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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 17 UF 337/01
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO, FGG, GKG


Vorschriften:

BGB § 399
BGB § 407 Abs. 1
BGB § 1585 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 3
BGB § 1587 d Abs. 2
BGB § 1587 g
BGB § 1587 g Abs. 1
BGB § 1587 g Abs. 3
BGB § 1587 i
BGB § 1587 i Abs. 2
BGB § 1587 i Abs. 3
BGB § 1587 k Abs. 1
BGB § 1612 a
EGZPO § 26 Nr. 10
ZPO § 91 a
ZPO § 516 a. F.
ZPO § 546 a. F.
ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621e Abs. 1
ZPO § 621e Abs. 2
ZPO § 621e Abs. 3
ZPO § 629a Abs. 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
GKG § 1
GKG § 8
1. Zur Titulierung eines Anspruchs auf Ausgleichsrente nach § 1587g BGB.

2. Zur Titulierung eines Anspruchs auf Abtretung der Rechte gegen den Versicherungsträger.

3. Zur Wirksamkeit einer durch Vergleich und vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Abtretung wenn eine Abtretung von Versorgungsanwartschaften nach der Betriebsrentensatzung unzulässig ist.

4. Zur rechtlichen Beurteilung eines Auseinanderfallens der Fälligkeit der Ausgleichsrente und der Fälligkeit der Betriebsrente.

5. Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der ein Betriebsrentenanspruch teilweise abgetreten wird und der abgetretene Teil als Vomhundertsatz der Gesamtbetriebsrente ausgewiesen wird.


Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 17 UF 337/01

vom 06. Februar 2002

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen hier: Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Häußermann, des Richters am Oberlandesgericht Schwarz und des Richters am Oberlandesgericht Streicher

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der A S GmbH wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 23. Mai 2001 (3 F 1317/00) in Ziffer 3 (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

3. a) Der Antragsteller ist zur Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs seiner Betriebsrentenansprüche gegen die A S AG verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichsrente von 424,45 € zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten eines Monats im voraus.

b) Die Versorgungsansprüche des Antragstellers gegenüber der A S AG sind in Höhe von 47,93 % für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin abgetreten.

II.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. In zweiter Instanz wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 5.093,40 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 1. Juni 1957 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2000 zugestellt. Beide Parteien beziehen bereits Altersrente.

Während der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblichen Ehezeit vom 1. Juni 1957 bis 30. November 2000 haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller in Höhe von monatlich DM 2.940,65 und die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich DM 1.136,40. Sodann hat der Antragsteller Anrechte auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der A S AG und die Antragsgegnerin Ansprüche aus einer Rentenversicherung gegenüber der G AG. Diese Ansprüche der Antragsgegnerin haben die Parteien durch in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001 protokollierte gerichtliche Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen. Das Familiengericht hat diese Vereinbarung in den Urteilsgründen genehmigt.

Mit Blick auf die schuldrechtlich auszugleichende Anwartschaft des Antragstellers bei der Firma S hat der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2001 zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass er seine Betriebsrente in Höhe von 47,93% an die Antragsgegnerin abtritt. Die Antragsgegnerin hat die Abtretung angenommen. 47,93 % der Betriebsrente entsprechen rechnerisch der Hälfte des Ehezeitanteils.

Im Scheidungsverbundurteil vom 23. Mai 2001 hat das Amtsgericht den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Splittings eine monatliche Rentenanwartschaft von DM 902,13 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen hat. Weiterhin hat das Amtsgericht unter Ziff. 3 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, nämlich die Fa. A S GmbH der Antragsgegnerin die Zahlung einer monatlichen im voraus zu bezahlenden Ausgleichsrente in Höhe von 47,93 % der Betriebsrente des Antragstellers schuldet, bezogen auf das Ehezeitende monatlich DM 830,15.

Das Urteil vom 23. Mai 2001 wurde den Parteivertretern, der A S AG, der G AG und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zugestellt, jeweils am 11. Juni 2001, nicht aber der mit der Zahlungsverpflichtung belasteten GmbH. Der GmbH ging das Urteil erst nachträglich auf entsprechende Rüge, nämlich erst am 16. November 2001 zu.

Mit einem am 17. August 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die A S, GmbH Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass dem Antragsteller nur Versorgungsansprüche gegenüber der A S AG zustünden, nicht aber gegenüber der GmbH. Außerdem habe das Amtsgericht zu Unrecht auf monatlich im voraus zu leistende Ausgleichsrente erkannt. Nach der maßgeblichen Richtlinie über die Gewährung von Versorgungsleistungen werde die Betriebsrente erst am Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Und schließlich sei die Abtretung von 47,93% der Betriebsrente im Termin vom 2.5.2001 überhaupt unwirksam. Denn nach § 14 der Satzung des Versorgungsträgers sei die Abtretung von Betriebrentenansprüchen ausgeschlossen. Soweit eine Abtretung gleichwohl wegen § 1587 i Abs. 2 BGB zulässig sein könne, setze das immer aber eine zeitlich vorausgehende Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs voraus. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich sei aber im angefochtenen Urteil gerade nicht durchgeführt worden.

Die Parteien und die weiteren Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1.

Die Beschwerde ist gemäß Art. 3 ZPO-RG, § 26 Nr. 10 EGZPO, § 629a Abs. 2 i.V.m. §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 516 ZPO a.F. statthaft und auch im übrigen zulässig. Da der Beschwerdeführerin das Urteil vor Einlegung der Beschwerde nicht zugestellt wurde, das Rechtsmittel jedoch innerhalb von 6 Monaten nach der Verkündung eingegangen ist, sind Form und Frist des Rechtsmittels gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist durch die Entscheidung auch beschwert, weil sie zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtet wurde.

2.

Die Überprüfung der Entscheidung ist auf Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu beschränken. Denn die Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen Form und Inhalt des in Ziff. 3 der Entscheidung durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Der in Ziff. 2 der Entscheidung geregelte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird von keinem Beteiligten angegriffen und ist deshalb inzwischen bestandskräftig. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist ein selbständiger abtrennbarer Teil des Versorgungsausgleichs, der ein prozessuales Eigenleben führen kann. (BGH FamRZ 1984, 990, 991 m.w.N.).

3.

Die Beschwerde ist in der Sache begründet.

a.

Die Anwartschaft des Antragstellers auf Betriebsrente bei der A S AG ist schuldrechtlich auszugleichen. Das ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1587 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 1587f Abs. 1 Nr. 1 BGB). Einer besonderen Vereinbarung der Parteien darüber bedurfte es deshalb nicht.

Zur Durchführung des Ausgleichs ist der Antragsteller nach § 1587 g Abs. 1 BGB dazu zu verpflichten, der Antragsgegnerin eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des ehezeitbezogenen Anspruchs auf Betriebsrente monatlich zu zahlen. Die Ausgleichsrente ist nach § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich monatlich im voraus geschuldet. Dieser Anspruch auf Ausgleichsrente ist zur Erledigung des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu titulieren. Anders als durch gerichtliche Entscheidung kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, den ein Beteiligter beantragt, nicht erledigt werden, insbesondere nicht durch Parteivereinbarung.

Die Beschwerdeführerin rügt zu deshalb Recht, dass das Familiengericht in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils den Anspruch auf Ausgleichsrente als Inbegriff des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht tituliert hat. Denn Ziff. 3 des Urteils enthält nur den Leistungsbefehl an den (vermeintlichen) Versicherungsträger, einen Teil der Betriebsrente des Antragstellers an die Antragsgegnerin auszuzahlen, nicht aber den in § 1587 g BGB vorgesehenen Leistungsbefehl an den Antragsteller, an die Antragsgegnerin eine Ausgleichsrente in dieser Höhe zu bezahlen.

Das rechtliche Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau an einer Titulierung des Anspruchs auf Ausgleichrente ist nicht dadurch erledigt, dass der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Betriebsrentenansprüche gegen die AG an die Antragsgegnerin anteilig abgetreten hat. Denn die Abtretung ist keine Leistung an Erfüllungsstatt, die an die Stelle des Anspruchs tritt, sondern sie dient nur der Sicherung des Ausgleichrentenanspruchs und ist deshalb nur eine Leistung erfüllungshalber, die den Anspruch selbst unberührt lässt.

Das war, wie im Entscheidungstenor ersichtlich, nachzuholen.

b.

Gleichzeitig fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den an den (vermeintlichen) Träger der Versorgungslast gerichteten Leistungsbefehl in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils. Zur Titulierung einer Leistungsverpflichtung zu Lasten des Versorgungsträgers besteht kein Anlass.

Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Antrag auf Verurteilung des Antragstellers zur Abtretung der Hälfte seiner ehezeitbezogenen Anwartschaften zuletzt nicht (mehr) gestellt. Keine der Parteien hat beantragt, den Versicherungsträger zu Zahlungen an die Antragsgegnerin zu verurteilen. Im Gegenteil, der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin freiwillig seine Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe der Hälfte seiner ehezeitbezogenen Ansprüche durch gerichtlich protokollierte Erklärung abgetreten. Die Antragsgegnerin hat diese Abtretung angenommen. Dem Schuldner der Betriebsrentenforderung, nämlich der AG. ist die Abtretungsvereinbarung bekannt. Zwar ist ihr das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2001 ausweislich der Akten nicht zugestellt worden. Sie hat davon aber durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils inzwischen Kenntnis erlangt. Damit sind die Wirkungen des § 407 Abs. 1BGB eingetreten. Sie kann damit ab Wirksamkeit der Abtretung (vgl. dazu unten unter c.) befreiend in Höhe des abgetretenen Teils nur noch an die Antragsgegnerin leisten. Bisher besteht wegen dieses Zahlungsanspruchs der Antragsgegnerin gegen den Versicherungsträger kein Titulierungserfordernis, weil eine Leistungsverweigerung nicht behauptet wird und vor allem, weil eine entsprechende Klage gegen den Versicherungsträger von niemandem erhoben wurde.

c.

Soweit die durch die Abtretungsvereinbarung der Parteien an sich nicht beschwerte Rechtsmittelführerin - wohl stellvertretend für die wirtschaftlich durch die Abtretungserklärung belastete AG - einwendet, die Abtretung der Betriebsrentenansprüche sei wegen § 14 der einschlägigen Satzung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unzulässig und deshalb unwirksam, gilt Folgendes:

Zum einen hat der Antragsteller keine (vermeintlichen) Betriebsrentenansprüche gegen die GmbH abgetreten. Im Protokoll des Gerichts heißt es dazu: "Der Antragstellervertreter erklärt, dass der Antragsteller seine Betriebsrente in Höhe von 47,93 % abtritt." Das ist dahin zu verstehen, dass die Ansprüche gegen den wahren Träger der betrieblichen Altersversorgung und damit gegen die AG abgetreten worden sind. Die davon abweichende (und inhaltlich unzutreffende) Tenorierung im angefochtenen Urteil ändert daran nichts.

Zum anderen ist zwar richtig, dass Rentenansprüche nach der einschlägigen Satzungsbestimmung nicht abtretbar sind und dass eine Abtretung damit nach § 399 BGB grundsätzlich unwirksam ist. Die Hürde der Unabtretbarkeit kann nur mit Hilfe von § 1587 i Abs. 2 BGB genommen werden. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das aber nach § 1587 Abs. 1BGB nur gelingt, wenn zuvor diese Versorgungsansprüche in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wurden.

Der gerichtliche Ausspruch des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs muss deshalb einer Abtretung zumindest in den Fällen vorausgehen, in denen, wie hier, jenseits des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Abtretung unwirksam wäre.

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall von einer wirksamen Abtretung auszugehen. Die Parteien haben ihre zu Protokoll abgegebenen Willenserklärungen erkennbar wegen des nach § 1587 b Abs. 3 BGB insoweit notwendigen schuldrechtlichen Versorgungsgleich abgegeben. Eine Abtretung der Versorgungsansprüche abseits des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, die unzulässig gewesen wäre, war ersichtlich nicht beabsichtigt. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang. Beide Parteien wollten mit Abtretungs- und Annahmeerklärung nicht mehr als den Anspruch der Antragstellerin aus § 1587 i BGB erledigen. Das wäre eindeutiger formuliert gewesen, wenn der Antragsteller die Abtretung der anteiligen Versorgungsansprüche ausdrücklich nur für den Fall der Scheidung und auch erst für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung erklärt hätte. Abtretungserklärung und die Annahmeerklärung der Antragsstellerin sind aber mit diesem Erklärungsinhalt am Maßstab dessen, was die Parteien sinnvoller Weise vereinbaren wollten, auszulegen. Mit einem im Wege der Auslegung so eingeschränkten Erklärungsinhalt begegnet die Abtretung keinen rechtlichen Bedenken.

d.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass sie bzw. die Trägerin der betrieblichen Altersversorgung zu Unrecht verpflichtet worden sei, die anteilige Betriebsrente monatlich im voraus an die Antragsgegnerin zu zahlen. Nach den Versorgungsbedingungen sei die Betriebsrente immer erst zum Ende des Monats geschuldet.

Diese Rüge verschlägt nicht.

Der Antragsteller schuldet nach dem Gesetz die Ausgleichsrente monatlich im voraus. So ist seine Zahlungsverpflichtung auch zu titulieren. Davon rechtlich abzugrenzen ist der Vorgang der Forderungsabtretung.

Der Antragsteller hat zur Sicherheit und erfüllungshalber an die Antragsgegnerin seine Betriebsentenansprüche anteilig abgetreten. Die Abtretung einer Forderung führt zu einem Wechsel des Gläubigers, lässt aber die Forderung in ihren übrigen Bezügen unberührt. Das gilt auch in Bezug auf ihre Fälligkeit. Der Schuldner der Betriebsrente hat die anteilige Betriebsrente zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem sie auf der Grundlage der Rechtsbeziehungen mit dem Antragsteller fällig ist.

Wäre die Betriebsrente tatsächlich erst zum Monatsende fällig, fielen Fälligkeit des Anspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Ausgleichsrente (Monatsanfang) und Fälligkeit der an sie abgetretenen anteiligen Betriebsrente (Monatsende) auseinander. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, sich auf diese Diskrepanz einzulassen. Dazu ist sie ersichtlich bereit. Im übrigen ist der Satzung selbst jedenfalls eine Fälligkeit zum Monatsende nicht zu entnehmen. Vielmehr schuldet der Träger der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung die Betriebsrente dem ersten des Monats, in dem das gesetzliche Altersruhegeld beginnt, spätestens ab dem ersten des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats. Davon abweichende Fälligkeitsabsprachen sind zu den Akten nicht belegt.

e.

Die Abtretung der anteiligen Betriebsrente ist schließlich mit der Angabe des Vomhundersatzes bezogen auf den Betriebsrentengesamtanspruch auch hinreichend bestimmt. Der Schuldner der Betriebsrente kann zweifelsfrei feststellen, welchen Teil der Betriebsrente er an den Antragsteller und welchen er an die Antragsgegnerin auszuzahlen hat.

Inhaltlich geht die zwischen den Parteien mit der Abtretungsvereinbarung getroffene Regelung über das hinaus, was gesetzlich geschuldet ist. Denn die Abtretung eines Betriebsrententeils in Höhe eines Vomhundertsatzes des Betriebsrentengesamtanspruchs verschafft dem Zessionar eine dynamische Forderung gegen den Versorgungsträger, der mit diesem Prozentsatz an allen Erhöhungen der Betriebsrente anteilig teilhat. Soweit gehen §§ 1587 d Abs. 2, 1587 i Abs. 3 und 1587 g Abs. 3 BGB nicht. Denn danach kann eine Anpassung der Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB und die entsprechende Forderungsabtretung nach § 1587 i BGB nur bei einer wesentlichen Änderung der Bezugsgrößen verlangt werden. Den Parteien ist es jedoch unbenommen, abweichend von § 1587 d Abs. 2 BGB im Zuge einer Abtretungsvereinbarung, wie hier, eine Regelung zu treffen, nach der der Zessionar von allen etwaigen Veränderungen des Betriebsrentengesamtanspruchs automatisch profitiert. § 1587 i Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen. Denn § 1587 d Abs. 2 dient nicht dem Schutz des Versorgungsträgers davor, dass der Zessionar an jedweden Erhöhungen des Rentenanspruchs teilhat, sondern ausschließlich der Verfahrensökonomie im Interesse der Parteien und der Gerichte.

In dieselbe Richtung zielt aber auch die Abtretung der Betriebsrente unter Einschluss einer an § 1612 a BGB angelehnten Dymnamisierungstechnik (vgl. dazu auch OLG München, FamRZ 1999, 869).

f.

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war der Antragsgegnerin deshalb gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB eine Ausgleichsrente in Höhe von 424,45 € ab Rechtskraft der Scheidung zuzusprechen. Einer Titulierung eines Abtretungsanspruchs gegen den Antragsteller bedurfte es nicht, nachdem der Antragsteller an die Antragsgegnerin seine Betriebsrente in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente bereits abgetreten hat. Diese Abtretung wirkt ab Rechtskraft der Scheidung. Das war im Tenor klarzustellen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a ZPO (Ehegatten); §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (weitere Beteiligte); §§ 1, 8 GKG; §§ 621 e Abs. 2, 546 ZPO a. F..

Ende der Entscheidung

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