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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 17 UF 57/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1612 b |
Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss
vom 26. März 2003
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalt
hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Weiss, des Direktors am Amtsgericht Strohal und des Richters am Oberlandesgericht Streicher
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H., T., zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Gründe:
Die Erfolgsaussicht der Berufung hängt ab von der Frage, ob auf den Unterhaltsanspruch (ggf. auch Bedarf) der Klägerin das Kindergeld in Höhe von 154 € entgegen der Regel in § 1612 b Abs. 1 BGB nicht nur zur Hälfte, sondern voll anzurechnen ist, weil der andere Elternteil leistungsunfähig ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur hoch streitig, eine deutlich überwiegende Auffassung ist nicht ersichtlich (s. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1612 b Rn 6 m.w.N.). Der Senat hält es daher nicht für angemessen, diese Rechtsfrage im Rahmen des PKH-Verfahrens endgültig zu entscheiden.
Der Senat weist aber darauf hin, dass er zu der Auffassung neigt, in einem solchen Fall das Kindergeld jedenfalls dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil - wie hier - Kindesunterhalt mindestens in Höhe des Existenzminimums schuldet. Diese Rechtsansicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.7.1999 (OLG-Report 99, 337 f) angedeutet. Diese Konsequenz ergibt sich insbesondere aus der gesetzlichen Regelung in § 74 Abs. 1 S. 3 EStG, dass das Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber - wie auch in § 1612 b Abs. 5 BGB - deutlich zum Ausdruck, dass zumindest das Kindergeld dem Kind zugute kommen soll (vgl. BFH, Urt. v. 16.4.2002, FPR 03, 97). Bei einer lebensnahen Betrachtung ist ohnehin davon auszugehen, dass der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, dem Kind trotz seiner Leistungsunfähigkeit Naturalleistungen zukommen lässt, insbesondere freies Wohnen und Verpflegung. Auf diese Weise kehrt dieser Elternteil aber seinen Kindergeldanteil an das Kind aus mit der Folge, dass die Bedürftigkeit des Kindes sich entsprechend reduziert. Erbringt dieser Elternteil aber keine kostenlosen Naturalleistungen gegenüber dem Kind, hat es das - insbesondere volljährige und damit allein verantwortliche - Kind in der Hand, durch einen Antrag nach § 74 Abs. 1 EStG sich das Kindergeld direkt auszahlen zu lassen und auf diese Weise den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten. Im Ergebnis ist daher wohl dem allein barunterhaltspflichtigen Elternteil das volle Kindergeld zugute zu bringen (so im Ergebnis auch Born in Münchener Komm., BGB, 4. Aufl., § 1612 b, Rn 53; Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil V, Rn 188).
Der Senat wird daher eine Berufung der Klägerin voraussichtlich zurückweisen. Diese macht daher nur dann Sinn, wenn die Klägerin ggf. beabsichtigt, eine vom Senat zugelassene Revision einzulegen.
Ende der Entscheidung
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