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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 17 UF 247/05
Rechtsgebiete: GG, SGB II, FuVG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | |
SGB II § 8 Abs. 1 | |
FuVG Art. 128 | |
FuVG Art. 135 § 1 |
Ein in Deutschland lebender Unterhaltspflichtiger, der nach polnischem Recht Unterhalt schuldet, kann sich auf den hier geltenden notwendigen Selbstbehalt berufen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - -Familiensenat- Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 17 UF 247/05
in der Familiensache
wegen Kindesunterhalt
Verkündet am: 14. Februar 2006
hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am OLG Strohal, der Richterin am OLG Köblitz und des Richters am OLG Maier
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.08.2005 (23 F 1423/04) abgeändert.
In Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der L. vom 02.10.2002 -Geschäftszeichen ..... wird der Kläger verurteilt, ab dem 01. Juli 2005 an die Beklagte monatlich jeweils im Voraus Kindesunterhalt in Höhe von 53.- € zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:
bis zur Rücknahme der Anschlussberufung 2.004.- €
nach Rücknahme der Anschlussberufung 1.200.- €
Gründe:
I.
Die am .1986 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers, geboren am .1959, aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Beklagten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, die Beklagte ist polnische Staatsangehörige, sie lebt in Polen.
Die Beklagte besuchte das Gymnasium und schloss dieses am 30.06.2005 mit dem Abitur ab. Ab dem 01.09.2005 besucht sie als Studentin die berufliche Fachhochschule mit dem Ziel des Abschlusses einer Technikerin für Organisation der Werbung. Sie erhält keine staatliche Unterstützung. Sie wohnt bei ihrer Mutter, die 1.200,-- PLN verdient, wovon sie die Beklagte in Höhe von 250,-- PLN (entsprechend 62,-- €) unterstützt.
Der Kläger hat sich in einer Jugendamtsurkunde vom 02.10.2002 verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 100,-- € monatlich zu bezahlen.
Der 46 Jahre alte Kläger hat in Polen eine Ausbildung zum Schiffelektromechaniker gemacht. Er ist Mitte der 80er Jahre nach Deutschland übersiedelt, wo diese Ausbildung nicht anerkannt wurde. Er arbeitete zunächst als Gerüstbauer und Landschaftsgärtner, seit dem 26.08.1992 war er als ungelernter Arbeiter bei der Druckerei M. beschäftigt und verdiente dort monatsdurchschnittlich 2.500,-- € brutto. Nach seinem Vortrag errechnete sich hieraus ein Einkommen in Höhe von 1.400,-- € netto. Er leistete Schuldentilgungen auf private Konsumkredite im Umfang von 399.- € (Gesamtschuld ca. 19.500.- €). Infolge Betriebstilllegung wurde ihm am 25.11.2002 auf den 31.03.2003 gekündigt, er erhielt eine Abfindung in Höhe von 14.703,-- €. Nach seinem Vortrag setzte er diese im Umfang von 12.000,-- € zu Schuldentilgungen ein. Aktuell hat er noch Schulden aus einem Darlehensvertrag vom 17.11.2003 gegenüber der V. in ursprünglicher Gesamthöhe von 1050.- €, worauf er monatliche Raten von 25.- € bezahlt.
Er erhielt zunächst Arbeitslosengeld in Höhe von 212,66 € pro Woche, ab 01.04.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 183,89 € pro Woche und ab dem 01.01.2005 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau (geboren am .1972) Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.337,79 €, ab März 2005 in Höhe von 1.311,13 € und ab April 2005 in Höhe von 1.177,79 €.
Der Kläger behauptet, er sei infolge einer Herzerkrankung seit Anfang 2004 erwerbsunfähig und bietet zum Beweis hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger angegeben, dass er im Oktober oder November 2004 eine Rentenantrag gestellt habe, dieser jedoch abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage erklärte er in der Verhandlung zweiter Instanz, dass er nicht wisse, worauf die Ablehnung beruhe, um den Bescheid habe er sich nicht bemüht. Man habe ihm lediglich erklärt, er sei zu fit für die Rente.
Das Familiengericht hat die Jugendamtsurkunde vom 10.02.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01. Juli 2005 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Familiengerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seine Anschlussberufung auf Abänderung der Jugendamtsurkunde bereits zum 01.04.2004 auf 44.- € und ab 01.01.2005 auf 0.- € hat er in der Verhandlung zurückgenommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gem. Art. 18 Abs. 1 EGBGB ist auf den Unterhaltsanspruch der in Polen lebenden Beklagten polnisches Unterhaltsrecht anzuwenden.
Nach Art. 128 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (FuVG) obliegt die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt den gradlinigen Verwandten und den Geschwistern. Nach Art. 135 § 1 FuVG hängt der Umfang der Unterhaltsleistungen von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab. Dabei sieht das polnische Recht weder für den Bedarf noch für den Selbstbehalt Richtsätze vor, vielmehr bedarf es einer konkreten Abwägung der Rechte der Berechtigten und des Pflichtigen.
Der Bedarf der Beklagten bemisst sich nach deren Vortrag, dem der insoweit darlegungspflichtige Abänderungskläger nicht widersprochen hat, auf mindestens 785,-- PLN. Davon deckt ihre Mutter tatsächlich einen Anteil in Höhe von 250,-- PLN, so dass sie einen offenen Unterhaltsbedarf in Höhe von 535,-- PLN, umgerechnet mindestens 134,-- €, hat. Sie trägt weiterhin unwidersprochen vor, dass ihr staatliche Hilfsmittel nicht zufließen, wofür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Der Kläger hat seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht dargelegt, weshalb er sich im Ergebnis ohne Erfolg auf eine gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit beruft.
Er hat ausweislich des Bescheides über Arbeitslosenhilfe ab dem 01.04.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 183,89 € pro Woche erhalten, somit monatsdurchschnittlich in Höhe von 796,86 €. Hiervon wurden im Wege der Pfändung 2,20 € kalendertäglich für den titulierten Kindesunterhalt gepfändet, nachdem vom zuvor bezogenen Arbeitslosengeld 3,30 € kalendertäglich gepfändet wurden. Nach dem Vortrag der Beklagten konnten im Jahr 2004 insgesamt 830,50 € gepfändet werden. Ab dem 01.01.2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II, hiervon wurden keine Gelder abgezweigt.
Bereits diese Biographie lässt ersehen, dass der Kläger trotz seines im Jahr 2000 erlittenen Herzinfarktes in der Vergangenheit stets als arbeitsfähig angesehen wurde und dies auch jetzt noch der Fall ist, da Leistungen nach dem SGB II ausschließlich an arbeitsfähige Erwerbslose bezahlt werden (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II).
Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Prozessverhalten des Klägers im vorliegenden Rechtstreit. Einerseits behauptet er, ständige Schmerzen zu haben, die ihm jegliche Möglichkeit nehmen, schwer zu arbeiten und die ihn dazu zwingen, jegliche Belastungssituation zu vermeiden. Insbesondere sehe er sich nicht in der Lage, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, bevor nicht weitere ärztliche Untersuchungen durchgeführt sind, wobei allerdings dem Senat nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Maßnahmen geplant sind. Andererseits trägt er selbst vor, dass er Ende 2004 einen Rentenantrag gestellt habe, welcher abschlägig beschieden wurde. Über den Inhalt des Bescheides und der zugrunde liegenden Untersuchung teilte der Kläger nichts mit, er beschränkte sich vielmehr auf die Angabe, dass er nach Auffassung des Rententrägers zu fit für die Rente sei. Angesichts der Tatsache, dass der Rentenantrag erst ein Jahr nach Einreichung der streitgegenständlichen Abänderungsklage gestellt wurde, wäre vom anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem arbeitsmedizinischen Gutachten des Rentenverfahrens auseinandersetzt und darstellt, aus welchen Gründen dieses seiner Auffassung nach zu fehlerhaften Ergebnissen gekommen ist. Die Einholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ist nicht geboten, zumal sich der Kläger auch in der Beschreibung seiner aktuellen gesundheitlichen Beschwerden auf recht allgemein gehaltene Aussagen beschränkt und keine konkreten Anknüpfungstatsachen behauptet, die Grundlage einer Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen sein könnten.
Für die Feststellung der Höhe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommt es nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf dasjenige Einkommen an, das er bei einem objektiv zumutbaren Arbeitsaufwand entsprechend seinen beruflichen Qualifikationen erzielen kann (Bergmann/Ferid, Polen, S. 32 b; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, S. 436).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung hat, und dass er nach seinem Herzinfarkt grundsätzlich in gewissem Umfang gesundheitlich eingeschränkt sein dürfte. Er ist deswegen bei seinen Arbeitsbemühungen auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt, die ohne erhebliche körperliche Anstrengungen zu bewältigen sind. Solche Arbeiten werden nach der Kenntnis des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bei Leiharbeitsfirmen für Männer mit einem Bruttolohn von ca. 8.- € pro Stunde vergütet. Bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 176 Stunden im Monat errechnet sich daraus folgendes Nettoeinkommen:
Bruttolohn 176 Stunden x 8.- € | 1.408.-- € |
./. Rentenversicherung | 137,28 € |
./. Arbeitslosenversicherung | 45,76 € |
./. Krankenversicherung | 110,52 € |
./. Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 | 99,16 € |
./. Kirchensteuer | 7,93 € |
./. Solidaritätszuschlag | 3,63 € |
991,76 € | |
./. 5 % Berufsaufwand | 49,59 € |
bereinigtes Nettoeinkommen | 942,17 € |
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sieht es der Senat als geboten an, dem Kläger von seinem Erwerbseinkommen seinen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 890.- € als Existenzminimum zuzubilligen, um zu vermeiden, dass er nach Bezahlung des Kindesunterhalts zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs Sozialmittel in Anspruch nehmen muss.
Das polnische Recht selbst kennt keine festen Selbstbehaltssätze, vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete auch eventuell geringe Einkünfte mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen hat. Auch führen Fragen eventuell mangelnder Leistungsfähigkeit nicht dazu, dass aus diesem Grund ein Rückgriff auf deutsches Recht und damit direkt eine Anwendung deutscher Selbstbehaltssätze in Betracht kommt (BGH FamRZ 2001, 412).
Da in früherer Zeit das Oberste polnische Gericht entschieden hat, dass eine Unterhaltsklage nicht an einer Knappheit der Mittel scheitert, sondern lediglich dann abzuweisen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete über keine finanziellen Mittel verfügt, wird hieraus teilweise geschlossen, dass es zugunsten des Verpflichteten keine Grenze des Selbstbehalts gibt, die nicht unterschritten werden darf (so auch Hohloch, a.a.O., S. 436). In diesem Fall wäre entsprechend einer von Henrich (IPrax 1986, 178) früher vertretenen Auffassung das Unterhaltsverhältnis auf der Schiene einer möglichen oder nicht möglichen Vollstreckbarkeit der ausgeurteilten Beträge zu lösen.
Allerdings richtet sich bereits nach dem Wortlaut des polnischen Rechts der Umfang des hier privilegierten Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht nur nach deren Bedürfnissen, sondern auch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Wendl/Dose, § 7 Rdnr. 94). Diese Leistungsfähigkeit kann jedoch nur nach den Lebensumständen im Lande des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsverpflichteten beurteilt werden, weshalb es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein dürfte, zur Vermeidung einer eigenen Sozialhilfebedürftigkeit infolge Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalt dem Kläger als Existenzminimum den notwendigen Selbstbehalt zuzubilligen (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 313).
Die Kreditverbindlichkeit gegenüber der V. im Umfang einer monatlichen Rate von 25.- € mindert die Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten nicht. Der Kläger hat bereits noch nicht einmal vorgetragen, aus welchem Grund er den Kredit aufgenommen hat, so dass es dem Senat nicht möglich ist, zu beurteilen, ob dem Grunde nach eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vorliegt. Darüber hinaus hat der Kläger den Senat auch allgemein über seine wirtschaftliche Situation im Unklaren gelassen. Noch Ende Juni 2003, also Monate nach Erhalt der Abfindung für den Verlust der Arbeitsstelle, welche der Kläger nach seinem Vortrag im Wesentlichen für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten eingesetzt hatte, trug er in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags vor, dass er Bankverbindlichkeiten von fast 17.000.- € habe. Im November 2005 waren nach der letzten PKH-Erklärung und auch nach seinem Sachvortrag im Verfahren diese Verbindlichkeiten auf 1.050.- € zurück gegangen. Da er im gesamten Zeitraum lediglich Sozialmittel bezog und auch seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachging, lässt sich aus der Rückführung von Verbindlichkeiten in Höhe von 16.000.- € in 2 Jahren mangels anderweitiger plausibler Erklärung des darlegungspflichtigen Klägers nur der Schluss ziehen, dass er entweder über weitere Vermögenswerte oder anderweitige Unterstützungsquellen verfügt, die er bislang nicht offenbart hat und die er möglicherweise auch zugunsten des geschuldeten Kindesunterhalts hätte einsetzen können.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers besteht somit in Höhe von 53.- € (Einkommen gerundet 943.- €, Selbstbehalt 890.- €).
Der Kläger schuldet Kindesunterhalt durchgehend über den Zeitraum Juli 2005 hinaus. Die Beklagte hat im Sommer 2005 ihre allgemeine Schulausbildung abgeschlossen und zum 01.09.2005 das Studium an der Fachhochschule aufgenommen. In der kurzen dazwischen liegenden Zeit durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen ihre Obliegenheit zur wirtschaftlichen Eigenversorgung einer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, um die Aufnahme des Studiums vorzubereiten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH ab. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Regelung der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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