.000,00 DM brutto. Die geschäftliche Entwicklung der GmbH ist ersichtlich aus den vorgelegten Bilanzen und Jahresabschlüssen für die Jahre 1996 bis 1998, auf welche verwiesen wird.

Erstmals wurde der Anspruch des Beklagten auf Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunde vom 04.05.1987 tituliert. Damals verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 40 %. Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Ziel der Herabsetzung des titulierten Unterhalts wurde durch zweitinstanzliches Urteil des LG Rottweil vom 10.04.1991 (1 S 304/90) abgewiesen.

Am 22.12.1995 errichtete der Kläger in Ersetzung des früheren Unterhaltstitels eine neue vollstreckbare Urkunde beim Landratsamt Freudenstadt. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags von 27 %. Das von der Mutter des Beklagten bezogene Kindergeld wurde hierauf hälftig angerechnet.

Auf Antrag des Beklagten wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Freudenstadt vom 19.10.1999 (3 FH 34/99) die vollstreckbare Urkunde vom 22.12.1995 im vereinfachten Verfahren gem. Art. 5 § 3 KindUG dahingehend abgeändert, daß der Kläger vom 01.07.1999 an monatlich 127,00 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe gem. § 1 der Regelbetrags-Verordnung abzüglich anzurechnendem hälftigem Kindergeld für das erste Kind schuldet. Dieser Beschluß ist seit dem 12.11.1999 rechtskräftig.

Am 09.12.1999 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel, den von ihm zu zahlenden Unterhalt vom 01.07.1999 an auf monatlich 46 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe herabzusetzen. Zur Begründung dieses Antrags brachte der Kläger vor, angesichts seines Nettogehalts als angestellter Geschäftsführer in Höhe von monatlich knapp 1.900,00 DM sei bei der Unterhaltsbemessung von der untersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle auszugehen. Bei einem Eigenbedarf von monatlich 1.500,00 DM und dem Vorhandensein eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes könne er monatlich nur rund 235,00 DM an den Beklagten bezahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Familiengericht hat durch Urteil vom 22.05.2000 unter Anwendung von § 654 ZPO den Beschluß vom 19.10.1999 dahingehend abgeändert, daß der Kläger vom 01.07.1999 an monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für das erste Kind zu bezahlen hat.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Abänderungsklage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt in zweiter Instanz die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung beantragt er nunmehr:

Das Urteil des AG - Familiengerichts - Freudenstadt, AZ 3 F 630/99 vom 25.05.2000 wird abgeändert, mit der Maßgabe, dass der vom Kläger monatlich zu zahlende Unterhalt im Vomhundertsatz gem. § 1 der Regelbetragsverordnung für die einzelnen Altersstufen wie folgt festgesetzt wird:

Vom 01.07.1999 an monatlich 80 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von monatlich 84,00 DM.

Der Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Anschlußberufung.

Der Kläger bringt in zweiter Instanz noch vor, die GmbH hätte in den zurückliegenden Jahren ständig nur Verluste erwirtschaftet. Die ungünstige Geschäftsentwicklung sei für ihn Ende 1995, als er die vollstreckbare Urkunde errichtete, noch nicht absehbar gewesen. Der drohende Konkurs der Fahrschule hätte nur dadurch abgewendet werden können, daß er Fahrzeuge veräußerte und außerdem mit den beiden kreditgebenden Banken eine Vereinbarung traf, wonach er einen Teil seines Geschäftsführergehalts als Darlehen an die GmbH in der Firma lasse. Nach Abzug von Sozialabgaben und Krankenversicherung entnehme er als Gehalt tatsächlich nur monatlich 1.000,00 DM. Gegenüber dem Finanzamt gebe er jedoch weiterhin ein zu versteuerndes Monatseinkommen von 4.000,00 DM an, um nicht den Verdacht auf sich zu ziehen, er verfüge über weitere, nicht verbuchte Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Fahrlehrer.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, § 543 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger kann keine Herabsetzung des titulierten Monatsunterhalts unter 127 % des Regelbetrags verlangen. Daher hat dessen unselbständige Anschlußberufung keinen Erfolg.

1.

Der Einwand des Klägers, seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit erlaube keine Zahlung in Höhe von 127 % des Regelbetrags, kann seiner Korrekturklage gem. § 654 ZPO nicht zum Erfolg verhelfen. Dasselbe gilt für den Einwand, der unterhaltsrechtliche Bedarf des Beklagten sei nicht höher zu veranschlagen als der Regelbetrag. Die Tatsache, daß die Jugendamtsurkunde vom 22. 12. 1995 im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG in einen dynamischen Titel umgestellt wurde, ändert daran nichts. Zwar verweist Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG u.a. auch auf § 654 ZPO. Teilweise wird daher die Ansicht vertreten, mit dieser Korrekturklage könnten eingetretene Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nach vorangegangener Umstellung eines statischen Titels in einen Titel gem. § 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (siehe OLG Köln KindPrax 2000, 29; Musielak-Borth, ZPO, 2. Aufl., Vor § 645 RdNr. 11). Dieser Ansicht vermag sich der Senat zumindest in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Sinn und Zweck dieser besonderen Form der Abänderungsklage ist, die pauschalen Unterhaltsfestsetzungen im vereinfachten Verfahren, innerhalb dessen vom Unterhaltsschuldner Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe nur in beschränktem Maße vorgebracht werden können (§ 648 ZPO), den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles anzupassen (Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 654 RdNr.2a; Wendl/Thalmann, 5. Aufl., § 8 RdNr. 350; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 793). Dieses Bedürfnis besteht indessen nicht, wenn die Unterhaltshöhe im früheren statischen Titel auf Gerichtsurteil, Parteivereinbarung oder Selbstverpflichtung des Unterhaltsschuldners durch Anerkenntnis oder vollstreckbare Urkunde beruht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß sowohl der unterhaltsrechtlich anzuerkennende Bedarf des Berechtigten als auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden bereits hinlänglich geprüft wurden, bevor es zur Titulierung des konkreten Unterhaltsbetrages kam.

Wollte man in dieser Frage anders entscheiden, so hätte dies zur Konsequenz, daß die Umstellung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG für den Unterhaltsberechtigten mit erheblichen Risiken verbunden wäre, weil dann dem Unterhaltsschuldner eine Abänderungsmöglichkeit ohne Bindung an die Grundlagen des ursprünglichen Titels eröffnet wäre. Dem gegenüber war für die Anwendung der Anpassungskorrekturklage gem. § 641 q ZPO a. F. anerkannt, daß mittels dieser nur eine Reduzierung der Anpassung verlangt, nicht jedoch eine Herabsetzung des Titels unter den vor Erlaß des Anpassungsbeschlusses titulierten Betrag erreicht werden kann. Eine weitergehende Unterhaltsherabsetzung war nur mit der allgemeinen Abänderungsklage gem. § 323 ZPO möglich (siehe OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1537 f; Zöller/Philippi, ZPO 20. Aufl., § 621 q RdNr. 2a). Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit dem KindUG eine Verschlechterung der Rechtsposition des unterhaltsberechtigten Kindes beabsichtigte. Insoweit dürfte die Bezugnahme auf § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG - wie auch auf zumindest eine weitere Vorschrift zum vereinfachten Verfahren (hierzu Senat OLG-Report 2000, 174; OLG Köln FamRZ 2000, 903; BT-Drucksache 14/2096, S. 9) - mißverständlich sein.

Im Ergebnis ist daran festzuhalten, daß der Unterhaltsschuldner, welcher sich durch vollstreckbare Urkunde zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat, an das hierin liegende Anerkenntnis gebunden bleibt und sich nicht etwa durch Erhebung der Klage nach § 654 ZPO hiervon befreien kann (ebenso Zöller-Philippi, 22. Aufl., § 654 RdNr. 3: Verstoß gegen Treu und Glauben). Nach dem Dafürhalten des Senats können daher Einwendungen des Unterhaltsschuldners, die bereits vor der Umstellung gem. Art. 5 § 3 KindUG entstanden sind und nicht mit dieser Umstellung zusammenhängen, nicht mittels der Korrekturklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden.

2.

Auch eine Umdeutung der Klage in eine solche nach § 323 ZPO kann dem Herabsetzungsverlangen des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar findet diese Klageart gem. § 323 Abs. 4 ZPO auch gegen Schuldtitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, zu denen Urkunden des Jugendamts über eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt gehören, Anwendung. Die inhaltliche Anpassung dieser Schuldtitel an geänderte Verhältnisse erfolgt aber, wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften, nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 1986, 790, 791; FamRZ 1992, 539; Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., RdNr.257; Johannsen/Henrich/Brudermüller, § 323 ZPO, RdNr. 110). Nur wenn ein Festhalten am ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbetrag für ihn unzumutbar ist, kann der Abänderungskläger eine Korrektur verlangen. Dabei hat der Kläger das Vorliegen der Umstände zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts herleitet (BGH FamRZ 1987, 259; 260; 1995, 665, 666; Graba, a. a. O., RdNr. 295). Insbesondere hat er zu beweisen, daß eine wesentliche Veränderung in den für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umständen eingetreten ist. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.

3.

Der unterhaltsrechtlich anzuerkennende Bedarf des Beklagten hat sich gegenüber der Zeit bei Errichtung der Jugendamtsurkunde Ende 1995 nicht vermindert. Jene 127 % des Regelbetrags, welche tituliert sind, decken nicht einmal das Existenzminimum des Beklagten ab. Dieses ist in Höhe von 135 % des Regelbetrags anzusetzen (siehe hierzu den Bericht der Bundesregierung über das Existenzminimum 1996 [BT-Drucksache 13/321] und die Ausführungen bei Schumacher-Grün FamRZ 1998, 778, 779). Dem trägt nunmehr auch der Gesetzgeber Rechnung, in dem er in der Neufassung von § 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch ausschließt, soweit der Pflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu leisten (Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. 11. 2000, BGBl. 2000, I 1479).

4.

Auch eine Verminderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers seit Dezember 1995 ist von diesem nicht nachgewiesen worden. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen zur Entwicklung seiner GmbH ergibt sich vielmehr, daß die jährlich entstandenen Verluste sich zwischen 1995 (rund 164.000,00 DM) bis 1998 (rund 34.000,00 DM) kontinuierlich vermindert haben. Den ihm obliegenden Nachweis, daß er bei Errichtung der Jugendamtsurkunde im Dezember 1995 von einer wesentlich besseren Geschäftsentwicklung ausgehen konnte, hat der Kläger nicht geführt. Hierzu hätte er die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre vorlegen müssen, was nicht geschehen ist.

Im übrigen ist der Kläger gehalten, zur Erhaltung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit steuerlich nachteilige Gestaltungen zu vermeiden. Hierzu gehört die Wahl zumindest von Steuerklasse 4, die eine übermäßige Belastung seines Geschäftsführergehalts mit einbehaltener Lohnsteuer beseitigt. Im übrigen ist unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen, daß der Kläger gegenüber dem Finanzamt weiterhin ein steuerpflichtiges monatliches Einkommen von 4.000,00 DM angibt, obgleich er nur einen Teil dieses Betrags tatsächlich für sich vereinnahmt. Bereits durch die Vermeidung dieser - bei ordnungsgemäßer Verbuchung sämtlicher Einnahmen - unnötigen Steuermehrbelastung könnte der Kläger mindestens den zwischen den Parteien hier streitigen Unterhaltsbetrag abdecken.

Die Leistungsfähigkeit des gem. § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtigen Klägers wird im Übrigen nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen erreichen könnte. Auf diese Weise hat er nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt des Kindes sicherzustellen (BGH FamRZ 2000, 1358, 1359). Diese Obliegenheit umfaßt notfalls auch den Wechsel in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Bei zumutbarer Ausnutzung seiner Arbeitskraft könnte der Kläger, ausgehend von einem Bruttolohn als angestellter Fahrlehrer von monatlich geschätzten 4.200,00 DM bei Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer in Klasse IV ein Monatsnettoeinkommen von mindestens 2.500,00 DM erzielen. Auf diese Weise wäre seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit dem Beklagten gegenüber in Höhe des titulierten Monatsbetrags auch bei Berücksichtigung des weiteren Kindes gesichert.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, bezüglich der unselbständigen Anschlußberufung auch auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben, §§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob nach vorangegangenem Verfahren gemäß Art. 5 § 3 KindUG der Einwand des verminderten unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Berechtigten und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch die Korrekturklage nach § 654 ZPO oder durch die Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen ist, wurde höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Sie ist auch von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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