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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 17 UF 377/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1666
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
ZPO § 621 e Abs. 2
ZPO § 546
Psychosozialer Minderwuchs:

Entzug des Sorgerechts und vollständige Trennung eines Kindes von seiner Familie (§ 1666, § 1666a BGB).


Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 17 UF 377/01

vom 6. Dezember 2001

In der Familiensache

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am OLG Dr. Häußermann, des Richters am OLG Schwarz und des Richters am OLG Streicher

beschlossen:

Tenor:

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. - Familiengericht - vom 23. August 2001 (2 F 490/98) wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: DM 7.000,00

Gründe:

Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde eine Entscheidung des Familiengerichts an, mit der ihr (und dem Kindsvater) das Sorgerecht für den Sohn L. Anordnung von Vormundschaft zugunsten des Jugendamts E. entzogen und das Kind aus der bisherigen Pflegefamilie genommen und in einer neuen Pflegefamilie untergebracht wurde, mit der ihr (und dem Kindsvater) ein Umgangsrecht mit dem Sohn abgesprochen und mit der schließlich ihr (sowie dem Kindsvater und der bisherigen Pflegemutter) die Aufnahme jeglichen Kontakts mit dem Kind und der neuen Pflegefamilie untersagt wurde.

1.

Ausgangspunkt für die familiengerichtliche Entscheidung war ein von der Kindsmutter (Antragstellerin) eingeleitetes Verfahren, mit dem sie erreichen wollte, dass ihr - abweichend von der Sorgerechtsentscheidung im Zusammenhang mit der Scheidung - das Recht der alleinigen Sorge für den Sohn L. ebenso wie für die Tochter S. zugesprochen würde. Der Sorgerechtsabänderungsantrag war mit einem Antrag gekoppelt, das Umgangsrecht des Vaters mit beiden Kindern auszuschließen. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung über den beantragten Umgangsrechtsausschluss hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Vor dessen Eingang bei Gericht - aber nach einem abschließenden Gespräch mit dem Gutachter - hatten die Eltern sich außergerichtlich darauf geeinigt, dass der Vater auf einem Umgangsrecht mit den Kindern nicht mehr besteht und einer Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragstellerin zustimmt. Nach Eingang des Gutachtens leitete das Amtsgericht mit Blick auf dessen Ergebnis von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB - bezogen auf beide Kinder - ein. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine Teilentscheidung des Familiengerichts betreffend das Kind L.; im Verfahren nach § 1666 BGB bezüglich der Tochter S. steht wegen der Notwendigkeit einer Zusatzbegutachtung eine Entscheidung noch aus.

2.

Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

L. wurde am 15. Mai 1994 geboren, seine ältere Schwester S. am 26. Februar 1989. Beide Kinder lebten überwiegend in der Familie des Bruders der Antragstellerin und wurden vorwiegend von dessen Frau, ihrer Tante S. S. betreut und erzogen, zunächst im Sinne einer Tagespflege, später, ab 1995, als der Kindsvater im Februar wegen eines Schlaganfalls erhöhter Fürsorge durch die Antragstellerin bedurfte, durchgängig und auch nachts. S. lebt heute noch in der Obhut der Tante.

L. entwickelte sich - mit besonders augenfälliger Symptomatik ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übersiedlung in den Haushalt der Tante Mitte 1995 - in dreierlei Hinsicht zu einem Problemkind: er litt unter einer massiven Wachstumsstörung, er zeigte Verhaltsauffälligkeiten und er zeigte signifikante Entwicklungsstörungen. Alle drei Elemente wurden von der Antragstellerin wahrgenommen. Sie suchte deswegen verschiedentlich und auch gewissenhaft ärztlichen Rat.

Wegen der Wachstums- und Gedeihstörungen wurde L. seit Anfang 1999, also im Alter von knapp 5 Jahren im hospital stationär und ambulant untersucht. Eine von der Antragstellerin und der Tante vermutete Verdauungs- oder Stoffwechselstörung wurde dabei als Ursache für die Probleme des Kindes ausgeschlossen. Festgestellt wurden aber ständig erniedrigte Wachstumsfaktoren, ein Wachstumshormonmangel sowie ein massiv retardiertes Knochenalter.

Therapeutische Maßnahmen leitete die Antragstellerin aber zu diesem Zeitpunkt nicht ein, abgesehen davon, dass L. weiterhin Diätkost erhielt wegen einer angeblichen Pilzallergie. Wegen der auch ärztlich bescheinigten Verhaltensstörungen wurde L. einen heilpädagogischen Kindergarten gegeben, wechselte von dort aber nach Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und Tante einerseits sowie den Erziehungskräften andererseits in einen Standardkindergarten. Wegen der Entwicklungsstörungen - insbesondere im motorischen Bereich - wurde er ab Oktober 2000 therapeutisch begleitet.

Im Mai 2000 wies der Hausarzt wegen der unverändert massiven Wachstumsstörung im Sinne eines nahezu völligen Stillstandes des Größenwachstums erneut zu einer zweitätigen stationären diagnostischen Behandlung in die S. Kinderklinik ein. Die dort empfohlene Wachstumshormontherapie wurde anschließend allerdings nicht eingeleitet und stattdessen eine Alternativbehandlung (Eigenblutbehandlung und auch Bachblütentherapie) vorgezogen. Das Kind wuchs in der Folgezeit maßvoll, ohne aber Wachstumsrückstände aufzuholen.

Etwa zur gleichen Zeit wurden beide Kinder im Zuge des von Familiengericht angeordneten kinderpsychologischen Gutachtens exploriert. Im Zusammenhang damit forderte der vom Gericht beauftragte Gutachter vom hospital die dort zu den Wachstumsstörungen erhobenen Befunde an. Beide Mediziner, die Kinderpsychiater einerseits und der Endokrinologe andererseits, benannten jetzt erstmals als Verdachtsdiagnose Psychosozialen Minderwuchs. Das ist eine Wachstums- und Entwicklungsstörung, die ihre Ursache im emotionalen Umfeld eines Kindes hat. Sie ist als körperlicher Protest des Kindes gegen psychische oder physische Misshandlungen durch die unmittelbaren Bezugspersonen zu verstehen und kann unbehandelt zu einer irreversiblen geistigen Behinderung führen. Zur Abklärung dieser Verdachtsdiagnose empfahlen beide Ärzte dem Gericht und den Eltern eine Zusatzuntersuchung des Kindes in einer auf dieses Krankheitsbild spezialisierten Abteilung der Universitätsklinik in

Der Vater stimmte der Zusatzbegutachtung zu; die Mutter verweigerte ihre Einwilligung. Sie begründete die Verweigerung der Einwilligung damit, dass die Symptomatik im Griff sei, dass das Kind jetzt wachse sowie damit, dass sie das Kind nicht in T., sondern in der von ihr bevorzugten Klinik in U. untersuchen lassen wolle.

Das Amtsgericht entzog den Eltern durch Beschluss vom 6. April 2001 im Wege der vorläufigen Anordnung das Sorgerecht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, die Vertretungsbefugnis und das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit und ordnete für diese Bereiche Ergänzungspflegschaft sowie in einem weiteren Beschluss vom 25. April 2001 die Herausgabe des Kindes an den Ergänzungspfleger an mit dem Ziel, die stationäre Unterbringung des Kindes in der T. Klinik zur Abklärung des Diagnoseverdachts durchzusetzen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat der Senat durch Beschluss vom 14. Mai 2001 zurückgewiesen.

L. wurde in der Zeit vom 18. Mai bis 3. Juli 2001 in T. untersucht. Der Verdacht des Psychosozialen Minderwuchses bestätigte sich aus der Sicht der Ärzte und die Unterbringung des Kindes in einer neuen Pflegefamilie wurde vorbereitet. Die Antragstellerin lehnte - anders als der Vater - eine Fremdunterbringung des Kindes ab und bot an, zusammen mit seiner Schwester S. in ihre Obhut zu nehmen und ihre Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren.

L. lebt seit seiner Entlassung aus der Klinik bei den Pflegeeltern W. Er ist seit der Herausnahme aus der Pflegefamilie S. mit dem Vierfachen der durchschnittlichen Wachstumsgeschwindigkeit Gleichaltriger gewachsen. Er hat signifikant an Gewicht zugenommen und gedeiht nach der Beschreibung der Personen in seinem Umfeld zusehends (Vormund, Verfahrenspflegerin, Pflegeeltern und Gutachterin).

Das Amtsgericht fasste nach Eingang des Zusatzgutachtens und auf dessen Grundlage den angefochtenen Beschluss. Unter gleichem Datum ordnete es für S. keine Zusatzbegutachtung an zur Klärung der vom Gutachter angedeuteten Verdachts einer Milieuschädigung. Die Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden von beiden Eltern inzwischen zurückgenommen.

Die Antragstellerin will mit der vorliegenden Beschwerde erreichen, dass ihr das Recht der elterlichen Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. allein übertragen wird, hilfsweise, dass ihr der Umgang mit dem Kind gestattet wird und sie dazu mit der Pflegefamilie Kontakt aufnehmen darf.

Sie rügt den familienrichterlichen Beschluss in folgenden Punkten:

- Die Gutachterin habe bei dem Kind unter Verletzung der Regeln der Kunst einen Psychosozialen Minderwuchs diagnostiziert. Es sei versäumt worden, zuvor alle denkbaren sonstigen Ursachen auszuschließen, insbesondere genetische oder sonstige krankhafte Befunde. Das sei zwingend.

- Die Symptomatik des Minderwuchses sei abgeklungen, bevor L. in die T. Klinik eingeliefert worden sei. In der Zeit zwischen dem 2.2. und dem 8.5.01 sei L. 3 cm und damit überdurchschnittlich gewachsen. Der jetzige Wachstumsschub sei deshalb nicht Folge der Herausnahme des Kindes aus der Familie, sondern wäre auch ohne Veränderung des sozialen Umfeldes eingetreten.

- Die Mutter habe sich kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Sie habe sich unablässig darum bemüht, den erkannten Auffälligkeiten des Kindes auf der Grundlage ärztlichen Rates mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Sie habe auch die Ratschläge des Gerichts befolgt und ihre Mitwirkung an den besprochenen Maßnahmen nicht verweigert. Die Aufforderung, der stationären Zusatzuntersuchung in T. zuzustimmen, habe ihr Anwalt nicht an sie weitergeleitet. Die zwangsweise Einlieferung des Kindes in die Klinik habe sie und L., den sie darauf nicht habe vorbereiten können, völlig überrascht.

- Die von der Gutachterin beschriebene Symptomatik L. im Zeitpunkt der Einlieferung in die Klinik - Apathie, Traurigkeit, Willfährigkeit, widerspruchslose Hinnahme aller Untersuchungen ohne Anzeichen von Schmerzempfindungen - seien als Ausgangsbasis für Vergleiche mit der weiteren Verhaltsentwicklung in der Klinik unbrauchbar; sie seien logische Folge des Schocks, der L. bei seinem unangekündigten Abtransport aus dem Kindergarten nach T. erlitten habe. Es seien im Übrigen Verhaltensweisen, die er vorher nie gezeigt habe, wie andere Personen aus seinem Umfeld (Kindergärtnerin, Therapeutin) bezeugen könnten.

- Die für das Krankheitsbild des Psychosozialen Minderwuchses begleitende typische Symptomatik liege bei L. nicht vor, insbesondere keine pathologische Form von Essstörungen, keine Lethargie, keine soziale Apathie im Sinne einer schweren Verhaltenstörungen, auch keine signifikante Schmerzunempfindlichkeit, die, wenn die Sachverständige sie anfänglich beobachtet habe, auf den Schock bei Klinikaufnahme zurückzuführen sei.

- Repressives Verhalten im erzieherischen Umfeld des Kindes sei auszuschließen. Äußerungen des Kindes, die auf körperliche oder psychische Misshandlungen hinweisen könnten, seinen unwahr oder fehlinterpretiert.

Die Antragstellerin beantragt zur Klärung von Widersprüchen und Unklarheiten im Gutachten ein weiteres endokrinologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kindsvater hatte zunächst ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts eingelegt mit dem Ziel, ihm das alleinige Recht der elterlichen Sorge für L. zu übertragen und in der Absicht, das Kind bei seiner Mutter, wo er selbst nach seinem Schlaganfall lebt, unterzubringen. Er hat in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde zurückgenommen.

Die für das Kind bestellte Verfahrenspflegerin unterstützt eine fortdauernde Unterbringung des Kindes in der jetzigen Pflegefamilie.

Der Senat hat L. und S. angehört, L. zunächst in Anwesenheit der Pflegeeltern und der Verfahrenspflegerin und im Anschluss daran nur zusammen mit S.. Beide Kinder hatten Gelegenheit zu einem Vier-Augen-Gespräch. S. hat am anschließenden Anhörungstermin (aktiv) teilgenommen.

Angehört wurden dabei beide Eltern, die zwei Vertreter des Jugendamtes und die Sachverständige Dr. M. zur Erläuterung des Gutachtens und zur Beantwortung ergänzender Fragen der Beteiligten und ihrer Prozessvertreter. Gerichtlich angehört wurden außerdem in einem gesonderten Termin Frau S. S. und ihre 16-jährige Tochter A., die auch zum Haushalt gehört.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Gericht hat zu Recht den Eltern das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB entzogen und die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie S. und seine Trennung von der elterlichen Familie angeordnet. Auch das Umgangsrecht ist zu Recht ausgeschlossen. Das Verbot der eigenmächtigen Kontaktaufnahme mit dem Kind über die Familie W. ist konsequent. Unberührt von den angeordneten Maßnahmen bleibt die Obliegenheit des Vormunds, die Eltern auf geeignete Weise, d. h. unter Vermittlung von Vertrauenspersonen der beiden Elternteile ebenso wie der Pflegeeltern über das Befinden und die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten.

A) Sorgerechtsentzug

Die Voraussetzungen des § 1666 BGB für einen vollständigen Entzug der elterlichen Sorge für L. bei beiden Eltern, insbesondere aber bei der Antragstellerin vor.

1.

Ausgangsvoraussetzung für einen Sorgerechtsentzug gemäß § 1666 BGB ist die Feststellung, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Diese Voraussetzung liegt vor. L. geistiges, seelisches und körperliches Wohl ist nicht nur gefährdet, ein Schaden ist mit Blick auf Wachstums-, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen sogar teilweise bereits eingetreten.

a) Die Wachstumsstörung zeigt sich in einer nahezu völligen Stagnation des Größenwachstums seit dem 2 Lebensjahr des Kindes und geht einher mit einem ebenfalls pathologischen Gewichtsverlust. L. hatte mit 7 Jahren die Größe eines Dreijährigen. Dem entspricht auch sein Knochenwachstum. Die Feststellung dieses Befundes als einer zum Schaden ausgewachsenen Gefährdung bedarf keiner weiteren Erläuterung.

b) L. leidet unter behandlungsbedürftigen Entwicklungs- und Verhaltensstörungen. Auch das war zumindest während des erstinstanzlichen Verfahrens noch unstreitig. Sie wurden der Antragstellerin in einem ärztlichen Attest vom 28. Juli 1997 bescheinigt mit der Empfehlung, L. in einen heilpädagogischen Kindergarten anzumelden und im Umgangsrechtsverfahren von der Antragstellerin selbst als Beleg für behandlungsbedürftige Entwicklungsstörungen bei L. eingeführt. Außerdem hat die Antragstellerin Veranlassung gesehen, L. im Oktober 2000 in heilpädagogische Behandlung bei Frau R. zu geben.

Es verblüfft deshalb, dass die Antragstellerin mit der Beschwerde jetzt Verhaltensauffälligkeiten des Kindes und Entwicklungsstörungen von Gewicht bestreitet. Ebenso wenig ist die Argumentation der Antragstellerin nachvollziehbar, das von der Gutachterin geschilderte merkwürdige Benehmen des Kindes bei der Aufnahme in der Klinik sei ausschließlich auf den erlittenen Schock zurückzuführen und könne deshalb nicht als Vergleichsbasis für die weitere Entwicklung in der Klinik herangezogen werden.

Ungeachtet der argumentativen Kehrtwende der Antragstellerin verfangen ihre Einwände aber auch in der Sache nicht. Grundsätzlich nicht auszuschließen ist zwar, dass L. wegen der unvorbereiteten Herausnahme aus dem Kindergarten und wegen des erzwungenen Transports in die Klinik Schocksymptome gezeigt hat, die entsprechend zu bewerten gewesen wären. Durchschlagende Gründe sprechen aber gegen eine Schockreaktion und für ein pathologisches Verhaltensgrundmuster des Kindes. Denn Verhaltensauffälligkeiten, welche die Gutachterin im Zusammenhang mit der Aufnahme in der Klinik sehr detailliert beschreibt, haben bereits andere Dritte festgehalten, bei deren erster Begegnung mit L. eine begleitende Schockwirkung auszuschließen ist, insbesondere und dabei besonders eindringlich und besorgniserregend der Gutachter S., aber auch der Endokrinologe in der S. Kinderklinik. Deren Beobachtungen sind von überragendem Gewicht, weil alle drei Fachleute hinreichend Erfahrung mit dem Verhalten von gleichaltrigen Kindern bei einem Erstkontakt mit Fremden und damit auch eine hinreichende Vergleichsbasis haben.

2.

Zweite Voraussetzung für einen Eingriff in das Sorgerecht ist, dass die Fehlentwicklung des Kindes keine genetischen oder sonstigen körperlichen Ursachen hat, sondern daß die Fehlentwicklung auf dem Verhalten der Eltern oder eines Dritten beruhen.

Auch diese Voraussetzung liegt vor.

Das folgt aus dem Ergebnis der medizinischen Diagnostik (a), aus dem historischen Ablauf der retardierten Entwicklung des Kindes (b) und aus der physischen und psychischen Reaktion des Kindes auf die Herausnahme aus dem Haushalt der Tante (c).

a) L. wurde im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens auf Veranlassung der Mutter einer Vielzahl von Ärzten vorgestellt und von ihnen ohne Erfolg behandelt und zweimal mit dem Ziel einer stationären Diagnostik klinisch untersucht. Als Ergebnis dieser Untersuchungen steht fest, dass L. - entgegen der Überzeugung der Antragstellerin und der Tante - nicht an einer Stoffwechsel- oder Verdauungsstörung leidet. Es steht auch fest, dass alle Wachstumshormone selbst produzieren kann, derer es für ein normales Größenwachstum bedarf. Und es liegt die gesicherte Diagnose vor, dass die Ausschüttung der produzierbaren Hormone unter bestimmten Rahmenbedingungen gehemmt ist und dass sie ungehemmt erfolgt, wenn die Rahmenbedingungen verändert werden. Anders ausgedrückt heißt das; L. wächst mit Werten deutlich unterhalb der Toleranzgrenze im Umfeld der Familie S. und er wächst bei allen drei Klinikaufenthalten und nach der Unterbringung in der neuen Pflegefamilie nach Maß und Geschwindigkeit mit Werten oberhalb der oberen Toleranzgrenze.

b) L. wuchs und gedieh, bevor er Mitte 1995 endgültig in den Haushalt der Tante aufgenommen und von beiden Eltern getrennt wurde. Das lässt sich in den protokollierten Werten aus Anlass der Vorsorgeuntersuchungen in den ersten Lebensjahren ablesen. L. wurde überdurchschnittlich groß (und schwer) geboren, entwickelte sich in den ersten 7 Monaten prächtig und lag mit Länge und Gewicht im obersten Normbereich. Eine pathologische Veränderung weist der folgende Vorsorgebericht über den Status im zweiten Lebensjahr auf. Nach Größe lag er unter dem Altersdurchschnitt, wenn auch noch innerhalb der Toleranzgrenze bei gleichbleibend überdurchschnittlichem Gewicht. Alarmierende Ergebnisse dokumentiert die Vorsorgeuntersuchung U 8 mit vier Jahren. Zu diesem Zeitpunkt lag er bereits 10 cm unter der untersten Altersnorm und deutlich jenseits der Toleranzgrenze und hatte in den zurückliegenden zwei Jahren 2 kg abgenommen.

Damit verlässt das Kind seine individuelle Entwicklungsnormalkurve zwischen dem 7. Lebensmonat und dem zweiten Lebensjahr. In diesen Zeitraum fallen gravierende Änderungen seiner sozialen Rahmenbedingungen. Im Februar 1995, als L. 9 Monate alt war, erlitt der Vater, der den Jungen wesentlich mitbetreut hatte, einen Schlaganfall, fiel selbst als Betreuungsperson aus und band zugleich in erhöhtem Maß Fürsorge, Zeit und emotionale Zuwendung der Antragstellerin. L. wurde in der Folge nicht nur vom Vater, sondern mit einem sehr klaren Schnitt auch von der Antragstellerin getrennt, also von zwei wichtigen, wenn nicht den wichtigsten Bezugspersonen. In diese Zeit fällt auch die einvernehmliche Entscheidung von Antragstellerin und Tante, den Kontakt zwischen Antragstellerin und Sohn anfangs für 4 Wochen und in der Folgezeit über einen Zeitraum von sage und schreibe 4 Monaten völlig auszuschließen - eine für das Gedeihen eines Kindes verheerende Maßnahme. Nicht umsonst tauchen jetzt - nach Schilderung von Antragstellerin und Tante vermehrt Verhaltensauffälligkeiten (Essstörungen, Schlafstörungen und motorische Probleme, auch Bockigkeit) auf.

c) Die Symptomatik in Bezug auf Größenwachstum, Gewichtszunahme und Verhalten verändert sich, wenn L. sich in einem anderen sozialen Umfeld aufhält.

Von vielen Seiten wird L. bei der ersten Begegnung als auffällig, angepasst, grenzwertig traurig bis depressiv, ernst, gedrückt, lieb, folgsam, erstaunlich kooperativ und widerstandslos willfährig und andererseits mental sehr weit entwickelt mit altkluger, nicht altersentsprechender Ausdruckweise beschrieben. Das gilt für die Aufnahme im Waldorfkindergarten und für die Aufnahmesituation bei beiden stationären Aufenthalten im krankenhaus, das gilt für die ersten Begegnungen mit der Verfahrenspflegerin, für die Aufnahmesituation im T. Krankenhaus und für die Beobachtung des Sachverständigen Scheu im Zuge seines Versuches, L. zu explorieren.

Die von der Tante und der Antragstellerin beklagten und mit den von ihnen eingeleiteten Maßnahmen scheinbar nicht behebbaren Verhaltensauffälligkeiten im häuslichen Rahmen verlieren sich bei einem Wechsel des Umfeldes. L. hat keine Schlafstörungen, keine Essstörungen, ist ausgeglichen und verhält sich zunehmend altersgemäß und er wächst und legt Gewicht zu. Und zwar wächst L. bei Herausnahme aus der Familie nicht nur in altersentsprechendem Umfang, sondern beginnt zugleich das notwendige Aufholwachstum. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung der Gutachterin, das einsetzende Größenwachstum beruhe auf dem Milieuwechsel mit dem Hinweis darauf, dass L. in der Zeit von Februar bis Mai 2001 noch in der Obhut der Tante 3 cm gewachsen sei. Die von ihr eingeleiteten Maßnahmen hätte deshalb gegriffen.

Dieser Hinweis verschlägt nicht Richtig ist, dass L. in der Zeit vom Februar 2001 bis Mai 2001 3 cm gewachsen ist und dass dieses Wachstum nach Maß und Geschwindigkeit nicht mehr außerhalb des Normbereichs liegt. Bei der empfohlenen Hormongabe und einer anderen Diagnose als des Psychosozialen Minderwuchses wäre aber mit einem Aufholwachstum, das heißt nicht nur mit überdurchschnittlichen Werten, sondern mit Werten zu rechnen gewesen, welche die oberen Grenzwerte der verfügbaren Vergleichskurven übersteigen. Davon kann aber für den Zeitraum vom Februar bis Mai 2001 eben gerade nicht die Rede sein.

3.

Die von der Antragstellerin beantragte Befragung weiterer Personen, die L. kennen, ist für die Sachverhaltsermittlung untauglich. Es kann unterstellt werden, dass Dritte außerhalb des sozialen Umfeldes der Familie S. L. zumindest nach einer Gewöhnungszeit so erleben, wie die Antragstellerin es beschreibt.

Der Senat bedarf zu seiner Überzeugungsbildung auch keines weiteren Gutachtens, insbesondere nicht des Gutachtens eines weiteren Endokrinologen, wie von der Antragstellerin beantragt. Der behandelnde Endokrinologe hat über den Hormonhaushalt des Kindes in ihrer Verlässlichkeit nicht zu beanstandende und von der Antragstellerin auch nicht beanstandete Feststellungen gemacht, die nicht wiederholt zu werden brauchen. Eines ergänzenden oder ersetzenden Gutachtens aus dem Bereich der Neuropädiatrie, Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie, dem die Gutachterin Dr. zuzuordnen ist, bedarf es ebenfalls nicht. Die Ausführungen der Gutachterin sind in der Tatsachenfeststellung und in den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen uneingeschränkt nachvollziehbar, überzeugend und durch Anfügen und Bezugnahme auf weiterführende Fachliteratur hinreichend belegt.

Verletzungen der Regeln der Kunst im Rahmen der Diagnostik vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere sind vor der Diagnose des Psychosozialen Minderwuchses alle anderen denkbaren physiologischen Ursachen pflichtgemäß ausgeschlossen worden. Eines Belegs für konkrete psychische oder physische Misshandlungen durch die Antragstellerin oder Tante bedarf es für die Ursachenfeststellung nicht. Es genügt die verlässliche Feststellung, dass L. im bisherigen Umfeld ernsthaft Schaden nimmt und dass die Entwicklung sich zum Positiven wendet, sobald er in ein anderes soziales Klima verpflanzt wird.

Für den Senat ist die Diagnose des Psychosozialen Minderwuchses deshalb gesichert. Damit steht eine Gefährdung bis hin zu einer bereits eingetretenen Schädigung des Kindes im Sinne von § 1666 BGB fest, die ihre Ursache im sozialen Umfeld des Kindes hat.

4.

Bei Vorliegen einer Gefährdung des Kindes durch ein Verhalten der Eltern oder Dritter hat das Gericht nach dem Gesetz diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr notwendig sind. Beschränkungen des Sorgerechts sind Grundrechtseingriffe, die dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu folgen haben. Sie müssen bei Beachtung des Übermaßverbotes notwendig und geeignet zur Gefahrenabwehr sein.

Das Ausmaß der bereits eingetretene Schädigung und der unmittelbar drohenden weiteren Entwicklungsgefährdung des Kindes lassen als geeignete Maßnahme nur den Entzug des Sorgerechts und die Herausnahme des Kindes aus dem Einflussbereich der Familie S. zu. Das ergibt sich zwingend aus der Feststellung, dass die Schäden in der Entwicklung des Kindes und die Gefährdung für die Zukunft als milieubedingt einzustufen sind. Mildere Mittel stehen zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung. Mit den beiden von den Eltern angebotenen Alternativlösungen kann der für das Kind drohenden weiteren Gefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit begegnet und der schon eingetretene Schaden nicht optimal revidiert werden.

a) Der Vorschlag der Antragstellerin, L. zu sich zu nehmen, wäre der geringst mögliche Eingriff in die Lebenssituation des Kindes und entspräche auch seinem Wunsch (vgl. Seite 23 des Gutachtens M.). Diese Lösung ist aber nicht geeignet, um den Problemen des Kindes mit dem notwendigen Nachdruck zu begegnen. Sie wäre nicht einmal das Mittel der Wahl gewesen, als L. mit zwei Jahren Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Denn die Überantwortung des Kindes an die Tante war damals veranlasst, weil die Antragstellerin nach dem Schlaganfall des Kindsvaters in diesem nicht mehr den Halt finden konnte, dessen sie mit Blick auf ihre eigene Persönlichkeit bei der Erziehung der Kinder bedurfte und den sie danach in der Schwägerin zu finden meinte. Der krankheitsbedingte Verlust des Kindsvaters als Mitbetreuer war damals und ist heute irreversibel. Die Mutter allein ist, wie die Vergangenheit gezeigt hat, grundsätzlich nur eingeschränkt erziehungsgeeignet; sie ist gar nicht erziehungsgeeignet für ein inzwischen schwer entwicklungsgestörtes Kind. Das gilt vor allen Dingen deswegen, weil sie bisher keine Einsicht in die wahrscheinliche Ursachenkette gezeigt hat und weil der Senat ihr auch nicht annähernd die Kraft attestiert, derer es bedarf, um L. dem schädigenden Umfeld bei der Tante fernzuhalten, mit deren Haushalt sie selbst seit jeher aufs Engste verknüpft ist. Diese Lösung scheidet deshalb aus.

b) Das Angebot des Vaters, L. in den Haushalt seiner Mutter zu geben, bei der er lebt, hätte den Vorzug eines Verbleibens des Kindes im weiteren Familienverband. Auch diese Lösung ist aber zu verwerfen. Der Kindsvater und seine Familie hätten wohl die notwendige Distanz, um - anders als die Mutter - den Gedanken zuzulassen, dass L. milieugeschädigt ist. L. ist aber inzwischen so schwer krank, dass er ständiger und verlässlicher professioneller Hilfe bedarf. Er findet sie in der Pflegefamilie, in der er seit Juli 2001, mithin inzwischen seit einem knappen halben Jahr untergebracht ist. Ein Wechsel aus dieser Familie in die Familie des Kindsvaters wäre nur vertretbar, wenn mit Sicherheit feststünde, dass L. dort deutlich bessere Rahmenbedingungen für eine Genesung vorfindet als in der gegenwärtigen Situation. Das ist auszuschließen. Der Vater selbst kann die notwendige therapeutische Stützung wegen der Folgen seines Schlaganfalles nicht leisten Über eine deutlich bessere Qualifikation der Großmutter ist nichts vorgetragen. Diese Annahme liegt auch eher fern. Die Übertragung der Verantwortung für das Kind auf den Kindsvater käme deshalb einem Experiment zu Lasten des Kindes gleich. Das Kind braucht aber unverzüglich schnelle und wirksame Hilfe. Jedes Experiment mit unbestimmtem Ausgang birgt die Gefahr nicht vertretbaren zeitlichen Verzugs.

c) Abseits der Frage der Obhut für das Kind bedarf es auch des Entzuges der gesamten elterlichen Sorge für beide Elternteile.

c1) Die Antragstellerin versteht und billigt die Unterbringung des Kindes in der jetzigen Pflegefamilie auch nach erneuter ausführlicher Erläuterung nicht. Ihr musste deshalb zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen das Recht der elterlichen Sorge entzogen werden.

c2) Der Kindsvater trägt zwar die Entscheidung zu eine Fremdunterbringung des Kindes. Auf einen Fortbestand dieser Haltung ist aber nicht hinreichend Verlass. Er ist krankheitsbedingt leicht beeinflussbar. Indiz dafür ist die mit der Mutter im Zuge des Verfahrens getroffene außergerichtliche Vereinbarung, die ohne erkennbaren äußeren Anlass und ohne Notwendigkeit mit Blick auf das Kindeswohl einen Verzicht auf das Umgangsrecht mit den Kindern und einen Verzicht auf sein Sorgerecht enthält.

B) Umgangsrechtsausschluss und Kontaktverbot

1.

Das Familiengericht hat auch zu Recht Umgang und Kontakt zwischen den Eltern und der Tante einerseits und L andererseits bis auf Weiteres untersagt. Das folgt zwingend aus der Notwendigkeit, dass L. in seiner neuen Familie eine dauerhafte und stabile (Ersatz-)Eltern-Kind-Beziehung aufbaut und dass andererseits Antragstellerin und Tante die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie (bisher noch) in Frage stellen. Eine Auseinandersetzung L. mit der sehr dezidierten und mit Nachdruck vertretenen abweichenden Sichtweise seiner bisherigen Bezugspersonen ist angesichts des Krankheitsbildes und des Therapiebedarfs kontraindiziert.

2.

Die gegenwärtige fehlende Einsicht der Antragstellerin und der Tante in die Bedürfnislage L. erfasst bedauerlicherweise auch die Schwester S. Der seit Mai 2001 andauernde Kontaktabbruch zwischen S. und ihrem Bruder ist für beide Kinder ein hoher Preis. S. war für L. in der Vergangenheit die einzige stabile, verlässliche und positiv besetzte Bezugsperson in seinem familiären Umfeld. L. muß mit der vorliegenden Entscheidung in Bezug auf diese letzte Kernbeziehung einen schädlichen Bruch hinnehmen. Augenfällig wurde das schon bei dem vom Senat vermittelten Gespräch zwischen den beiden Kindern.

Aus der Sicht des Wohles beider Kinder sind unbelastete Kontakte erforderlich und deshalb zeitnah anzustreben. Das setzt aber voraus, dass S. die Herausnahme L. aus der Familie S. einsehen und mittragen kann. Dazu ist sie ohne entsprechende Unterstützung durch die Antragstellerin und die Tante nicht in der Lage. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass eine solche Unterstützung nicht einmal genügt. Es wäre nachgerade verwunderlich, wenn S. aus der Gesamtsituation - Verlust der bis dahin wichtigen Vaterfigur, Aufwachsen in einer nicht unproblematischen Pflegefamilie und ein für sie unerklärlicher Verlust des Bruders als Schicksalsgenosse - ohne eigene Beschädigung hervorginge. Der Antragstellerin ist dringend anzuraten, professionellen Rat selbst dann zu suchen, wenn S. im Alltag aus ihrer Sicht einen unauffälligen Eindruck hinterlassen sollte. Ob das für das Mädchen vorgesehen "auditing" eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes ausreichend auffangen kann, entzieht sich der Beurteilung eines Gerichts, solange nichts zu Zielsetzung, Methodik und Erfolgsaussichten dieses Verfahrens vorgetragen ist und solange es damit einer vergleichenden Bewertung im Verhältnis zu klassischen Verfahren nicht unterzogen werden kann.

Das Mädchen bedarf, wie vom Familiengericht zutreffend erkannt, des besonderen Augenmerks staatlicher Fürsorge.

Von dem Umgangsausschluss nicht erfasst sind Kontaktaufnahmen von L zu seiner Ursprungsfamilie.

C) Informationsrechte

Beiden Eltern ist auf angemessene Weise Gelegenheit zu geben, sich über die weitere Entwicklung des Kindes zu informieren. Für die Dauer des Umgangsverbotes ist dies dadurch zu bewerkstelligen, dass eine Vertrauensperson der Eltern Gelegenheit erhält, L Entwicklung zu beobachten und den Eltern darüber zu berichten. Als Vertrauensperson scheiden Vertreter des Jugendamts als Vormund und die Gutachterin als weiterbehandelnde Ärztin ebenso aus wie die Pflegefamilie selbst oder das Gericht. Die Mutter hat als Kontaktperson die frühere Therapeutin des Kindes und den behandelnden Arzt im der S. Kinderklinik sowie die ehemalige Kindergärtnerin des Kindes benannt. Das Jugendamt E. wird als Vormund für den Informationsfluss Sorge zu tragen haben. Eine gesonderte Regelung der Einzelheiten ist nicht veranlasst.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 30 Abs. 2 und 3 KostO, §§ 621 e Abs. 2, 546 ZPO.

Ende der Entscheidung

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